Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.05.2021, Az. 2 BvR 1336/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 5888

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines "genetischen Fingerabdrucks" eines Straftäters gem § 81g Abs 1 S 1 StPO - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung - erhöhte Begründungsanforderungen bei gegenläufigen Prognoseentscheidungen unterschiedlicher Gerichte


Leitsatz

1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist.

2. In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO findet im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zu deren molekulargenetischen Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung des [X.]. Seine [X.]beschwerde richtet sich gegen die auf § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO gestützte Anordnungsentscheidung des [X.] vom 25. März 2020 und den Beschluss des [X.] vom 16. Juni 2020, das die Beschwerde gegen die Anordnungsentscheidung verwarf. Er macht geltend, die Entscheidungen von Amts- und [X.] beruhten auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Schutzbereichsumfang des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

2

2. Das [X.] verurteilte den damals 48-jährigen Beschwerdeführer im September 2018 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Soweit das Verfahren eine weitere Betäubungsmittelstraftat betraf, stellte das [X.] es nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Das auf einer Verständigung beruhende Urteil wurde im November 2019 rechtskräftig.

3

Nach den Feststellungen des [X.]s zu der abgeurteilten Tat beriet der Beschwerdeführer Betreiber einer Indoor-Cannabisplantage im Frühsommer 2014 beim Erwerb einer Maschine zum Abernten von Cannabispflanzen. Dabei waren ihm der Einsatzzweck der Erntemaschine und die Dimensionen des [X.] bewusst. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer unter anderem zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Geständnis, stellte aber zu seinen Lasten die in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachte fehlende Einsicht und Reue in das begangene Unrecht ein. Die für die Bewährungsentscheidung notwendige positive Sozialprognose stützte die Kammer im Wesentlichen darauf, dass schon die Hauptverhandlung den zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer beeindruckt habe, er erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, in gefestigten familiären und [X.] Verhältnissen lebe und gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe.

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3. a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] ordnete das Amtsgericht [X.] am 25. März 2020 gemäß § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO an, dass dem Beschwerdeführer Körperzellen entnommen werden und zur Feststellung der [X.] sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürfen. Aufgrund der Verurteilung bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Der gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab.

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b) Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 verwarf das [X.] die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers, deren Untersuchung zum Zweck der Feststellung des [X.] und des Geschlechts, und für den Abgleich mit den [X.]n der DNA-Analyse-Datei und der Speicherung des [X.] erachtete es als erfüllt. Der Beschwerdeführer sei wegen einer [X.] im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO verurteilt worden, denn auch schwerwiegende Taten nach dem [X.] fielen unter diese Vorschrift. Obwohl der Beschwerdeführer nur Beihilfe zu einer erheblichen Straftat geleistet habe, seien sein Beitrag zur Förderung der Tat sowie die von ihm aufgewendete kriminelle Energie als schwerwiegend einzuordnen. Er verfüge über ein enormes Fachwissen in Bezug auf den Anbau von Marihuana, das er an seine Kunden weitergegeben habe. Er habe die Betreiber einer Indoor-Cannabisplantage zum Kauf einer Erntemaschine veranlasst und ihnen damit ermöglicht, Marihuana zu ernten, dessen Wirkstoffgehalt den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 1.357-fache überschritten habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Beratertätigkeit über einen längeren Zeitraum berufsmäßig ausgeübt habe. Auch wenn das Verfahren hinsichtlich der weiteren ihm zur Last gelegten Straftat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, ließen sich aus den Ermittlungen zu dieser Tat Erkenntnisse gewinnen, die nahelegten, dass er seine Kunden zum Teil über den Verkauf des Equipments hinaus bezüglich der Aufzucht von Marihuana beraten habe, wovon diese durch Ertragssteigerungen profitiert hätten. Obgleich der Beschwerdeführer bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, bestehe aufgrund seiner schwerwiegenden Förderungshandlung zu einer ganz erheblichen Straftat und seiner bis zum Schluss der Hauptverhandlung fehlenden Einsicht in das begangene Unrecht die Gefahr, er werde neue, einschlägige Straftaten begehen. Insoweit bestünden an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung keine Zweifel.

