Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. VIII ZR 112/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1984

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[X.] [X.] ZR 112/08
vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Rich-terin Dr. [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-zuweisen. Gründe:Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Be-fristung des Mietverhältnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der grundsätzlichen Unkündbarkeit während des [X.] vereinbart werden kann, durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Der Senat hat, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April 2007 ([X.] ZR 182/06, NJW 2007, 2177) entschieden, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon abweichende Auffassung von Häublein ausgesprochen (aaO, [X.]. 19). Daran hält der Senat fest. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung gefolgt und hat den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag rechtsfehlerfrei als [X.] ausgelegt, der nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam ist, weil die Klägerin die 2 - 3 - Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich nutzen will. Einer weite-ren Konkretisierung der [X.] der Klägerin bedurfte es entge-gen der Auffassung der Revision nicht. Davon abgesehen ist nach den unange-griffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache der [X.] Eigennutzung der Klägerin, die mit ihrem Ehemann nach Ende von dessen Berufsleben in die Heimat und in diese Wohnung mit Neckarblick zie-hen will, zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass hier-über anlässlich des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 gesprochen worden ist. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball [X.] [X.]

Dr. [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 1 C 152/06 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 7 [X.]/07 -

Meta

VIII ZR 112/08

16.09.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. VIII ZR 112/08 (REWIS RS 2008, 1984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1984

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