Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 P 1/15 R

3. Senat | REWIS RS 2016, 12702

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Aufenthalt eines Pflegebedürftigen in vollstationärer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen - kein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen


Leitsatz

Solange sich ein Pflegebedürftiger in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen aufhält, kann er keine zusätzlichen Betreuungsleistungen zu Lasten der Pflegekasse in Anspruch nehmen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Bewohner einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a [X.]) wegen der Teilnahme an einer Freizeitgruppe Anfang 2013 ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zusätzlicher Betreuungsleistungen nach § 45b [X.] zusteht.

2

Der am [X.] geborene Kläger leidet an einer geistigen Behinderung mit Sprachentwicklungs-, Orientierungs- und Wahrnehmungsstörungen. Seine Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt. Am 20.12.2006 wurde er in das Wohnheim der [X.], einer in S. ansässigen Einrichtung der Eingliederungshilfe, aufgenommen, wo er noch heute in einer Wohngruppe lebt. Mit Bescheid vom 7.12.2005 bewilligte die beklagte Pflegekasse dem Kläger aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]) vom 17.11.2005 rückwirkend ab [X.] Pflegegeld der [X.] Mit weiterem Bescheid vom 7.12.2005 stellte die Beklagte ab [X.] für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bis zu 460 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Nach seinem Umzug in das Wohnheim übernahm die Beklagte die Aufwendungen für die Pflege, für die [X.] Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Höhe von 10 % des nach § 75 Abs 3 [X.]I vereinbarten [X.], begrenzt auf 256 Euro monatlich (Bescheid vom 16.1.2007). Pflegegeld erhält der Kläger seitdem nur noch für [X.]en, in denen er sich im elterlichen Haushalt aufhält (§ 38 Satz 5 iVm § 43a Satz 3 [X.]).

3

Am [X.] stellte die [X.] dem Kläger für zusätzliche Betreuungsleistungen 354,48 Euro in Rechnung (21 Stunden x 16,88 Euro), nachdem der Kläger in der [X.] vom 8.1. bis 20.3.2013 an einer einmal wöchentlich stattfindenden Freizeitgruppe des [X.] ([X.]) teilgenommen hatte. Die Beklagte lehnte den Antrag vom 16./24.5.2013 auf Freistellung von diesen Kosten ab. Zusätzliche Betreuungsleistungen seien an die Pflege im häuslichen Bereich gekoppelt (§ 45b Abs 1 Satz 1 iVm § 45a Abs 1 Satz 1 [X.]). An den hier betroffenen sieben Tagen (8.1., 21.1., 5.2., 19.2., 26.2., 6.3., 20.3.2013) habe sich der Kläger jedoch nicht zu Hause, sondern in dem Wohnheim (§ 43a, § 71 Abs 4 [X.]) aufgehalten (Bescheid - ohne Rechtsmittelbelehrung - vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 1.8.2014).

4

Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Regelungen der §§ 45a, 45b und § 87b [X.] seien Ausdruck eines zum [X.] eingeführten Systems der Leistungserweiterung um zusätzliche Betreuungsmaßnahmen für Menschen mit kognitiven oder psychischen Störungen. Die Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 43a [X.]) dürften aus diesem System nicht herausfallen. Solange ein Versicherter - wie er - in einer solchen Einrichtung dauerhaft lebe und betreut werde, finde im rechtlichen Sinne dort seine "häusliche Pflege" statt, sodass der Anspruch nach § 45b [X.] nicht ausgeschlossen sei.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.1.2015) und die Sprungrevision zugelassen (Beschluss vom 7.4.2015): Ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen bestehe nicht, weil es sich bei den Aktivitäten der Freizeitgruppe schon nicht um eine Betreuungsleistung iS des § 45b [X.] handele; das Betreuungsangebot habe nicht das Ziel gehabt, pflegende Angehörige zu entlasten, sondern die [X.] zu fördern. Außerdem setzen diese Leistungen voraus, dass sich der Pflegebedürftige während seiner Teilnahme an der Freizeitgruppe in häuslicher Pflege befunden habe. Der Aufenthalt in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe (§ 43a [X.]) stehe dem entgegen.

