Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 159/11 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 6380

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF bei zweckwidriger Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung - keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage - keine Anwendung auf fiktive Guthaben)


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, die Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II teilweise aufzuheben.

2

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem [X.] Auf die Leistungen wird eine [X.] Hinterbliebenenrente angerechnet. Ihr wurden ua für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2008 KdU in Höhe von 287,53 [X.] bewilligt (Bescheid vom 11.12.2007).

3

Mit einer Nebenkostenabrechnung vom [X.] hatte der Vermieter aufgrund der Abrechnung für das [X.] mit einer Nachzahlung von 279,92 [X.] die monatliche Nebenkostenpauschale um 25 [X.] erhöht. Nach entsprechender Mitteilung an den Beklagten erhöhte dieser die bewilligten KdU um diesen Betrag. Insgesamt zahlte der Beklagte für Heizung und laufende Betriebskosten im [X.] einen Betrag in Höhe von 2093,16 [X.] (<50 [X.] Heizung + 124,43 [X.] Betriebskosten> x 12 Monate). Nach der für das [X.] erstellten Nebenkostenabrechnung vom 28.4.2008 ergaben sich für das [X.] berücksichtigungsfähige Nebenkosten in Höhe von 1777,08 [X.]. Tatsächlich hatte die Klägerin nur Vorauszahlungen in gegenüber 2006 unveränderter Höhe von 1733,16 [X.] erbracht, sodass sich eine an den Vermieter zu leistende Nachzahlung zu ihren Lasten von 43,92 [X.] ergab.

4

Der Beklagte errechnete eine Überzahlung der Leistungen in Höhe von 287,65 [X.] (316,08 [X.] - 28,43 [X.] Warmwasserkosten). Mit dem Änderungsbescheid vom 21.5.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Juni 2008 einen Betrag für KdU in Höhe von 0,04 [X.]. In der Begründung des Bescheides heißt es, eine Nachberechnung habe ergeben, dass entweder der Vermieter die falschen Vorauszahlungen genommen oder die Klägerin nicht die gesamte Miete gezahlt habe. Das Guthaben werde in 6/08 in Höhe von 284,65 [X.] und in 7/08 in Höhe von 3 [X.] verrechnet. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.5.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die [X.] vom [X.] bis zum 3[X.] KdU in Höhe von 285,69 [X.] und vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2008 einen monatlichen Gesamtbetrag für KdU in Höhe von monatlich jeweils 288,69 [X.].

5

Auf Vorsprache der Klägerin bewilligte der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 3.6.2008 für den [X.]raum 1.6.2008 bis 31.12.2008 einen Gesamtbetrag der KdU in Höhe von monatlich jeweils 180,84 [X.]. In der Begründung heißt es, es werde die Kaltmiete um 30 [X.] herabgesetzt, bis das fiktive Guthaben der Nebenkostenabrechnung von 287,65 [X.] verrechnet sei. Daraus ergebe sich, dass letztmalig in 3/09 noch ein Betrag in Höhe von 17,65 [X.] verrechnet werde (Änderungsbescheid vom 3.6.2008). Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stützte sich auf § 22 Abs 1 S 4 [X.] Die Norm sei als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung gedacht. Das Guthaben sei weder als Einkommen noch als Vermögen einzuordnen. Es reiche für die Anwendung des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aus, dass die [X.] höhere Vorauszahlungen erbracht habe, als der Hilfeempfänger an Heiz- und Nebenkosten schulde.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 8.12.2009). Das L[X.] hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des [X.] und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten zur Erstattung der einbehaltenen Überzahlungen verurteilt (Urteil vom 13.7.2011). Das L[X.] hat ausgeführt: Von ihrem Wortlaut her könne § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 [X.]B II nur so verstanden werden, dass es sich um Rückzahlungen und Gut-haben handeln müsse, die im Verhältnis von Leistungsempfänger und Vermieter bestünden. Gleiches ergebe sich unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung. Überzahlte Leistungen könnten im Verhältnis von Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht als Einkommen angesehen werden. Auch eine erweiternde oder analoge Auslegung der Norm lasse sich nicht vertreten.

