Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. IV ZR 279/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3623

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04

Verkündet am:

11. Mai 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: nein _____________________

BGB §§ 1192, 1150, 268, 813; [X.] § 75

Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ab-lösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine ent-sprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grund-pfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen [X.], findet zwi-schen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.

[X.], Urteil vom 11. Mai 2005 - [X.]/04 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grund-Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2004 im Umfang der Zulas-sung durch den Senat aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 2. Dezember 2002 wird hinsichtlich des [X.] zu 2) (Auszah-lung des [X.]) zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereiche-rung in Anspruch.

Die Beklagte gewährte den Eheleuten [X.](im folgenden: Schuldner) ein Darlehen über 208.000 DM. Zu dessen Absicherung und - 3 -

zur Sicherung aller weiteren Verbindlichkeiten aus ihrer Geschäftsbezie-hung zur Beklagten hatten die Schuldner dieser eine in Abteilung III Nr. 6 eingetragene Buchgrundschuld bestellt. Als nachrangige Belastungen waren [X.] für die Klägerin (Abteilung [X.]) und für die [X.] (Abteilung III Nr. 8) eingetragen; an letztere hatten die Schuldner ihre Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangi-ger Grundschulden oder Grundschuldteile sowie ihre Ansprüche auf Auskehrung des [X.] im Verwertungsfall abgetreten. Die [X.] und die von den Schuldnern erworbenen Ansprüche trat die [X.] ihrerseits an die [X.]ab.

Nachfolgend betrieb die Beklagte aus ihrer Sicherungsgrundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldner; die [X.] Grundschulden fanden bei der Feststellung des geringsten Gebots keine Berücksichtigung. Im Versteigerungstermin blieb die Klägerin Meistbietende. Zur Abwendung der Versteigerung zahlte sie den Betrag, der zur Befriedigung der Beklagten als bestrangiger betreibender Gläu-bigerin und zur Deckung der Kosten erforderlich war. Das [X.] versagte daraufhin den Zuschlag auf das von der Klägerin abgegebene Meistgebot. Die Beklagte trat ihre persönliche Forderung gegen die Schuldner an die Klägerin ab und übersandte ihr neben der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde einen Jahresauszug für das bei ihr geführte [X.]. Aus diesem [X.] ergab sich nach Tilgung der persönlichen Forderung ein aus der Vollstreckung erzielter [X.] von 82.389,89 DM (42.125,28 •), den die Beklagte aufgrund der ihr offengelegten Abtretungen an die [X.] [X.]auszahlte.
- 4 -

Die Klägerin hat sowohl Anspruch auf den [X.] erhoben als auch eine nachvollziehbare Abrechnung des [X.]s verlangt. Das [X.] hat ihre darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die nötigen [X.] über die an sie abgetretene Darlehensforderung zu erteilen (§ 402 BGB), und festgestellt, daß der Anspruch auf Auszahlung des Übererlö-ses dem Grunde nach gerechtfertigt sei (§ 813 BGB). Auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der Klägerin dem Grunde nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zuer-kannt worden ist; die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat er als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB komme unmittelbar oder entsprechend zur Anwen-dung. Sie erweitere den [X.] auf solche Leistungen, für welche zwar ein Rechtsgrund bestehe, der Leistende aber dennoch keine Gegenleistung erhalte, weil dem erworbenen Recht, zu dessen Be-friedigung er die Leistung erbracht habe, eine Einrede entgegenstehe, welche die Durchsetzung des Rechts auf Dauer verhindere. Die Klägerin habe die Grundschuld nach § 75 [X.], §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB abgelöst. Dazu habe sie eine Zahlung erbringen müssen, die u.a. den nominalen Kapitalbetrag der Grundschuld beinhaltet habe; tatsächlich - 5 -

habe die Grundschuld aber nicht mehr in voller Höhe valutiert. Dieser Umstand könne dem auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangenen dinglichen Recht einredeweise entgegengehalten werden. Ein gutgläubig [X.] Erwerb durch die Klägerin scheide aus, weil die §§ 1157 Satz 2, 1192 Abs. 1, 892 BGB nur für den Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs einer Grundschuld zur Anwendung kämen. Die Klägerin als die Grundschuld ablösende Dritte dürfe indes nicht schlechter stehen als ein das dingliche Recht ablösender Grundstückseigentümer, der entspre-chende Rechte aus dem [X.] ableiten könne. Auf § 819 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie Kenntnis davon [X.] habe, daß die Grundschuld einredebehaftet sei. Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des [X.] sei daher dem Grunde nach gerechtfertigt, auch wenn es - weil die Grundschuld noch nicht verwertet worden sei - einen solchen bislang noch nicht gebe. Vielmehr gehe es um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Berechtigten an einer fortbestehenden Grundschuld.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereiche-rungsrechtlichen Vorschrift nicht zu.

