Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013, Az. 5 StR 306/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8051

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Gegenstand

Verfall: Voraussetzungen der Nichtanordnung; Ermessensentscheidung; Beanstandung der mangelnden Feststellung der Ersatzansprüche im Revisionsverfahren


Leitsatz

1. Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der historische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde.

2. Zum Ermessen nach § 111i Abs. 2 StPO und zur Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge für die Beanstandung der Nichtanwendung dieser Vorschrift.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2012 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten [X.]  insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]  wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der [X.] mit Beschluss vom 30. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die allein die [X.] des Verfalls beanstandet und über die der [X.] nach mündlicher Hauptverhandlung entscheiden muss, bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat bei dem Angeklagten die Anordnung eines Verfalls abgelehnt.

3

1. Nach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte einen Entsorgungsfachbetrieb, der sich mit der Verfüllung von sogenannten [X.] befasste. Diese aus der [X.] stammenden Abfallsammelstellen sollten so rekultiviert werden. Dies war nach Landesrecht Aufgabe der Gemeinden, die mit diesen Arbeiten den Betrieb des Angeklagten beauftragten. Nach den Vereinbarungen musste der Angeklagte auf seine Kosten jeweils eine Schließungskonzeption erstellen und die Deponien verfüllen, konnte andererseits bestimmte Abfallmaterialien einbringen. Hierfür waren aber abfallrechtliche Sicherungs- und Rekultivierungsanordnungen zu beachten.

4

Der Angeklagte verfüllte an sieben Standorten Abfallmaterialien, die nicht den Vorgaben entsprachen. So ließ er Kunststoffabfälle, [X.] und Gewerbemüll sowie gefährliche Abfälle einbauen, die eine Kontamination der Bodenschichten und des Grundwassers herbeiführen können. Eine Sanierung wird beträchtliche Kosten erfordern, insgesamt bis zur Höhe von 73 Mio. €. Für die Verfüllung der Deponien flossen dem Betrieb des Angeklagten in den Jahren 2006 und 2007 Einnahmen in Höhe von 4,3 Mio. € zu, die er von [X.] für die Verfüllung der nicht genehmigten Abfälle in den einzelnen Deponien erhielt.

5

2. Das [X.] hat die Anordnung eines Verfalls abgelehnt. Dem stünden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche der Verletzten entgegen. Auch wenn die [X.], derentwegen der Angeklagte verurteilt worden sei, dem Schutz der Allgemeinheit dienten, ergäben sich Ersatzansprüche. Dies zeige sich schon daran, dass den betroffenen Gemeinden oder privaten Eigentümern mit der Anordnung des Verfalls Haftungsmasse entzogen würde. Deren Vermögenssphäre schütze § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichermaßen. Da Umweltbehörden bereits Ersatzansprüche verfolgten und die dinglichen Arreste zugunsten der Geschädigten erweitert worden seien, bestehe kein Anlass für die Anordnung eines Verfalls.

II.

6

Die gegen die [X.] des Verfalls gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

7

1. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schon deshalb hätte unterbleiben müssen, weil [X.] nicht dem Individualschutz dienen. Damit vermengt die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise das Schutzgut des Straftatbestandes mit der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB [X.], StGB, 60. Aufl., § 73 Rn. 22). Zwar mag es bei der Verletzung von [X.] häufig der Fall sein, dass ein im materiellen Sinne Geschädigter fehlt. Zwingend ist dies indes nicht. Denn es können auch durch Straftaten, die sich in erster Linie gegen Allgemeinrechtsgüter richten, Ersatzansprüche von [X.] entstehen. Im Umweltstrafrecht sind solche Fallgestaltungen sogar verbreitet, weil es regelmäßig neben dem Täter als Verursacher auch [X.] geben kann, die ebenfalls – wenn auch nur nachrangig – möglicherweise zur Beseitigung des umweltrechtswidrigen Zustands verpflichtet sind und dann gegenüber dem [X.] Ersatzansprüche haben.

