Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 9 C 11/11

9. Senat | REWIS RS 2013, 8550

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Gegenstand

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; grobe Unangemessenheit; Vergaberechtsverstoß


Leitsatz

1. Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in "Fremdregie" durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>).

2. Der Einwand, bei der Herstellung einer Erschließungsanlage seien durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>).

3. Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, darzulegen, dass trotz Verletzung der Ausschreibungspflicht die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.

2

Sie ist Eigentümerin eines in dem Neubaugebiet "W..." der beklagten Gemeinde an den Straßen "A..." und "[X.]" gelegenen Grundstücks. Die Erschließung des Neubaugebiets übertrug die Beklagte mit städtebaulichem Vertrag vom 21. Dezember 1999 der [X.] ([X.]) als Erschließungsträger. Der Vertrag sah keine Kostenregelung zwischen Auftraggeber und Erschließungsträger vor. Am 5. November 2001 ersetzten die Beklagte und der Erschließungsträger den zwischenzeitlich mehrmals geänderten Vertrag durch einen weiteren städtebaulichen Vertrag über die Erschließung des Gebietes "W...", der in § 11 folgende Kostenregelung enthält:

"(1) Der Erschließungsträger stellt dem Auftraggeber die für das gesamte Erschließungsvorhaben entstandenen Kosten - aufgeführt in § 10 des [X.]es - in Rechnung.

(2) Nach Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit werden dem Erschließungsträger die nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Kosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung erstattet, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

(3) Soweit der Erschließungsträger gemäß § 10 Abs. 2 des [X.]es privatrechtliche Werkverträge mit den Grundstückseigentümern - [X.] - abgeschlossen hat, findet abweichend von Abs. 2 eine Kostenerstattung durch den Auftraggeber im Wege der Verrechnung statt. Mit der Zahlung an den Erschließungsträger gelten die Erschließungsbeiträge im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den [X.]n als abgelöst im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.

(4) Hinsichtlich der verbleibenden Erstattungspflicht des Auftraggebers für die [X.]grundstücke ohne privatrechtliche Werkverträge wird festgelegt: Der Auftraggeber zahlt dem Erschließungsträger die auf [X.]grundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge (incl. der auf 2,70 [X.]/qm pauschalierten Kosten des Erschließungsträgers) einschließlich dem Gemeindeanteil, der anteiligen nicht beitragsfähigen Aufwendungen sowie der anteiligen Finanzierungskosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung."

3

Eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften ist dem Vertragsschluss nicht vorausgegangen. In der Folgezeit stellte die [X.] die Erschließungsanlagen her und rechnete sie gegenüber der Beklagten ab.

