Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 1 BvL 8/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 7608

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Gegenstand

Unvereinbarkeit des § 1906 Abs 3 BGB (Fassung: 18.02.2013) mit Art 2 Abs 2 S 1 GG insoweit, als eine medizinische Zwangsbehandlung  stationärer behandelten Betreuten, die faktisch nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, auch bei Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgeschlossen ist - Auftrag an den Gesetzgeber zur unverzüglichen Regelung dieser Fallgruppe - Anwendung des § 1906 Abs 3 BGB auch auf stationär behandelte Betreute bis zu einer Neuregelung


Leitsatz

1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen.

2. a) Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.

b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.

Tenor

1. Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen.

3. Bis zu einer solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des [X.] in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 ([X.] I Seite 266) auch auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können.

Gründe

1

Der [X.] begehrt eine Ents[X.]heidung des [X.] darüber, ob § 1906 Abs. 3 [X.] in der Fassung des [X.] in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 ([X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit er für eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme au[X.]h bei Betroffenen, die si[X.]h der Behandlung räumli[X.]h ni[X.]ht entziehen wollen oder hierzu körperli[X.]h ni[X.]ht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] erfolgt, wel[X.]he na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung in diesen Fällen ni[X.]ht angeordnet werden darf.

2

1. a) Dur[X.]h das Gesetz zur Reform des Re[X.]hts der Vormunds[X.]haft und Pflegs[X.]haft für Volljährige (Betreuungsgesetz), das zum 1. Januar 1992 in [X.] getreten ist ([X.] 1990, S. 2002), wird das Ziel verfolgt, die Re[X.]htsstellung psy[X.]his[X.]h kranker und behinderter Volljähriger unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten zu verbessern.

3

Wenn ein Volljähriger aufgrund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder einer körperli[X.]hen, geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise ni[X.]ht besorgen kann, so bestellt das Betreuungsgeri[X.]ht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (vgl. § 1896 Abs. 1 [X.]). Das Gesetz regelt die Bestellung des Betreuers (§§ 1896 ff. [X.]), den Umfang der Betreuung (§§ 1901 ff. [X.]) und ma[X.]ht bestimmte Maßnahmen von der Genehmigung des Betreuungsgeri[X.]hts abhängig (§§ 1904 ff. [X.]).

4

Soweit eine Betreuung na[X.]h § 1896 [X.] für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge angeordnet ist, hat der Betreuer die erforderli[X.]hen Maßnahmen zu veranlassen und gegebenenfalls au[X.]h Einwilligungen in notwendige Heilbehandlungen zu geben (§ 1901 [X.]). Die Angelegenheiten des Betreuten sind dabei so zu besorgen, wie es seinem Wohl entspri[X.]ht. Zum Wohl des Betreuten gehört au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben na[X.]h seinen eigenen Wüns[X.]hen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 [X.]). Der Betreuer hat Wüns[X.]hen des Betreuten zu entspre[X.]hen, soweit dies dessen Wohl ni[X.]ht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt au[X.]h für Wüns[X.]he, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wüns[X.]hen erkennbar ni[X.]ht festhalten will (§ 1901 Abs. 3 [X.]). Sofern für das Ob und [X.] ein freier Wille des Betreuten - etwa dur[X.]h Patientenverfügung na[X.]h § 1901a [X.] - feststellbar ist, ist dieser au[X.]h für den Betreuer maßgebli[X.]h.

5

Die Einwilligung des Betreuers in besonders risikorei[X.]he ärztli[X.]he Maßnahmen (vgl. § 1904 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bedarf der Genehmigung dur[X.]h das Betreuungsgeri[X.]ht; ebenso die Versagung der Einwilligung dur[X.]h den Betreuer in dringend notwendige Maßnahmen (vgl. § 1904 Abs. 2 [X.]). § 1904 [X.] erfasst in beiden Fällen aber nur Konstellationen, in denen ein entgegenstehender Wille des Betreuten ni[X.]ht feststellbar ist oder der mit der Einwilligung des Betreuers in Einklang stehende Wille des Betreuten feststeht (vgl. § 1904 Abs. 3 [X.]).

6

Ärztli[X.]he Behandlungen gegen den natürli[X.]hen Willen von Betreuten, die auf Grund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder einer geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung deren [X.]twendigkeit ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln können, sind auss[X.]hließli[X.]h auf der Grundlage des § 1906 [X.] und damit nur bei na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] freiheitsentziehend untergebra[X.]hten Betreuten mögli[X.]h. Die früher strittige Frage, ob auf der Grundlage von §§ 1896, 1901 [X.] ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen au[X.]h für Betreute, die ni[X.]ht freiheitsentziehend untergebra[X.]ht sind, dur[X.]h eine Einwilligung des Betreuers ermögli[X.]ht werden könnten (sog. ambulante Zwangsbehandlungen), ist dur[X.]h den [X.] mit Bes[X.]hluss vom 11. Oktober 2000 ([X.]/00 - [X.], 297 <306 ff.>) verneinend ents[X.]hieden worden. Dies ist die seither gefestigte Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2008 - [X.]/07 - juris, Rn. 21, 25). Der [X.] hat die Ablehnung der Zulässigkeit einer ambulanten Zwangsbehandlung na[X.]h geltendem Re[X.]ht damit begründet, dass es an der verfassungsre[X.]htli[X.]h unverzi[X.]htbaren förmli[X.]hen Gesetzesgrundlage hierfür fehle. Der Versu[X.]h, eine ausdrü[X.]kli[X.]he gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung für die ambulante Zwangsbehandlung einzuführen, sei im Gesetzgebungsverfahren ges[X.]heitert (Hinweis auf BTDru[X.]ks 15/4874, S. 8 <25 f.>).

7

Die erforderli[X.]he gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung für eine Zwangsbehandlung findet si[X.]h na[X.]h Auffassung des [X.]s im Berei[X.]h der zivilre[X.]htli[X.]hen Betreuung auss[X.]hließli[X.]h in § 1906 [X.] (vgl. [X.], 297 <310>; 193, 337; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2008 - [X.]/07 -, [X.], S. 866 <867 f.>; Bes[X.]hluss vom 1. Juli 2015 - [X.]/15 - Vorlagebes[X.]hluss, juris, Rn. 27).

8

b) Der dur[X.]h das Betreuungsgesetz - [X.] - im Jahr 1992 eingeführte § 1906 [X.] hatte folgenden Wortlaut:

§ 1906 - in der Fassung von 1992 -

(1) Eine Unterbringung des Betreuten dur[X.]h den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderli[X.]h ist, weil

1. auf Grund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er si[X.]h selbst tötet oder erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]haden zufügt, oder

2. eine Untersu[X.]hung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztli[X.]her Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten ni[X.]ht dur[X.]hgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung die [X.]twendigkeit der Unterbringung ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormunds[X.]haftsgeri[X.]hts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufs[X.]hub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzügli[X.]h na[X.]hzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormunds[X.]haftsgeri[X.]ht anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre[X.]hend, wenn dem Betreuten, der si[X.]h in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einri[X.]htung aufhält, ohne untergebra[X.]ht zu sein, dur[X.]h me[X.]hanis[X.]he Vorri[X.]htungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

9

Spätere Änderungen bis zu der bis zum 25. Februar 2013 geltenden Fassung hatten keine inhaltli[X.]hen Änderungen der Absätze 1 - 4 zum Gegenstand.

2. Der [X.] ging zunä[X.]hst in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung davon aus, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine ausrei[X.]hende gesetzli[X.]he Grundlage für eine ärztli[X.]he Behandlung gegen den natürli[X.]hen Willen im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung biete (vgl. bspw. [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Februar 2006 - [X.] 236/05 -, juris). Zur Begründung stellte er unter Berufung auf die Begründung des [X.] zur Einführung des Betreuungsre[X.]hts (BTDru[X.]ks 11/4528, [X.], 141) darauf ab, dass mit dem neuen Betreuungsgesetz (vom 12. September 1990 [X.] S. 2002), die grundsätzli[X.]he Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in eine Untersu[X.]hung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztli[X.]hen Eingriff des Einwilligungsunfähigen ni[X.]ht habe in Frage gestellt werden sollen. Ni[X.]ht einwilligungsfähige Betreute dürften ni[X.]ht von sol[X.]hen Maßnahmen ausges[X.]hlossen werden, weil ansonsten ihre gesundheitli[X.]he Versorgung und damit ihr Wohl an ihrer mangelnden Einsi[X.]hts- oder Urteilsfähigkeit s[X.]heitern würde. Aus dem glei[X.]hen Grunde seien dur[X.]h die Neuregelung au[X.]h Zwangsbehandlungen ni[X.]ht generell verboten worden.

In der vom [X.] in Bezug genommenen Begründung zum Regierungsentwurf des Betreuungsgesetzes (BTDru[X.]ks 11/4528, [X.]) heißt es in diesem Zusammenhang:

Wer auf Grund seiner psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit ni[X.]ht erkennen kann und eine Behandlung deshalb ablehnt, dem soll ni[X.]ht s[X.]hon deshalb die Behandlung versagt werden. So soll eine lebensnotwendige [X.] eines Betreuten ni[X.]ht daran s[X.]heitern, dass dieser si[X.]h krankheitsbedingt hiergegen wehrt, weil er der Auffassung ist, man wolle ihn dur[X.]h die [X.] ermorden. Der Entwurf sieht deshalb ein Verbot von Zwangsbehandlungen, zwangsweisen Untersu[X.]hungen oder zwangsweisen ärztli[X.]hen Eingriffen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vor.

Allerdings wurde ganz bewusst von einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelung der Zwangsbehandlung abgesehen. So findet si[X.]h in der Einzelbegründung zu § 1904 [X.]-E folgender Passus (BTDru[X.]ks 11/4528, [X.]1):

Der Entwurf enthält keine allgemeinen Regelungen über Zwangsbehandlungen. Zwangsbehandlungen [X.] werden vom Entwurf ni[X.]ht grundsätzli[X.]h verboten. Wer auf Grund seiner psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit ni[X.]ht erkennen kann und eine Behandlung deshalb ablehnt, dem soll ni[X.]ht s[X.]hon deshalb die Behandlung versagt werden. So wäre es ni[X.]ht zu verantworten, eine Blinddarmoperation am Betreuten deshalb zu verweigern, weil dieser auf Grund einer wahnhaften Vorstellung der Überzeugung ist, keinen Blinddarm mehr zu besitzen, und daher den lebensnotwendigen Eingriff ablehnt. Zwangssterilisationen sind allerdings generell untersagt; […].

3. Außerhalb einer freiheitsentziehenden Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] hielt der [X.] ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen (ambulante Zwangsmaßnahmen) hingegen mangels Re[X.]htsgrundlage ni[X.]ht für zulässig (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Oktober 2000 - [X.]/00 - [X.], 297; vgl. ausführli[X.]h hierzu [X.], Re[X.]htsgrundlagen der stationären und ambulanten psy[X.]hiatris[X.]hen Zwangsbehandlung im Betreuungsre[X.]ht, 2010, [X.] ff., 180 ff.). In Reaktion auf diese Re[X.]htspre[X.]hung s[X.]hlug der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Betreuungsre[X.]hts (BTDru[X.]ks 15/2494, [X.], 30) mit am 12. Februar 2002 vorgelegten Gesetzentwurf ([X.] 865/03, [X.] f.) vor, eine Re[X.]htsgrundlage für die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu ambulanten ärztli[X.]hen Heilbehandlungen zu s[X.]haffen.