8

Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist – wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 [X.], [X.], 141) – der historische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Ist durch eine Handlung, die zugleich strafrechtlich relevant ist, ein anderer geschädigt worden, geht dieser als Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Justizbehörden die Verfolgung auf solche Delikte nach §§ 154, 154a [X.] beschränkt haben, deren Verfolgung im Allgemeininteresse liegt ([X.] aaO). Nur diese Auslegung wird dem Schutzzweck der Vorschrift gerecht, dem Geschädigten durch eine Verfallsanordnung nicht die Mittel zu entziehen, die für die Schadensbeseitigung aufzuwenden sind. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt nur einen Kausalzusammenhang zwischen Tatbegehung und Entstehung des [X.]. Eine Beschränkung auf bestimmte Deliktstypen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

9

2. Ebenso wenig überzeugt der Gedanke, wonach der Angeklagte die Vermögenswerte nicht „aus der Tat“, sondern „für die Tat“ erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] trifft es zwar grundsätzlich zu, dass der Ausschluss zugunsten des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur für Vermögensvorteile des [X.] Anwendung findet, die „aus der Tat“, nicht aber für solche, die „für die Tat“ erlangt sind ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 [X.], [X.], 439, und Beschluss vom 9. November 2010 – 4 [X.], [X.], 229). Danach sind Vermögenswerte „für die Tat“ erlangt, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber nicht auf der Tatbestandserfüllung selbst beruhen ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 [X.], [X.]St 50, 299, 309 f.). Allerdings gilt auch hier, dass die Vorteile dann aus der Tat erlangt sind, wenn Vermögensnachteile und Vermögenszuwachs spiegelbildlich miteinander korrespondieren ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 [X.], [X.], 439 – zum Verhältnis Amtsdelikt und damit zusammenhängender Untreue).

Im vorliegenden Fall dürfte schon die letztgenannte [X.] vorliegen. Die Bezahlung erfolgte nämlich für den unerlaubten Umgang mit Abfällen im Sinne des § 326 StGB, wobei die Ersatzpflicht des Angeklagten – spiegelbildlich – aufgrund dieses unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen entstanden ist.

Hinzu kommt aber, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils auch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB verurteilt wurde. Hinsichtlich dieses vom [X.] zu Recht jeweils als idealkonkurrierend ausgeurteilten Tatbestands sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben. Der Angeklagte hat nämlich durch den Betrieb der illegalen Deponie die [X.] erwirtschaftet. Im Blick auf diesen Tatbestand sind mithin die für die illegale Lagerung geleisteten Zahlungen „aus der Tat“, nämlich aus dem illegalen Betrieb der [X.] erlangt. Der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der dem [X.] die dem Täter zugeflossenen Mittel für die Schadenswiedergutmachung sichern soll, erfordert es, von einer Verfallsanordnung abzusehen, auch wenn zugleich ein Tatbestand verwirklicht sein sollte, aus dessen Normperspektive die [X.] „für die Tat“ erfolgt sein sollten.

3. Nunmehr will die Staatsanwaltschaft im Nachgang zu ihrer Revisionsbegründung, in der dieser Gesichtspunkt nur am Rande erwähnt wurde, primär beanstanden, dass das [X.] von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 [X.] abgesehen hat. Auch diese Beanstandung bleibt erfolglos.

a) Die begehrte Feststellung käme nur in Betracht, soweit die zugrundeliegenden Taten nicht vor dem 1. Januar 2007 beendet worden wären ([X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – 3 [X.], [X.], 241, und vom 12. August 2010 – 4 StR 293/10). Im vorliegenden Fall waren die Taten teilweise vor diesem Zeitpunkt beendet, teilweise auch erst danach, wobei die Urteilsgründe hierzu in einigen Fällen keine näheren Ausführungen enthalten.

b) In einem Fall unterbliebener Anordnung hätte es zur Beanstandung mangelnder Feststellung nach der Vorschrift des § 111i Abs. 2 [X.], die – ungeachtet der materiellen Komponente, welche die Anwendung des § 2 Abs. 3, 5 StGB bedingt – im Verfahrensrecht, in engstem Sachzusammenhang mit Regelungen über vorläufige Sicherstellungen im Verfahren, verankert ist, einer innerhalb der [X.] spezifiziert auszuführenden Verfahrensrüge bedurft. Diese ist jedenfalls erforderlich, wenn, wie hier, eine lediglich partiell unterbliebene Anwendung der Norm zum [X.] gemacht werden soll. Dies gilt namentlich für einen Übergangsfall wie den vorliegenden, in dem Beschlagnahme und dinglicher Arrest ohne Rücksicht auf den Tatzeitpunkt angeordnet worden waren. An einer solchen Rüge fehlt es.

c) Abgesehen davon könnte die Beanstandung nicht einmal in der Sache Erfolg haben. Der [X.] könnte dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend sicher entnehmen, dass das [X.] von einem ihm zustehenden Ermessen für eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 [X.] keinen Gebrauch machen wollte.

