Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. 5 ARs (Vollz) 78/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4752

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: [X.]: jaVeröffentlichung: ja[X.] § 4 Abs. 2 Satz 2Die [X.]ugsbehörde darf die Anordnung eines [X.] bei einem Verteidigerbesuch auf § 4Abs. 2 Satz 2 [X.] stützen, um der konkreten,anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen,daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger [X.] als Geisel nimmt (Abgrenzung zuBGHSt 30, [X.], [X.]. vom 3. Februar 2004 - 5 [X.] ([X.]) 78/03 OLG [X.] -5 [X.] ([X.]) 78/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Februar 2004in der Strafvollstreckungssachebetreffendwegen Einsatzes einer [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2004beschlossen:Die [X.]ugsbehörde darf die Anordnung eines [X.] bei einem Verteidigerbesuch auf § 4Abs. 2 Satz 2 [X.] stützen, um der konkreten, ander-weitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß [X.] seinen Verteidiger zur [X.] nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).G r ü n d eI.Das Landgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer am 14. [X.] 1997 unter anderem wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatein-heit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher [X.] einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Maßregel der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Der Beschwerdeführer kündigte in der [X.] an, Juristen und anstaltsfremde Personen töten zuwollen. Er verlangte in seinem Schreiben vom 22. Juli 1999 an den Minister-präsidenten des [X.], die strenge Einzelhaft, [X.] und das [X.] aufzuheben, da er ansonsten [X.] beigeordnete —[X.] als Geiselnehmen und töten würde. In einem weiteren Brief vom 24. Januar 2002deutete er an, aus dem Strafvollzug, gegebenenfalls mittels einer Geisel-nahme, ausbrechen zu wollen. Der Leiter der [X.] am 27. Februar 2002 an, daß [X.] ohne [X.] ohne Fesselung, aber im Trennscheibenbesuchsraum durchzuführensind. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach- 3 -§ 109 [X.] hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] durch [X.]uß vom 11. Dezember 2002 als unbegründet [X.]. Der Beschwerdeführer verfolgt mit der dagegen erhobenen Rechtsbe-schwerde das Ziel, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die Trennschei-benanordnung aufzuheben.Das [X.] [X.] hat mit [X.]uß vom [X.] 2003 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116Abs. 1 [X.] zugelassen. Es hält sie aber für unbegründet. Es ist [X.], daß in den Fällen, in denen die konkrete Gefahr bestehe, daßein Verteidiger bei dem Besuch eines Strafgefangenen als Geisel genommenwerden könne, eine Trennscheibe auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2Satz 2 [X.] eingesetzt werden dürfe. In einem solchen Fall richte [X.] beschränkende Maßnahme nicht gegen den Verkehr zwischen [X.] und Strafgefangenen, sondern schütze den Verteidiger vor einem Angriffauf sein Leben und auf seinen Körper sowie [X.] daraus folgend [X.] auch die [X.] in der Justizvollzugsanstalt. An der Verwerfung [X.] sieht sich das [X.] durch den [X.]ußdes Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38 ff.) und den [X.]uß des[X.]s Nürnberg vom 20. Juni 2000 ([X.], 39 f.) gehindert.Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 [X.] die Sache dem [X.] Entscheidung vorgelegt mit folgender Rechtsfrage:—Darf die [X.]ugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibenein-satzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahrzu begegnen, daß der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecksFreipressung als Geisel [X.] sind [X.] 4 -1. Die auf eine umfassende, nicht zu beanstandende Beweiswürdi-gung der Strafvollstreckungskammer gründende tatsächliche Annahme des[X.]s, daß die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer [X.] einem Besuch ohne Einsatz der Trennscheibe seinen Verteidiger zumZwecke der Freipressung als Geisel nehmen, ist jedenfalls vertretbar undvom Senat bei der Prüfung der [X.] nicht in Frage zustellen (BGHSt 22, 385, 386 f. m.w.