Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 322/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 400

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. November 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 259, 556, 560; ZPO § 91a; [X.] § 2 a) Hinsichtlich eines auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentschei-dung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht gel-tend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstim-mend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorge-sehenes Rechtsmittel eröffnet würde ([X.] an [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.], 499 - [X.], und vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 411). b) Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die sum-menmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. [X.] aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre [X.] Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten. [X.], Urteil vom 25. November 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 26. November 2008 unter Zu-rückwei[X.] des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.] sind Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung des [X.] in [X.]. Für das vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 laufende Abrechnungsjahr 2005/2006 übermittelte der Kläger den [X.] unter dem 13. September 2006 eine Betriebskostenabrechnung, die einen Nachzahlungsbetrag von 469,53 • ausweist. Zu den dabei eingestellten Heiz-kosten ist auf eine beigefügte Heizkostenabrechnung des [X.]Bezug genommen, die auf einen auf die [X.] entfallenden Heizkostenanteil von 653,31 • lautet. Zugleich forderte der Kläger eine [X.] - 3 - [X.] der monatlichen [X.] um 47,74 • von 102,26 • auf 150 •, die er später auf 47,11 • reduzierte. Die Heizkostenabrechnung ent-hält unter anderem folgende Angaben: Mit Schreiben vom 23. April 2007 und 7. Mai 2007 korrigierte der Kläger die Abrechnung dahin, dass er dem angesetzten Verbrauch nicht den [X.] vom 31. Mai 2006, sondern den geringeren [X.] zugrunde legte. Nach der letzten Abrechnung be-2 - 4 - läuft sich der Heizkostenanteil der [X.] auf 586,12 •, was zum Ausweis eines auf 402,34 • reduzierten [X.] geführt hat. 3 Das Amtsgericht hat antragsgemäß sowohl diesen Nachzahlungsbetrag als auch einen monatlichen Erhöhungsbetrag auf die Betriebskostenvorauszah-lungen von 47,11 • für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 zuerkannt. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der [X.] für die Monate Oktober 2006 bis Mai 2007 übereinstim-mend für erledigt erklärt hatten, die Klage im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Die vom Kläger erteilte Heizkostenabrechnung sei bereits mangels ge-danklicher Nachvollziehbarkeit der für den Heizölverbrauch angesetzten [X.] formell nicht ordnungsgemäß erfolgt und auch bis zum Ablauf der bis zum 31. Mai 2007 laufenden Abrechnungsfrist nicht hinreichend nachge-bessert worden. Wenn nach dieser Abrechnung der Anfangsbestand an Heizöl am 1. Juni 2005 2.544 Liter betragen habe und am 31. Mai 2006 5.526 Liter in den Tank gefüllt worden seien, errechne sich nur ein Heizölverbrauch von 2.544 Liter (= 8.070 Liter - 5.526 Liter) und nicht - wie abgerechnet - von 5.526 Liter. Nachvollziehbar dargestellt worden sei der abgerechnete Heizölverbrauch viel-6 - 5 - mehr erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist, als der Kläger seine Erläuterung dahin ergänzt habe, dass das Fas[X.]svermögen des Heizöltanks 8.000 Liter betrage und der Tank am Ende der Heizperiode jeweils stets vollständig gefüllt werde. Daran ändere nichts, dass der Kläger sich darauf hätte beschränken können, nur den gesamten Heizölverbrauch in Litern und die dafür in Ansatz gebrachten Kosten anzugeben, weil er so gerade nicht vorgegangen sei. Da die zuletzt auf 586,12 • berechneten Heizkosten die geltend gemachte Nachforde-rung von 402,34 • überstiegen, sei der Nachforderungsanspruch nicht begrün-det. Dementsprechend habe der Kläger keinen Anspruch auf die zuletzt noch geltend gemachten Vorauszahlungserhöhungen für die Monate Juni und Juli 2007, weil das Anpas[X.]srecht nach § 560 Abs. 4 BGB eine - hier nicht gege-bene - formell wirksame Abrechnung für die vorangegangene Abrechnungspe-riode voraussetze. Da aus diesem Grunde auch das Erhöhungsverlangen für die vorangegangenen Monate unbegründet gewesen wäre, entspreche es billi-gem Ermessen, dem Kläger die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten aufzuerlegen. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 8 1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich auch gegen die wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eines Teils des Voraus-zahlungsanspruchs ergangene Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wendet. Denn das Berufungsurteil steht nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachprü-fung, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die vom Berufungsgericht für den Teil des Rechtsstreits ge-troffene Kostenentscheidung fehlerhaft ist, der den im [X.] 9 - 6 - übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des [X.]