6

Mit der Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 45a und 45b [X.]. Der Begriff der häuslichen Pflege sei weit auszulegen und schließe den Aufenthalt eines Pflegebedürftigen in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a [X.]) nicht aus; abzugrenzen sei lediglich zur vollstationären Pflege in Pflegeheimen (§ 43, § 71 Abs 2, § 87b [X.]). Außerdem stelle die Entlastung pflegender Angehöriger nur einen von mehreren denkbaren Zwecken zusätzlicher Betreuungsleistungen dar; beispielsweise gehöre auch die Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags dazu (§ 45c Abs 3a Satz 1 [X.]).

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29. Januar 2015 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der Teilnahme an der Freizeitgruppe vom 8. Januar bis 20. März 2013 in Höhe von 354,48 Euro freizustellen.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach §§ 45a und 45b [X.] wegen der Teilnahme an der Freizeitgruppe des [X.] in der [X.] vom 8.1. bis zum 20.3.2013 verneint. Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen besteht nur insoweit, als sich ein Versicherter im häuslichen Umfeld befindet. Solange sich ein Versicherter - wie hier - in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe (§ 43a [X.]) aufhält, ist die Pflegekasse nicht leistungspflichtig.

1. Nach § 45b Abs 1 Satz 1 [X.] in der im [X.] maßgeblichen Fassung des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes ([X.]) vom 28.5.2008 ([X.]) können Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a [X.] erfüllen, je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden nach § 45b Abs 1 Satz 2 [X.] ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). [X.]m Jahre 2005, als die Beklagte die grundsätzliche Leistungsberechtigung des [X.] nach § 45b [X.] festgestellt hat (Bescheid vom 7.12.2005), konnten zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (§ 45b Abs 1 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] vom 14.12.2001, [X.]). Die Umstellung auf monatliche Beträge mit gleichzeitiger Differenzierung zwischen Grundbetrag und erhöhtem Betrag erfolgte durch Art 1 Nr 28 [X.] mit Wirkung ab 1.7.2008. Die Erhöhung des [X.] auf 104 Euro und des erhöhten Betrags auf 208 Euro ist zum 1.1.2015 wirksam geworden (vgl § 45b Abs 1 Satz 2 [X.] in der Fassung des Fünften [X.] - Änderungsgesetzes <5. [X.]-ÄndG> vom 17.12.2014, [X.]) und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Hier sind der Grundbetrag von monatlich 100 Euro und der erhöhte Betrag von monatlich 200 Euro maßgeblich, weil es um Leistungen aus dem [X.] geht. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird nach § 45b Abs 1 Satz 3 [X.] von der Pflegekasse auf Empfehlung des [X.] im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Nach § 45b Abs 1 Satz 5 [X.] ist der Betrag zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der [X.]nanspruchnahme von Leistungen (1.) der Tages- oder Nachtpflege, (2.) der [X.], (3.) der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt oder (4.) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c [X.] gefördert oder förderungsfähig sind (§ 45b Abs 1 Satz 6 idF des [X.]). Auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist die durch das 5. [X.]-ÄndG zum 1.1.2015 eingeführte Leistungserweiterung um "Entlastungsleistungen". Der Anspruch nach § 45b Abs 1 Satz 1 [X.] umfasst nunmehr "Betreuungs- und Entlastungsleistungen", und zwar auch im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung 45b Abs 1 Satz 6 [X.] und 4 [X.]).

2. Nach § 45a Abs 1 Satz 1 [X.] betreffen die Leistungen im 5. Abschnitt des 4. Kapitels (§§ 45a bis 45d [X.]) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 [X.]) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht. Dies sind nach § 45a Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.] Pflegebedürftige der Pflegestufen [X.], [X.] und [X.][X.] mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der [X.] im Rahmen der Begutachtung nach § 18 [X.] als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. Hier nicht von [X.]nteresse sind die nach § 45a Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] ebenfalls erfassten Personen, deren Hilfebedarf im Bericht der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung aber noch nicht das Ausmaß der [X.] erreicht (sog Pflegestufe 0).