Dieser Vors[X.]hlag wurde ni[X.]ht Gesetz. Der Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.] stri[X.]h die hierzu vorgesehene Regelung na[X.]h der Stellungnahme der Bundesregierung und dem Ergebnis der Sa[X.]hverständigenanhörung (vgl. BTDru[X.]ks 15/4874, [X.]). Er war im Gesetzgebungsverfahren zu der Überzeugung gelangt, die ambulante Zwangsbehandlung sei ni[X.]ht als weniger eins[X.]hneidender Eingriff in die Grundre[X.]hte des Betroffenen anzusehen, sondern als ein anders gelagerter Eingriff (Protokoll der 49. Sitzung des Re[X.]htsauss[X.]husses des Deuts[X.]hen [X.], 15. Wahlperiode, 26. Mai 2004, [X.]6; so bereits au[X.]h [X.], [X.], [X.]). Die ambulante Zwangsbehandlung wurde insbesondere unter dem Bli[X.]kwinkel der Anlasserkrankung, also der psy[X.]his[X.]hen Erkrankung, wegen der die Betreuung eingeri[X.]htet wurde, betra[X.]htet und kritis[X.]h gesehen, da die im Gesetzgebungsverfahren angehörten psy[X.]hiatris[X.]hen Sa[X.]hverständigen Bedenken gegen ambulante Zwangsbehandlungen in diesem Berei[X.]h hatten. Hauptsä[X.]hli[X.]h argumentierten sie damit, dass die Behandlung der psy[X.]his[X.]hen Erkrankung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwis[X.]hen Patienten und Therapeuten erfordere. Eine immer wieder erfolgende zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Behandlung laufe diesem konsensualen Ansatz zuwider (Protokoll der 49. Sitzung des Re[X.]htsauss[X.]husses des Deuts[X.]hen [X.], 15. Wahlperiode, 26. Mai 2004, [X.], 76; so au[X.]h bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Oktober 2000 - [X.]/00 -, FamRZ, 2001 [X.]).

4. Na[X.]hdem das [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 23. März 2011 zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ents[X.]hieden hatte, dass die wesentli[X.]hen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung klarer und bestimmter gesetzli[X.]her Vorgaben bedürfen (vgl. [X.] 128, 282), gab der [X.] seine bislang zur Zulässigkeit medizinis[X.]her Zwangsbehandlungen im Betreuungsre[X.]ht auf der Grundlage von § 1906 Abs. 1 [X.] in der Fassung von 1992 vertretene Re[X.]htspre[X.]hung auf und vertrat unter Bezugnahme auf die Ents[X.]heidung des [X.] nun die Auffassung, es fehle hierfür an einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügenden gesetzli[X.]hen Grundlage, weshalb ein Betreuer au[X.]h im Rahmen einer ges[X.]hlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlungen veranlassen dürfe ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2012 - [X.] 99/12 -, [X.]Z 193, 337 <353>).

5. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Re[X.]htspre[X.]hungsänderung dur[X.]h das Gesetz zur Regelung der betreuungsre[X.]htli[X.]hen Einwilligung in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 ([X.]), dur[X.]h wel[X.]hes neben anderen Änderungen die Absätze 3 und 3a in § 1906 [X.] eingefügt wurden. § 1906 [X.] lautet seit dem 25. Februar 2013 in der bis heute geltenden Fassung:

§ 1906 - in der Fassung von 2013 -

Genehmigung des Betreuungsgeri[X.]hts bei der Unterbringung

(1) Eine Unterbringung des Betreuten dur[X.]h den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderli[X.]h ist, weil

1. auf Grund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er si[X.]h selbst tötet oder erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]haden zufügt, oder

2. zur Abwendung eines drohenden erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]hadens eine Untersu[X.]hung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztli[X.]her Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten ni[X.]ht dur[X.]hgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung die [X.]twendigkeit der Unterbringung ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgeri[X.]hts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufs[X.]hub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzügli[X.]h na[X.]hzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgeri[X.]ht anzuzeigen.

(3) Widerspri[X.]ht eine ärztli[X.]he Maßnahme na[X.]h Absatz 1 Nummer 2 dem natürli[X.]hen Willen des Betreuten (ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1. der Betreute auf Grund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder einer geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung die [X.]twendigkeit der ärztli[X.]hen Maßnahme ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln kann,

2. zuvor versu[X.]ht wurde, den Betreuten von der [X.]twendigkeit der ärztli[X.]hen Maßnahme zu überzeugen,

3. die ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung na[X.]h Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderli[X.]h ist, um einen drohenden erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]haden abzuwenden,

4. der erhebli[X.]he gesundheitli[X.]he S[X.]haden dur[X.]h keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

5. der zu erwartende Nutzen der ärztli[X.]hen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträ[X.]htigungen deutli[X.]h überwiegt.

§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pfli[X.]hten verhindert ist.

(3a) Die Einwilligung in die ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgeri[X.]hts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgeri[X.]ht anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre[X.]hend, wenn dem Betreuten, der si[X.]h in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einri[X.]htung aufhält, ohne untergebra[X.]ht zu sein, dur[X.]h me[X.]hanis[X.]he Vorri[X.]htungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung dur[X.]h einen Bevollmä[X.]htigten und die Einwilligung eines Bevollmä[X.]htigten in Maßnahmen na[X.]h den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollma[X.]ht s[X.]hriftli[X.]h erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrü[X.]kli[X.]h umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entspre[X.]hend.

Mit der Einfügung der Absätze 3 und 3a verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine den Anforderungen der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung entspre[X.]hende Regelung zu s[X.]haffen, mit der die bis zu den Ents[X.]heidungen des [X.]s vom 20. Juni 2012 bestehende Re[X.]htspraxis mögli[X.]hst nah abgebildet werden sollte. So wird in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausgeführt: "Der Entwurf einer Regelung der betreuungsre[X.]htli[X.]hen Einwilligung in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme bildet damit unter A[X.]htung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Anforderungen die bis zu den jüngsten Bes[X.]hlüssen des [X.]s bestehende Re[X.]htslage mögli[X.]hst nah ab. Dazu zählt, dass eine Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer Unterbringung na[X.]h § 1906 Absatz 1 [X.] erfolgen kann. Wie die Unterbringung selbst bedarf au[X.]h die Einwilligung in die ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme der geri[X.]htli[X.]hen Genehmigung und unterliegt denselben strengen verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Die strengen materiellen und verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen werden damit au[X.]h die Selbstbestimmung der Betreuten stärken." (BTDru[X.]ks 17/11513, Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], Entwurf eines [X.] in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme, [X.] f.; in der Sa[X.]he ebenso Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses (6. Auss[X.]huss) zu dem Gesetzentwurf, BTDru[X.]ks 17/12086, [X.]).

1. Die 63-jährige Betroffene des Ausgangsverfahrens litt unter einer s[X.]hizoaffektiven Psy[X.]hose. Sie stand deswegen seit Ende April 2014 unter Betreuung unter anderem au[X.]h für den Aufgabenkreis der Sorge für die Pflege und Gesundheit eins[X.]hließli[X.]h der Zustimmung zu ärztli[X.]hen Maßnahmen und Behandlungen sowie der Aufenthaltsbestimmung eins[X.]hließli[X.]h der Ents[X.]heidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnli[X.]he Maßnahmen.

Anfang September 2014 wurde die Betroffene kurzzeitig in eine Pflegeeinri[X.]htung aufgenommen. Dort lehnte sie es ab, die zur Behandlung einer Autoimmunerkrankung verordneten Medikamente einzunehmen, verweigerte die Essensaufnahme und äußerte [X.]. Ab Mitte September 2014 befand si[X.]h die Betroffene mit ri[X.]hterli[X.]her Genehmigung auf einer ges[X.]hlossenen Demenzstation in einem Klinikum. Auf der Grundlage mehrerer betreuungsgeri[X.]htli[X.]her Bes[X.]hlüsse wurde sie im Wege ärztli[X.]her Zwangsmaßnahmen wegen der Autoimmunerkrankung, wegen einer S[X.]hilddrüsenunterfunktion und wegen ihrer psy[X.]his[X.]hen Erkrankung medikamentös behandelt. Die Medikamente wurden - wie au[X.]h die Nahrung - mittels einer ebenfalls als ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme gelegten Magensonde verabrei[X.]ht. Es wurden dort au[X.]h weitere Untersu[X.]hungen (Stanzbiopsie) hinsi[X.]htli[X.]h einer vermuteten Krebserkrankung dur[X.]hgeführt. Diese bestätigten den Verda[X.]ht eines - no[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hgebro[X.]henen - Mammakarzinoms.

Die Betroffene war zu diesem Zeitpunkt körperli[X.]h stark ges[X.]hwä[X.]ht, konnte ni[X.]ht mehr gehen und si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen. [X.] war sie in der Lage, ihren natürli[X.]hen Willen auszudrü[X.]ken. Auf ri[X.]hterli[X.]he Befragung äußerte sie wiederholt, sie wolle si[X.]h ni[X.]ht wegen der Krebserkrankung behandeln lassen. Weder wolle sie eine [X.] no[X.]h eine [X.]hemotherapie.

2. Mit S[X.]hreiben vom 20. Januar 2015 beantragte die [X.], die Unterbringungsgenehmigung für die Betroffene zu verlängern und ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen, insbesondere zur Behandlung des Brustkrebses (Brustektomie, Brustbestrahlung, [X.] zur weiteren Diagnostik), aber au[X.]h zur Fortsetzung der medikamentösen Therapie der weiteren Erkrankungen zu genehmigen.

3. Das Amtsgeri[X.]ht wies den Antrag auf Unterbringung und Zwangsbehandlung zurü[X.]k. Bei der Betroffenen liege zwar eine psy[X.]his[X.]he Krankheit vor, die sie daran hindere, in die erforderli[X.]hen ärztli[X.]hen Heilbehandlungen einzuwilligen. Eine Unterbringung sei aber ni[X.]ht erforderli[X.]h, da die beantragten Heilbehandlungen und ärztli[X.]hen Eingriffe au[X.]h im Rahmen einer offenen Einri[X.]htung erfolgen könnten.

4. Das [X.] wies die Bes[X.]hwerde der Betreuerin zurü[X.]k und ließ die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu.

In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht unterstellte es zunä[X.]hst, dass die von der Betreuerin am 20. Januar 2015 zur Genehmigung beantragten ärztli[X.]hen Eingriffe zur Abwendung eines drohenden erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]hadens notwendig seien und die Betroffene auf Grund ihrer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung die [X.]twendigkeit der Unterbringung ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln könne.

Weiter führte das [X.] aus, das Amtsgeri[X.]ht habe zu Re[X.]ht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung verneint, weil alle zur Genehmigung beantragten ärztli[X.]hen Maßnahmen au[X.]h ohne eine Unterbringung in einer ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung dur[X.]hgeführt werden könnten. Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 Abs. 1 [X.] sei vorliegend aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen ni[X.]ht notwendig und damit ni[X.]ht erforderli[X.]h.

§ 1906 Abs. 1 [X.] gehe von einem engen Begriff der mit der Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus. Eine Freiheitsentziehung sei im Sinne dieser Vors[X.]hrift nur dann erforderli[X.]h und dürfe deshalb au[X.]h nur dann angeordnet werden, wenn si[X.]h der Betroffene ohne die die Freiheit eins[X.]hränkenden Vorkehrungen der Örtli[X.]hkeit räumli[X.]h entziehen könne, wenn also überhaupt die Mögli[X.]hkeit zur Fortbewegung bestehe. Vorliegend sei die Unterbringung der Betroffenen ni[X.]ht notwendig und damit au[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h im Sinne des § 1906 Abs. 1 [X.]. Die Betroffene sei bettlägerig und ni[X.]ht in der Lage, si[X.]h selbständig aus dem Bett zu bewegen oder zu gehen. Im Liegerollstuhl könne sie si[X.]h ni[X.]ht selbständig fortbewegen. Sie zeige au[X.]h keine Weglauftendenzen, indem sie beispielsweise andere Leute beauftrage, sie an einen anderen Ort zu verbringen.

Die Zwangsbehandlung sei vom Gesetzgeber nur im Rahmen der ges[X.]hlossenen Unterbringung im Sinne von § 1906 Abs. 1 [X.] zugelassen worden. Ohne eine genehmigte freiheitsentziehende Unterbringung sei eine Zwangsbehandlung na[X.]h § 1906 Abs. 3, 3a [X.] ni[X.]ht zulässig.

