Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2006, Az. 2 ARs 441/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1090

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.].: 184 [X.]/02 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 646 [X.]/02 Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Oktober 2006 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 28. August 2006 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Ju-gendschöffengericht - [X.] vom 6. Mai 2002 (646 [X.]/02) be-ziehen, zuständig. Gründe: [X.] Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat gegen den [X.] - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft [X.] beim Amtsgericht [X.] den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung [X.], weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte. 1 Das Amtsgericht [X.] hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] an das [X.] - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte nunmehr in [X.] aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts [X.] verwei-gert die Übernahme. 2 - 3 - I[X.] Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] an die Jugend-richterin des Amtsgerichts [X.] ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. 3 § 58 [X.] gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn ma-terielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender - vom [X.] [X.] unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sach-lage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in [X.], nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit ver-bleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]. 4 [X.] Bode [X.]Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 441/06

27.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2006, Az. 2 ARs 441/06 (REWIS RS 2006, 1090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1090

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.