Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.02.2012, Az. 23 W (pat) 339/05

23. Senat | REWIS RS 2012, 9563

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Gegenstand

Patenteinspruchsverfahren – Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Patentinhaberin - Unterbrechung des Einspruchsverfahrens - Einsprechende ist gemäß § 86 Abs. 1 InsO zur Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens berechtigt - Veräußerung eines Streitpatents durch einen Insolvenzverwalter während eines Einspruchsverfahrens – kein automatischer Beteiligtenwechsel auf Seiten der Patentinhaberin bei ausdrücklicher Verweigerung der Zustimmung der Einsprechenden


Tenor

In dem Einspruchsverfahren

betreffend das Patent ...

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner sowie [X.], [X.] und Dr. Zebisch

beschlossen:

Das Patent Nr. ... wird widerrufen.

Gründe

I.

1

Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des [X.] hat das am 2. März 1999 beim [X.] angemeldete Patent ... (Streitpatent) unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des im Prüfungsverfahren aufgrund des Re[X.]her[X.]heberi[X.]hts vom 2. Juli 1999 eingeführten Stands der Te[X.]hnik gemäß den Dru[X.]ks[X.]hriften

2

D1 [X.] 33 46 260 C2

3

D2 [X.] 27 32 483 B2

4

dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 27. Oktober 2004 mit 15 Ansprü[X.]hen und der Bezei[X.]hnung "..." erteilt. Der Veröffentli[X.]hungstag der Patenterteilung ist der 14. April 2005.

5

Die Einspre[X.]hende hat gegen das Streitpatent mit S[X.]hriftsatz vom 13. Juli 2005, am selben Tag beim [X.] eingegangen, Einspru[X.]h erhoben.

6

Ursprüngli[X.]he Inhaberin des [X.] war die [X.] in [X.]. Ihre Komplementärin war die [X.], ihre einzige Kommanditistin die [X.] in W…. Aufgrund notariellen Vertrags vom 8. Juli 2007 ist die Komplementärin der ursprüngli[X.]hen Patentinhaberin mit der Kommanditistin vers[X.]hmolzen worden. Daraufhin ist im Handelsregister vermerkt worden, dass sowohl die ursprüngli[X.]he Inhaberin des [X.] als au[X.]h ihre Komplementärin erlos[X.]hen seien.

7

Mit Bes[X.]hluss vom 1. September 2009 ist über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und [X.] in M… zum Insolvenzverwalter bestellt worden; das Insolvenzverfahren ist bislang no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen worden. Mit notariellem Vertrag vom 24. April 2010 hat der Insolvenzverwalter das Streitpatent an die [X.] [X.] übertragen. Mit einer Übertragungsvereinbarung vom 9. November 2010 hat die [X.]… [X.] das Streitpatent auf die die J… [X.] weiter veräußert. Na[X.]hdem in Bezug auf die vorgenannten Erwerbsvorgänge mehrere Ums[X.]hreibungsanträge gestellt worden waren, ist das Streitpatent am 13. Mai 2011 im [X.] auf die J… [X.] umges[X.]hrieben worden.

8

Die Einspre[X.]hende, die J… [X.] und [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] sind mit geri[X.]htli[X.]her Verfügung vom 7. September 2011 ([X.] ff. da.) darauf hingewiesen worden, dass das Einspru[X.]hsverfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbro[X.]hen worden sei und sowohl der Insolvenzverwalter, als au[X.]h die Einspre[X.]hende die Wiederaufnahme des [X.] erklären könnten. Zuglei[X.]h erfolgte ein Hinweis dahingehend, dass ni[X.]ht davon auszugehen sei, dass die J… [X.] automatis[X.]h in das Einspru[X.]hsverfahren eintritt, au[X.]h wenn sie Inhaberin des [X.] geworden sei.

9

Die Einspre[X.]hende hat mit S[X.]hriftsatz vom 13. September 2011 ([X.]. 109 da.) um Fortführung des [X.] gebeten und mit weiterem S[X.]hriftsatz vom 10. November 2011 ([X.]. 126 d. A.) erklärt, einem [X.] auf Seiten der Patentinhaberin ni[X.]ht zuzustimmen.