3. Nach § 45a Abs 2 Satz 1 [X.] sind für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

1.    

unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz);

2.    

Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;

3.    

unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;

4.    

tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;

5.    

im situativen Kontext inadäquates Verhalten;

6.    

Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;

7.    

Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;

8.    

Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von [X.] Alltagsleistungen geführt haben;

9.    

Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;

10.     

Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;

11.     

Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;

12.     

ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;

13.     

zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist nach § 45a Abs 2 Satz 2 [X.] (hier anwendbar in der ab 30.10.2012 geltenden Fassung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes vom 23.10.2012, [X.] 2246) erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des [X.] oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellen. Dass beim Kläger eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz gegeben ist, steht aufgrund des [X.]-Gutachtens vom 17.11.2005 fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Hier nicht von [X.]nteresse ist dementsprechend die - ohnehin erst zum 1.1.2015 eingeführte - Leistungsausweitung nach § 45b Abs 1a [X.] in der Fassung des 5. [X.]-ÄndG: "Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis einem Betrag in Höhe von 104 Euro monatlich übernommen."

4. Gegenstand des Klagebegehrens ist vor diesem Hintergrund nicht etwa ein Sachleistungsanspruch (§ 4 Abs 1 Satz 1 2. Variante [X.]), sondern ein reiner Kostenerstattungsanspruch (§ 4 Abs 1 Satz 1 4. Variante [X.]), weil die Pflegekasse die zusätzlichen Betreuungsleistungen nicht durch einen Dritten in Natur zu erbringen hat, sondern nach § 45b Abs 1 Satz 2 [X.] ("Kosten werden ersetzt") und § 45b Abs 1 Satz 6 [X.] ("Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten entstehen") lediglich Kostenerstattung schuldet. Da der Kläger bzw seine Eltern (Mutter und Stiefvater) den Rechnungsbetrag von 354,48 Euro bisher nicht bezahlt haben, kommt eine schlichte Kostenerstattung nicht in Betracht; Streitgegenstand ist vielmehr ein Kostenfreistellungsantrag, wie ihn die Rechtsprechung auch zu § 13 Abs 3 [X.]B V entwickelt hat, wenn sich der Versicherte eine notwendige medizinische Leistung zwar selbst beschafft, den Rechnungsbetrag aber - in der Regel mit Einverständnis des Leistungserbringers - noch nicht aus eigenen Mitteln beglichen hat ([X.]-2500 § 13 [X.]; [X.], 54, 56 = [X.]-2500 § 135 [X.]; [X.] in jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 13 RdNr 50).

5. Für den geltend gemachten [X.] ist der Kläger als Schuldner des dienstvertraglichen Vergütungsanspruchs (§ 611 [X.]) auch aktivlegitimiert. Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht gemäß § 398 [X.] an die [X.] gGmbH als Leistungserbringerin abgetreten worden (zur Zulässigkeit einer solchen Abtretung vgl § 53 Abs 2 [X.]B [X.]). Die vom Stiefvater des [X.] unterzeichnete "Abtretungserklärung" vom 16.5.2013 enthält den erläuternden Zusatz: "Wir sind damit einverstanden, dass der Betrag für Leistungen nach § 45b [X.] direkt mit der [X.] abgerechnet wird." Demgemäß ist diese Erklärung in Verbindung mit der zugleich an die Beklagte gerichteten "Bitte um Kostenübernahme", die am 24.5.2013 nochmals wiederholt worden ist, lediglich als Einziehungsermächtigung ([X.]/[X.], [X.], 75. Aufl 2016, § 398 RdNr 29) sowie als Bitte an die Beklagte auszulegen, die entstandenen Kosten in Höhe von 354,48 Euro unmittelbar mit der [X.] gGmbH abzurechnen und den Betrag mit befreiender Wirkung dorthin zu überweisen. Dazu ist es nicht gekommen. Damit ist der Kläger unverändert Gläubiger des [X.]s.