1. Die Vorschriften der §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB ge-ben dem nachrangigen Grundpfandgläubiger die Möglichkeit, den Verlust seines Rechts am Grundstück, der ihm aus dem [X.] eines vorrangigen Grundpfandgläubigers droht, abzuwenden. Die danach zur Ablösung der in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld be-rechtigte Klägerin mußte die Beklagte in der vollen Höhe des dinglichen - 6 -

Rechts befriedigen (vgl. [X.]Z 108, 372, 379 zum Ablösungsrecht des Eigentümers nach § 1142 BGB). Wird - wie hier - das Recht des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nach Beginn der Zwangs-versteigerung abgelöst, folgt aus § 75 [X.], daß die Zahlung des [X.] an den mit dem besseren Rang eingetragenen Realgläubiger alle aus dem die Zwangsversteigerung anordnenden Be-schluß ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfas-sen muß. Eine geringere Zahlung hat das Vollstreckungsgericht [X.]; die erstrebte Abwendung der Zwangsversteigerung kann durch sie nicht bewirkt werden ([X.], [X.] 17. Aufl. § 75 [X.]. 2.4).

2. Allerdings ist der Beklagten ein Betrag zugeflossen, der ihr an-gesichts der durch die Grundschuld besicherten persönlichen Forderung schuldrechtlich nicht in dieser Höhe zustand. Das berechtigt die Klägerin indes nicht, die nach den §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB gelei-stete Zahlung teilweise zurückzufordern. Die Voraussetzungen des § 813 Abs. 1 BGB liegen in ihrem Verhältnis zur Beklagten nicht vor. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner [X.] herangezogenen Fundstellen aus der Kommentarliteratur sind von vornherein nicht einschlägig, weil sie sich zum Ablösungsrecht eines [X.] nicht verhalten (vgl. [X.] 12. Aufl. § 813 [X.]. 10; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 1191 [X.]. 60). Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des [X.] vom 28. November 1986 ([X.] - [X.], 584).

a) Der Anspruch auf Auskehrung des [X.] gebührte allein den Schuldnern und Eigentümern des Grundstücks. Diese hatten in ihrer Eigenschaft als Sicherungsgeber auf Grundlage des mit der Beklagten - 7 -

geschlossenen [X.]es einen Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierenden Teils der Grundschuld, den die Beklagte nicht mehr erfüllen konnte, weil die Grundschuld kraft Gesetzes auf die Kläge-rin übergangen war. An dessen Stelle trat ein Anspruch auf den [X.] Teil des Erlöses als Ausgleich für die über den Sicherungs-zweck hinausgehende dingliche Belastung des Grundstücks (Senat in [X.]Z 155, 63, 67; [X.], Urteile vom 12. Dezember 1985 - [X.] - NJW 1986, 1487 unter 4; vom 19. Oktober 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 173 unter III 2 a; jeweils zum [X.] in der Zwangs-versteigerung). Dem ist die Beklagte durch Weiterleitung eines Betrages von 42.125,28 • an die [X.] D.

als Zessionarin nach-gekommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der erzielte [X.] auch auf eine Verwertung der Grundschuld zurückzuführen. Die Beklagte als Sicherungsnehmerin hat, nachdem auf die Darlehens-forderung keine Zahlungen erfolgten, auf die Grundschuld als Sicherheit zurückgegriffen und diese zu ihrer Befriedigung eingesetzt. Es ist weder erforderlich, daß eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung er-folgt, noch ist das weitere rechtliche Schicksal der Grundschuld ent-scheidend. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es auch keine zwei Berechtigten an der Grundschuld, die sich bereicherungsrechtlich auseinanderzusetzen hätten. Die Grundschuld ist auf die Klägerin über-gegangen; die Beklagte hat ihre Stellung als Grundschuldgläubigerin da-durch verloren.

b) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Klägerin eine mit einer dauernden Einrede aus dem [X.] behaftete [X.] erworben hat (§§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB). Beim Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes auf einen ablösungsberechtigten [X.] wird - 8 -