Mit dem von ihr erhobenen Einspru[X.]h ma[X.]ht die Einspre[X.]hende geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspru[X.]hs 1 des [X.] dur[X.]h den von ihr vorgelegten Stand der Te[X.]hnik neuheitss[X.]hädli[X.]h vorweggenommen sei und es jedenfalls an der erforderli[X.]hen erfinderis[X.]hen Tätigkeit fehle. Sie stützt si[X.]h auf folgende vor dem Anmeldetag veröffentli[X.]hte Dokumente:

[X.] [X.] 27 32 483 B2 (= D2)

[X.] [X.] 28 00 914 A1

[X.] [X.] 37 24 680 A1

E4 [X.] 35 31 886 A1

E5 [X.] 37 09 080 A1

E6 [X.]: Kunststoff Tas[X.]henbu[X.]h, 27. Auflage, [X.], [X.], 1998, S. 534, Abs[X.]hnitt 5.14.2 PUR-Kunststoffe

[X.] [X.] 36 26 350 A1.

Mit S[X.]hriftsatz vom 21. Februar 2006 ist die [X.], zu diesem Zeitpunkt Patentinhaberin, dem Vorbringen der [X.] entgegengetreten, ohne dies jedo[X.]h zu begründen. In weiteren S[X.]hriftsätzen bittet sie bzw. ihre Re[X.]htsna[X.]hfolgerin vielmehr um Ents[X.]heidung na[X.]h Aktenlage.

In der mündli[X.]hen Verhandlung am 2. Februar 2012 beantragt die Einspre[X.]hende

das Patent Nr. ... in vollem Umfang zu widerrufen.

Da für den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Verteidigung des Patents niemand zur mündli[X.]hen Verhandlung am 2. Februar 2012 ers[X.]hien, bleibt somit der im S[X.]hriftsatz vom 21. Februar 2006 gestellte Antrag,

den Einspru[X.]h zurü[X.]kzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufre[X.]ht zu erhalten,

weiter bestehen.

Der Anspru[X.]h 1 des erteilten [X.] lautet:

"...

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

...."

Der selbständige Anspru[X.]h 11 des [X.] lautet:

"...

a) ...

b) ...

[X.]) ...

Der weitere selbständige, auf eine Verwendung geri[X.]htete Anspru[X.]h 15 lautet:

"...

Der Senat hat im Hinbli[X.]k auf die Frage der Inhabers[X.]haft bezügli[X.]h des [X.] und die damit zusammenhängende Beteiligtenstellung die Akten des Patents [X.] ... beigezogen.

II.

1. Das anhängige Einspru[X.]hsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative [X.] vom 1. Januar 2002 an das [X.] abgegeben. Diese zeitli[X.]h bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit ist verfassungskonform ([X.], 184 - "Ventilsteuerung" m. w. N.).

Demna[X.]h besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des [X.]s für die Ents[X.]heidung über den Einspru[X.]h au[X.]h na[X.]h der Aufhebung des § 147 Abs. 3 [X.] fort

2. Der Einspru[X.]h ist zulässig. Ferner konnte der Senat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 2. Februar 2012 in der Sa[X.]he ents[X.]heiden, da das Verfahren ni[X.]ht (mehr) unterbro[X.]hen war, wobei Re[X.]htsanwalt [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der  weiterhin am Verfahren beteiligt war, ohne dass die jetzige Patentinhaberin Verfahrensbeteiligte geworden ist.

a) Die dur[X.]h Insolvenz der zu diesem Zeitpunkt am Verfahren beteiligten, seinerzeitigen Patentinhaberin, der [X.], bewirkte Unterbre[X.]hung des vorliegenden [X.] ist dur[X.]h Erklärung der [X.], das Verfahren aufzunehmen, beendet worden (§§ 99 Abs. 1 [X.], 240, 250 ZPO, 86 Abs. 1 [X.]).

aa) Das vorliegende Einspru[X.]hsverfahren war dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] am 1. September 2009 unterbro[X.]hen worden (§§ 99 Abs. 1 [X.], 240 ZPO; vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit des § 240 ZPO im patentre[X.]htli[X.]hen Einspru[X.]hsverfahren: [X.], [X.] mit EPÜ, 8. Aufl., Einl., [X.]. 179).

