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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bewerbung schwerbehinderter Menschen; Vorstellungsgespräch; fachliche Eignung
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 4. August 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung geben, wie § 82 Satz 2 und 3 [X.] sowie § 22 AGG auszulegen sind, wenn eine einem Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberin mit Blick auf ihre Examensnoten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
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5 B 58/09, 5 B 58/09 (5 C 15/10)
26.05.2010
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. August 2009, Az: 9 S 3330/08, Urteil
§ 82 S 2 SGB 9, § 82 S 3 SGB 9, § 22 AGG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2010, Az. 5 B 58/09, 5 B 58/09 (5 C 15/10) (REWIS RS 2010, 6346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6346
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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