der gute Glaube des Erwerbers an die [X.] nicht geschützt. Nach dem klaren Wortlaut der für die Hypothek geltenden Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB ist ein [X.] gutgläubiger Erwerb nur unter den Voraussetzungen des § 892 BGB möglich, der seinerseits einen Er-werb durch ein auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft voraussetzt, an dem es hier fehlt. Ein gutgläubiger [X.] Erwerb wäre deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn § 893 BGB anwendbar wä-re. Das ist indes nach § 1157 Satz 2 BGB, der bei der Verweisung auf die §§ 892 ff. BGB die Bestimmung des § 893 BGB ausdrücklich aus-nimmt, nicht der Fall. Beim Übergang eines Grundpfandrechts kraft Ge-setzes ist ein Vertrauen des Ablösenden, der bisherige Gläubiger werde ihn zuvor über bestehende Einreden in Kenntnis setzen, nicht gerechtfer-tigt, zumal der bisherige Gläubiger das dingliche Recht regelmäßig ohne sein Zutun verliert (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 1985 aaO unter 3 b a.E.; ferner unter ausführlicher Auseinandersetzung mit kritischen Stimmen aus der Literatur [X.], Urteil vom 24. September 1996 - [X.] - NJW 1997, 190 unter II 1); es kann deshalb dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB auch auf Grundschulden Anwendung findet (vgl. [X.]Z aaO 66).

c) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin als die Grundschuld ablösende Dritte nicht schlechter stehen darf als der ablösende Grundstückseigentümer, dem eine entsprechende Einrede aus dem [X.] zusteht, sollte die Grundschuld nicht mehr in voller Höhe valutieren. Das verkennt die unterschiedliche Ausgangslage bei Ablösung der Grundschuld. Anders als der Eigentümer ist der Dritte am [X.], aus dem sich die Einrede ableitet, nicht beteiligt. Er nimmt bei Ablösung des dinglichen Rechts auch keine Interessen des - 9 -

Eigentümers wahr, sondern verfolgt eigene Belange. Zweck der §§ 1150, 1192 Abs. 1, 268 BGB und des § 75 [X.] ist es, den Verlust des Grund-stücks durch Zwangsversteigerung zu verhindern, indem nicht - wie an sich geschuldet - aus dem Grundstück selbst, sondern aus sonstigem Vermögen - nämlich dem des nachrangigen Gläubigers - gezahlt wird. Im Vordergrund steht der Erhalt des [X.] zugunsten des rangschlechteren Gläubigers, der zugleich die Gefahr abwenden möchte, mit seinem nachrangigen Grundpfandrecht auszufallen (vgl. [X.]Z 108, 372, 379; [X.]/Mattern, 12. Aufl. § 1150 BGB [X.]. 3). Daher wird ihm ein Ablösungsrecht zugebilligt, wobei es nicht darum geht, den Ablö-sungsberechtigten nicht schlechter zu stellen als den Eigentümer, son-dern allein darum, den Gläubiger des vorrangigen Rechts nicht schlech-ter zu stellen als bei einer Ablösung durch den Eigentümer selbst. Hinzu treten die Besonderheiten des § 75 [X.]. Ist - wie hier - der volle Betrag der Grundschuld angemeldet worden, kann der Vollstreckungsgefahr nur durch Zahlung des gesamten Betrages begegnet werden. Daraus ergibt sich keine Situation, die die Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB rechtfer-tigen könnte.

3. Richtig ist nur, daß die Beklagte den ihre schuldrechtliche [X.] übersteigenden Verwertungserlös nicht behalten darf, weil sie als Gläubigerin auch nicht besser gestellt sein darf, als habe sie den [X.] vom Eigentümer selbst erhalten. Folgerichtig hat die [X.] einen Betrag von 42.125,28 • an die [X.] ausgekehrt. Durch diese Zahlung hat sie ihren Verpflichtungen aus dem [X.], auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, genügt. Die Klägerin ihrerseits muß sich mit den Sicherungsgebern aus-einandersetzen. Dabei kommt eine Inanspruchnahme aus § 812 Abs. 1 - 10 -

BGB in Betracht, weil die Sicherungsgeber auf Kosten der Klägerin [X.] sein können (vgl. [X.] (2003) 664, 682 f.). Denn ein überschüssiger Betrag, der aus der Verwertung der Grundschuld resul-tiert, fließt den Sicherungsgebern entweder direkt zu oder - bei Abtre-tung - einem anderweitigen Gläubiger, der ihn zu ihren Gunsten zur [X.] von Verbindlichkeiten einsetzt. Ferner kann die Klägerin gegen die Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks aus der Grundschuld selbst vorgehen. Dabei wäre zu prüfen, ob den Eigentü-mern in Fallgestaltungen wie diesen die Einrede der mangelnden Valutie-rung gemäß § 242 BGB im Hinblick darauf zu versagen ist, daß sie einen [X.] bzw. einen - hier sogar bereits erfüllten - Anspruch auf Auskehrung des [X.] gegenüber der anderen [X.] haben; dem ablösenden [X.] könnte dann nicht zu-sätzlich die Einrede gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB entgegengehalten werden (vgl. [X.]/[X.] [2002] § 1150 BGB [X.]. 40).

- 11 -

II[X.] [X.] beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 279/04

11.05.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. IV ZR 279/04 (REWIS RS 2005, 3623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3623

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