4

Mit Bescheiden vom 31. März 2008 setzte die Beklagte den von der Klägerin insgesamt zu zahlenden Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der [X.]" auf 4 697,07 € und für die erstmalige Herstellung der "[X.]" auf 5 376,04 € sowie mit gesondertem Bescheid den für die Durchführung von zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu zahlenden Kostenerstattungsbetrag auf 121,28 € fest.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das [X.] hinsichtlich des Beitragsbescheids für die "[X.]" abgetrennt und im Einverständnis mit den Beteiligten das Verfahren insoweit zum Ruhen gebracht und im Übrigen die Klage durch Urteil vom 21. April 2010 abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 3. November 2010 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beklagte und die [X.] nicht gehindert gewesen, nachträglich einen unechten [X.] zu vereinbaren, obwohl sie mit dem [X.] einen echten [X.] geschlossen hätten. Die Heranziehung der Klägerin scheitere auch nicht an einem Verstoß gegen das Vergaberecht. Ob überhaupt eine Pflicht zur Ausschreibung des [X.]s vom 5. November 2001 nach landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften bestanden habe, könne dahinstehen. Denn ein Vergabefehler wirke sich nur dann aus, wenn durch ihn die umgelegten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Das habe die Beklagte ausdrücklich bestritten und sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die Klägerin habe hierzu nichts [X.] vorgetragen, so dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst seien. Die Beklagte sei nicht auf die Geltendmachung der [X.]kosten beschränkt gewesen, weil sie sich vertraglich zur Übernahme sämtlicher Erschließungskosten verpflichtet habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Erstattung an die [X.] durch tatsächliche Zahlungen oder im [X.] erfolgt sei.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Das angegriffene Urteil verstoße gegen [X.] Recht, weil es den Herstellungsaufwand selbst bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Ausschreibungspflichten für beitragsfähig halte, solange die Grenze der grob unangemessenen Höhe noch nicht erreicht sei. Herstellungskosten einer Erschließungsanlage, die aufgrund eines nicht ausgeschriebenen unechten [X.]s entstanden seien, seien nicht gesetzeskonform angefallen und könnten somit von einer Gemeinde nicht als aufwandbegründende Belastung vom Erschließungsträger übernommen werden. Sei die Gemeinde gehindert, einen nicht gesetzeskonformen Erschließungsaufwand zu übernehmen, so sei sie auch gehindert, [X.] zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des [X.] vom 3. November 2010 und des [X.] vom 21. April 2010 den Erschließungsbeitragsbescheid vom 31. März 2008 sowie den Bescheid über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31. März 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009, aufzuheben.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1. a) Ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht ist das [X.]erufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der [X.]eklagten ein beitragsfähiger [X.] (§ 127 Abs. 1 [X.]) entstanden ist. Dieser ergibt sich aus der in § 11 des [X.] vom 5. November 2001 (nachfolgend: [X.]) zwischen der [X.]eklagten und der [X.] als Erschließungsträger getroffenen Kostenvereinbarung über die Heranziehung von [X.]n, deren Wirksamkeit keinen [X.]edenken begegnet. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines [X.]s nach § 124 Abs. 1 [X.] ist die Herstellung der Erschließungsanlagen im Namen und auf Kosten des [X.]. Dies hat zur Folge, dass bei der Gemeinde kein beitragsfähiger [X.]. § 127 Abs. 1 [X.] verbleibt, soweit sie die Durchführung der Erschließung übertragen hat (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 8.09 - [X.]VerwGE 138, 244 Rn. 31 m.w.N.). Der Erschließungsträger, der Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet ist, refinanziert sich durch den Verkauf der erschlossenen Grundstücke, so dass im Ergebnis die Käufer die Erschließungskosten tragen. Ist der Erschließungsträger nicht Eigentümer aller Grundstücke im Erschließungsgebiet, muss er versuchen, die für die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke anfallenden Kosten durch privatrechtliche Verträge an die so genannten [X.] weiterzugeben. Steht - wie hier - keines der Grundstücke im Erschließungsgebiet im Eigentum des [X.] (so genannter grundstücksloser Erschließungsträger), ist dieser zur Refinanzierung seiner Kosten durchgängig auf den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern angewiesen.

Gelingt es dem Erschließungsträger nicht, mit allen oder der überwiegenden Zahl der [X.] eine vertragliche Refinanzierungsregelung für die Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine dem Erschließungsvorteil Rechnung tragende Heranziehung der [X.] zu den Erschließungskosten durch eine den [X.] modifizierende Kostenabrede erreicht werden, mit der sich die Gemeinde dem Erschließungsträger gegenüber verpflichtet, die gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Der Gemeinde entsteht bei einem durch eine Kostenabrede modifizierten [X.] bereits mit Vertragsabschluss ein erst mit der entsprechenden [X.]ezifferung durch den Erschließungsträger aktualisierter beitragsfähiger [X.], den sie nach Maßgabe der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die von dem Unternehmer hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]) einschließlich der Grundstücke der [X.] zu verteilen hat (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 17.94 - [X.]VerwGE 101, 12 <22 f.>).

b) Die in der Literatur ([X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 13 f.) gegen die Zulässigkeit dieser Modifikation des [X.]s vorgebrachten Einwände überzeugen den [X.] nicht. Eine eindeutige gesetzliche Konzeption, die bei Herstellung der Erschließungsanlagen durch einen Erschließungsträger eine Heranziehung des [X.]s im [X.] ausschließt, kann den §§ 123, 124 [X.] nicht entnommen werden.