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1. Das [X.] hat mit Schreiben vom 26. November 2020 davon abgesehen, zu der [X.]beschwerde Stellung zu nehmen.

7

2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 hat der [X.] beim [X.] seine Auffassung mitgeteilt, die [X.]beschwerde könne keinen Erfolg haben. Sie sei unzulässig, weil der [X.] den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genüge. Jedenfalls sei sie unbegründet, da kein [X.]verstoß ersichtlich sei.

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3. Dem [X.] haben die Verfahrensakten einschließlich der Fallakten und der Sonderbände (Stand: 26. November 2020) vorgelegen.

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Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der [X.]beschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist. Der [X.] genügt den Substantiierungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht.

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die [X.]beschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. [X.] 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die [X.]beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. [X.] 140, 229 <232 Rn. 9>; [X.]K 14, 402 <417>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten [X.] beruhen (vgl. [X.] 89, 48 <60>) und insofern alle die Entscheidungen tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. [X.] 105, 252 <264>). Liegt zu den mit der [X.]beschwerde aufgeworfenen [X.]fragen Rechtsprechung des [X.]s vor, ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14); die allgemein gehaltene Behauptung eines [X.]verstoßes genügt dem nicht.

Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem [X.] die Prüfung der [X.]beschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. [X.] 93, 266 <288>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. September 2020 - 2 BvR 556/18 -, Rn. 25). Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; [X.]K 5, 170 <171>; 20, 249 <254>).

Weiter verlangt die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner [X.]beschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Erhebung und Begründung der [X.]beschwerde eingehalten ist (vgl. [X.]K 14, 468 <469>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).

2. Diesen Vorgaben wird der [X.] nicht gerecht. Der Vortrag zur Fristwahrung ist in entscheidungserheblichen Punkten lückenhaft (a). Außerdem hat der Beschwerdeführer Lebenssachverhalt und Prozessgeschichte nicht in einer eine tragfähige verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse ermöglichenden Weise mitgeteilt (b).

a) Der [X.] zur Fristwahrung genügt den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht. Der Beschwerdeführer legt nur dar, wann die das fachgerichtliche Verfahren abschließende Entscheidung des [X.]s vom 16. Juni 2020 seinem im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger zugestellt wurde. Vortrag dazu, ob und wann ihm selbst die Entscheidung bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] fristauslösend wirkt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.]/Löffelmann/[X.], [X.], 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und Beschwerdeentscheidungen in Strafverfahren regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Betroffenen bekanntgegeben werden, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Betroffenen - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.]/Löffelmann/[X.], [X.], 2. Aufl. 2017, Rn. 285). Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

[X.] des Beschwerdeführers hat in der am Montag, den 27. Juli 2020 beim [X.]s eingegangenen [X.]beschwerde nur ausgeführt und belegt, dass ihm der Beschluss des [X.]s vom 16. Juni 2020 am 25. Juni 2020 zugestellt worden sei. Das entsprechende Anschreiben des [X.]s datiert vom 22. Juni 2020. Es kann daher nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 25. Juni 2020 eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingehalten hat. Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das [X.] aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der [X.]beschwerde (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; [X.]K 5, 170 <171>; 20, 249 <254 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 12; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.]/Löffelmann/[X.], [X.], 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

b) Der Beschwerdeführer hat es überdies versäumt, alle zur sachgerechten verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen notwendigen Unterlagen vorzulegen oder ihrem Inhalt nach darzustellen und sich mit der Argumentation der [X.] in der angegriffenen Entscheidung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auseinanderzusetzen.