[X.] Die Auffassung des [X.]s, es komme für seine Ent-scheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend. Zwar liegen den[X.]üssen des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38) und des[X.]s Nürnberg vom 20. Juni 2000 ([X.], 39) [X.] zugrunde, die einen Mißbrauch des Grundsatzes des freien Verkehrszwischen Verteidiger und [X.] auch oder ausschließlich durchden Verteidiger belegen. Dagegen scheidet bei der hier zu beurteilendenGefahr einer [X.] durch einen Strafgefangenen [X.] durch den Verteidiger aus. Gleichwohl erfaßt der [X.]ußdes Senats vom 17. Februar 1981 seinem Wortlaut nach auch einen solchenSachverhalt. Nach der [X.]ußformel kommt der Einsatz einer Trennschei-be nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 148Abs. 2 Satz 3 StPO lediglich bei Strafgefangenen in Betracht, die eine Strafewegen einer Straftat nach § 129a StGB verbüßen oder bei denen im [X.] an die vollzogene Strafe eine Freiheitsstrafe wegen einer solchenStraftat vollstreckt werden soll. Die Gründe des [X.]usses bezeichnen die-se Regelung als abschließend (BGHSt aaO S. 41) und heben hervor, daßder Einsatz einer Trennscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] währendeiner Besprechung eines Strafgefangenen mit seinem Verteidiger (ohne Ein-schränkung) unzulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den konkreten Ver-dacht erkennen lassen, daß der Besuch des Verteidigers zu verteidigungs-fremden Zwecken mißbraucht wird (BGHSt aaO S. 43). Die vom Senat er-wogene Ausnahme (aaO), daß der Verteidiger die ihm vom Gesetz zugewie-sene Funktion verloren hat, liegt ebenfalls nicht vor.- 5 -3. Die Auffassung des vorlegenden [X.]s ist nichtdurch Rechtsprechung des [X.] überholt. Der vondem Beschwerdeführer erwirkte [X.]uß der [X.] des [X.] des [X.] vom 24. Oktober 2002 (2 BvR778/02 und 2 BvQ 23/02) läßt offen, ob die Spezialregelung des Trennschei-beneinsatzes bei [X.]n im Zusammenhang mit dem [X.]ugeiner Strafe aufgrund einer Verurteilung nach § 129a StGB ein Zurückgehenauf die allgemeine Eingriffsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestattet,falls die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahmedurch den Gefangenen eingesetzt wird.[X.] Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesge-richts für zutreffend und schränkt die im [X.]uß vom 17. Februar 1981gefundene Rechtsauffassung hinsichtlich des hier zu beurteilenden Fallesein. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist für eine Anordnung des Einsatzes einerTrennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durchseinen gefangenen Mandanten anwendbar.1. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt enthält die Normierungeines Trennscheibeneinsatzes nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1Satz 2 [X.], § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO keine besondere Regelung [X.] von § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Der Gesetzgeber hat die zu entschei-dende Frage nicht abschließend geregelt. Es ist auch nicht anzunehmen,daß ein Eingriff in die gewährte Rechtsposition des freien Verkehrs zwischenVerteidiger und Strafgefangenen insoweit unter allen Umständen unzulässigsein soll.a) Allerdings wird im Anschluß an den [X.]uß des Senats vom17. Februar 1981 in der Rechtsprechung ([X.] NStZ 1982, 527;OLG [X.] ZfStrVo 1983, 306 [Ls]; [X.] aaO) und [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 4 [X.]. 22 und § [X.]. 12 f.; [X.]/Müller-Dietz, [X.] 9. Aufl. § 27 [X.]. 9; [X.]/[X.], Strafvollzug 5. Aufl. § 5 [X.]. 69, § 7 [X.]