Aus dem vom [X.] in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 (a.a.[X.] Rn. 48) erwähnten Umstand, dass die Gemeinde durch § 124 Abs. 1 [X.] vor die Wahl gestellt wird, ob sie die Erschließung in "Eigenregie" durchführt, oder ob sie die Erschließung auf einen Dritten überträgt, der sie in "[X.]" durchführt und sich privatrechtlich refinanziert, folgt kein Verbot, bei einer Erschließung in "[X.]" in den [X.] eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen [X.] der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte [X.]eteiligung des [X.]s an den Erschließungskosten ermöglicht.

Das aus § 123 Abs. 1 [X.] folgende Verbot einer vertraglichen Refinanzierung bei Erschließung in "Eigenregie" der Gemeinde soll verhindern, dass die zugunsten der Grundstückseigentümer bestehende Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts, das die Heranziehung der Eigentümer auf den in § 127 Abs. 2 [X.] abschließend aufgezählten [X.] begrenzt und die Gemeinde verpflichtet, mindestens 10 v.H. dieser Erschließungskosten selbst zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 [X.]), dadurch aufgehoben wird, dass sie die ihr entstandenen Kosten durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger überwälzt (vgl. Urteile vom 23. April 1969 - [X.]VerwG 4 [X.] 15.67 - [X.] 406.11 § 132 [X.][X.]auG Nr. 4 S. 2 f., vom 22. August 1975 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.73 - [X.]VerwGE 49, 125 <127 f.> und vom 1. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 45). Aus diesem Grund legt der [X.] auch den [X.]egriff des "Dritten" im Sinne des § 124 Abs. 1 [X.] eng aus (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 44). Für die Annahme eines gewissermaßen spiegelbildlichen Verbots der Refinanzierung durch [X.]eitragserhebung bei Erschließung in "[X.]" geben diese Überlegungen nichts her. Der das Verbot der Refinanzierung der Gemeinde auf vertraglicher Grundlage rechtfertigende Gedanke, dass sich die Gemeinde nicht den öffentlich-rechtlichen [X.]egrenzungen des [X.]eitragsrechts entziehen darf, greift für diese Konstellation nicht, weil die Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts durch die Refinanzierung des [X.] mittels [X.]eitragserhebung der Gemeinde auf der Grundlage eines modifizierten [X.]s nicht in Frage gestellt wird. Die [X.], die nicht zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger bereit sind, können von der Gemeinde nur im Rahmen des [X.]eitragsrechts und der sich daraus ergebenden [X.]eschränkungen des beitragsfähigen [X.]es zu den Kosten der Erschließungsanlage herangezogen werden; sie werden sich daher vielfach besser stellen, als diejenigen [X.], die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger die Erschließungsanlage refinanzieren.

Überträgt die Gemeinde die Erschließung einem Dritten, folgt auch aus § 124 Abs. 2 Satz 2 [X.], der die Kostentragungspflicht des [X.] regelt, kein Verbot einer die privatrechtliche Refinanzierung ergänzenden [X.]eitragserhebung. Dass der Gesetzgeber als Partner eines [X.]s einen privaten Erschließungsträger als "Investor" vor Augen hatte, der seine Entscheidung unabhängig von der Gemeinde trifft und sich dabei vor allem an kaufmännischen Überlegungen und den Möglichkeiten des "Marktes" und der Gewinnerzielung orientiert ([X.]TDrucks 12/3944 S. 24 und S. 29 ; Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 40), lässt nicht den Schluss zu, nach der gesetzgeberischen Konzeption gehöre die ausschließlich privatrechtliche Refinanzierung des [X.] zu den Wesensmerkmalen eines [X.]s nach § 124 [X.]. Zur gesetzgeberischen Konzeption gehört nämlich ebenso, dass den Gemeinden durch die Einschaltung eines Dritten eine (umfassende) finanzielle Entlastung von den Kosten der Erschließung ermöglicht wird, um dadurch im Interesse der [X.]auwilligen die [X.]ereitstellung von [X.] zu erleichtern und zu beschleunigen ([X.]TDrucks a.a.[X.]). Dieser gesetzgeberischen Konzeption trägt der modifizierte [X.] Rechnung. Er erlaubt auch in den Fällen, in denen sich die Erschließung für den Investor nicht rechnen würde, weil er die ihm entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger überwälzen kann, eine beschleunigte Erschließung und finanzielle Entlastung der Gemeinden bei [X.] [X.]eteiligung aller Anlieger unter Wahrung der Schutzfunktion des [X.]eitragsrechts.

