Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2010, Az. V ZB 17/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5471

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Gegenstand

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: Wiederholte Geltendmachung des Vorrechts für Hausgeldansprüche


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] in dem Beschluss entfällt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 920,71 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Beteiligten zu 1, der Verwalter einer Wohnanlage ist, ordnete das Amtsgericht im November 2007 die Zwangsversteigerung der Wohnung des Beteiligten zu 2 wegen einer titulierten Wohngeldforderung von 1.559,95 € nebst Zinsen und Kosten im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] an. Die Beteiligte zu 3, die Inhaberin einer auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld ist, trat dem Verfahren bei und löste die Forderung des Beteiligten zu 1 durch Zahlung ab. Dieser nahm darauf seinen Vollstreckungsantrag zurück. Den Wert der Wohnung setzte das Amtsgericht in dem nunmehr von der Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gläubiger, dem Beteiligten zu 4, betriebenen Verfahren auf 23.800 € fest.

2

Im April 2009 hat der Beteiligte zu 1 den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen eines weiteren titulierten [X.] in Höhe von 477 € und festgesetzter Kosten von 706,39 € im Range nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beantragt. Das Amtsgericht hat den Beitritt zunächst - wie beantragt - beschlossen. Auf eine Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 hat es den Beitrittsbeschluss wieder aufgehoben.

3

Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag weiter, seinen Beitritt zu dem [X.] im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuzulassen.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, dass dem Beteiligten zu 1 nach Ablösung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bevorrechtigten [X.] durch die Beteiligte zu 3 ein solches Vorrecht nicht mehr zustehe. Der Vorrang sei auf 5 % des festgesetzten Verkehrswertes begrenzt und könne wegen der weiteren Hausgeldansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

III.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 [X.] statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.

6

Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist inzwischen von dem Senat dahin beantwortet worden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das betragsmäßig begrenzte Vorrecht für Hausgeldansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern jedenfalls in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen darf (Beschl. v. 4. Februar 2010, [X.] 129/09, [X.], 324, 325). Auf die Ausführungen in jenem Beschluss wird Bezug genommen. Daran ist auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände festzuhalten.

IV.

7

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008,[X.] 123/07, [X.], 1383, 1384).

8

2. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 3 GKG.

Krüger                                      Klein                                Stresemann

                         Czub                                     [X.]

Meta

V ZB 17/10

24.06.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Braunschweig, 9. Dezember 2009, Az: 4 T 684/09 (141), Beschluss

§ 10 Abs 1 Nr 2 ZVG, § 96 ZVG, § 574 ZPO, § 575 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2010, Az. V ZB 17/10 (REWIS RS 2010, 5471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5471

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