5. Die Betreuerin erhob namens der Betroffenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde zum [X.].

1. Der [X.] hat das Verfahren na[X.]h Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.] zur Ents[X.]heidung der Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 [X.] in der Fassung vom 18. Februar 2013 mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär dur[X.]hzuführende ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme au[X.]h bei Betroffenen, die si[X.]h der Behandlung räumli[X.]h ni[X.]ht entziehen wollen oder körperli[X.]h hierzu ni[X.]ht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] erfolgt.

a) Der Vorlagebes[X.]hluss sei zulässig, obwohl die Vorinstanzen den Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht vollständig aufgeklärt hätten. Es sei zu unterstellen, dass die ärztli[X.]hen Eingriffe und Untersu[X.]hungen, für die die Betreuerin um eine geri[X.]htli[X.]he Genehmigung na[X.]h § 1906 Abs. 3a [X.] na[X.]hgesu[X.]ht hatte, erforderli[X.]h seien, um einen drohenden erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]haden abzuwenden (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]) und die Betroffene aufgrund ihrer psy[X.]his[X.]hen Erkrankung die [X.]twendigkeit der ärztli[X.]hen Maßnahme ni[X.]ht erkennen beziehungsweise na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln könne (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

b) Die Kopplung der Zulässigkeit einer ärztli[X.]hen Zwangsmaßnahme an eine freiheitsentziehende Unterbringung au[X.]h für Fallgestaltungen, in denen si[X.]h Betroffene einer sol[X.]hen Maßnahme räumli[X.]h ni[X.]ht entziehen wollten oder könnten, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

Die Unterbringung zur Dur[X.]hführung einer Untersu[X.]hung des Gesundheitszustands, einer Heilbehandlung oder eines ärztli[X.]hen Eingriffs gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verlange ni[X.]ht nur, dass die medizinis[X.]he Maßnahme als sol[X.]he notwendig sei. Vielmehr müsse die freiheitsentziehende Unterbringung ihrerseits erforderli[X.]h sein, damit die medizinis[X.]he Maßnahme dur[X.]hgeführt werden könne. Sie sei in diesem Sinne erforderli[X.]h, wenn zu erwarten sei, dass der Betroffene si[X.]h ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der medizinis[X.]hen Maßnahme räumli[X.]h - also etwa dur[X.]h Fernbleiben oder "Weglaufen" - entziehen würde.

Der [X.] habe in seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung (Bezugnahme auf [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2008 - [X.]/07 -, [X.], S. 866 <867 Rn. 22 ff.>) der Vors[X.]hrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Re[X.]htsgrundlage für die Dur[X.]hführung notwendiger medizinis[X.]her Maßnahmen au[X.]h gegen den natürli[X.]hen Willen des Betroffenen entnommen. Er habe dabei den engen Unterbringungsbegriff zugrunde gelegt und daher die erzwungene Einnahme von Medikamenten ni[X.]ht losgelöst von der Frage, wo si[X.]h diese Zwangsbehandlung vollziehe, re[X.]htli[X.]h als eine freiheitsentziehende Unterbringung angesehen. Dies habe er mit dem Wortlaut des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und mit dem Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift begründet. Dabei habe er au[X.]h wiederholt darauf hingewiesen, dass diese enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Mögli[X.]hkeit führe, Betroffene gegen ihren Willen einer medizinis[X.]hen Behandlung zu unterziehen (vgl. [X.], 297 <310>; 193, 337; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2008 - [X.]/07 -, [X.], S. 866 <867 Rn. 22 ff.>).

Na[X.]hdem der [X.] mit Bli[X.]k auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug seine Auffassung, wona[X.]h Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] grundsätzli[X.]h genehmigungsfähig seien, aufgegeben und auf das Fehlen einer gesetzli[X.]hen Grundlage hingewiesen habe, habe der Gesetzgeber dur[X.]h das Gesetz zur Regelung der betreuungsre[X.]htli[X.]hen Einwilligung in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 in die Vors[X.]hrift des § 1906 [X.] die neuen Absätze 3 und 3a eingefügt. Dabei habe der Gesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h ledigli[X.]h die bis zur Re[X.]htspre[X.]hungsänderung des [X.]s bestehende Re[X.]htslage mögli[X.]hst nahe abbilden und eine Re[X.]htsgrundlage für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] s[X.]haffen wollen. Dies lasse alleine den S[X.]hluss zu, dass die gesetzli[X.]he Regelung der Zulässigkeit ärztli[X.]her Zwangsmaßnahmen ni[X.]ht zu Änderungen an dem § 1906 Abs. 1 [X.] zu Grunde liegenden engen Unterbringungsbegriff führen sollte, sondern dieser na[X.]h wie vor für die Anwendung der Vors[X.]hrift maßgebli[X.]h sein solle.

Die neu ges[X.]haffene Regelung in § 1906 Abs. 3 [X.] sei ni[X.]ht nur als Eingriffsnorm zu verstehen, da sie als Bestandteil des staatli[X.]hen Erwa[X.]hsenens[X.]hutzes ebenso eine Begünstigung darstelle. Die Betroffenen auszunehmen, bei denen es einer stationär dur[X.]hzuführenden ärztli[X.]hen Maßnahme bedürfe, die si[X.]h aber räumli[X.]h ni[X.]ht entziehen wollen und/oder können, erfordere eine hinrei[X.]hende Re[X.]htfertigung. An einer hinrei[X.]henden Re[X.]htfertigung fehle es, so dass das Gesetz gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoße.

Diese [X.] für immobile Betroffene werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h andere vom Gesetz eröffnete Mögli[X.]hkeiten ges[X.]hlossen. Das auf den Fall des Vorlageverfahrens anzuwendende [X.] Gesetz über Hilfen und S[X.]hutzmaßnahmen bei psy[X.]his[X.]hen Krankheiten ([X.]) greife s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zugunsten von Betroffenen ein, die si[X.]h räumli[X.]h ni[X.]ht aus einem stationären Rahmen entfernen wollen oder können, weil § 20 Abs. 3 [X.] eine Zwangsbehandlung ebenfalls nur bei einer ges[X.]hlossenen Unterbringung vorsehe. Au[X.]h der re[X.]htfertigende [X.]tstand na[X.]h § 34 StGB, der einer ohne die Einwilligung des Patienten oder gar gegen dessen Willen erfolgenden ärztli[X.]hen Behandlung gegebenenfalls die Re[X.]htswidrigkeit nehmen könne, lasse die [X.]twendigkeit der Aufnahme von Betroffenen, die si[X.]h räumli[X.]h ni[X.]ht aus dem stationären Raum bewegen wollten oder könnten, in den Anwendungsberei[X.]h des § 1906 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht entfallen. Die im Rahmen des § 34 StGB in jedem Einzelfall vorzunehmende s[X.]hwierige Interessenabwägung könne die vom Gesetzgeber zu treffende Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme zulässig sei, ni[X.]ht ersetzen. Außerdem biete § 34 StGB ni[X.]ht die angesi[X.]hts der betroffenen grundre[X.]htli[X.]hen Belange gebotene Re[X.]htssi[X.]herheit.

Der [X.] ließ in seiner Vorlage ausdrü[X.]kli[X.]h offen, ob der Gesetzgeber eine Verpfli[X.]htung aus grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]hten hat, die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen zu s[X.]haffen.

2. Die Betroffene ist während des anhängigen Vorlageverfahrens verstorben.

Zu der Vorlage haben die [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], die [X.], die [X.], Psy[X.]hosomatik und Nervenheilkunde e.V., der [X.], die [X.], der [X.], die [X.] und der [X.] Stellung genommen.

1. Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, § 1906 Abs. 3 [X.] verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], weil die [X.]rm jedenfalls au[X.]h begünstigend sei und für den Auss[X.]hluss der von der Begünstigung ni[X.]ht erfassten immobilen Betreuten keine Re[X.]htfertigung ersi[X.]htli[X.]h sei. Teilweise wird zudem von der Verletzung weiterer Grundre[X.]hte ausgegangen.

a) Die [X.] hält es für wenig überzeugend, sollte man bei der Ents[X.]heidung über ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen na[X.]h dem individuellen Grad der Mobilität differenzieren müssen. Für die begrenzte Zulassung au[X.]h ambulanter Zwangsbehandlungen spre[X.]he, dass zur Errei[X.]hung des Ziels, die s[X.]hon im stationären Umfeld befindli[X.]he Person zu s[X.]hützen, dem in der Zwangsbehandlung liegenden Grundre[X.]htseingriff ni[X.]ht no[X.]h die Unterbringung als weiteren Eingriff vorangestellt werden müsste.

b) Der [X.] sieht in der derzeitigen Re[X.]htslage, bei Mens[X.]hen, die si[X.]h ni[X.]ht selbständig fortbewegen können, stationäre ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen ni[X.]ht anordnen zu können, eine unzulässige Unglei[X.]hbehandlung.

[X.]) Au[X.]h der [X.] sieht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], soweit § 1906 Abs. 3 [X.] eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme nur erlaube, wenn eine Unterbringung des Betroffenen erforderli[X.]h sei.

d) Na[X.]h der Auffassung des [X.] e.V. stellt es einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art 3 Abs. 1 [X.] dar, die Gruppe von Mens[X.]hen, die si[X.]h einem Klinikaufenthalt aufgrund ihrer s[X.]hle[X.]hten körperli[X.]hen Verfassung ni[X.]ht entziehen können, ni[X.]ht gegen deren Willen behandeln zu können.

e) Der [X.] gelangt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, § 1906 Abs. 3 [X.] verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 und gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Die Verknüpfung der Zwangsbehandlung mit der Unterbringung laufe im Gesetzesvollzug allzu lei[X.]ht auf eine Freiheitsentziehung hinaus, die unverhältnismäßig sei und au[X.]h gegen Art. 2 [X.] verstoße, da sie nur angeordnet werde, um eine Zwangsbehandlung dur[X.]hführen zu können. Es gelte der Grundsatz, dass der Staat einen Mens[X.]hen, der ni[X.]ht selbstbestimmte und eigenverantwortli[X.]he Ents[X.]heidungen treffen könne, vor si[X.]h selbst s[X.]hützen müsse. Diese S[X.]hutzpfli[X.]ht werde dur[X.]h die geltende Regelung des § 1906 [X.] nur gegenüber einem Teil der Betroffenen, nämli[X.]h den "Flu[X.]htfähigen" wahrgenommen. Hierin liege eine den Glei[X.]hheitssatz verletzende Unterlassung, denn zwis[X.]hen der begünstigten Gruppe und den [X.] bestünden keine erhebli[X.]hen Unters[X.]hiede, die die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigten.

f) Die [X.], Psy[X.]hosomatik und Nervenheilkunde e.V. sieht dur[X.]h § 1906 Abs. 3 [X.] sowohl Art. 3 Abs. 1 als au[X.]h Art. 3 Abs. 3 [X.] verletzt.

g) Au[X.]h der [X.] vertritt die Auffassung, es gebe keinen re[X.]htfertigenden Grund für eine Unglei[X.]hbehandlung der beiden Personengruppen.

h) Die [X.] hält die Vorlage des [X.]s für zulässig und begründet. § 1906 Abs. 3 [X.] sei ni[X.]ht nur eine belastende sondern au[X.]h eine begünstigende [X.]rm. Es sei kein Grund erkennbar, denjenigen Mens[X.]hen, die si[X.]h der Behandlung räumli[X.]h ni[X.]ht entziehen wollen oder körperli[X.]h ni[X.]ht dazu in der Lage seien, die Behandlung vorzuenthalten, die untergebra[X.]hte Betreute erhielten. Die [X.]widrigkeit der [X.]rm könne au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine erweiternde, verfassungskonforme Auslegung von § 1906 Abs. 3 [X.] überwunden werden. Dem sei bereits dur[X.]h den eindeutigen Wortlaut eine Grenze gesetzt. Dies folge aber au[X.]h aus dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung deutli[X.]h gema[X.]ht habe, die Regelung solle auss[X.]hließli[X.]h für untergebra[X.]hte betreute Personen gelten.

2. Die [X.] geht zwar au[X.]h davon aus, dass Mens[X.]hen, die den Behandlungsort ni[X.]ht aus eigener [X.] verlassen könnten oder wollten, denselben S[X.]hutzanspru[X.]h hätten wie sol[X.]he, die si[X.]h no[X.]h fortbewegen könnten. Das Re[X.]ht auf S[X.]hutz und Behandlung dürfe ni[X.]ht vorenthalten werden, weil mangels eines formalen [X.] ni[X.]ht untergebra[X.]ht werden könne. Anders als der [X.] meine, habe der Gesetzgeber aber ni[X.]ht den engen Unterbringungsbegriff verwenden wollen. Es fehle an einer Legaldefinition des Begriffs der Unterbringung. Na[X.]h Auffassung des Verbands beginne die Unterbringung s[X.]hon dann, wenn jemand gegen seinen Willen an einem Ort festgehalten werde. Die enge Auslegung des Unterbringungsbegriffs, der die Unterbringung an einen Freiheitsentzug knüpfe, sei ungeeignet, da sie zu einer unzulässigen Unglei[X.]hbehandlung führe und das Leben und die Gesundheit hilfsbedürftiger Mens[X.]hen aufs Spiel setze. § 1906 Abs. 3 [X.] wäre mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar, wenn ein weiter Unterbringungsbegriff zugrunde gelegt würde.