6. Es kann offenbleiben, ob die Aktivitäten der Freizeitgruppe des [X.], an denen der Kläger teilgenommen hat, den rechtlichen Anforderungen des § 45b Abs 1 Satz 5 und 6 [X.] genügen. Danach ist der Betrag zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen (Satz 5). Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der [X.]nanspruchnahme von bestimmten, in Satz 6 abschließend aufgeführten Betreuungsangeboten entstehen, wobei hier allein die Ziffer 4 in Betracht kommt, nämlich die [X.]nanspruchnahme von Leistungen "der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind". Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind nach § 45c Abs 1 Satz 1 [X.] (in der im [X.] noch maßgebenden Fassung des [X.], [X.]) vor allem, aber nicht nur für demenzkranke Pflegebedürftige gedacht. Es handelt sich dabei um Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen (§ 45c Abs 3 Satz 1 [X.]). Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen nach § 45c Abs 3 Satz 5 [X.] insbesondere in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in [X.] oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige iS des § 45a [X.] sowie Familienentlastende Dienste.

a) Hier geht es um eine Freizeitgruppe, die vom [X.] der [X.] gGmbH organisiert und getragen wird: Der Zeuge [X.], Mitarbeiter der [X.], hat dazu in seiner Vernehmung am 29.1.2015 erklärt: "Es nehmen in der Regel 15 bis 20 Personen teil; das sind Heimbewohner, aber auch [X.]nteressierte, die von Zuhause aus an diesem Programm teilnehmen. Es handelt sich in der Regel um eine nachmittägliche Betreuung. Angeboten werden ganz verschiedene Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmen etc.; es geht um die Teilhabe für die betroffenen Menschen am gesellschaftlichen Leben. An einem Treffpunkt ist ein Fahrdienst eingerichtet. Bei dem Kläger war es so, dass dieser nach der Maßnahme wieder in die Einrichtung zurückgebracht worden ist. Die Gruppen werden durch zwei Fachkräfte unserer Abteilung und ehrenamtliche Helfer betreut. Natürlich kommt es dann auch zu Kontakten mit Menschen ohne Behinderung, was gewünscht ist. Denn Ziel der Maßnahme ist die Eingliederung. Es geht um [X.]."

b) Das [X.] hat aus dieser Aussage geschlossen, die Aktivitäten der Freizeitgruppe seinen der Eingliederungshilfe nach § 53 [X.][X.] zuzuordnen, weil sie auf die Teilhabe der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben, also auf Eingliederung und [X.] ausgerichtet seien. Die Entlastung pflegender Angehöriger stehe nicht im Mittelpunkt. Daher gehe es von der Zielrichtung her nicht um zusätzliche Betreuungsleistungen iS des § 45b Abs 1 [X.]. Diese Unterscheidung erscheint zweifelhaft. Die [X.] als fachübergreifendes Ziel der Betreuung von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dürfte die Einstufung eines Betreuungsangebots als zusätzliche Betreuungsleistung iS des § 45b Abs 1 [X.] nicht hindern, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Auch die Beklagte hat die Leistungsbewilligung nicht wegen der inhaltlichen Gestaltung und Ausrichtung der Aktivitäten der Freizeitgruppe des [X.] abgelehnt, sondern (nur) wegen des Ausschlusses des [X.] aus dem berechtigten Personenkreis, der nach § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] auf "Pflegebedürftige in häuslicher Pflege" beschränkt ist. Dem ist zuzustimmen. Das [X.] hat diesen Aspekt ebenfalls betont und die Abweisung der Klage - als eigenständigen zweiten Teil der Entscheidungsgründe - auch hierauf gestützt.