Die war zu diesem Zeitpunkt Inhaberin des [X.] und insoweit au[X.]h am vorliegenden Einspru[X.]hsverfahren beteiligt, na[X.]hdem sie das Streitpatent im Wege der Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge gem. §§ 1, 46 ff. [X.] erworben hat. Die Komplementärin der ursprüngli[X.]hen Patentinhaberin, der [X.] ist, na[X.]hdem ihre Komplementärin mit der [X.] als einziger Kommanditistin vers[X.]hmolzen wurde, na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erlos[X.]hen. Die [X.] war somit die einzige verbleibende Gesells[X.]hafterin der ursprüngli[X.]hen Patentinhaberin, die damit von Re[X.]hts wegen in ein (einzel-) kaufmännis[X.]hes Unternehmen umgewandelt wurde, wobei ihr Vermögen auf die [X.] im Wege der [X.] übergegangen war (vgl. [X.]/[X.], HGB, 34. Aufl., vor § 105, [X.]. 21 und § 105, [X.]. 8). Die ursprüngli[X.]he Patentinhaberin ist damit ebenfalls erlos[X.]hen. In Bezug auf das vorliegende Einspru[X.]hsverfahren war damit auf Seiten der Patentinhaberin ein [X.] qua Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge auf die [X.] erfolgt ([X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., vor § 50, [X.]. 16), wobei es insoweit auf eine Zustimmung der [X.] ni[X.]ht ankommt.

bb) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] war ein erneuter [X.] verbunden. Da der Insolvenzverwalter als [X.] bzw. Beteiligter kraft Amtes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten der Patentinhaberin am Einspru[X.]hsverfahren beteiligt wird (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., vor § 50, [X.]. 16), ist insoweit die Beteiligtenstellung auf Re[X.]htsanwalt [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] übergegangen.

[X.][X.]) Die Unterbre[X.]hung des [X.] endete dadur[X.]h, dass die Einspre[X.]hende mit S[X.]hriftsatz vom 13. September 2011 ([X.]. [X.]) um die Fortführung des [X.] gebeten hat (§§ 99 Abs. 1 [X.], 240, 250 ZPO, 86 Abs. 1 [X.]).

Die vorherigen Veräußerungen des [X.] auf die [X.] [X.] und weiter auf die J… [X.] hatten indessen auf die Unterbre[X.]hung des [X.] keinen Einfluss. Denn ein Entfallen des [X.] während des Insolvenzverfahrens führt ni[X.]ht automatis[X.]h zur Beendigung der Unterbre[X.]hung, sondern es bedarf insoweit der Aufnahme na[X.]h den für das Insolvenzverfahren geltenden Vors[X.]hriften (vgl. [X.], 1351, [X.]. 17, 18).