Ein Verbot der [X.]eitragsfinanzierung im Anwendungsbereich des § 124 [X.] kann schließlich auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die die [X.]eitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen von der Gemeinde und nicht von einem Dritten getroffen werden müssten und daher nur für die in "Eigenregie" durchgeführte Erschließung, bei der die Gemeinde "das Heft in der Hand habe", [X.]eiträge erhoben werden könnten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. August 2009 - 15 A 2267/07 - juris Rn. 16; [X.] a.a.[X.] Rn. 14). Abgesehen davon, dass die Gemeinde auch bei der Erschließung in [X.] regelmäßig die Ausführungsplanung zur Kenntnis erhält und genehmigen muss, und abgesehen davon, dass sie auch bei einer Erschließung in "Eigenregie" unter Einschaltung eines Generalunternehmers das Heft ein Stück weit aus der Hand gibt, greift dann, wenn die privatrechtliche Refinanzierung des [X.] durch [X.]eiträge "ergänzt" wird, die aus § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] ableitbare [X.]eschränkung des beitragsfähigen Aufwandes auf das kostenmäßig Erforderliche, die den [X.]eitragspflichtigen vor grob unangemessenen [X.]elastungen schützt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.76 - [X.]VerwGE 59, 249 <253>). Auch insoweit stellt sich der dem [X.]eitragsrecht unterliegende [X.] besser als der [X.], der sich dem Erschließungsträger vertraglich zur Kostentragung verpflichtet hat.

2. a) [X.] scheitert nicht an den an eine wirksame Ablösungsvereinbarung zu stellenden bundesrechtlichen Anforderungen. Die im [X.] gewählte Abwicklung des dem Erschließungsträger gegen die Gemeinde zustehenden Erstattungsanspruchs kann so erfolgen, dass die Gemeinde dem Erschließungsträger die auf die Grundstücke der [X.] entfallenden [X.]eiträge nach deren Einziehung auszahlt, wobei die Erschließungsbeiträge der [X.], die mit dem Erschließungsträger Verträge über den Kostenersatz abgeschlossen haben, als gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 [X.] abgelöst gelten und der [X.] auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch angerechnet wird (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 17.94 - [X.]VerwGE 101, 12 <23 f.>). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Vereinbarung haben die [X.]eklagte und der Erschließungsträger in § 11 Abs. 3 und 4 des [X.]s getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagen mit § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der [X.]eklagten auch ausreichende "[X.]estimmungen" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 [X.] über die Zulässigkeit einer Ablösungsvereinbarung und die [X.]erechnung des [X.]es vor (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 1982 - [X.]VerwG 8 [X.] 24.81 - [X.]VerwGE 64, 361 <364 f., 368>). [X.] ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 10 Abs. 3 des [X.]s dem Erschließungsträger gestattet ist, die [X.], die sich ihm gegenüber vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet haben, über die beitragsfähigen Kosten hinaus zu belasten. Diese Vereinbarung bleibt ohne Auswirkungen auf die Höhe des beitragsfähigen [X.]es und die [X.]erechnung des Ablösungbetrages.

