Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 4 StR 263/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4897

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916B4STR263.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 263/16
vom
27. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen Mordes
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
27. September
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Angeklagte M.

Y.

hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen; beim Angeklagten A.

Y.

wird von der
Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abge-sehen (§§
74, 109 Abs.
1 [X.]); die im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger haben beide Angeklagten zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in den [X.] vom 21.
Juni 2016 bemerkt der Senat:
1.
Die dritte Verfahrensrüge des Angeklagten A.

Y.

-
Verstoß gegen
§
67 Abs.
1 und 2 [X.]
-
ist bezüglich der Verwertung der Vernehmung durch den Haftrichter nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Die Revision trägt zu dieser Rüge lediglich den in der Hauptverhandlung vom 27. April 2015
erhobenen Widerspruch gegen die Verwertung der Inhalte der
polizeilichen
Beschuldigtenver-nehmung durch die Zeugen T.

und W.

sowie die im Hauptverhandlungster-
min vom 5.
Oktober 2015 vorgetragene ergänzende Begründung aus dem Schriftsatz vom 1.
Oktober 2015 vor. Der in der Hauptverhandlung vom 27.
April 2015
erhobene Widerspruch stützte sich zudem lediglich auf die unterlassene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eine fehlende erneute Belehrung über das Recht auf Verteidiger-konsultation vor der Vernehmung zur Sache, nicht aber auf eine Verletzung des §
67 Abs.
1 und 2 [X.]
(zur Rügepräklusion vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2014

5
StR
176/14, [X.]St 60, 38, 43
f.). Der Schriftsatz vom 1.
Oktober 2015 gibt, ab-gesehen davon, dass die Ausführungen auch verspätet wären, im Hinblick
auf
§
67 [X.] lediglich die Angaben des Zeugen W.

-
ziehungsberechtigten wieder. Den in der Hauptverhandlung vom 19.
Mai 2015 erho-benen Widerspruch -
Schriftsatz vom 4.
Mai 2015
-, der sich auch auf die Verletzung von §
67 [X.] durch den Haftrichter stützt, teilt die Revision bei dieser Rüge nicht mit, sondern nur zur zweiten Verfahrensrüge. Dies reicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des [X.] sein, den [X.] aus ande-ren Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
April 2005

5
StR
532/04, [X.], 463 mwN).

-
3
-

2.
Soweit der Angeklagte M.

Y.

einen Verstoß gegen §
115
Abs.
1 [X.] rügt, weil seine Vorführung vor den Haftrichter nicht unverzüglich erfolgt sei, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil nicht zutreffend vorgetragen wird. Der Angeklagte wurde nach vorläufiger Festnahme gemäß §
128 [X.] vorgeführt; der Haftrichter gab ihm den Haftbefehlsantrag
der Staatsanwaltschaft bekannt (Ver-fahrensakte Band
I Bl.
277). Im Übrigen genügen die Angaben zum Verfahrensablauf in der Revisionsschrift nicht, um überprüfen zu können, ob ein Verstoß gegen
das Gebot einer unverzüglichen Vorführung gemäß
§
128
Abs.
1 Satz
1 [X.] (dazu [X.], Urteil vom 17.
November 1989
-
2
StR
418/89, NJW 1990, 1188) vorliegt (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Paul

Meta

4 StR 263/16

27.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 4 StR 263/16 (REWIS RS 2016, 4897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4897

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4 StR 263/16

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