Das [X.] hat in seiner Beschwerdeentscheidung nicht nur auf die abgeurteilte Tat, sondern auch auf die Tat, bezüglich derer das erkennende Gericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, und die [X.] hierzu Bezug genommen. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Überprüfung der getroffenen [X.] ist deshalb ohne Kenntnis dieser Umstände nicht möglich. Denn insbesondere auf die in den Ermittlungen zu Tage getretenen Fertigkeiten zum Cannabisanbau und die über den Verkauf von [X.] hinausgehende Beratung stützt die [X.] tragend die Annahme, es liege eine ein [X.] rechtfertigende [X.] im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Die auf diese Erkenntnisse gestützte Bewertung der Taten des Beschwerdeführers als "über einen längeren Zeitraum berufsmäßig" ausgeübte Beihilfehandlungen zieht sie zudem zur Begründung der erforderlichen Negativprognose heran.

Von der Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers ist mithin eine inhaltliche Darstellung der weiteren Tat und der Ermittlungsergebnisse hierzu umfasst. Solchen Vortrag - etwa durch die Vorlage und inhaltliche Aufbereitung der Anklageschrift - lässt der Beschwerdeführer vermissen. Die tragfähige Prüfung, ob das [X.] bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende [X.], die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von [X.] wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung (vgl. [X.] 103, 21 <34>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11) vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich. Das belegt die fehlende Substanz des [X.] (vgl. [X.] 93, 266 <288>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. September 2020 - 2 BvR 556/18 -, Rn. 25).

Der lückenhafte Vortrag zur [X.], insbesondere zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat und den Ermittlungsergebnissen, bewirkt nicht nur Unsicherheiten über den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, die nach den durch das [X.] aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der [X.]beschwerde führen (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; [X.]K 5, 170 <171>; 20, 249 <254 f.>). Der Beschwerdeführer spart diese Aspekte in seiner Argumentation zur vorgenommenen Auslegung des § 81g StPO aus. Es fehlt damit auch inhaltlich an einem den Begründungsanforderungen genügenden Vortrag, denn der [X.] erfüllt die von § 92 [X.] aufgestellten Anforderungen nur bei einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. [X.] 105, 252 <264>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente gegen die [X.]mäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse gebieten keine andere Beurteilung der [X.]. Die verfassungsrechtliche Obliegenheit der Fachgerichte, bei Erlass einer Anordnung nach § 81g StPO alle relevanten Umstände nachvollziehbar abzuwägen und darzustellen (vgl. [X.] 103, 21 <36 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10), führt spiegelbildlich zu der Pflicht des Beschwerdeführers, alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel zu ziehen. Geht ein Beschwerdeführer - wie hier - auf gewichtige Argumentationsgesichtspunkte nicht ein, setzt er sich im Ergebnis nicht mit der fachgerichtlichen Argumentation in einer Gesamtschau auseinander, sondern bleibt bei seiner Beschwerdebegründung fragmentarisch. Schon deswegen genügt der [X.] den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, wie es sich auf die Zulässigkeit der [X.]beschwerde auswirkt, dass sich der Vortrag des Beschwerdeführers zu seinem Einlassungsverhalten nicht mit den im [X.] niedergelegten Verfahrenstatsachen und den Ausführungen dazu in den Urteilsgründen in Einklang bringen lässt.

Ungeachtet dessen begegnen die Entscheidungen von Amts- und [X.] verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines [X.] greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. [X.] 103, 21 <32 f.>; [X.]K 15, 532 <535 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9), denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. [X.] 103, 21 <32 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf die Grundrechtsträger bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. [X.] 65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 103, 21 <33>; [X.], Beschluss des [X.] vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, Rn. 71 - [X.]). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. [X.] 103, 21 <33>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. [X.] 103, 21 <33>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 11). Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege (vgl. [X.] 103, 21 <33>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30). Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 14; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

c) Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die [X.] erheblich ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31).

Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (vgl. [X.] 103, 21 <35 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10). [X.] umgesetzt sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von [X.] durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11). Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. [X.] 103, 21 <36 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10). Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von [X.] wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 36) wie der nicht weiter begründete Verweis auf die "Schwere der begangenen Straftat" und das daraus angeblich abzuleitende "hohe Maß an krimineller Energie" (vgl. [X.] 103, 21 <38 f.>).

d) In den [X.] mit einzubeziehen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die [X.] bei der früheren Tatbegehung und die Lebensumstände und die Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. [X.] 103, 21 <36 f.>). Da dabei allerdings der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. [X.] 103, 21 <36>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18). Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. [X.] 103, 21 <36 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

2. Es erscheint zweifelhaft, ob die angegriffenen Entscheidungen sich mit diesen Maßstäben in Einklang bringen lassen.

a) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung, die abgeurteilte Tat als ausreichende [X.] einzustufen. Jedenfalls die [X.] legt nachvollziehbar dar, weshalb sie trotz der milden Strafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, die [X.] als eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO einordnet. Sie geht dabei über die im Ergebnis nur den Gesetzeswortlaut umschreibende Entscheidung des Amtsgerichts hinaus. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stützt sie diese Einschätzung auf die Umstände der Tatbegehung und die Zeitdauer, in der der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts in [X.] verstrickt war. [X.]rechtlich tragfähig ist, dass die [X.] nicht nur die Feststellungen zu der abgeurteilten Tat in Bezug nimmt, sondern auch auf die Erkenntnisse zu der Tat abstellt, bezüglich derer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Da für die Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO schon der Verdacht einer Straftat ausreichend ist, ist es erst recht zulässig, bei entsprechender Tatsachengrundlage nach der Opportunitätsvorschrift des § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten ergänzend heranzuziehen, um die Einordnung einer abgeurteilten Straftat als von erheblicher Bedeutung zu stützen. Dass angesichts der milden Strafe eine andere einfachrechtliche Beurteilung ebenfalls möglich gewesen wäre, begründet keinen [X.]verstoß.

b) Die Ausführungen der [X.] zur Prognose, gegen den Beschwerdeführer würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, dürften den Anforderungen an die Begründungstiefe von [X.] nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO allerdings nicht genügen. Hier bestehen erhöhte Begründungsanforderungen, weil die erkennende Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer damit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat (vgl. [X.] 103, 21 <36 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stellt die [X.] nachvollziehbar auf die [X.], insbesondere die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie, und das [X.] ab. Dabei geht sie über einen schlichten Verweis auf diese Gesichtspunkte hinaus, indem sie ausdrücklich die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, bei deren Herstellung der Beschwerdeführer Hilfe geleistet hat, die Berufsmäßigkeit der langen Beratertätigkeit und die fehlende Unrechtseinsicht herausstellt. Der Hinweis auf das bei den Taten im Bereich des [X.] erworbene enorme Fachwissen erscheint vor dem Hintergrund der - ausdrücklich von der [X.] in Bezug genommenen - Erkenntnisse zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat schlüssig. Die Entscheidungsbegründungen lassen aber besorgen, dass die Gerichte die Prognoseentscheidung nur auf das Vorliegen der [X.] gestützt haben, ohne aufdrängende gegen eine negative Gefahrprognose sprechende Gesichtspunkte ausreichend in die Abwägung mit einzustellen. Die [X.] nennt und würdigt zwar - über die Begründung des Amtsgerichts hinausgehend - das straffreie Vorleben des Beschwerdeführers als für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Umstand. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob sich die von [X.] wegen geforderte nachvollziehbare Darstellung und Abwägung aller bedeutsamen Umständen des Einzelfalls (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10) in den angegriffenen Entscheidungen findet. [X.]rechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Zeitablauf zwischen der Begehung der [X.]en und der Prognoseentscheidung (vgl. [X.] 103, 21 <35>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 15) und mit den Gesichtspunkten, die das erkennende Gericht zur Begründung der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen positiven Sozialprognose herangezogen hat, sich den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise entnehmen lässt. In dem schlichten Verweis auf die "Persönlichkeit des Beschwerdeführers" dürfte diese geforderte Darstellung nicht gesehen werden können, da dieser Hinweis nicht mehr ist als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die eine negative Prognoseentscheidung nicht ausreichend tragen kann (vgl. [X.] 103, 21 <36 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1336/20

14.05.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Hannover, 16. Juni 2020, Az: 63 Qs 26/20, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 81g Abs 1 S 1 StPO, § 81g Abs 3 S 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.05.2021, Az. 2 BvR 1336/20 (REWIS RS 2021, 5888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5888

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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