7

Der Beklagte hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt und rügt sinngemäß eine Verletzung des § 22 Abs 1 S 4 [X.] Er trägt vor, dass die Auffassung des L[X.] dazu führen könne, dass in Einzelfällen mehr KdU gezahlt würden, als nach § 22 [X.]B II tatsächlich anfielen und dem Leistungsberechtigten zustünden. Aus der Entstehungsgeschichte gehe nicht hervor, dass der Gesetzgeber an der Einordnung von Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen habe festhalten wollen. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung, dass eine direkte Verknüpfung von [X.] und den ggf erfolgten Überzahlungen habe erfolgen und die Überzahlung durch Anrechnung auf die KdU habe kompensiert werden sollen. Die Heranziehung der §§ 45, 48 [X.]B X, die das L[X.] als maßgeblich angesehen habe, sei nach Auffassung des Beklagten insofern problematisch, als keiner der dort geregelten Tatbestände anwendbar sei.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2009 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte einem Denkfehler unterliege, weil er die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungsempfänger und Vermieter einerseits und Leistungsempfänger und Sozialleistungsträger andererseits in unzulässiger Weise vermische.

Die Beteiligten haben durch [X.] den streitigen [X.]raum auf die Monate Juni bis Dezember 2008 begrenzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat den [X.] zu Recht zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt.

1. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 [X.] für eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von KdU für die Monate Juni 2008 bis März 2009 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt nur vor, wenn und soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte ([X.] 1300 § 48 [X.]). Eine derartige Änderung ist hier nicht eingetreten. Aus diesem Grund hat der [X.] mit den [X.] vom [X.] und [X.] auch bei den der Klägerin für den Zeitraum ab Juni 2008 bewilligten KdU zu Unrecht Abzüge vorgenommen.

a) [X.] ist zunächst die Auffassung des [X.], § 22 Abs 1 S 4 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706; ab 1.1.2011 findet sich die Regelung in § 22 Abs 3 SGB II) erlaube unabhängig von den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Aufhebung von Verwaltungsakten einen Abzug von Rückzahlungen oder Guthaben. Der [X.] hat die "Verrechnung" der von der Klägerin nicht an den Vermieter weitergeleiteten Beträge deshalb zu Unrecht allein auf § 22 Abs 1 S 4 SGB II gestützt. Nach dieser Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Hierbei bleiben Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht.

Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt. Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II (ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II ([X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Hiermit sind die Rechtswirkungen des § 22 Abs 1 S 4 SGB II abschließend beschrieben. Die Regelung kann - entgegen der Auffassung des [X.] - insbesondere nicht als eigenständige und von den Voraussetzungen der §§ 45, 48 [X.] unabhängige Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung zur Korrektur der sich aus Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, ergebenden Beträge aufgefasst werden. Vielmehr modifiziert die Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nur den Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung oder die Gutschrift zu berücksichtigen ist in der Weise, dass auf den Monat nach "Zufluss" der Rückzahlung oder des Guthabens abzustellen ist. Dies führt bei der Anwendung der §§ 45, 48 [X.] nicht zu der vom [X.] befürchteten übermäßigen Erschwernis für die Verwaltung, denn bei einer verspäteten Mitteilung durch den Leistungsberechtigten wird in der Regel eine Verletzung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 [X.] bzw des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 [X.] zu bejahen sein.

b) Selbst wenn den angefochtenen Bescheiden im Wege der Auslegung der [X.] zu entnehmen sein sollte, dass die Bewilligungsbescheide wegen eines "Guthabens" der Klägerin im fraglichen Umfang aufgehoben werden sollten, erweisen sie sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die zweckwidrige Verwendung der KdU nicht zu einer Rückzahlung oder Gutschrift des Vermieters geführt hat und folglich eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht eingetreten ist. Die vom Senat im Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4 SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem "fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der Aufwendungen eintreten zu lassen. Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es handelt sich bei den von der Klägerin einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben" (vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden [X.] vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).