3. Au[X.]h der [X.] ist der Auffassung, mobile und immobile Betroffene seien in ihrem S[X.]hutzbedürfnis wesentli[X.]h glei[X.]h. Das Unters[X.]heidungskriterium sei die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h der Behandlung entziehen zu können. Es sei aber fragli[X.]h, ob die immobile Personengruppe bena[X.]hteiligt sei, da gerade ihrem Selbstbestimmungsre[X.]ht Re[X.]hnung getragen werde. Zwar werde dur[X.]h den Hinweis des [X.]s auf die S[X.]hutzfunktion des § 1906 Abs. 3 [X.] auf die begünstigende Wirkung abgestellt. Es müssten aber eben die eingreifende und die s[X.]hützende Dimension bea[X.]htet werden. Wenn man glei[X.]hwohl in der Mögli[X.]hkeit zur Zwangsbehandlung eine Begünstigung sehen wolle, sei es zunä[X.]hst legitim, die Zwangsmaßnahmen auf einen stationären Rahmen zu bes[X.]hränken. Es sei jedo[X.]h kein sa[X.]hli[X.]her Grund ersi[X.]htli[X.]h, ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen nur denjenigen zuteil werden zu lassen, die no[X.]h mobil seien und si[X.]h einer Behandlung entziehen könnten.

4. Der [X.] und die [X.] sehen in § 1906 Abs. 3 [X.] hingegen ledigli[X.]h eine Eingriffsnorm. Eine ärztli[X.]he Zwangsbehandlung könne ni[X.]ht als Begünstigung angesehen werden. Es müsse immer der [X.] gelten. § 1906 Abs. 3 [X.] sei s[X.]hon deswegen verfassungswidrig, weil er Zwangsbehandlungen überhaupt ermögli[X.]he.

Die Vorlage ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit der Vorlage steht ni[X.]ht entgegen, dass der [X.] mit dem vorgelegten § 1906 Abs. 3 [X.] in der Fassung des [X.] in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 ([X.]) nur das na[X.]h seiner Überzeugung verfassungswidrige Ni[X.]hteinbeziehen von Personen in bestimmten Lebenssituationen in diese Regelung und damit ein Unterlassen des Gesetzgebers beanstandet.

a) Das Vorlageverfahren na[X.]h Art. 100 Abs. 1 [X.] dient der Kontrolle konkreter gesetzgeberis[X.]her Ents[X.]heidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in dem dafür allein dem [X.] vorbehaltenen Verfahren (vgl. [X.] 86, 71 <77>; 138, 64 <90 f. Rn.78>). Es ist damit grundsätzli[X.]h kein Instrument, ein von einem Geri[X.]ht von [X.] wegen für geboten gehaltenes allgemeines gesetzgeberis[X.]hes Tätigwerden zu erzwingen. In diesem Sinne s[X.]hli[X.]htes Unterlassen des Gesetzgebers kann daher ni[X.]ht Gegenstand einer konkreten [X.]rmenkontrolle sein (dazu au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, NJW 2013, [X.]148 <1149 Rn. 21>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]prozessre[X.]ht, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 790; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2015, § 80 Rn. 49; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]G, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 11; [X.], [X.]G, 2. Aufl. 2015, § 80 Rn. 61).

Diese Grundsätze stehen allerdings ni[X.]ht der Vorlage einer bestimmten [X.]rm na[X.]h Art. 100 Abs. 1 [X.] entgegen, die damit begründet wird, dass die Ni[X.]hteinbeziehung bestimmter Sa[X.]hverhalte oder Personengruppen gegen Glei[X.]hheitsre[X.]hte verstoße. Gegenstand einer sol[X.]hen [X.]rmenkontrolle ist eine konkrete Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, deren Erstre[X.]kung auf bestimmte andere Fälle aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung für verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten gehalten wird. In derartigen Konstellationen era[X.]htet es das [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung als ausrei[X.]hend, dass die im Falle eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der [X.]rm als verfassungswidrig für den ni[X.]ht in ihren Anwendungsberei[X.]h fallenden Betroffenen die [X.]han[X.]e offen hält, eine ihn einbeziehende Regelung dur[X.]h den Gesetzgeber zu errei[X.]hen (vgl. [X.] 22, 349 <363>; 61, 138 <146>; 71, 224 <228>; 74, 182 <195>; 93, 386 <395>; 115, 259 <275>; 121, 108 <115 f.>; 130, 131 <140>; vgl. au[X.]h [X.] 138, 136 <175 Rn. 104>). Ni[X.]hts anderes gilt für den Fall, dass die vom vorlegenden Geri[X.]ht im Zusammenhang mit der beanstandeten [X.]rm vermisste Ausgestaltung na[X.]h dessen plausibel begründeter Überzeugung dur[X.]h eine konkrete verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht geboten ist.

b) Der [X.] hat seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten [X.]rm na[X.]hvollziehbar damit begründet, dass die Ni[X.]hteinbeziehung bestimmter Sa[X.]hverhalte oder Personengruppen in diese [X.]rm gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoße.

Er hat in seinem Vorlagebes[X.]hluss ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar und damit für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage maßgebend (vgl. [X.] 2, 181 <190 f.>; 105, 61 <67>; 138, 136 <171 Rn. 92>) dargelegt, dass für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge unter Betreuung stehende Personen, die si[X.]h - wie die Betroffene des Ausgangsverfahrens - in stationärer Behandlung befinden und aus eigener [X.] ni[X.]ht mehr von dort entfernen und si[X.]h au[X.]h sonst ni[X.]ht einer ärztli[X.]hen Behandlung räumli[X.]h entziehen können, ni[X.]ht die Voraussetzungen für die Anordnung einer ges[X.]hlossenen Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2013 erfüllen. Damit besteht für sie au[X.]h ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung na[X.]h § 1906 Abs. 3 [X.], da dies die ges[X.]hlossene Unterbringung voraussetzt (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]).

Zur Begründung seiner Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten [X.]rm muss das Geri[X.]ht unter Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum einbeziehenden Darlegungen deutli[X.]h ma[X.]hen, mit wel[X.]hem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansi[X.]ht na[X.]h ni[X.]ht vereinbar ist und aus wel[X.]hen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt (vgl. [X.] 78, 165 <171 f.>; 89, 329 <337>; 138, 136 <171 f. Rn. 93>). Diesen Voraussetzungen genügt der Vorlagebes[X.]hluss. Ob in der Verwehrung der ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung für Betreute trotz der damit für sie zuglei[X.]h verbundenen Eingriffe tatsä[X.]hli[X.]h die Vorenthaltung einer Begünstigung im glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Sinne liegt (vgl. zur [X.]twendigkeit eines Na[X.]hteils [X.] 132, 195 <235 f. Rn. 95>), kann hier offen bleiben. Dass den ni[X.]ht unterbringungsfähigen Betreuten mit dem Auss[X.]hluss der ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung eine Option vorenthalten wird, die ihnen na[X.]h Auffassung des [X.]s in diesem Zusammenhang von [X.] wegen ni[X.]ht hätte verwehrt werden dürfen, hat das vorlegende Geri[X.]ht substantiiert und plausibel dargelegt.

2. Der Vorlagebes[X.]hluss lässt mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit erkennen, dass die aufgeworfene Frage zur [X.]mäßigkeit der Re[X.]htslage für den [X.] ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist. Dabei ist dessen Auffassung zur Auslegung des § 1906 Abs. 1 und 3 [X.] für die Beurteilung der Zulässigkeit seiner Vorlage na[X.]h Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebend, da sie ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar ist (zu diesem Maßstab vgl. [X.] 2, 181 <190 f.>; 105, 61 <67>; 138, 136 <171 Rn. 92>). Dass der Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf sämtli[X.]he Tatbestandsvoraussetzungen des § 1906 Abs. 1 und 3 [X.] vollständig dur[X.]h die Fa[X.]hgeri[X.]hte aufgeklärt war, ändert für den mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde (§§ 70 ff. FamFG) angerufenen und daher nur mit der Prüfung von Re[X.]htsverletzungen befassten [X.] ni[X.]hts an der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Regelung (vgl. dazu [X.] 24, 119 <133 f.>), wel[X.]he eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme nur bei freiheitsentziehender Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 3 [X.] zulässt, die für die Betroffene ausges[X.]hlossen war.

3. Die Vorlage ist ni[X.]ht dadur[X.]h unzulässig geworden, dass die Betroffene des Ausgangsverfahrens während des Vorlageverfahrens verstorben ist.

a) Führt ein Ereignis zur Erledigung des Ausgangsverfahrens, hat dies regelmäßig au[X.]h die Erledigung des Vorlageverfahrens zur Folge (vgl. [X.] 14, 140 <142>; 29, 325 <326 f.>). Denn Art. 100 Abs. 1 [X.] lässt ein Verfahren der konkreten [X.]rmenkontrolle nur zu, wenn es für die Ents[X.]heidung des Ausgangsverfahrens auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vors[X.]hrift ankommt. Die konkrete [X.]rmenkontrolle dient der verfassungsgemäßen Ents[X.]heidung in einem bestimmten Geri[X.]htsverfahren und ist insofern von dessen Existenz und Ziel abhängig (vgl. [X.] 42, 42 <49>).

Die Konzentration der Ents[X.]heidungsbefugnis über die [X.]mäßigkeit von Parlamentsgesetzen beim [X.] soll allerdings au[X.]h dur[X.]h allgemein verbindli[X.]he Klärung verfassungsre[X.]htli[X.]her Grundsatzfragen divergierende Ents[X.]heidungen der Geri[X.]hte, Re[X.]htsunsi[X.]herheit und Re[X.]htszersplitterung vermeiden (vgl. [X.] 1, 184 <199 f.>; 20, 350 <351>; 42, 42 <49 f.>). Es liegt in der Konsequenz dieser der [X.]rmenkontrolle au[X.]h zukommenden Bedeutung für die Klärung verfassungsre[X.]htli[X.]her Fragen, dass das [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung unter Berufung auf deren [X.] die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle auf [X.]rmen erstre[X.]kt hat, die mit der vorgelegten in engem Zusammenhang stehen, für das Ausgangsverfahren aber ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h sind (vgl. [X.] 27, 195 <200>; 44, 322 <337 f.>; 62, 354 <364>; 78, 132 <143>; 132, 302 <316>; 135, 1 <12>).

Diese objektive, auf Re[X.]htsklärung und Befriedung ausgeri[X.]htete Funktion der [X.]rmenkontrolle kann es au[X.]h re[X.]htfertigen, ausnahmsweise na[X.]h einem Ereignis, das - wie hier der Tod der Betroffenen im Ausgangsverfahren - regelmäßig zu dessen Erledigung führt, die vorgelegte Frage na[X.]h der Gültigkeit einer [X.]rm glei[X.]hwohl zu beantworten, wenn ein hinrei[X.]hend gewi[X.]htiges, grundsätzli[X.]hes Klärungsbedürfnis fortbesteht. Für das Verfahren der [X.]bes[X.]hwerde besteht das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis trotz eines erledigenden Ereignisses au[X.]h im Fall des Todes des Bes[X.]hwerdeführers fort (vgl. [X.] 124, 300 <318 f.>; vgl. allgemein [X.] 81, 138 <140 f.>; 96, 288 <300>; 98, 218 <242 f.>; 119, 309 <317 f.>). Entspre[X.]hendes muss erst re[X.]ht für die konkrete [X.]rmenkontrolle gelten, zumal wenn die Vorlage dur[X.]h ein funktional in besonderer Weise der Re[X.]htsklärung verpfli[X.]htetes oberstes [X.] erfolgt. Die konkrete [X.]rmenkontrolle steht ungea[X.]htet der engen Bindung an das Ausgangsverfahren mit ihrer Ausri[X.]htung auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]rmprüfung von vornherein stärker im Dienste der objektiven Re[X.]htsklärung als die eher dem subjektiven Re[X.]htss[X.]hutz dienende [X.]bes[X.]hwerde. Unter wel[X.]hen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Re[X.]htss[X.]hutzinteresses zu bejahen ist, hängt dabei letztli[X.]h von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.] 124, 300 <318>).

b) Trotz des Todes der Betroffenen des Ausgangsverfahrens besteht hier ein gewi[X.]htiges objektives Bedürfnis an der Klärung der vom [X.] vorgelegten [X.]re[X.]htsfrage.

Ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine ärztli[X.]he Zwangsbehandlung na[X.]h geltendem Fa[X.]hre[X.]ht bei Betreuten, die si[X.]h einer Behandlung räumli[X.]h ni[X.]ht entziehen wollen oder hierzu körperli[X.]h ni[X.]ht in der Lage sind und deshalb ni[X.]ht freiheitsentziehend untergebra[X.]ht werden können, ausges[X.]hlossen ist, ist ni[X.]ht geklärt und eine Frage von wesentli[X.]her grundre[X.]htli[X.]her Bedeutung. Sie betrifft au[X.]h ni[X.]ht nur einen seltenen Einzelfall. Aus den beim [X.] in diesem Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wird deutli[X.]h, dass si[X.]h die Frage einer medizinis[X.]h indizierten Behandlung gegen den natürli[X.]hen Willen in ihre Krankheit ni[X.]ht einsi[X.]htsfähiger [X.], die stationär behandelt werden, aber ni[X.]ht mehr mobil und damit ni[X.]ht unterbringungsfähig sind, in der Praxis keineswegs selten stellt. Zudem weisen Fälle der vorgelegten Art das strukturelle Problem auf, dass eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung oft ni[X.]ht re[X.]htzeitig herbeigeführt werden kann. Jedenfalls bei s[X.]hwerwiegenden, lebensbedrohli[X.]hen Erkrankungen besteht stets die Gefahr, dass selbst bei größtmögli[X.]her Verfahrensbes[X.]hleunigung die Vorlage eines Geri[X.]hts und die darauf ergehende Ents[X.]heidung des [X.] zu spät kommen. Außerdem ers[X.]heint es gegenüber den s[X.]hon jetzt von der ungeklärten [X.]re[X.]htsfrage Betroffenen ni[X.]ht vertretbar, bis zu einer etwaigen neuen Vorlage zu warten, die dann wiederum dem Risiko ausgesetzt wäre, dass sie si[X.]h vor einer Ents[X.]heidung dur[X.]h Tod des Betroffenen erledigt.

Es verstößt gegen die staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass für Betreute, die keinen freien Willen bilden können, eine medizinis[X.]h notwendige Behandlung - ungea[X.]htet des Ausmaßes ihrer Gefährdung an Leib oder Leben einerseits und der Behandlungsrisiken andererseits - vollständig ausges[X.]hlossen ist, wenn sie ihrem natürli[X.]hen Willen widerspri[X.]ht, sie aber ni[X.]ht freiheitsentziehend untergebra[X.]ht werden können, weil die Voraussetzungen dafür ni[X.]ht vorliegen (1). Ob dies au[X.]h mit dem Glei[X.]hheitssatz unvereinbar ist, bedarf dana[X.]h keiner Ents[X.]heidung (2).

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet den Staat, hilfsbedürftigen Mens[X.]hen, die im Hinbli[X.]k auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]haden die [X.]twendigkeit der ärztli[X.]hen Maßnahme ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln können, notfalls au[X.]h gegen ihren natürli[X.]hen Willen S[X.]hutz dur[X.]h ärztli[X.]he Versorgung zu gewähren (a). Eine sol[X.]he ärztli[X.]he Zwangsbehandlung ist au[X.]h mit den völkerre[X.]htli[X.]hen Bindungen [X.] vereinbar (b). Es verstößt gegen die S[X.]hutzpfli[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass hilfsbedürftige Mens[X.]hen, die stationär in einer ni[X.]ht ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung behandelt werden, si[X.]h aber ni[X.]ht mehr aus eigener [X.] fortbewegen können, na[X.]h geltender Re[X.]htslage ni[X.]ht notfalls au[X.]h gegen ihren natürli[X.]hen Willen behandelt werden dürfen ([X.]). Die Situation der Betreuten in ambulanter Behandlung bedarf hier keiner Ents[X.]heidung (d).

a) Die grundre[X.]htli[X.]he Verbürgung des Re[X.]hts auf Leben und körperli[X.]he Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) kann au[X.]h konkrete staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]hten begründen (aa). Sol[X.]he bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für die staatli[X.]he Gemeins[X.]haft gegenüber Betreuten, die einer ärztli[X.]hen Behandlung bedürfen, die [X.]twendigkeit der ärztli[X.]hen Maßnahme jedo[X.]h ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln können (bb).

aa) Das Grundre[X.]ht auf Leben und körperli[X.]he Unversehrtheit gewährt ni[X.]ht nur ein subjektives Abwehrre[X.]ht gegen staatli[X.]he Eingriffe in diese Re[X.]htsgüter. Es stellt zuglei[X.]h eine objektive Wertents[X.]heidung der Verfassung dar, die staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]hten begründet. Dana[X.]h hat der Staat die Pfli[X.]ht, si[X.]h s[X.]hützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 90, 145 <195>; 115, 320 <346>). Au[X.]h der S[X.]hutz vor Beeinträ[X.]htigungen der körperli[X.]hen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasst (vgl. [X.] 56, 54 <78>; 121, 317 <356>).

Die aus den Grundre[X.]hten folgenden subjektiven Abwehrre[X.]hte gegen staatli[X.]he Eingriffe einerseits und die si[X.]h aus der objektiven Bedeutung der Grundre[X.]hte ergebenden S[X.]hutzpfli[X.]hten andererseits unters[X.]heiden si[X.]h insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrre[X.]ht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatli[X.]hes Verhalten verbietet, während die S[X.]hutzpfli[X.]ht grundsätzli[X.]h unbestimmt ist. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines S[X.]hutzkonzepts ist Sa[X.]he des Gesetzgebers, dem grundsätzli[X.]h au[X.]h dann ein Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde na[X.]h verpfli[X.]htet ist, Maßnahmen zum S[X.]hutz eines Re[X.]htsguts zu ergreifen (vgl. [X.] 96, 56 <64>; 121, 317 <356>; 133, 59 <76 Rn. 45>). Das [X.] kann die Verletzung einer sol[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]ht nur feststellen, wenn S[X.]hutzvorkehrungen entweder überhaupt ni[X.]ht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet oder völlig unzulängli[X.]h sind, das gebotene S[X.]hutzziel zu errei[X.]hen, oder wenn sie erhebli[X.]h hinter dem S[X.]hutzziel zurü[X.]kbleiben (vgl. [X.] 56, 54 <80>; 77, 170 <215>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>).

bb) Dana[X.]h verdi[X.]htet si[X.]h bei Betreuten, die auf Grund einer psy[X.]his[X.]hen Krankheit oder einer geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung die [X.]twendigkeit der ärztli[X.]hen Maßnahme ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln können, die allgemeine S[X.]hutzpfli[X.]ht unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten S[X.]hutzpfli[X.]ht. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet den Gesetzgeber, ein System der Hilfe und des S[X.]hutzes für unter Betreuung stehende Mens[X.]hen vorzusehen, die in diesem Sinne die Erforderli[X.]hkeit einer medizinis[X.]hen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erhebli[X.]her Erkrankungen ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht dana[X.]h handeln können. Ärztli[X.]he Untersu[X.]hungs- und Heilmaßnahmen müssen dann in gravierenden Fällen als ultima ratio au[X.]h unter Überwindung des entgegenstehenden natürli[X.]hen Willens sol[X.]her [X.] vorgenommen werden dürfen.

Diese S[X.]hutzpfli[X.]ht resultiert aus der spezifis[X.]hen Hilfsbedürftigkeit der ni[X.]ht einsi[X.]htsfähigen Betreuten ((1)). Steht einer in Wahrnehmung dieser S[X.]hutzpfli[X.]ht medizinis[X.]h gebotenen Behandlung der natürli[X.]he Wille einer ni[X.]ht einsi[X.]htsfähigen Person entgegen, gerät diese Maßnahme allerdings in Konflikt mit ihrem Selbstbestimmungsre[X.]ht ((2)) und mit ihrem Re[X.]ht auf körperli[X.]he Unversehrtheit ((3)). Dieser Konflikt zwis[X.]hen den hier in ihrer Freiheits- und in ihrer S[X.]hutzdimension kollidierenden Grundre[X.]hten desselben Grundre[X.]htsträgers ist mögli[X.]hst s[X.]honend aufzulösen. Drohen Betreuten s[X.]hwerwiegende Gesundheitsbeeinträ[X.]htigungen und überwiegen die Vorteile eines medizinis[X.]hen Eingriffs eindeutig gegenüber den damit verbundenen Na[X.]hteilen und Risiken, geht jedo[X.]h die S[X.]hutzpfli[X.]ht vor, so dass der Gesetzgeber die Mögli[X.]hkeit einer medizinis[X.]hen Behandlung oder Untersu[X.]hung au[X.]h gegen den natürli[X.]hen Willen der Betreuten vorsehen muss ((4)).

(1) Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ges[X.]huldete verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, unter eng begrenzten Voraussetzungen S[X.]hutzmaßnahmen bis hin zu medizinis[X.]hen Zwangsbehandlungen für bestimmte unter Betreuung stehende Mens[X.]hen vorzusehen, folgt aus deren spezifis[X.]her Hilfsbedürftigkeit. Wenn sie krankheitsbedingt ni[X.]ht in der Lage sind, in eigener Sa[X.]he die medizinis[X.]he [X.]twendigkeit einer Untersu[X.]hung oder Heilmaßnahme zu erkennen oder dana[X.]h zu handeln, sind sie insofern s[X.]hutzlos und hilfsbedürftig, als sie Gefährdungen von Leib und Leben ausgeliefert sind, ohne selbst für ihren S[X.]hutz sorgen zu können (vgl. [X.] 58, 208 <225>; 128, 282 <304 ff.>). Die staatli[X.]he Gemeins[X.]haft darf den hilflosen Mens[X.]hen ni[X.]ht einfa[X.]h si[X.]h selbst überlassen.

(2) Jede Zwangsbehandlung greift allerdings in das Grundre[X.]ht auf freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit ein. Denn der Mens[X.]h ist na[X.]h dem Grundgesetz grundsätzli[X.]h frei, über Eingriffe in seine körperli[X.]he Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit na[X.]h eigenem Gutdünken zu ents[X.]heiden. Diese Freiheit ist Ausdru[X.]k seiner persönli[X.]hen Autonomie und als sol[X.]he au[X.]h dur[X.]h das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützt (im Ergebnis ebenso [X.] 128, 282 <302>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 Rn. 49> jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Seine Ents[X.]heidung, ob und inwieweit er eine Krankheit diagnostizieren und behandeln lässt, muss er ni[X.]ht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausri[X.]hten. Eine Pfli[X.]ht des Staates, den Einzelnen "vor si[X.]h selbst in S[X.]hutz zu nehmen", eröffnet keine "Vernunfthoheit" staatli[X.]her Organe über den Grundre[X.]htsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Präferenzen abwei[X.]ht oder aus der Außensi[X.]ht unvernünftig ers[X.]heint (vgl. [X.] 128, 282 <308>). Die Freiheitsgrundre[X.]hte s[X.]hließen das Re[X.]ht ein, von der Freiheit einen Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundre[X.]htsträgers zuwider läuft. Daher ist es grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Einzelnen, darüber zu ents[X.]heiden, ob er si[X.]h therapeutis[X.]hen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, au[X.]h wenn sie der Erhaltung oder Verbesserung seiner Gesundheit dienen. Die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Freiheit s[X.]hließt au[X.]h die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Re[X.]ht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese na[X.]h dem Stand des medizinis[X.]hen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. [X.] 128, 282 <304> m.w.N.).