b) Im Einklang mit [X.]undesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den [X.] für wirksam gehalten, obwohl zwischen der [X.]eklagten und dem Erschließungsträger 1999 ein (echter) [X.] ohne Kostenvereinbarung geschlossen worden war. Ob der Ansicht des [X.] ([X.]eschluss vom 25. Juni 2008 - 9 ME 453/07 - NVwZ-RR 2009, 260) zu folgen ist, wonach die Modifizierung eines [X.]s grundsätzlich schon in dem auf die Erschließung des [X.]augebiets ausgerichteten Vertrag erfolgen muss und nachträglich nur in [X.]etracht kommt, wenn der entsprechende Wille der Vertragsparteien bereits im [X.] zum Ausdruck kommt, kann der [X.] ebenso wie das Oberverwaltungsgericht dahinstehen lassen. Denn nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht, die - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln - das Revisionsgericht bindet (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 - [X.]VerwG 8 [X.] 27.81 - [X.]VerwGE 65, 61 <69> und vom 1. Dezember 1989 - [X.]VerwG 8 [X.] 17.87 - [X.]VerwGE 84, 157 <162>), lässt sich § 12 Abs. 3 des [X.] vom 21. Dezember 1999 ein Vorbehalt der späteren Modifizierung entnehmen. Davon abgesehen kann eine zeitliche [X.]egrenzung des Rechts zur nachträglichen Modifizierung eines ursprünglich ohne Kostenabrede abgeschlossenen Vertrags nur in [X.]etracht gezogen werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der [X.] bereits begonnen wurde, was hier nach den Feststellungen des [X.] nicht der Fall war.

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht als beitragsfähigen [X.] nicht nur die Kosten angesehen hat, die die [X.]eklagte an den Erschließungsträger "kassenwirksam" auf dessen Anforderung hin gezahlt hat, sondern auch die von [X.]n an den Erschließungsträger aufgrund geschlossener Werkverträge entrichteten und im Verhältnis der [X.]eklagten zum Erschließungsträger verrechneten [X.]eträge. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 22. März 1996 (a.a.[X.] S. 23) zutreffend ausgeführt, dass ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe der Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlage dann entsteht, wenn sich die Gemeinde nicht nur zur Erstattung der ausschließlich den Grundstücken der [X.] zuzuordnenden Erschließungskosten verpflichtet, sondern zur Erstattung des gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen [X.]s. Dass eine solche umfassende Kostenerstattung zwischen der [X.]eklagten und dem Erschließungsträger vereinbart wurde, und es sich bei der Verrechnung nur um eine Abwicklungsmodalität der Kostenerstattung handelt, hat das Oberverwaltungsgericht § 11 des [X.]s entnommen. Rechtsfehler, die die [X.]indungswirkung dieser Vertragsauslegung entfallen lassen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Das [X.]erufungsgericht hat weiter ohne Verletzung von [X.]undesrecht angenommen, dass ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften des revisiblen Rechts nicht in [X.]etracht zu ziehen ist und ein etwaiger Verstoß gegen das [X.] nicht zur Nichtigkeit des [X.]s mit der für die Entstehung beitragsfähigen Aufwandes maßgeblichen Kostenabrede führt. Nach den Feststellungen des [X.] in seinem Urteil vom 21. April 2010, die sich das [X.]erufungsgericht zu eigen gemacht hat, beliefen sich die Gesamtkosten der Herstellung aller Erschließungsanlagen auf 2 626 033,40 [X.] ([X.] unter Hinweis auf [X.]. 84 der Gerichtsakten) und lagen damit unterhalb des für [X.]auaufträge geltenden Schwellenwertes von 5 Mio. € (vgl. § 2 der im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]s maßgeblichen Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001, [X.]G[X.] I S. 110). Erst bei Erreichen dieses Schwellenwertes gelten die Vorgaben der die [X.] 93/37/[X.] vom 14. Juni 1993 (A[X.] EG Nr. L 199 S. 54) umsetzenden Vorschriften der §§ 97 bis 129b GW[X.]. Unterhalb der Schwellenwerte kommen in erster Linie bundes- oder landeshaushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung ([X.], in: [X.]/[X.], Privates [X.]aurecht, 2. Aufl. 2012, Vergaberecht [X.]. Rn. 8a f.; [X.]/[X.], [X.] 2011, 537 <542>). Für Fälle mit grenzüberschreitendem [X.]ezug wird zudem auch bei unterschwelligen Aufträgen die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften diskutiert (Grziwotz, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand September 2012, § 124 Rn. 91; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2009, § 124 Rn. 13c; zur möglichen Ausschreibungspflicht von [X.]auleistungen durch den Erschließungsträger vgl. [X.]urmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 2005, Rn. 219). Das [X.]erufungsgericht hat daher zu Recht nur die Auswirkungen des von ihm unterstellten Verstoßes gegen [X.] der landesrechtlichen Gemeindehaushaltsverordnung bestehende Ausschreibungspflicht geprüft und die Nichtigkeit des [X.]s wegen eines Verstoßes gegen [X.] Recht nicht in [X.]etracht gezogen.

4. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] steht auch die Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts, dass der Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage nur dann nicht (in voller Höhe) beitragsfähig sei, wenn die auf die [X.]eitragspflichtigen umgelegten Kosten wegen des - unterstellten - vergaberechtswidrigen Verzichts auf eine Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreichen würden. Mit [X.]undesrecht nicht vereinbar ist aber die Annahme im [X.]erufungsurteil, ein Verstoß gegen diese äußerste Grenze könne ohne weitere Sachaufklärung schon deswegen verneint werden, weil es die Klägerin insoweit an substantiierten Darlegungen habe fehlen lassen.

a) Mängel des Vergabeverfahrens führen nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der [X.]eitragserhebung. Das [X.]eitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der [X.]eitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften. Davon abgesehen weist auch das Vergaberecht selbst keine beitragsrechtlichen [X.]ezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren [X.] (vgl. [X.] a.a.[X.] [X.]. Rn. 2 f.). Hiervon ausgehend entfaltet es auch Schutzwirkung zugunsten des [X.]ieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der [X.]eitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar [X.]etroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des [X.] mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen. Einschlägige Rechtsnorm hierfür ist § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der in § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei Anlagen, die der [X.]eitragspflicht unterliegen, trägt über ihren dem Gemeininteresse dienenden Zweck hinaus den Individualinteressen der beitragspflichtigen Eigentümer und Erbbauberechtigten der von einer Anlage erschlossenen Grundstücke Rechnung. Diesen [X.]etroffenen kommt es in erster Linie zugute, wenn das Gesetz und insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] dafür Sorge tragen, dass sich der beitragsfähige [X.] in den Grenzen des nach Lage der Dinge Angemessenen hält (Urteil vom 14. Dezember 1979 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.76 - [X.]VerwGE 59, 249 <252 f.>). [X.]ei der [X.]eurteilung der Angemessenheit kommt der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Urteile vom 14. Dezember 1979 a.a.[X.], vom 13. Dezember 1985 - [X.]VerwG 8 [X.] 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927> § 128 [X.][X.]auG Nr. 35> und vom 10. November 1989 - [X.]VerwG 8 [X.] 50.88 - [X.] 406.11 § 131 [X.] Nr. 81 S. 46 f.; [X.]eschlüsse vom 30. April 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 105.97 - juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2001 - [X.]VerwG 9 [X.] 23.01 - [X.] 406.11 § 132 [X.] Nr. 49 S. 3).