. Wendet sich - wie hier - die unbeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich gegen die vom [X.] nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung, weil das Berufungsgericht unzutreffend von einer bereits formell unwirksamen Heiz-kostenabrechnung ausgegangen sei, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beru-henden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Das zeigt die Revision indessen nicht auf. Dagegen kann sie nicht geltend ma-chen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgese-henes Rechtsmittel eröffnet würde ([X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.], 499, unter II 1 a - [X.]; vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 411, [X.]. 24). 2. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg die Auffas[X.] des [X.]s als rechtsfehlerhaft, dass die in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung in Bezug auf den angesetzten Gesamt-verbrauch an Heizöl den Anforderungen nicht gerecht werde, die an die [X.] Ordnungsmäßigkeit einer solchen Abrechnung zu stellen seien, und dass der für das Abrechnungsjahr 2005/2006 geltend gemachte [X.] mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig geworden sei. 10 a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der [X.] eines Vermieters aus einer Be-triebskostenabrechnung voraussetzt, dass dem Mieter innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist. Formell ordnungsgemäß ist eine [X.] - 7 - abrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB ent-spricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die [X.] mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende [X.] aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteiler-schlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner [X.] (st. [X.]srechtsprechung, z.B. Urteil vom 19. November 2008 - [X.] ZR 295/07, [X.], 42, [X.]. 21 m.w.[X.]). Ob die Betriebskostenabrech-nung die unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt, die an ihre formelle [X.] zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten [X.] den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kos-ten rechnerisch nachzuprüfen. Sind die abgerechneten Positionen jedoch in verständlicher Form in die Abrechnung eingestellt worden, betrifft die Frage, ob diese Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder ob sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, nicht mehr die formelle [X.], sondern nur noch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ([X.]surteile vom 19. November 2008, [X.]O, [X.]. 22; vom 9. April 2008 - [X.] ZR 84/07, [X.], 351, [X.]. 16). Etwaige inhaltliche Fehler der Abrechnung können dann auch noch nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB korrigiert werden ([X.]surteil vom 17. November 2004 - [X.] ZR 115/04, [X.], 61, unter II 1 a m.w.[X.]). b) Entgegen der Auffas[X.] des Berufungsgerichts hat der Kläger den in der Abrechnungsperiode angefallenen Heizölverbrauch und die hierfür entstan-denen Brennstoffkosten (§ 2 Abs. 4 Buchst. a [X.]) in verständlicher Form dargestellt, so dass die [X.] in der Lage waren, den geltend gemachten [X.] des [X.] auch insoweit gedanklich und rechnerisch 12 - 8 - nachzuvollziehen und damit dem Zweck der Abrechnung entsprechend nach-zuprüfen. 13 [X.]) Der Vermieter ist bei den von ihm abgerechneten Gesamtkosten nicht gehalten, jeden einzelnen Rechnungsbetrag anzugeben. Es genügt viel-mehr grundsätzlich, dass er hierbei nach den Kostenarten des in § 2 [X.] enthaltenen Betriebskostenkatalogs differenziert und diese nach ihrem [X.] gleichartigen Kosten summenmäßig zusammenfasst ([X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 340/08, [X.], 516, [X.]. 19; vom 16. September 2009 - [X.] ZR 346/08, [X.], 669, [X.]. 7; [X.], NJW 2009, 625, 627). Ob und in welchem Umfang insoweit noch eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Brennstoffkosten und der weiteren Betriebs- und Verbrauchserfas[X.]skos-ten notwendig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Differenzierung erfolgt ist, ohne dass die [X.] Anlass zur Beanstandung gesehen haben. Allerdings wird hinsichtlich eines Ausweises der Brennstoffkosten teilwei-se angenommen, dass deren wirksame Angabe zugleich eine Mitteilung des Anfangs- und des Endbestandes als Grundlage der vorgenommenen Verbrauchsschätzung erforderlich mache ([X.], [X.], 303; [X.], [X.] 2008, 995 f.; [X.], [X.], 377; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., [X.]. V 536; [X.], [X.], 15). Dem ist das Berufungs-gericht aber mit Recht nicht gefolgt, sondern hat die Auffas[X.] vertreten, dass sich der Kläger in seiner Abrechnung darauf hätte beschränken dürfen, den ge-samten Heizölverbrauch in Litern und die dafür in Ansatz gebrachten Kosten anzugeben. So hat auch der [X.] bereits entschieden, dass bestimmte, durch Messeinrichtung erfasste Verbrauchswerte in einer Abrechnung grundsätzlich keiner näheren Erläuterung bedürfen, da solche Werte aus sich heraus ver-ständlich sind. Ob die Werte zutreffend angesetzt sind, ist nicht eine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrech-nung ([X.]surteil vom 28. Mai 2008 - [X.] ZR 261/07, [X.], 407, [X.]. 14 14 - 9 - m.w.