LG Köln, Beschluss vom 11.10.2021, Az. 28 O 350/21

28. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 1981

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Gegenstand

Löschung eines YouTube-Videos (#allesaufdentisch)


Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- [X.], ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, v e r b o t e n, das von der Antragstellerin auf ihrem unter [X.] betriebenen Kanal hochgeladene Video mit dem Titel „Inzidenz #allesaufdentisch“, das unter [X.]com/... abrufbar war, von diesem zu löschen und/oder die Antragstellerin wegen dieses Inhalts mit einer Verwarnung zu versehen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

[X.] Streitwert: 10.000 €

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.10.2021 ist zulässig und begründet.

2

Die Antragstellerin hat das Vorliegen des [X.] und des [X.] glaubhaft gemacht.

3

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im [X.] bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom [X.] seitens des Antragstellers zur Rücknahme der Löschung und der Verwarnung aufgefordert, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.

4

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannten Video zu löschen und seinen Kanal wegen dieses [X.] mit einer Verwarnung zu belegen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, [X.] hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch die Löschung der [X.] genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.

5

Hierzu war sie nicht berechtigt. Der Antragstellerin wurde schon nicht mitgeteilt, welche Passage des [X.] gegen die Richtlinien verstoßen soll, so dass auch der Kammer eine entsprechende Überprüfung nicht möglich war. Damit ist nicht ersichtlich, dass - worauf sich die Antragsgegnerin ausweislich einer entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin alleine beruft - die Antragstellerin gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin zu medizinischen Fehlinformationen verstoßen würde. Nur bei einem kurzen Video mit einer offensichtlichen auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformation dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passage durch die Antragsgegnerin zulässig sein. Dies gilt hingegen nicht für längere [X.] (wie das vorliegende mit einer Länge von knapp 29 Minuten), die auch eine Vielzahl von eindeutig zulässigen Äußerungen enthalten.

6

Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.

7

[X.] beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die [X.] aus § 890 Abs. 2 ZPO.

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Meta

28 O 350/21

11.10.2021

LG Köln 28. Zivilkammer

Beschluss

Sachgebiet: O

§ 241 Abs. 1 BGB, § 937 Abs. 2 ZPO

Zitier­vorschlag: LG Köln, Beschluss vom 11.10.2021, Az. 28 O 350/21 (REWIS RS 2021, 1981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1981

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Wird zitiert von

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