b) Für ein Abrücken von dem Merkmal der "groben Unangemessenheit" für den Fall eines Verstoßes gegen das Vergaberecht sieht der [X.] keinen Anlass. Die Forderung nach einer Senkung der [X.] in diesen Fällen mit der [X.]egründung, anderenfalls bestehe die Gefahr, dass das Vergaberecht zu einer "leeren Hülse" werde ([X.], Urteil vom 25. November 1999 - 9 L 1832/99 - juris Rn. 13), übersieht, dass die Vorschriften des Vergaberechts gerade nicht dem Individualinteresse des [X.]eitragspflichtigen dienen und es daher nicht Aufgabe des [X.]eitragsrechts sein kann, Verstöße gegen diese Vorschriften in besonderer Weise zu sanktionieren. Es trifft auch nicht zu, dass Verstöße gegen das Vergaberecht bei [X.]eibehaltung des Maßstabes der "groben Unangemessenheit" beitragsrechtlich folgenlos bleiben würden. [X.]ereits in seiner grundlegenden Entscheidung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.[X.] S. 253), die die Angemessenheit der Grunderwerbskosten betraf, hat das [X.]undesverwaltungsgericht betont, dass es auf die sachliche Vertretbarkeit der Mehrkosten ankomme und die Rechtfertigungsgründe für eine für die Gemeinde erkennbare Überschreitung der Verkehrswerte beim Grunderwerb umso gewichtiger sein müssten, je beträchtlicher die Mehrkosten seien. Unter diesen Voraussetzungen hat das [X.]undesverwaltungsgericht der Gemeinde einen weiten Entscheidungsspielraum zugestanden, der es auch rechtfertigen kann, die Verkehrswerte unter Umständen beträchtlich zu überschreiten. Diese im Hinblick auf den Grunderwerb entwickelten Grundsätze führen auch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht und etwaigen Vergaberechtsverstößen zu sachgerechten Ergebnissen.

Nimmt die Gemeinde eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, indiziert das die Erforderlichkeit der Kosten. In einer solchen Fallgestaltung ist es Sache des [X.], Anhaltspunkte vorzutragen, die dafür sprechen, dass die Kosten gleichwohl eine grob unangemessene Höhe erreichen. Entscheidet sich die Gemeinde nicht für das billigste Angebot, sondern für ein Angebot, das (augenfällig) höhere Herstellungskosten als andere Angebote vorsieht, müssen sachlich vertretbare Gründe vorliegen, die das Angebot gleichwohl als wirtschaftlich erscheinen lassen. Solche Gründe können neben dem Preis z.[X.]. Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, [X.]etriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst, technische Hilfe und Ausführungsfristen sein (Dreher, in: [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 4. Aufl. 2007, § 97 GW[X.] Rn. 219; Eiding, in: [X.]/[X.], [X.], Stand 1. Dezember 2012, § 129 Rn. 25). [X.]ei der Entscheidung, welchem Gesichtspunkt die Gemeinde den Vorzug gibt, steht ihr ein (weiter) Entscheidungsspielraum zu, wobei auch insoweit die Rechtfertigungsgründe für die Wahl des teureren Angebots umso gewichtiger sein müssen, je größer der Abstand zum nächstgünstigen Angebot ist. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Abgabenschuldner regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Unangemessenheit der Kosten darzulegen. Es ist daher Sache der Gemeinde, die in ihre Einfluss- und Verantwortungssphäre fallenden Gründe zu benennen, die sie veranlasst haben, sich für ein teureres Angebot zu entscheiden. Vermag sie solche nicht zu benennen oder erweisen sie sich - gegebenenfalls nach entsprechender Sachaufklärung durch das Gericht - als nicht tragfähig, ist der Zuschlag für das teurere Angebot schlechthin unvertretbar und sind die dadurch verursachten Mehrkosten grob unangemessen.

Hat die Gemeinde - wie hier vom [X.]erufungsgericht unterstellt - eine nach dem Vergaberecht vorzunehmende Ausschreibung nicht durchgeführt oder ist ein Vergabeverfahren mit Fehlern behaftet, fehlt es von vornherein an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten. Daraus folgt - wie oben ausgeführt - zwar noch nicht die Rechtswidrigkeit des [X.]eitragsbescheides oder eine Änderung des bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten geltenden rechtlichen Maßstabes. Die fehlende Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften macht es aber erforderlich, dem Einwand, durch den [X.] seien augenfällige Mehrkosten entstanden, nachzugehen und ihn im gerichtlichen Verfahren zu klären.