[X.]). Entsprechendes hat für Verbrauchswerte und dafür angesetzte Preise zu gelten, die rechnerisch ermittelt sind, gleich ob dies durch Berechnung der Differenz zwischen einem Anfangs- und einem Endbestand, durch Addition der Werte mehrerer Beschaffungsvorgänge oder durch eine Kombination solcher Erfas[X.]smethoden geschehen ist. Auch der Zweck des § 556 Abs. 3 BGB gebietet es nicht, die Abrechnung als formell unwirksam anzusehen, wenn sie sich darauf beschränkt, die Verbrauchswerte und die dafür angefallenen Kosten anzugeben. Die Abrechnung muss danach nicht aus sich heraus eine vollstän-dige Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit erlauben, sondern nur so detail-liert sein, dass der Mieter ersehen kann, welche Gesamtbeträge dem Vermieter in Rechnung gestellt worden sind und mit welchen Rechenschritten er daraus den auf den einzelnen Mieter entfallenden Betrag errechnet hat ([X.], [X.]O, S. 625). Deshalb genügt es, wenn - wie hier - der Brennstoffverbrauch und die dafür angesetzten Kosten summenmäßig in die Abrechnung eingestellt sind, da diese Angaben dem Mieter zeigen, mit welchen Werten tatsächlich abgerechnet worden ist, und ihn in die Lage versetzen, gezielt nach den entsprechenden Belegen zu verlangen und über deren Einsichtnahme die inhaltliche Richtigkeit der angegebenen Verbrauchswerte und -kosten nachzuprüfen. [X.]) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die gedankliche Nachvollzieh-barkeit des mitgeteilten Heizölverbrauchs durch die weiteren Angaben des [X.] zum Anfangsbestand und zum [X.] am Ende der Abrechnungspe-riode als beseitigt angesehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass aus sich [X.] verständliche und deshalb nicht erläuterungsbedürftige Verbrauchswerte etwa durch irreführende Erläuterungen unverständlich werden können, wenn dadurch diesen Werten die ihnen nach ihrem Wortsinn zukommende Bedeu-tung wieder genommen wird. So liegt der Fall - wie die Revision mit Recht rügt - hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft darauf be-schränkt, den [X.] nur in einem Sinne zu ermit-15 - 10 - teln, und andere nahe liegende Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht ge-lassen. Es hat unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO insbesondere nicht [X.], dass die Werte, die der Kläger für den Heizölverbrauch und die dafür angefallenen Kosten angesetzt hat, eindeutig ausgewiesen sind. Die zu-sätzlichen Angaben zum Anfangs- und zum Restbestand sowie zum [X.] am Ende der Abrechnungsperiode legen demgegenüber nicht zuletzt auch angesichts der gezogenen Zwischensumme und der Übereinstimmung der Werte von Bezugs- und Verbrauchsmenge das Verständnis nahe, dass der [X.] dem am Schluss der Abrechnungsperiode wieder aufgefüllten Verbrauch entspricht und die identischen Bestandsangaben zu Beginn und Ende nur den Sinn haben, den für die anschließende Abrechnungsperiode in Ansatz zu brin-genden Bezugspreis je Liter auszuweisen (vgl. [X.], [X.], 282). Die Bedeutung, die das Berufungsgericht den Bestands- und Bezugsangaben beigemessen hat, ist deshalb keineswegs zwingend, so dass den aus sich [X.] eindeutigen Angaben zur Menge und zu den Kosten des Brennstoff-verbrauchs, die so auch in die weitere Abrechnung übertragen worden sind, der ihnen zukommende Aussagegehalt nicht wieder genommen worden ist. Die formelle Wirksamkeit der erteilten Abrechnung über die angefallenen Heiz-kosten ist hierdurch nicht in Frage gestellt worden. 3. Das Berufungsgericht hat - nach seinem Standpunkt folgerichtig - die Voraussetzungen für eine Erhöhung der [X.] ge-mäß § 560 Abs. 4 BGB schon deshalb verneint, weil dem Erhöhungsverlangen aus seiner Sicht nicht die erforderliche formell wirksame Abrechnung vorausge-gangen war. Dies ist, da die Abrechnung - wie aufgezeigt - formell nicht zu [X.] ist, rechtsfehlerhaft. Soweit der erteilten Abrechnung inhaltliche Feh-ler anhaften sollten, berührt dies ein Erhöhungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB nicht, sondern kann nur Bedeutung für die Angemessenheit des Erhöhungsbe-16 - 11 - [X.] erlangen ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 560 [X.]. 30 m.w.[X.]). Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. III. 17 Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für die Kostenent-scheidung, die unter Berücksichtigung des im Revisionsverfahren nicht nach-prüfbaren Anteils der auf § 91a ZPO beruhenden Kostenquote einheitlich neu zu treffen ist. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Be-rufungsgericht hat auf der Grundlage der nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nachträglich gegebenen Erläuterungen des [X.] die streitigen Verbrauchsdaten zwar als nunmehr nachvollziehbar angesehen, [X.] bislang keine Feststellungen zu deren inhaltlicher Richtigkeit getroffen. Dies ist im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 8 C 551/06 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 S 33/08 -

Meta

VIII ZR 322/08

25.11.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 322/08 (REWIS RS 2009, 400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 400

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