c) Die Frage, ob die Aktivitäten der [X.]-Freizeitgruppe inhaltlich den Anforderungen des § 45b Abs 1 Satz 5 und 6 [X.] genügen, kann an dieser Stelle offen bleiben, weil der Kläger nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten (bzw auf Freistellung von den Kosten) hätte haben können, wenn er sich zum [X.]punkt der Teilnahme an den Aktivitäten der Freizeitgruppe nicht im Wohnheim (§ 43a [X.]), sondern bei seiner Familie aufgehalten hätte, wie es zB an Wochenenden oder zu Ferienzeiten häufig der Fall war. [X.]n dem fraglichen [X.]raum war der Kläger an insgesamt 27 Tagen zu Hause bei seiner Familie (18.-20.1., 1.-3.2., 12.-15.2., 22.-23.2., 8.-10.3., 16.-17.3., 22.-31.3.2013), und er hat hierfür auch Pflegegeld von der Beklagten bezogen (Bescheid vom 14.1.2014). Vor und nach der Teilnahme an den Freizeitaktivitäten des [X.] hielt sich der Kläger aber ausschließlich im Wohnheim auf; an diesen Tagen war er auch nicht einmal stundenweise zu Hause. Daher ist der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten in Höhe von 354,48 Euro unbegründet.

d) Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b [X.] in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des [X.] vom 28.5.2008 ([X.]), um die es hier allein geht, stellen sich ebenso wie die durch das 5. [X.]-ÄndG zum 1.1.2015 eingeführten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen als reiner Annex zum Leistungsangebot der [X.] für Versicherte in häuslicher Pflege dar, wobei eine vorübergehende Unterbrechung der häuslichen Pflege durch eine [X.] (§ 42 [X.]) den Anspruch nicht ausschließt, wie sich aus § 45b Abs 1 Satz 6 Nr 2 [X.] ergibt. Jeder dauerhafte Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung wirkt hingegen anspruchsausschließend. Dabei waren die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage konzipiert als Maßnahmen "zur Entlastung der pflegenden Angehörigen". Dies ergibt sich für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote (§ 45b Abs 1 Satz 6 [X.] iVm § 45c Abs 1 Satz 1 [X.]) unmittelbar aus dem Gesetz (§ 45c Abs 3 Satz 1 [X.]) und ist ansonsten der Gesetzesbegründung zum PflEG zu entnehmen (BT-Drucks 14/6949, [X.]). Das [X.] hat hierauf zutreffend hingewiesen und eine entlastende Wirkung der Freizeitaktivitäten für die Mutter des [X.] und dessen Stiefvater als pflegende Angehörige zu Recht verneint, weil sich der Kläger vor dem Beginn der Freizeitaktivitäten und nach deren Ende jeweils in dem Wohnheim aufgehalten habe. Die pflegenden Angehörigen seien während der Freizeitaktivitäten auch nicht anwesend gewesen.

7. Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, er lebe dauerhaft in dem Wohnheim, habe keinen anderen Lebensmittelpunkt mehr und werde daher in dem Wohnheim "häuslich gepflegt".

a) Eine Abgrenzung der häuslichen Pflege von der stationären Pflege sieht § 36 Abs 1 Satz 2 [X.] vor. Danach sind Leistungen der häuslichen Pflege zwar auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind jedoch nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs 2 [X.]) oder in einer Einrichtung iS des § 71 Abs 4 [X.] gepflegt werden. Das Wohnheim der [X.] gGmbH ist keine stationäre Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs 2 [X.] und besitzt demgemäß auch keinen Versorgungsvertrag mit den [X.] (§ 72 [X.]). Vielmehr handelt es sich bei dem Wohnheim als vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a [X.]) um eine Einrichtung iS des § 71 Abs 4 [X.]. Danach sind stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der [X.], die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser keine Pflegeeinrichtungen iS des § 71 Abs 2 [X.]. Leistungen der häuslichen Pflege iS der §§ 36 bis 38 [X.] werden in solchen Einrichtungen nicht erbracht.

b) Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der [X.], die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des [X.] stehen (§ 71 Abs 4 [X.]), übernimmt jedoch die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs 2 [X.] genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs 3 [X.][X.] vereinbarten Heimentgeltes (§ 43a Satz 1 [X.]). Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro (seit dem 1.1.2015 266 Euro) nicht überschreiten (§ 43a Satz 1 [X.]). Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege (§ 43a Satz 3 [X.]). § 43 Abs 2 Satz 1 [X.] beschreibt die Leistungspflicht der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 71 Abs 2 [X.]); es geht um die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der [X.] Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen zahlen die [X.] nach § 43a [X.] den genannten Betrag unmittelbar an den [X.], weil es sich der Sache nach um eine die Sachleistung (§ 4 Abs 1 Satz 1 [X.]) ersetzende pauschale Geldleistung ([X.]-3300 § 43a [X.] S 6; [X.], [X.], 4. Aufl 2015, Vor §§ 28 bis 45 d, Rd[X.]) handelt. Die Höhe der Leistung hängt allerdings nicht vom Pflegeaufwand im konkreten Einzelfall und demgemäß auch nicht von der zuerkannten Pflegestufe ab ([X.], aaO, § 43a Rd[X.] und 4). Diese Regelung ist Ausdruck des rechtlichen Prinzips, dass in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 71 Abs 4 [X.]) die Träger der Sozialhilfe auch für die erforderlichen Pflegeleistungen aufzukommen haben. Nach § 13 Abs 3 Satz 3 [X.] bleiben die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem [X.][X.] unberührt; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs 4 [X.] ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. Die Eingliederungshilfe ist also im Verhältnis zur [X.] Pflegeversicherung nicht nachrangig. Dies hat zur Folge, dass der Sozialhilfeträger in einem solchen Fall den Hilfebedürftigen nicht auf die sonst vorrangigen [X.]-Leistungen verweisen kann. Die Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe stellt sich insoweit als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe dar [X.] in jurisPK-[X.], § 43a, RdNr 12). Nur wenn der Pflegebedürftige, der in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt, seinen Aufenthalt in der Einrichtung unterbricht und sich in häusliche Pflege begibt, hat er einen Anspruch auf entsprechende Leistungen (§§ 36 ff [X.]), was sich nunmehr aus dem durch das PNG zum 30.10.2012 eingeführten § 38 Abs 1 Satz 5 [X.] ergibt. Danach haben Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a [X.]) Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Hieraus wird deutlich, dass in den Einrichtungen nach § 43a [X.] gerade keine häusliche Pflege erfolgt. Der systematische Zusammenhang mit § 34 Abs 2 [X.] stützt diese Sicht. Danach ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ua auch für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung nach § 71 Abs 4 [X.], soweit § 39 [X.] für die Verhinderungspflege nichts Abweichendes bestimmt. Von dieser Ruhensanordnung sind auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b [X.] erfasst; denn sie sind nach § 45a Abs 1 Satz 1 [X.] der häuslichen Pflege als Annexangebot zugeordnet.

c) Die Argumentation des [X.] zu Sinn und Reichweite der Leistungserweiterung nach den §§ 45a und 87b [X.] geht fehl. Er meint, § 45a [X.] stehe im Kontext des [X.] [X.] und müsse im Zusammenhang mit § 87b [X.] gesehen werden. Beide Regelungen sollten ein geschlossenes System der Leistungserweiterung für Menschen mit kognitiven und psychischen Störungen bewirken. Die Auslegung der Beklagten führe im Ergebnis dazu, dass Bewohner von Wohnheimen aus diesem geschlossenen System herausfielen und keinen entsprechenden Leistungsanspruch hätten. Die §§ 45a und 45b [X.] normieren Leistungen für Versicherte, die sich in häuslicher Pflege befinden; § 87b [X.] sieht von den [X.] zu tragende Vergütungszuschläge für stationäre Pflegeeinrichtungen vor, wenn den Heimbewohnern zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen angeboten werden und dafür zusätzliches Personal eingestellt worden ist. Mit der Zahlung des - vertraglich zu vereinbarenden (§ 87b Abs 1 Satz 1 [X.]) - Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung (§ 87b Abs 2 Satz 4 [X.]). Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit den §§ 45a ff [X.] zusätzliche Betreuungsleistungen (und ab 1.1.2015 auch Entlastungsleistungen) für Versicherte in häuslicher Pflege und mit § 87b [X.] zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistung für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen eingeführt hat. Diese zusätzlichen Leistungen für Versicherte mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen unterscheiden sich also schon inhaltlich und sind dem jeweiligen Umfeld angepasst, in dem die Leistungen zu erbringen sind, nämlich die häusliche Pflege einerseits und die vollstationäre Pflege andererseits. Nicht von diesen Regelungen begünstigt sind Versicherte, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a [X.]) leben.