Zu der Erklärung der Aufnahme des Verfahrens war die Einspre[X.]hende gemäß § 86 Abs. 1 [X.] bere[X.]htigt. Da mit der Veröffentli[X.]hung der Patents[X.]hrift die gesetzli[X.]hen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 Abs. 1 S. 2 [X.]), und mit Patenterteilung das Erteilungsverfahren seinen Abs[X.]hluss gefunden hat, so dass der Einspru[X.]h keine Fortsetzung des Erteilungsverfahrens darstellt ([X.], [X.] mit EPÜ, 8. Aufl., § 59, [X.]. 26 m. w. N.), handelt es si[X.]h bei dem gemäß §§ 59, 61, 21 [X.] auf den Widerruf des Patents abzielenden Einspru[X.]hsverfahren um ein auf Minderung der Insolvenzmasse und damit ein gegen die Masse geri[X.]htetes Verfahren. Wie im Falle des dingli[X.]hen Anspru[X.]hs auf Abtretung des Patents na[X.]h § 8 Satz 2 [X.] [X.], Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 47, [X.]. 46) spri[X.]ht einiges dafür, dass im Fall des Einspru[X.]hs der Gegner des (in Insolvenz gefallenen) [X.] einem Aussonderungsbere[X.]htigten insoweit glei[X.]hzustellen ist und damit bere[X.]htigt und in der Lage sein muss, das dur[X.]h das Insolvenzverfahren unterbro[X.]hene Verfahren aufzunehmen, zumal es dem Zwe[X.]k der Insolvenzordnung und insbesondere des § 86 [X.] entspri[X.]ht, eine s[X.]hnelle Klärung über Aus- und Absonderungsre[X.]hte herbeizuführen (vgl. [X.]er Kommentar zur [X.], 2. Aufl., § 86, [X.]. 2). Dies gilt in Bezug auf das patentre[X.]htli[X.]he Einspru[X.]hsverfahren umso mehr, als die Klärung des Widerrufs oder der Aufre[X.]hterhaltung eines Patents dur[X.]h ein Einspru[X.]hsverfahren au[X.]h im öffentli[X.]hen Interesse ist, wie si[X.]h insbesondere au[X.]h aus § 61 Abs. 1 S. 2 [X.] ergibt.

b) [X.] ist zwar von Re[X.]htsanwalt [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] dur[X.]h notariellen Vertrag vom 24. April 2010 an die [X.] [X.] übertragen worden, die es mit Vertrag vom 9. November 2010 auf die die J… [X.] weiter übertragen hat. Dies hat jedo[X.]h auf die Beteiligtenstellung des Re[X.]htsanwalt [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (siehe oben Ziff. 2. a) bb)) keinen Einfluss. Die Veräußerung des [X.] im Einspru[X.]hsverfahren führt auf Seiten des jeweiligen [X.] ni[X.]ht zu einem automatis[X.]hen [X.], da im Einspru[X.]hsverfahren insoweit § 265 ZPO anzuwenden ist ([X.], 87, [X.]. 25 ff.). Zwar haben [X.] und die J… [X.], letztere als derzeitige und au[X.]h als sol[X.]he im [X.] eingetragene Inhaberin des [X.], einvernehmli[X.]h erklärt, dass [X.] aus dem Einspru[X.]hsverfahren auss[X.]heiden und an seiner Stelle die derzeitige Patentinhaberin in das Verfahren eintreten solle ([X.]. 119, 120 d.A.). Die hierfür na[X.]h § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderli[X.]he Zustimmung hat die Einspre[X.]hende aber ausdrü[X.]kli[X.]h verweigert (S[X.]hriftsatz vom 10. November 2011, [X.]. 126 d. A.). An diesem Erfordernis für einen [X.] ändert au[X.]h die Ums[X.]hreibung des [X.] auf die derzeitige Patentinhaberin ni[X.]hts, denn das [X.] enthält keine dem § 28 Abs. 2 Satz 3 [X.] entspre[X.]hende Bestimmung. Diese markenre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift, wona[X.]h eine Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, wenn der in das Markenregister eingetragene Re[X.]htsna[X.]hfolger des Markeninhabers ein die jeweilige Marke betreffendes Verfahren übernimmt, bestätigt zum einen die grundsätzli[X.]he Anwendbarkeit des § 265 ZPO in S[X.]hutzre[X.]htsverfahren (vgl. [X.], 87, [X.]. 28) und ist zum anderen eine spezielle Bestimmung des Markenre[X.]hts, die als sol[X.]he au[X.]h ni[X.]ht analog auf das patentre[X.]htli[X.]he Einspru[X.]hsverfahren angewendet werden kann.

Es blieb daher bei der Verfahrensbeteiligung von Re[X.]htsanwalt [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]. Die jetzige Patentinhaberin ist au[X.]h ni[X.]ht in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt. Insbesondere hat sie keine Erklärung abgegeben, dem vorliegenden Einspru[X.]hsverfahren als Streithelferin gemäß §§ 99 Abs. 1 [X.], 66 ZPO beizutreten.