. 105; Joester/[X.],AK[X.] 4. Aufl. § 27 [X.]. 10; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 148 [X.]. 32; [X.] in KK 5. Aufl. § 148 [X.]. 12; [X.], [X.] Aufl. § 148 [X.]. 17; [X.] in [X.] 3. Aufl. § 148[X.]. 3; [X.], [X.]. § 148 [X.]. 5) einhellig die Auffassung vertre-ten, daß ein Rückgriff auf § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Beschränkung von[X.]n nicht zulässig sei. Die Entscheidungen und Stellung-nahmen bewerten aber völlig anders gelagerte [X.], in [X.] auch auf den Verteidiger der Verdacht der Verfolgung verteidigungs-fremder Zwecke fällt (vgl. Joester/[X.] aaO). Die herrschende Auffassungstützt sich auf die Wertung, daß der Grundsatz des freien Verkehrs zwischenVerteidiger und [X.] wegen seines hohen Rangs für eine effek-tive Verteidigung sogar dann noch zu gewährleisten sei, wenn der konkreteVerdacht der Verfolgung verteidigungsfremder Zwecke bei [X.] unkontrollier-ten [X.] Besprechungen zwischen Verteidiger und [X.] bestehe.Die Rechtsordnung nehme in solchen Fällen durch Kontrollen vor den Be-sprechungen (vgl. [X.] aaO) nicht zu beseitigende [X.] Gefangenen und des Verteidigers so lange hin, bis der Verteidiger nach§§ 138a ff. StPO ausgeschlossen oder ihm die Berechtigung, als Verteidigertätig zu werden, nach §§ 113, 114 [X.] entzogen sei (vgl. BGHSt 30, 38,43; [X.] aaO § 138a [X.]. 4; [X.]/[X.]) Im hier zu beurteilenden Fall einer drohenden Geiselnahme [X.] des Verteidigers ist die Sach- und Interessenlage aber völlig anders.Der Gefangene würde sich in einer solchen Situation seines Verteidigers [X.] bedienen ohne Bezug zu seinem Recht auf Verteidigung. [X.] des Verbrechens nach § 239b StGB würde der Gefangene [X.] durch schlüssig erklärte fristlose Kündigung des [X.] gemäß § 627 BGB (vgl. [X.] aaO vor § 137 [X.]. 35) been-den. Für eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers bestünde ein [X.] entsprechend § 48 Abs. 2 [X.] (vgl. BGHSt 39, 310, 314 f.; [X.]/Blumberg, [X.] 9. Aufl § 49 [X.]. 2). Im Stadium der Planung der Gei-selnahme würde der Gefangene die Beendigung seiner Verteidigung vorbe-reiten; er hätte so selbst sein Interesse an einer effektiven Verteidigung starkverringert. Dadurch kommt auch dem Recht des Verteidigers auf unbe-schränkten Kontakt mit seinem inhaftierten Mandanten zur Förderung derVerteidigung (vgl. [X.] aaO [X.]. 144) nur geringe Bedeutung zu.c) Die Erwägungen der am Verfahren zum Erlaß eines Strafverfah-rensänderungsgesetzes 1984 beteiligten [X.] bestätigen,daß die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht von der Sonderregelung der§ 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 148 Abs. 2 Satz 3StPO umfaßt ist. Bundesrat und Bundesregierung hatten andere Fallgestal-tungen im Blick. Unter Bedacht auf den [X.]uß des Senats vom17. Februar 1981 hatte der Bundesrat ein dringendes Bedürfnis der Voll-zugspraxis dafür erkannt, auch in anderen Fällen als nach § 129a StGB beibesonders gefährlichen Straftätern die Verwendung von Trennvorrichtungenbei [X.]n anordnen zu können, etwa bei schweren terroristi-schen Gruppenverbrechen oder gefährlichen Rauschgifttätern ([X.].10/1313 [X.]). Nur für diese Fälle ist die Bundesregierung unter Hinweis aufden hohen Wert des freien Verkehrs zwischen dem Strafgefangenen undseinem Verteidiger dem Gesetzesvorhaben entgegengetreten ([X.]). Die Konstellation, daß ausschließlich der Strafgefangene [X.] zu verteidigungsfremden Zwecken mißbraucht, war er-sichtlich nicht Gegenstand der Erörterungen.2. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist als Ermächtigungsgrundlage an-wendbar.a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmt-heitsgebot. Der [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, daßdie von dem Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme nicht im [X.] 8 -zeß, sondern im Verwaltungsverfahren verhängt wurde, für das die besonde-re Ausprägung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zubeachten ist (vgl. [X.] in von [X.]