Sofern Betroffene mit freiem Willen über medizinis[X.]he Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung der eigenen Gesundheit ents[X.]heiden können, besteht daher keine S[X.]hutz- und Hilfsbedürftigkeit. Die S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] tritt insoweit zurü[X.]k. Eine medizinis[X.]he Zwangsbehandlung gegen den freien Willen eines Mens[X.]hen ist ausges[X.]hlossen.

Können Betroffene keinen freien Willen in Bezug auf den Umgang mit einer Krankheit bilden, weil sie krankheitsbedingt ni[X.]ht in der Lage sind, die [X.]twendigkeit einer ärztli[X.]hen Maßnahme zu erkennen oder na[X.]h dieser Einsi[X.]ht zu handeln (zu dieser Bedingung vgl. [X.] 128, 282 <304 f.> sowie § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]), bleibt ein etwa vorhandener natürli[X.]her Wille in Bezug auf ihre Krankheit verfassungsre[X.]htli[X.]h au[X.]h hier Ausdru[X.]k ihres dur[X.]h das Re[X.]ht auf freie Entfaltung ihrer Persönli[X.]hkeit ges[X.]hützten Selbstbestimmungsre[X.]hts, in das au[X.]h unter diesen Voraussetzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird. Allerdings kann der einer notwendigen ärztli[X.]hen Behandlung entgegenstehende natürli[X.]he Wille ni[X.]hts an der besonderen Hilfs- und S[X.]hutzbedürftigkeit der Betroffenen ändern.

(3) Wird eine ärztli[X.]he Maßnahme ni[X.]ht dur[X.]h ein auf dem freien Willen der Betroffenen beruhendes Einverständnis gere[X.]htfertigt, gerät sie im Falle der Zwangsbehandlung gegen den natürli[X.]hen Willen au[X.]h in Konflikt mit dem Grundre[X.]ht der Betroffenen auf körperli[X.]he Unversehrtheit (vgl. au[X.]h dazu bereits [X.] 128, 282 <300 f.>). Das gilt sowohl für diagnostis[X.]he als au[X.]h für therapeutis[X.]he Maßnahmen.

(4) Drohen dem in seine Krankheit ni[X.]ht einsi[X.]htsfähigen Betreuten s[X.]hwerwiegende Gesundheitsbeeinträ[X.]htigungen und führt die Abwägung seiner Heilungs[X.]han[X.]en mit seinen Belastungen dur[X.]h die ärztli[X.]hen Maßnahmen zu einem eindeutigen Ergebnis, so überwindet die S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates die entgegenstehenden Freiheitsre[X.]hte. Hier obliegt es dem Staat, die Mögli[X.]hkeit einer medizinis[X.]hen Behandlung au[X.]h gegen den natürli[X.]hen Willen der Betreuten zu eröffnen. Dabei müssen strenge materielle und verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen an eine sol[X.]he Zwangsbehandlung die mögli[X.]hst weitgehende Berü[X.]ksi[X.]htigung der betroffenen Freiheitsre[X.]hte si[X.]herstellen.

(a) Verlangt die S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein medizinis[X.]hes Tätigwerden gegen den natürli[X.]hen Willen der Betreuten, kollidiert dies mit ihrem Selbstbestimmungsre[X.]ht und ihrem Grundre[X.]ht auf körperli[X.]he Unversehrtheit. Die S[X.]hutzpfli[X.]ht entfällt hier jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon deshalb, weil sie ni[X.]ht gegen drohende Grundre[X.]htsverletzungen dur[X.]h Dritte geri[X.]htet ist, sondern darauf fußende Maßnahmen in Konflikt mit gegenläufigen eigenen Grundre[X.]hten der Betroffenen stehen. Die S[X.]hutzpfli[X.]ht hat im Falle der Betreuten ihren Grund ni[X.]ht in der Pfli[X.]ht des Staates zur Abwehr fremder Angriffe auf deren Grundre[X.]htspositionen, sondern in dem gesteigerten S[X.]hutzbedarf der Betreuten, sofern diese ni[X.]ht zur Einsi[X.]ht in die konkrete [X.]twendigkeit einer medizinis[X.]hen Maßnahme fähig sind und darum Gefährdungen von Leib und Leben ausgeliefert wären, ohne in Freiheit selbst für den eigenen S[X.]hutz sorgen zu können. Während der zur Einsi[X.]ht in Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit fähige Mens[X.]h selbst ents[X.]heidet, ob er si[X.]h ärztli[X.]hen Maßnahmen zur Abwendung s[X.]hwerwiegender Gesundheits- und Lebensgefahren unterzieht, gebietet im Falle derjenigen, die keine Einsi[X.]ht in die gesundheitli[X.]he Bedrohung und Behandlungsbedürftigkeit haben oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln können, die grundre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht unter engen Voraussetzungen, dass der Staat au[X.]h gegen den erkennbaren natürli[X.]hen Willen Maßnahmen zum S[X.]hutz vor s[X.]hwerwiegenden Gefährdungen ergreift.

(b) Der Gesetzgeber muss für Fälle, in denen drohende erhebli[X.]he Gesundheitsbeeinträ[X.]htigungen eins[X.]hließli[X.]h einer Lebensgefahr dur[X.]h ni[X.]ht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussi[X.]hten abgewehrt werden können, die Betroffenen aber aufgrund ihrer krankheitsbedingt fehlenden Einsi[X.]htsfähigkeit mit ihrem natürli[X.]hen Willen eine sol[X.]he Behandlung ablehnen, die Mögli[X.]hkeit einer medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung vorsehen. Die staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht hat hat bei erhebli[X.]her Gesundheitsgefährdung einer zum eigenen S[X.]hutz selbst ni[X.]ht fähigen Person besonderes Gewi[X.]ht. Gehen mit der zur Abwehr der Gefahr notwendigen medizinis[X.]hen Maßnahme keine besonderen Behandlungsrisiken einher und gibt es au[X.]h keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Behandlungsverweigerung dem ursprüngli[X.]hen freien Willen der Betreuten entspri[X.]ht, ist das Ergebnis der Abwägung zwis[X.]hen den kollidierenden Grundre[X.]hten offensi[X.]htli[X.]h vorgezei[X.]hnet. Die staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht gegenüber den Hilflosen überwiegt dann im Verhältnis zu deren Selbstbestimmungsre[X.]ht und ihrer körperli[X.]hen Integrität und setzt si[X.]h dur[X.]h.

Bei der Umsetzung dieser S[X.]hutzpfli[X.]ht verfügt der Gesetzgeber über einen Spielraum zur näheren Ausgestaltung der einzelnen Bedingungen konkreter S[X.]hutzmaßnahmen. Ein Spielraum bleibt dem Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen einer Heilbehandlung und der Verfahrensregeln zur Si[X.]herung der Selbstbestimmung und körperli[X.]hen Integrität der Betroffenen. Dieser Spielraum betrifft bei bestehender S[X.]hutzpfli[X.]ht indessen nur die Frage wie, ni[X.]ht aber ob überhaupt verbindli[X.]he Regeln für die ärztli[X.]he Behandlung in ihrer Gesundheitssorge [X.] vorzusehen sind.

([X.]) Weil si[X.]h in den bes[X.]hriebenen Fällen einer konkreten S[X.]hutzpfli[X.]ht diese im Ergebnis gegenüber dem Selbstbestimmungsre[X.]ht und der körperli[X.]hen Integrität der Betroffenen dur[X.]hsetzt, ist der Gesetzgeber im Interesse einer mögli[X.]hst weitgehenden Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf die zurü[X.]ktretenden Freiheitsre[X.]hte der Betroffenen gehalten, inhaltli[X.]h anspru[X.]hsvolle und hinrei[X.]hend bestimmt formulierte materielle und begleitende verfahrensre[X.]htli[X.]he Voraussetzungen für eine medizinis[X.]he Zwangsbehandlung zu normieren (so bereits für die Re[X.]htfertigung der Zwangsbehandlung als Eingriff [X.] 128, 282 <308 ff.>). Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass es ni[X.]ht um die Si[X.]herstellung medizinis[X.]hen S[X.]hutzes na[X.]h Maßstäben objektiver Vernünftigkeit geht; vielmehr ist der freie Wille der Betreuten zu respektieren. Dies gilt au[X.]h, soweit der freie Wille anhand von Indizien - insbesondere unter Rü[X.]kgriff auf frühere Äußerungen oder etwa aufgrund der Qualität des geäußerten natürli[X.]hen Willens - ermittelbar ist. Nur wo dies ni[X.]ht mögli[X.]h ist, kann als letztes Mittel ein krankheitsbedingt entgegenstehender natürli[X.]her Wille überwunden werden.

(d) Die materiellen Voraussetzungen einer dur[X.]h die S[X.]hutzpfli[X.]ht gebotenen Regelung zur medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung haben zu gewährleisten, dass eine sol[X.]he bei offensi[X.]htli[X.]her Eindeutigkeit des [X.] der genannten Parameter (drohende erhebli[X.]he Gesundheitsbeeinträ[X.]htigungen, ni[X.]ht zu eingriffsintensive Behandlung, hohe Erfolgsaussi[X.]hten) erfolgen darf (vgl. dazu den im Na[X.]hgang zu [X.] 128, 282 ges[X.]haffenen § 1906 Abs. 3 [X.] und dort insbes. die [X.]. 3 und 5). Da angesi[X.]hts der Vielgestaltigkeit mögli[X.]her Kombinationen von Erkrankungen und Behandlungsoptionen die Ents[X.]heidungsvorgaben auf Gesetzesebene ni[X.]ht alle Fallgestaltungen einer medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung im Einzelnen abbilden können und dabei au[X.]h no[X.]h na[X.]h [X.] und Begleiterkrankung zu differenzieren sein mag, ist die Evidenz des [X.] vor allem auf der Anwendungsebene im Einzelfall zu su[X.]hen. Dies kann unter anderem eine abgestuft intensive Berü[X.]ksi[X.]htigung des natürli[X.]hen Willens eines Betreuten verlangen, je na[X.]hdem wie nahe er au[X.]h na[X.]h der gebotenen Unterstützung einem freien (oder dem zu vermutenden freien) Willen der Betreuten kommt.

(e) Der Gesetzgeber hat zudem ausrei[X.]hende verfahrensre[X.]htli[X.]he Si[X.]herungen für die Genehmigung einer medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung vorzusehen. Die im Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. März 2011 zur medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ([X.] 128, 282 <309 ff.>) aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Verfahrensanforderungen gelten in glei[X.]her Weise für die Behandlung von in ihre Krankheit ni[X.]ht einsi[X.]htsfähigen Betreuten. Dass die ärztli[X.]he Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ihre Re[X.]htfertigung wesentli[X.]h au[X.]h in der Wiedererlangung der persönli[X.]hen Freiheit findet (vgl. [X.] 128, 282 <304>), bei Betreuten hingegen die S[X.]hutzpfli[X.]ht unmittelbar auf die Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Gesundheit zielt, ändert ni[X.]hts an der [X.]twendigkeit glei[X.]hartiger verfahrensre[X.]htli[X.]her Si[X.]herungen. Dana[X.]h muss dur[X.]h geeignete verfahrensre[X.]htli[X.]he Regeln gewährleistet sein, dass eine medizinis[X.]he Zwangsbehandlung nur vorgenommen werden darf, wenn fest steht, dass tatsä[X.]hli[X.]h kein freier Wille der Betreuten vorhanden ist, dem glei[X.]hwohl vorhandenen natürli[X.]hen Willen na[X.]h Mögli[X.]hkeit Re[X.]hnung getragen wird und dass die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung na[X.]hweisbar vorliegen.

Bei der Ausgestaltung dieser Verfahrenssi[X.]herungen hat der Gesetzgeber Gestaltungsspielraum, von dem er in der geltenden Fassung der § 1906 [X.], §§ 312 ff. FamFG im Ans[X.]hluss an den Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. März 2011 (a.a.O.) Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat. Zu den notwendigen Verfahrenssi[X.]herungen gehören die Anordnung und Überwa[X.]hung der Maßnahme dur[X.]h Ärzte, ihre vorherige Ankündigung, die Einbeziehung von - au[X.]h von den behandelnden Ärzten - unabhängigen Sa[X.]hverständigen, der Genehmigungsvorbehalt dur[X.]h [X.] und au[X.]h die Dokumentationspfli[X.]ht (vgl. [X.] 128, 282 <311 ff.>).

Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung der Einzelnen verlangt vom Gesetzgeber au[X.]h bei Mens[X.]hen, die im Hinbli[X.]k auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen, dur[X.]h entspre[X.]hende Regelungen si[X.]herzustellen, dass vor konkreten Untersu[X.]hungen des Gesundheitszustands, vor Heilbehandlungen oder ärztli[X.]hen Eingriffen stets aktuell festgestellt wird, ob ni[X.]ht eine hinrei[X.]hende Einsi[X.]hts- und Handlungsfähigkeit der Betroffenen im Hinbli[X.]k auf diese Maßnahmen besteht, so dass sie hierfür einen freien und damit maßgebli[X.]hen Willen bilden können. Dabei können, wie es das Gesetz au[X.]h jetzt s[X.]hon vorsieht (vgl. § 1901a Abs. 1 und 2 [X.]), eine Patientenverfügung oder früher geäußerte Behandlungswüns[X.]he für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation maßgebli[X.]h sein. Im Hinbli[X.]k auf den entgegenstehenden natürli[X.]hen Willen der ni[X.]ht einsi[X.]htsfähigen Betreuten ist außerdem zunä[X.]hst zu versu[X.]hen, die Betreuten von der [X.]twendigkeit und Sinnhaftigkeit der vorgesehenen Zwangsbehandlung zu überzeugen (vgl. bereits § 1906 Abs. 3 Nr. 2 [X.]), bevor als letztes Mittel zu einer Zwangsbehandlung ges[X.]hritten werden darf.

b) Völkerre[X.]htli[X.]he Bindungen stehen der Pfli[X.]ht des Staates, dem eines freien Willens ni[X.]ht fähigen Betreuten in hilfloser Lage S[X.]hutz zu gewähren und ihn unter den genannten Voraussetzungen (oben [X.], Rn. 71 ff.) notfalls einer medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung zu unterziehen, ni[X.]ht entgegen.

aa) Das [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 23. März 2011 ents[X.]hieden, dass die UN-Behindertenre[X.]htskonvention ([X.]), die in Deuts[X.]hland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13. Dezember 2006 über die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der [X.] über die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, [X.]I [X.]19) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite der Grundre[X.]hte herangezogen werden kann (vgl. [X.] 111, 307 <317 f.>), kein anderes Ergebnis nahe legt (vgl. [X.] 128, 282 <306 f.>). Es hat den Konventionsbestimmungen, die auf Si[X.]herung und Stärkung der Autonomie behinderter Mens[X.]hen geri[X.]htet sind - insbesondere dem Art. 12 [X.] - kein grundsätzli[X.]hes Verbot für Maßnahmen entnommen, die gegen den natürli[X.]hen Willen Behinderter vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt einges[X.]hränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Denn der Regelungszusammenhang des Art. 12 Abs. 4 [X.], der si[X.]h gerade auf Maßnahmen bezieht, die Betroffene in der Ausübung ihrer Re[X.]hts- und Handlungsfähigkeit bes[X.]hränken, belegt, dass die Konvention sol[X.]he Maßnahmen ni[X.]ht allgemein untersagt, sondern ihre Zulässigkeit unter anderem dadur[X.]h bes[X.]hränkt, dass Art. 12 Abs. 4 [X.] die Vertragsstaaten zu geeigneten Si[X.]herungen gegen Interessenkonflikte, Missbrau[X.]h und Missa[X.]htung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpfli[X.]htet (vgl. [X.] 128, 282 <307>).

Die zwis[X.]henzeitli[X.]hen Beri[X.]hte (Art. 39 [X.]), Leitlinien (Art. 35 Abs. 3 [X.]) und Empfehlungen (Art. 36 Abs. 1 [X.]) des Auss[X.]husses für die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen na[X.]h Art. 34 [X.] zur Auslegung der Konventionsbestimmungen und insbesondere zur Re[X.]htslage in Deuts[X.]hland führen zu keiner abwei[X.]henden Beurteilung.

Den Äußerungen des für die Abgabe sol[X.]her Stellungnahmen zuständigen Auss[X.]husses zur Auslegung eines Mens[X.]henre[X.]htsabkommens kommt erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht zu, sie sind aber für internationale und nationale Geri[X.]hte ni[X.]ht völkerre[X.]htli[X.]h verbindli[X.]h (vgl. [X.], [X.] [X.] [Republi[X.] of Guinea v. Demo[X.]rati[X.] Republi[X.] of the [X.]ongo]), [X.] Reports 2010, [X.], <663-664>, para. 66; Supreme [X.]ourt of Ireland, [X.] General, Urteil vom 1. März 2002, [X.] f.; Tribunal [X.]onstitu[X.]ional [[X.]], [X.], re[X.]urso [X.] núm. 3787-2001, Urteil vom 3. April 2002, II. para. 7 a); [X.] [Frankrei[X.]h], [X.] vom 11. Oktober 2001, [X.]. 238849, [X.]:[X.]:[X.]EORD:2001:238849.20011011, S. 4; für die Auffassungen unter dem Zusatzprotokoll zum [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte weitergehend [X.], General [X.]omment [X.] 33, UN Do[X.]. [X.]/[X.]/G[X.]/33 vom 5. [X.]vember 2008, [X.]). Eine Kompetenz zur Fortentwi[X.]klung internationaler Abkommen über Vereinbarungen und die Praxis der Vertragsstaaten hinaus kommt diesen Auss[X.]hüssen ni[X.]ht zu (vgl. Art. 31 [X.] Übereinkommen über das Re[X.]ht der Verträge vom 23. Mai 1969, [X.] 1155, 331 <340>, [X.]I 1985 S. 926, der Völkergewohnheitsre[X.]ht wiedergibt; vgl. [X.], [X.] [Germany v. USA], [X.] Reports 2001, S. 466 <501> para. 99; dazu [X.] 90, 286 <362 ff.>; [X.], [X.] [X.], 2009, Art. 31 Rn. 37 m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die zu anderen völkerre[X.]htli[X.]hen Vereinbarungen ergangenen Aussagen für alle Stellungnahmen des Auss[X.]husses für die Konvention über die Re[X.]hte der Mens[X.]hen mit Behinderung in glei[X.]her Weise gelten. Jedenfalls ist dem Auss[X.]huss in den Art. 34 ff. [X.] kein Mandat zur verbindli[X.]hen Interpretation des Vertragstextes übertragen worden. Bei der Vertragsauslegung sollte si[X.]h ein nationales Geri[X.]ht aber mit den Auffassungen eines zuständigen internationalen Vertragsorgans in gutem Glauben argumentativ auseinandersetzen; es muss sie aber ni[X.]ht übernehmen (vgl. - allerdings für Ents[X.]heidungen internationaler Ge- ri[X.]hte - [X.] 111, 307 <317 f.>; 128, 326 <366 ff., 370>; stRspr; [X.]hristian Tomus[X.]hat, [X.], The Max Plan[X.]k En[X.]y[X.]lopedia of Publi[X.] International Law, [X.], 2012, [X.]058 <1061> Rn. 14).

Au[X.]h in der Sa[X.]he stehen die Stellungnahmen des Auss[X.]husses der na[X.]h deuts[X.]hem [X.]re[X.]ht notfalls gebotenen ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung ni[X.]ht entgegen. Soweit der Auss[X.]huss in seinen Abs[X.]hließenden Bemerkungen über den ersten [X.]beri[X.]ht [X.] vom 13. Mai 2015 (UN Do[X.]. [X.]/[X.]/DEU/[X.]O/1) allgemein die Regelungen des Betreuungsre[X.]hts im Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h beanstandet und unter Verweisung auf seinen Allgemeinen Kommentar Nr. 1 (2014) (UN Do[X.]. [X.]/[X.]/G[X.]/1 vom 19. Mai 2014) zu Art. 12 [X.] fordert, alle ersetzenden Ents[X.]heidungen abzus[X.]haffen und ein System der unterstützenden Ents[X.]heidung an ihre Stelle treten zu lassen (ebenda Nr. 25 f.), bleibt seine Kritik im Hinbli[X.]k auf die hier in Rede stehenden Fälle medizinis[X.]her Zwangsbehandlung unspezifis[X.]h. Insbesondere verhält sie si[X.]h ni[X.]ht zu der im vorgelegten Fall maßgebli[X.]hen Frage eines gänzli[X.]h fehlenden freien Willens des Behinderten in einer medizinis[X.]hen [X.]tsituation. Entspre[X.]hendes gilt für die Leitlinien des Auss[X.]husses zur Auslegung des Art. 14 [X.] vom September 2015 (abrufbar unter: http://www.oh[X.]hr.org/Do[X.]uments/HRBodies/[X.]/G[X.]/Guidelines Arti[X.]le14.do[X.], zuletzt aufgerufen am 4. Juli 2016). In ihnen betont der Auss[X.]huss, dass bei Mens[X.]hen mit Behinderungen keine Maßnahme der Gesundheitsversorgung vorgenommen werden darf, wenn sie ni[X.]ht auf dem freien und informierten Einverständnis der betroffenen Person beruht (ebenda Nr. 11). Der Auss[X.]huss fordert die [X.] deshalb auf, jede Form der Zwangsbehandlung aufzugeben (ebenda Nr. 12). Au[X.]h hier gibt der Auss[X.]huss keine Antwort auf die Frage, was na[X.]h seinem Verständnis des Vertragstextes mit Mens[X.]hen ges[X.]hehen soll, die keinen freien Willen bilden können und si[X.]h in hilfloser Lage befinden. Es spri[X.]ht au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Stellungnahmen des Auss[X.]husses ni[X.]hts dafür, dass diese Mens[X.]hen na[X.]h Text und Geist der Behindertenre[X.]htskonvention ihrem S[X.]hi[X.]ksal überlassen werden sollten und die Konvention au[X.]h unter den hier von [X.] wegen geforderten strengen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung entgegen steht, zumal au[X.]h na[X.]h den vorstehend dargelegten Forderungen des [X.]re[X.]hts und den geltenden Regeln des Betreuungsre[X.]hts das nationale Re[X.]ht in Übereinstimmung mit der Behindertenre[X.]htskonvention dem Grundsatz des Vorrangs des - gegebenenfalls unterstützten - Willens des Behinderten folgt.

bb) Die si[X.]h aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebende Pfli[X.]ht des Staates, den eines freien Willens ni[X.]ht fähigen Betreuten in hilfloser Lage S[X.]hutz zu gewähren und sie unter den genannten Voraussetzungen (oben [X.], Rn. 71 ff.) notfalls einer medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung zu unterziehen, steht au[X.]h im Einklang mit der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ergibt si[X.]h aus Art. 8 [X.] ein Re[X.]ht, sein Leben so zu leben, wie man es selbst bestimmt hat. Das s[X.]hließt au[X.]h die Mögli[X.]hkeit ein, Dinge zu tun, die körperli[X.]h s[X.]hädli[X.]h oder gefährli[X.]h sind. Die ärztli[X.]he Behandlung gegen den Willen von erwa[X.]hsenen Patienten, die im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind, würde selbst dann in die körperli[X.]he Integrität eingreifen und damit in die na[X.]h Art. 8 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]hte, wenn die Ablehnung der Behandlung den Tod zur Folge hätte (vgl. [X.] ([X.]), Lambert v. Fran[X.]e, Urteil vom 5. Juni 2015, Nr. 46043/14, § 120 ff.; [X.], [X.], Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, § 62 f.). Dabei besitzen die [X.] aber einen Eins[X.]hätzungsspielraum ("margin of appre[X.]iation", [X.] ([X.]), Lambert v. Fran[X.]e, Urteil vom 5. Juni 2015, Nr. 46043/14, § 148).