3. Die Zulässigkeit des Einspru[X.]hs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen

Vorliegend ist der form- und fristgere[X.]ht erhobene Einspru[X.]h zulässig, weil der [X.] des § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.], insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3) bspw. hinsi[X.]htli[X.]h der Dru[X.]ks[X.]hriften  [X.] und [X.] angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 [X.]) und die Tatsa[X.]hen, die den jeweiligen Einspru[X.]h re[X.]htfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Dabei wird in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspru[X.]hs 1 zu den jeweiligen Gegenständen der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] hergestellt, um fehlende Neuheit zu belegen

4. Auf den Einspru[X.]h hin war das Streitpatent zu widerrufen, weil der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik ni[X.]ht neu ist und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprü[X.]he 11 und 15 ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 bzw. § 4 [X.]).

a) [X.] betrifft einen akustis[X.]hen [X.] na[X.]h dem Feder-Masse-System sowie ein Verfahren zur Herstellung desselben und eine Verwendung desselben für S[X.]halldämpfungszwe[X.]ke (

Um in Kraftfahrzeugen eine S[X.]halldämmung der Fahrgastzelle oder der Außenwelt gegenüber Geräus[X.]hen von Motoren zu erzielen, werden diese gegenüber der Außenwelt mit einem akustis[X.]hen [X.] verkleidet, der na[X.]h dem Prinzip eines Feder-Masse-Systems arbeitet. Dabei regen die vom Motor stammenden S[X.]hallwellen das Feder-Masse-System zu S[X.]hwingungen an, wel[X.]he einen Teil der S[X.]hallwellenenergie verbrau[X.]hen und so den S[X.]hall dämpfen. Diese [X.] ist jedo[X.]h ni[X.]ht für alle Frequenzen der S[X.]hallwellen glei[X.]h, sondern hängt davon ab, wie gut das System "Feder" und "Masse" an die Frequenz der S[X.]hallwellen angepasst ist. Da ein Motor ni[X.]ht nur S[X.]hallwellen einer einzigen Frequenz, sondern ein breitbandiges Frequenzspektrum aussendet, hat es au[X.]h ni[X.]ht an Versu[X.]hen gefehlt, das Frequenzspektrum mögli[X.]hst breitbandig zu ma[X.]hen, was dur[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Verteilung der "Federn" und "Massen" repräsentierenden S[X.]hi[X.]htenelemente ges[X.]hieht (

Außerdem ist es bekannt ein sol[X.]hes auf dem Feder-Masse-Prinzip beruhendes S[X.]hi[X.]htensystem dur[X.]h die Anwendung von [X.]asform-Verfahren und andere Form-Verfahren zu verformen, wobei teilweise au[X.]h Hohlräume im [X.] erzeugt werden (

Weiter ist es bekannt ein als s[X.]halldämmende Verkleidung von [X.] dienendes Formteil aus einer biegewei[X.]hen S[X.]hwers[X.]hi[X.]ht und einer zur Anlage an der zu dämpfenden Flä[X.]he dienenden und mit [X.] behandelten S[X.]haumstoffs[X.]hi[X.]ht auszubilden, bei dem diese mit unters[X.]hiedli[X.]hen Mengen und/oder Arten von viskoelastis[X.]her [X.] versehen ist (

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als te[X.]hnis[X.]hes Problem die Aufgabe zugrunde, einen akustis[X.]hen [X.] herzustellen, der einer "[X.]" genügt. Er soll si[X.]h dur[X.]h ein mögli[X.]hst geringes Gewi[X.]ht, dur[X.]h mögli[X.]hst geringes Ausgasen im Betrieb na[X.]h seiner Montage, einfa[X.]he Entsorgbarkeit und niedrige Herstellungskosten auszei[X.]hnen (

Diese Aufgabe wird gelöst dur[X.]h den akustis[X.]hen [X.] na[X.]h Anspru[X.]h 1, das Verfahren zur Herstellung eines akustis[X.]hen [X.]s na[X.]h Anspru[X.]h 11 und dur[X.]h die Verwendung eines akustis[X.]hen [X.]s na[X.]h Anspru[X.]h 15.