d) Der Gesetzgeber hat für Einrichtungen nach § 71 Abs 4 [X.] in § 43a [X.] bewusst eine abschließende Regelung getroffen, indem der rein pflegerische Anteil an den Leistungen mit einer pauschalen, vom konkreten Pflegeaufwand im Einzelfall unabhängigen Vergütung abgegolten wird. Dieser - vom Gesetzgeber festgelegte und durch ihn ggf anzupassende - Abgeltungsbetrag umfasst daher grundsätzlich auch etwaige zusätzliche Betreuungsleistungen, die im vollstationären Bereich als Annex zur Pflege und zur [X.] Betreuung (§ 43 Abs 2 [X.]) ausgestattet sind. Eine Regelungslücke ergibt sich allenfalls für den Personenkreis mit einem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, der nicht das Ausmaß der [X.] erreicht (sog Pflegestufe 0). Versicherte der Pflegestufe 0, denen eine dauerhafte Einschränkung der Alltagskompetenz attestiert worden ist, können zwar die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei häuslicher Pflege nach § 45b iVm § 45a Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] sowie zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen bei vollstationärer Pflege nach § 87b iVm § 45a Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] in Anspruch nehmen, sind aber bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a [X.] insofern "benachteiligt", als ihr Pflegeaufwand nicht durch eine Pauschvergütung der [X.] abgegolten wird. Dementsprechend sind auch zusätzliche Betreuungsleistungen für diesen Personenkreis nicht von den [X.] zu finanzieren. Die [X.] haben den Pauschalbetrag für die erbrachten Pflegeleistungen nach derzeitiger Rechtslage nur für "Pflegebedürftige" zu leisten, also für Versicherte der Pflegestufen [X.], [X.] oder [X.][X.] (§§ 14, 15 [X.]). Die Frage, ob sich insoweit ein verfassungsrechtliches Problem mit Blick auf das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG) oder das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) stellt, kann an dieser Stelle offenbleiben, weil der Kläger als Pflegebedürftiger der [X.] nicht zum betroffenen Personenkreis (Pflegestufe 0) gehört.

e) Die §§ 45a, 45b und 87a [X.] sind nach dem 1996 eingeführten § 43a [X.] in das Gesetz eingefügt worden, nämlich die §§ 45a und 45b [X.] durch das [X.] ([X.]) und § 87b [X.] durch das [X.] vom 28.5.2008 ([X.]). Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber weiter an der Regelung des § 43a [X.] festhalten wollte. Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt aber § 43a [X.] als abschließend, solange der Aufenthalt nicht unterbrochen wird. Eine solche Unterbrechung durch vorübergehende Rückkehr des [X.] in den elterlichen Haushalt während den Wochenenden oder der Ferienzeit gab es an den fraglichen Tagen nicht.