Voraussetzung dafür, dass Staat und Gesells[X.]haft au[X.]h eine na[X.]h objektiven Maßstäben unvernünftige und eventuell zum Tod führende Ents[X.]heidung akzeptieren müssen, ist dana[X.]h jedo[X.]h stets, dass diese auf dem Willen einer erwa[X.]hsenen Person beruht, die im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist. Trifft eine Person aber die Ents[X.]heidung ni[X.]ht freien Willens und bei vollem Verständnis der Umstände, nimmt der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte eine aus Art. 2 [X.] abgeleitete Verpfli[X.]htung des Staates an, diese Person davon abzuhalten, ihr Leben zu riskieren (vgl. [X.] ([X.]), Lambert v. Fran[X.]e, Urteil vom 5. Juni 2015, Nr. 46043/14, § 140; [X.], [X.], Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 54; [X.], Arskaya v. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2013, [X.], § 69 f.). Lehnt ein Patient eine medizinis[X.]h indizierte Behandlung ab, mit der Folge, dass sein Leben dadur[X.]h gefährdet wird, hält der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte den Staat für verpfli[X.]htet, hinrei[X.]hende Vorkehrungen zu treffen, damit die behandelnden Ärzte beim Vorliegen von Indizien, die auf einen fehlenden freien Willen hindeuten, die Ents[X.]heidungsfähigkeit der betroffenen Person weiter aufklären (vgl. [X.], Arskaya v. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2013, [X.], §§ 62, 69, 70, 88).

Ein Widerspru[X.]h der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention zu dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter den dargelegten Bedingungen folgenden Gebot einer medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung hilfsbedürftiger [X.] (oben [X.], Rn. 71 ff.) kann Art. 2, 8 [X.] in der Auslegung dur[X.]h den Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htsgeri[X.]htshof dana[X.]h ni[X.]ht entnommen werden.

[X.]) Hierna[X.]h verstößt es gegen die S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass na[X.]h geltendem Betreuungsre[X.]ht für ni[X.]ht einsi[X.]htsfähige Betreute, denen aufgrund einer Erkrankung eine erhebli[X.]he gesundheitli[X.]he Beeinträ[X.]htigung droht und die mit guten Erfolgsaussi[X.]hten dur[X.]h eine Maßnahme behandelt werden können, die mit verhältnismäßig geringen Belastungen einhergeht, keine Mögli[X.]hkeit besteht, sie notfalls au[X.]h gegen ihren natürli[X.]hen Willen zu behandeln, wenn sie si[X.]h in stationärer Behandlung befinden, aber aus eigener [X.] der notwendigen Behandlung ni[X.]ht entziehen und deshalb ni[X.]ht freiheitsentziehend untergebra[X.]ht werden können.

Das Betreuungsre[X.]ht des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs sieht eine ärztli[X.]he Zwangsbehandlung nur für sol[X.]he Betreute vor, die na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] ges[X.]hlossen untergebra[X.]ht sind (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Der [X.] hat in dem Vorlagebes[X.]hluss unter Rü[X.]kgriff auf seine Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2008 - [X.]/07 -, [X.], S. 866 <867 Rn. 22 ff.>) und auf die damit und mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] korrespondierende Gesetzgebungsges[X.]hi[X.]hte (BTDru[X.]ks 17/11513, [X.] ff. <6>; BTDru[X.]ks 17/12086, [X.]) im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 [X.] eine Re[X.]htsgrundlage für medizinis[X.]he Zwangsbehandlungen nur für ges[X.]hlossen untergebra[X.]hte Betreute s[X.]haffen wollte und dies in § 1906 [X.] eindeutig zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juli 2015 - [X.]/15 -, Vorlagebes[X.]hluss, juris, Rn. 19 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fa[X.]hre[X.]ht aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht insoweit anders zu deuten ist (zur Befugnis des [X.] zur Auslegung des einfa[X.]hen Re[X.]hts im [X.]rmenkontrollverfahren vgl. [X.] 135, 1 <16 Rn. 48>). Au[X.]h an den Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] für die medizinis[X.]he Zwangsbehandlung hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zum strengen Unterbringungsbegriff festgehalten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juli 2015 - [X.]/15 -, Vorlagebes[X.]hluss, juris, Rn. 19 ff.; BTDru[X.]ks 17/11513, [X.] ff. <6>). Damit ist einer - au[X.]h verfassungskonformen - Auslegung des § 1906 [X.] der Weg versperrt, die eine medizinis[X.]he Zwangsbehandlung au[X.]h ohne freiheitsentziehende Unterbringung zuließe oder eine sol[X.]he Unterbringung erlaubte, ohne dass sie ihrerseits dur[X.]h den Willen und die Fähigkeit des Betreuten, si[X.]h räumli[X.]h zu entfernen, zwingend geboten wäre.

In stationärer Behandlung befindli[X.]he Betreute, die - wie die Betroffene des Ausgangsverfahrens - faktis[X.]h ni[X.]ht in der Lage sind, si[X.]h räumli[X.]h zu entfernen, können dana[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] freiheitsentziehend untergebra[X.]ht und deshalb au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 1906 Abs. 3 [X.] zwangsbehandelt werden. Damit wird sol[X.]hen Betreuten, selbst wenn in ihrer Person sämtli[X.]he materiellen Voraussetzungen einer verfassungsgebotenen S[X.]hutzpfli[X.]ht zweifelsfrei vorlägen und die verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen eingehalten werden könnten, ni[X.]ht der na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotene S[X.]hutz zuteil. Insoweit genügt die Re[X.]htslage für Betreute ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

Zu dieser Feststellung bedarf es hier ni[X.]ht der Prüfung, ob § 1906 [X.] insgesamt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt. Auf eine sol[X.]he Vollprüfung des § 1906 [X.] ist die Vorlage ni[X.]ht angelegt; dementspre[X.]hend ist die Tatsa[X.]hen- und Re[X.]htslage insoweit au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h das Vorlagegeri[X.]ht aufgearbeitet, ohne dass dies aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht zu beanstanden wäre.

d) Keiner Ents[X.]heidung bedarf s[X.]hließli[X.]h, ob die Re[X.]htslage au[X.]h insofern der S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht genügt, als § 1906 [X.] mit der Bes[X.]hränkung der ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung auf freiheitsentziehend Untergebra[X.]hte ni[X.]ht nur die stationär Behandelten, sondern - aufgrund bewusster gesetzgeberis[X.]her Ents[X.]heidung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juli 2015 - [X.]/15 -, Vorlagebes[X.]hluss, juris, Rn. 53 ff.; BTDru[X.]ks 15/4874, S. 8 <25 f.>; Protokoll der 105. Sitzung des Re[X.]htsauss[X.]husses des Deuts[X.]hen [X.], 17. Wahlperiode, 10. Dezember 2012; vgl. au[X.]h [X.] 15/158, [X.]826 f.) - au[X.]h alle anderen Betreuten in ambulanter Behandlung von dieser Mögli[X.]hkeit auss[X.]hließt. Der Auss[X.]hluss dieser Gruppe ist ni[X.]ht Gegenstand der Vorlage. Die Vorlage kann au[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres darauf erstre[X.]kt werden (zu dieser Mögli[X.]hkeit vgl. [X.] 135, 1 <12 Rn. 33 f.>), weil die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der Betreuten in ambulanter Behandlung bei der Mögli[X.]hkeit der ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung auf Sa[X.]hgründen beruht, deren Tragfähigkeit ni[X.]ht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. insbesondere Protokoll der 105. Sitzung des Re[X.]htsauss[X.]husses des Deuts[X.]hen [X.], 17. Wahlperiode, 10. Dezember 2012; vgl. au[X.]h [X.] 15/158, [X.]826 ff.). Außerdem werden ambulant Betreute in s[X.]hwerwiegenden Fällen letztli[X.]h ni[X.]ht s[X.]hutzlos gelassen, weil sie na[X.]h einer Unterbringung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dann do[X.]h einer Zwangsbehandlung unterzogen werden können. Damit führt diese Konstellation auf eine Reihe zusätzli[X.]her verfassungsre[X.]htli[X.]her Fragen, die gegen eine s[X.]hli[X.]hte Erstre[X.]kung der [X.]rmenkontrolle hierauf über die Vorlagefrage hinaus spre[X.]hen.

2. Es kann offen bleiben, ob, worauf der [X.] seine Vorlage stützt, au[X.]h ein Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz darin liegt, dass Betreuten, die si[X.]h in stationärer Behandlung befinden und si[X.]h aus eigener [X.] ni[X.]ht mehr räumli[X.]h entfernen können, die Mögli[X.]hkeit einer ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung vers[X.]hlossen bleibt. Da si[X.]h die Gesetzeslage s[X.]hon deshalb als verfassungswidrig erweist, weil § 1906 Abs. 3 [X.] eine ärztli[X.]he Zwangsbehandlung bei sol[X.]hen Betreuten, die ni[X.]ht freiheitsentziehend untergebra[X.]ht werden können, völlig auss[X.]hließt und damit jedenfalls eine Gruppe keiner freien Willensbildung fähiger, hilfsbedürftiger [X.] entgegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] s[X.]hutzlos lässt, selbst wenn bei ihnen die Abwägung zwis[X.]hen erforderli[X.]her ärztli[X.]her Behandlung und dabei drohenden Na[X.]hteilen eindeutig ausfällt und deshalb eine konkrete staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht besteht, können die si[X.]h im Zusammenhang mit Art. 3 [X.] stellenden Fragen hier offen bleiben. Dies gilt au[X.]h für die Frage, ob das Bena[X.]hteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] verletzt ist, da dieses hier jedenfalls ni[X.]ht mehr fordert als die S[X.]hutzpfli[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Na[X.]h § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 [X.]G erklärt das [X.] das Gesetz für ni[X.]htig, von dem es zur Überzeugung gelangt ist, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es befindet ein Gesetz allerdings regelmäßig ledigli[X.]h für verfassungswidrig bei der Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes (vgl. dazu [X.] 133, 59 <99>; 138, 136 <249 Rn. 286>; stRspr) oder in Fällen, in denen die Re[X.]htslage ohne die [X.]rm no[X.]h weniger mit der Verfassung vereinbar wäre als im Falle ihrer befristeten Weitergeltung (vgl. [X.] 83, 130 <154>; 92, 53 <73>; 111, 191 <224>; 117, 163 <201>; 127, 293 <333>; 133, 241 <260 Rn. 51>). Da hier kein Verstoß des vorgelegten § 1906 Abs. 3 [X.] in seinem derzeitigen Regelungsgehalt gegen das Grundgesetz festgestellt wird, sondern die Ni[X.]hterfüllung einer konkreten S[X.]hutzpfli[X.]ht des Gesetzgebers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] für eine bestimmte Personengruppe, genügt es festzustellen, dass dieses Defizit verfassungswidrig ist. Der Feststellung eines [X.]verstoßes dur[X.]h § 1906 Abs. 3 [X.] bedarf es daneben ni[X.]ht. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er die [X.] dur[X.]h Einbeziehung der betroffenen Personengruppe in den § 1906 Abs. 3 [X.] unter Verzi[X.]ht auf eine freiheitsentziehende Unterbringung oder außerhalb dieser [X.]rm gesondert behebt.

Der Gesetzgeber hat die festgestellte [X.] für Betreute, die bei einem drohenden erhebli[X.]hen gesundheitli[X.]hen S[X.]haden die [X.]twendigkeit der ärztli[X.]hen Maßnahme ni[X.]ht erkennen oder ni[X.]ht na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln können, und deshalb notfalls au[X.]h auf S[X.]hutz dur[X.]h ärztli[X.]he Versorgung gegen ihren natürli[X.]hen Willen angewiesen sind, unverzügli[X.]h zu s[X.]hließen. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, dass - wie gerade der Vorlagefall zeigt - die geltende Re[X.]htslage au[X.]h bei drohenden gravierenden oder gar lebensbedrohenden Gesundheitss[X.]häden dieser Personengruppe die Mögli[X.]hkeit einer Behandlung gänzli[X.]h versagt, ist die vorübergehende entspre[X.]hende Anwendung des § 1906 Abs. 3 [X.] auf diese Gruppe der immobilen Betreuten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anzuordnen.

Meta

1 BvL 8/15

26.07.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BGH, 1. Juli 2015, Az: XII ZB 89/15, Vorlagebeschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1906 Abs 3 BGB vom 18.02.2013, §§ 312ff FamFG, § 312 FamFG, Art 2 MRK, Art 8 MRK, UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 1 BvL 8/15 (REWIS RS 2016, 7608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7608 BVerfGE 142, 313-353 REWIS RS 2016, 7608


Verfahrensgang

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Az. 1 BvL 8/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 8/15, 26.07.2016.


Az. XII ZB 89/15

Bundesgerichtshof, XII ZB 89/15, 01.07.2015.


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