Wesentli[X.]h für den [X.] ist dabei dass die S[X.]hwers[X.]hi[X.]ht in unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hi[X.]htdi[X.]ken und/oder mit unters[X.]hiedli[X.]hem Flä[X.]hengewi[X.]ht pro Flä[X.]heneinheit an der [X.] befestigt ist, so dass eine lokale Anpassung des [X.] mögli[X.]h ist. Für das Herstellungsverfahren des akustis[X.]hen [X.]s ist zusätzli[X.]h wesentli[X.]h, dass zunä[X.]hst die [X.] in einer Form vorgeformt wird und auf diese dann die S[X.]hwers[X.]hi[X.]ht aufgebra[X.]ht und verfestigt wird.

b) Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 ist gegenüber der Lehre der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht neu (§ 3 [X.]). So offenbart Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] dem Fa[X.]hmann, der als ein mit der Entwi[X.]klung von s[X.]halldämmenden Abs[X.]hirmungen betrauter, berufserfahrener Mas[X.]hinenbauingenieur mit Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss und Erfahrung auf dem Gebiet der Akustik zu definieren ist, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspru[X.]hs 1 einen

...(

Da der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demna[X.]h ni[X.]ht neu.

Zu dem hat die mündli[X.]he Verhandlung am 2. Februar 2012 ergeben, dass das Verfahren des selbständigen Anspru[X.]hs 11 gegenüber der Kombination der Lehren der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] auf keiner erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht (§ 4 [X.]).

So offenbart Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspru[X.]hs 11 ein

Verfahren zur Herstellung eines akustis[X.]hen [X.]s (

a) Die [X.] wird in oder an einer Form (

Damit unters[X.]heidet si[X.]h das Verfahren des Patentanspru[X.]hes 11 von dem aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] dur[X.]h die Verfahrenss[X.]hritte b) und [X.]), die in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht offenbart werden.

Dem Fa[X.]hmann sind weiter aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] akustis[X.]he [X.] na[X.]h dem Feder-Masse-Prinzip bekannt, wel[X.]he bei glei[X.]hem Raumbedarf eine bessere S[X.]halldämmung erzielen (

Die S[X.]hwers[X.]hi[X.]ht wird er, wie im Beispiel 2 der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] (

Damit kommt der Fa[X.]hmann in naheliegender Weise zu dem in Anspru[X.]h 11 beanspru[X.]hten Verfahren, wel[X.]hes deshalb ni[X.]ht patentfähig ist.

d) Au[X.]h die im selbständigen Anspru[X.]h 15 beanspru[X.]hte Verwendung beruht auf keiner erfinderis[X.]hen Tätigkeit des Fa[X.]hmanns, denn sie ergibt si[X.]h in naheliegender Weise aus der Kombination der Lehren der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] (§ 4 [X.]).

Aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ist es bekannt, einen Randabs[X.]hnitt (

Damit ergibt si[X.]h au[X.]h die Verwendung des Anspru[X.]hs 15 für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik.

e) Die zu den selbständigen Ansprü[X.]hen untergeordneten Ansprü[X.]he 2 bis 10 und 12 bis 14, die für si[X.]h ebenfalls ni[X.]hts erkennen lassen, was eine erfinderis[X.]he Tätigkeit begründen könnte, fallen mit den selbständigen Ansprü[X.]hen.

Bei der dargelegten Sa[X.]hlage war das Patent zu widerrufen.

Meta

23 W (pat) 339/05

02.02.2012

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 240 ZPO § 250 ZPO § 265 Abs 2 S 2 ZPO § 86 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.02.2012, Az. 23 W (pat) 339/05 (REWIS RS 2012, 9563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9563

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X ZR 169/12

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