Das weitgehende tatgerichtliche Ermessen ist vom Revisionsgericht ohnehin regelmäßig hinzunehmen (vgl. [X.] in [X.], 6. Aufl. , § 111i Rn. 17). Freilich mag auf entsprechende Anordnungen nach § 111i Abs. 2 [X.] nur in Ausnahmefällen verzichtet werden können ([X.], Urteil vom 17. Juni 2009 – 2 [X.]/09 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/700, S. 15 f.). Dies kann aber nur für Fälle gelten, in denen die Anwendung des § 111i Abs. 2 [X.] wegen zu erwartender Nichtinanspruchnahme des [X.] auf Schadensersatzleistung und eines danach zu befürchtenden Verbleibens von Tatgewinnen bei ihm vordringlich erscheint.

Gerade das ist hier nicht der Fall: Das [X.] hat festgestellt, dass Behörden in erheblichem Umfang bereits Ersatzansprüche verfolgen. Die Schäden liegen in einer so beträchtlichen Höhe, dass sie den Betrag der zugeflossenen Gelder übersteigen dürften. Das [X.] hatte zudem die bestehenden dinglichen Arreste zugunsten derjenigen, die Ersatzansprüche geltend machen, erweitert. Damit besteht eine Situation, in der auch ohne ein nur partiell zulässiges Vorgehen nach § 111i Abs. 2 und 3 [X.] weiterhin eine ausreichende Absicherung der Ersatzansprüche der durch die Straftat Geschädigten anzunehmen ist.

Nach alledem wäre die vom [X.] unterlassene Feststellung nach § 111i Abs. 2 [X.] als ermessensfehlerfrei hinzunehmen gewesen, zumal die Ermittlung der Beendigung der einzelnen Taten noch erheblichen justiziellen Aufwand erfordert hätte und der Angeklagte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren alsbaldige Verbüßung vordringlich herbeizuführen war.

d) Im Übrigen neigt der [X.] im Zusammenhang mit der Frage ausreichender Sicherung der [X.] dazu, dass im Falle des [X.] von einer Verlängerung nach § 111i Abs. 3 [X.] der gemäß § 111b Abs. 5, § 111d [X.] zum Zweck der Rückgewinnungshilfe erlassene dingliche Arrest gleichwohl nach den Regelungen der §§ 916 ff. ZPO fortwirkt. Die nur partielle Bezugnahme auf einzelne Regelungen der Zivilprozessordnung in § 111d Abs. 2 [X.], die auf die Rechtslage im laufenden Strafverfahren nach Arrestanordnung zielt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Eine dem [X.] fremde automatische Beendigung mit Rechtskraft des weder eine Verfallsanordnung noch einen Ausspruch nach § 111i Abs. 2 [X.] enthaltenden Urteils, wie sie in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. etwa [X.], NStZ 2005, 401; [X.]/[X.], [X.], 55. Aufl., § 111e Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], [X.], § 111e Rn. 10), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Pflicht des Gerichts zur Aufhebung des [X.] allein wegen des Unterbleibens einer entsprechenden Anordnung im Urteil (so wohl [X.], [X.], 25. Aufl., § 111i Rn. 1) ist ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt und erscheint auch systematisch nicht zwingend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arrest – wie hier – nach § 111b Abs. 5 [X.] (auch) zugunsten der Verletzten erlassen wurde.

e) Da das Absehen von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 [X.] somit auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre, käme es im Ergebnis nicht darauf an, ob deren Voraussetzungen überhaupt für sämtliche erlangten Beträge vorgelegen hätten. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Einnahmen zweifelhaft, die an die vom Angeklagten gegründete GmbH geflossen sind. Ob der Angeklagte über die dieser zugeflossenen Beträge tatsächlich wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt hatte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Hieran kann es nämlich auch bei einer Ein-Personen-GmbH fehlen, wenn etwa bei Bestehen hoher Verbindlichkeiten eine Entnahmemöglichkeit des Gesellschafters trotz des Geldzuflusses mangels ausreichender Liquidität nicht besteht.

[X.]                          Raum                      Sander

                   König                       [X.]

Meta

5 StR 306/12

20.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 19. Januar 2012, Az: 430 Js 61885/08 - 21 KLs 1/09

§ 73 Abs 1 S 2 StGB, § 326 StGB, § 111i Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013, Az. 5 StR 306/12 (REWIS RS 2013, 8051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8051

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