Das [X.]erufungsgericht hat eine Sachverhaltsklärung mit dem Hinweis darauf, dass die [X.]eklagte Mehrkosten bestritten und die Klägerin eine grob unangemessene Höhe der Kosten nicht substantiiert dargelegt habe, als von Amts wegen nicht veranlasst angesehen. Dies steht mit den im Verwaltungsprozess geltenden Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die den [X.]eteiligten dabei auferlegte Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) entbindet das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des [X.] ist allerdings geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des [X.] keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die [X.]eteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 36.98 - [X.]VerwGE 109, 174 <177>). Nach diesen Maßstäben hätte das [X.]erufungsgericht die kostenmäßige Angemessenheit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne weitere Sachaufklärung nicht bejahen dürfen.

Die Annahme einer Substantiierungspflicht der Klägerin durch das [X.]erufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass es wegen des - unterstellten - Verstoßes gegen eine Ausschreibungspflicht an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten fehlt und deswegen Anlass zur Klärung der Angemessenheit der Erschließungskosten bestand. Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts übersieht zudem, dass der Rechtsverstoß nicht in der Sphäre und dem Verantwortungsbereich der Klägerin als [X.]eitragsschuldnerin, sondern der beklagten Gemeinde als [X.]eitragsgläubigerin seinen Ursprung hatte. Der [X.]eitragsschuldner wird - anders als die Gemeinde - regelmäßig nicht über die zur [X.]eurteilung der Erforderlichkeit der Kosten bzw. der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen und daher nicht in der Lage sein, sein Vorbringen, es seien durch den von der Gemeinde zu verantwortenden Fehler bei der Vergabe des [X.] sachlich nicht vertretbare Mehrkosten entstanden, durch weitere tatsächliche Angaben zu substantiieren. Ebenso wenig wird er Kenntnisse darüber haben, wie hoch die umgelegten durchschnittlichen Kosten bei vergleichbaren Erschließungsanlagen der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sind. Über diese Informationen verfügt aber regelmäßig die Gemeinde, weshalb es in erster Linie ihre Sache ist, darzulegen, dass trotz des vergaberechtswidrigen Verfahrens die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind. Ob darüber hinaus weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der Kosten, erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Dass das [X.]erufungsgericht auch den "vorgelegten Unterlagen" keine grob unangemessenen Mehrkosten entnehmen konnte, führt zu keiner anderen [X.]eurteilung. Denn dieser pauschale Hinweis ist vor dem Hintergrund der vom [X.]erufungsgericht zu Unrecht angenommenen Einschränkung der Amtsermittlungspflicht zu sehen und deswegen nicht aussagekräftig.

Die fehlerhafte [X.]eurteilung der Mitwirkungspflicht erfasst nicht nur den Erschließungsbeitragsbescheid, sondern auch den auf §§ 135a bis 135c [X.] gestützten [X.]escheid über die [X.] zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auf den § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls - in doppelter Analogie - Anwendung findet.

5. Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob eine Ausschreibungspflicht - wie sie das [X.]erufungsgericht unterstellt hat - nach den [X.]estimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung tatsächlich bestand, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Zum einen hält der [X.] es für sachgerecht, dass das [X.]erufungsgericht die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vornimmt, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass in diesem Rahmen weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich wird. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.

Meta

9 C 11/11

30.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 3. November 2010, Az: 6 A 10699/10, Urteil

§ 124 Abs 2 BauGB, § 124 Abs 1 BauGB, § 127 Abs 1 BauGB, § 123 Abs 1 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB, § 135a BauGB, § 135b BauGB, § 135c BauGB, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 9 C 11/11 (REWIS RS 2013, 8550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8550

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Referenzen
Wird zitiert von

KVZ 38/20

6 A 11945/17

Au 6 K 18.1246

Au 7 S 16.997

3 Kart 447/18

3 Kart 525/18

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