/[X.], [X.]. Art. 103[X.]. 20; [X.] in [X.]/[X.], GG Stand: 1992, Art. 103[X.]. 244). Dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz ausArt. 20 Abs. 3 GG trägt der vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreformals Kompromiß erarbeitete § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausreichend Rech-nung (vgl. [X.]. 7/3998, [X.]; [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 49; [X.], 1, 11).b) Der Einsatz der Trennscheibe dient zur Aufrechterhaltung der [X.] im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Darunter ist auch die [X.] der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten währenddes [X.]uges zu verstehen ([X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 21 bis 27; [X.]aaO § 4 [X.]. 20). Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Sie trenntnämlich den Begriff Sicherheit von der Anstaltsordnung und verwendet nichtdie sonst übliche Formulierung Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ([X.]aaO). Nur mit einem solchen Verständnis der Vorschrift wird auch der Ver-pflichtung der [X.]ugsbeamten Rechnung getragen, strafbare Handlungender Gefangenen zu unterbinden. Eine solche Pflicht ergibt sich schon ausdem in § 2 Satz 2 [X.] vorgegebenen Sicherungsaspekt des [X.] (vgl. [X.] 2003, 595, 600 m.w.N.). Darüber hinaus ist der [X.] auch strafrechtlich verpflichtet, Straftaten seiner Gefangenen zu [X.]. Er besitzt insoweit eine Garantenstellung (vgl. [X.], 292 f.; [X.] 598; [X.] NStZ 1991, 361, 365 a. E.; Wagner in Festschrift zum125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft [X.] 1992, 511,513; Freund in [X.]KommStGB § 13 [X.]. 141).c) Der Einsatz einer Trennscheibe widerspricht auch nicht [X.] der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der hier zubeurteilenden besonderen Situation sein Interesse an einer effektiven Vertei-digung selbst so stark verringert, daß der Schutz der Freiheit und der körper-- 9 -lichen Unversehrtheit des Verteidigers und der Sicherheit der Allgemeinheitvor Straftaten in der [X.]ugsanstalt von der Rechtsordnung weitaus höherzu bewerten sind als seine verbliebenen Verteidigungsinteressen. Der vonder [X.]ugsbehörde angeordnete Einsatz der Trennscheibe ist geeignet, dievom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu beseitigen. Der Eingriff istauch erforderlich. Ein milderes Mittel mit gleicher Eignung steht nicht [X.]. Zu Recht weist der [X.] darauf hin, daß mit [X.] etwaigen Durchsuchung des Gefangenen oder des Verteidigers die Ge-fahr nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bereits eine Ku-gelschreibermine kann [X.] etwa durch Pressen an die Halsschlagader desOpfers [X.] geeignet sein, eine Bemächtigungssituation herbeizuführen. Diebesondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung (vgl. §§ 88, 90 [X.])würde die Belange des Beschwerdeführers stärker beeinträchtigen.Der Senat schließt im Blick auf [X.] 89, 315, 322 ff. aus, daß[X.] wie vom Verteidiger geltend gemacht [X.] der von der [X.]ugsbehörde erho-bene Verdacht eine Verletzung der Menschenwürde des [X.]. Er grenzt den in seinem [X.]uß vom 17. Februar 1981 gefunde-nen Rechtssatz [X.] dem Antrag des [X.]s folgend [X.]- 10 -dahingehend ein, daß der Fall einer bevorstehenden Geiselnahme des [X.] durch seinen Mandanten die Anordnung eines Einsatzes der [X.] nach § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] rechtfertigt.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 ARs (Vollz) 78/03

03.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. 5 ARs (Vollz) 78/03 (REWIS RS 2004, 4752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4752

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.