f) Die ausschließliche Verknüpfung der Leistungen nach den §§ 45a ff [X.] mit der Entlastung der pflegenden Angehörigen ist erst durch die Neuregelungen des 5. [X.]-ÄndG mit Wirkung ab 1.1.2015 durchbrochen worden. Die neue Rechtslage ist deshalb auf den vorliegenden Fall im [X.] nicht anwendbar, hätte an der Abweisung der Klage aber auch nichts geändert, weil die Beschränkung der Leistungen nach den §§ 45a ff [X.] auf die Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege bestehen geblieben ist.

g) Nach § 45a Abs 1 Satz 1 [X.] sind seit dem 1.1.2015 die Leistungen dieses Abschnitts für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vorgesehen, "somit nichts anderes bestimmt ist". Dies bezieht sich insbesondere auf die neu eingeführte Bestimmung des § 45b Abs 1a [X.], wonach Pflegebedürftige der Pflegestufen 0, [X.], [X.] oder [X.][X.] (§ 45a Abs 1 Satz 2 [X.]), die nicht die Voraussetzungen des § 45a [X.] erfüllen, also die rein somatisch Pflegebedürftigen (BT-Drucks 18/1798, [X.], 23), ebenfalls die zusätzlichen Betreuungsleistungen und auch die - gleichfalls zum 1.1.2015 neugeschaffenen - zusätzlichen Entlastungsleistungen (§ 45b Abs 1 Satz 1, § 45c Abs 1 Satz 2, § 45c Abs 3 [X.]) in Anspruch nehmen können, allerdings begrenzt auf 104 Euro monatlich. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/1798, [X.]): "Versicherte mit festgestellter dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a können ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 45b Absatz 1 nunmehr nicht nur wie bisher für zusätzliche Betreuungsleistungen, sondern auch für zusätzliche Entlastungsleistungen nutzen. Zusätzliche Entlastungsleistungen dienen der Deckung des Bedarfs der Versicherten an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, an Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder an Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen oder sie tragen dazu bei, Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Zusätzliche Entlastungsleistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende, insbesondere zur Bewältigung des Pflegealltags, oder andere geeignete Maßnahmen, die der vorgenannten Bedarfsdeckung bzw Entlastung dienen."

Der Hinweis des [X.] auf diese Gesetzesbegründung ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Belang, weil das 5. [X.]-ÄndG erst zum 1.1.2015 in [X.] getreten ist, auf den Fall aber die Rechtslage des Jahres 2013 anzuwenden ist.

8. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger ein [X.] gegen den Sozialhilfeträger zusteht. Die Beklagte kann insoweit jedenfalls nicht als erstangegangener Leistungsträger nach § 14 [X.]B [X.]X zur Leistung verpflichtet sein, weil [X.] nicht zu den vom [X.]B [X.]X erfassten Rehabilitationsträgern gehören (§ 6 Abs 1 [X.]B [X.]X).

9. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 3 P 1/15 R

20.04.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 29. Januar 2015, Az: S 19 P 75/14, Urteil

§ 45b Abs 1 S 1 SGB 11 vom 28.05.2008, § 45b Abs 1 S 2 SGB 11 vom 28.05.2008, § 45b Abs 1 S 5 SGB 11 vom 28.05.2008, § 45b Abs 1 S 6 SGB 11 vom 28.05.2008, § 45a Abs 1 S 1 SGB 11 vom 14.12.2001, § 45a Abs 1 S 2 SGB 11 vom 28.05.2008, § 45a Abs 2 S 1 SGB 11 vom 14.12.2001, § 45a Abs 2 S 2 SGB 11 vom 23.10.2012, § 45c Abs 1 S 1 SGB 11 vom 14.12.2001, § 45c Abs 3 S 1 SGB 11 vom 14.12.2001, § 45c Abs 3 S 5 SGB 11 vom 14.12.2001, § 13 Abs 3 S 3 SGB 11, § 36 Abs 1 S 2 SGB 11, § 43 Abs 2 SGB 11, § 43a SGB 11, § 71 Abs 2 SGB 11, § 71 Abs 4 SGB 11, § 87b SGB 11, § 53 SGB 12, PSG I

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 P 1/15 R (REWIS RS 2016, 12702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12702

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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