Das Vorbringen des [X.] gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Vielmehr folgt die Auffassung des erkennenden Senats, es handele sich bei der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II getroffenen Regelung lediglich um eine eng begrenzte Modifikation zu den Regeln über die Einkommensberücksichtigung, aus dem Wortlaut der Norm und ihrem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck. Der ausdrücklich auf Rückzahlungen und Gutschriften begrenzte Wortlaut der Norm steht in Übereinstimmung mit der hierdurch vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung: In der Begründung des [X.], auf dessen Vorschlag die Änderung zurückgeht, wurde ausgeführt, dass mit der Regelung klargestellt werden solle, wie [X.] zu berücksichtigen seien. Hierbei wurde hervorgehoben, dass die bisherige Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Hilfebedürftigkeit mit Rücksicht auf die Berücksichtigung von Pauschbeträgen und die Minderung der Geldleistungen der Agenturen für Arbeit oft nicht zu sachgerechten Ergebnissen geführt habe (BT-Drucks 16/1696 [X.]). Es sollte lediglich der mit der Anwendung des § 11 SGB II häufig einhergehende Abzug der [X.] vermieden werden und zugleich die Anrechnung wirtschaftlich dem kommunalen Träger zugutekommen. Dieser Begründung kann folglich nicht entnommen werden, dass die Neuregelung von der grundsätzlichen rechtlichen Einordnung als Einkommen abrücken wollte. Es ergeben sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Verwaltung mit der Einfügung der Regelung eine nach dem bis dahin geltenden Recht nicht gegebene Verrechnung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung von geleisteten KdU eröffnet werden sollte.

2. Der [X.] der angefochtenen Bescheide kann auch nicht auf eine andere Rechts-grundlage gestützt werden. Der [X.] kann die Aufhebung der Bewilligungsbescheide (§§ 45, 48 [X.]) nicht auf den Gesichtspunkt einer bestimmungswidrigen Verwendung der um die Änderung der Nebenkostenpauschale erhöhten Bewilligung von KdU im [X.] stützen. Dies ist schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil von einer Aufhebung wegen zweckwidriger Mittelverwendung ohnehin nur der Bewilligungszeitraum des Jahres 2007 selbst, nicht jedoch der hier streitige nachfolgende Zeitraum betroffen sein könnte. Eine Aufhebung der Bescheide über die Bewilligung von Leistungen für das [X.] wurde von dem [X.] nicht vorgenommen.

Unabhängig davon war - worauf der [X.] im Revisionsverfahren zu Recht hinweist - die ursprüngliche Bewilligung der KdU in Folge einer Erhöhung der Nebenkostenpauschale durch den [X.] nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass die Klägerin den erhöhten Leistungsbetrag nicht an ihren Vermieter weitergeleitet hat. Bereits der 14. Senat des BSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus dem Mietvertrag und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht deckungsgleich mit den zu zahlenden Beträgen sein muss ([X.] vom 24.2.2011 - B 14 [X.]/09 R - RdNr 21). Maßgebend für die Berechnung der KdU sind und bleiben die geschuldeten Beträge. Dies bildet den Hintergrund für die in § 22 Abs 4 SGB II getroffene Regelung, wonach die KdU an den Vermieter oder andere [X.] gezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Aus diesen Gründen scheiden die §§ 45, 48 [X.] als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Bewilligung bei einer zweckwidrigen Verwendung der Leistungen aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 159/11 R

16.05.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 8. Dezember 2009, Az: S 35 AS 130/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 159/11 R (REWIS RS 2012, 6380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6380

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