Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. X ZR 167/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1978

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. September 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja selbststabilisierendes Kniegelenk
[X.] § 42 Nr. 1; [X.] Art. 5 Abs. 3, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 a) Die Regelung in § 42 Nr. 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über [X.] vom 18. Januar 2002 ([X.]. [X.]) hält sich im Rahmen der aus-schließlichen Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 [X.]. b) Die Regelung der "positiven Publikationsfreiheit" des Hochschulleh-rers in § 42 Nr. 1 [X.] in der Fassung des [X.] über [X.] vom 18. Januar 2002 ([X.]. [X.]) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 [X.]. [X.], [X.]. v. 18. September 2007 - [X.] - O[X.] [X.]
- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.]gerichtshofs hat auf die mündliche [X.] vom 18. September 2007 durch die [X.] Scharen, [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das am 10. November 2005 [X.] [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: 1 Der Kläger ist habilitierter beamteter Direktor der Abteilung [X.] des Klinikums der beklagten [X.]. Der Schwerpunkt seiner wis-senschaftlichen Tätigkeit liegt auf dem Gebiet der Biomechanik. Er hat bereits mehrere Erfindungen aus diesem Bereich zum Patent angemeldet. Während seiner dienstlichen wissenschaftlichen Tätigkeit entwickelte er ein selbststabili-sierendes Kniegelenk. Im April 2002 erklärte er gegenüber der [X.], er sei nicht bereit, entsprechend der im Februar 2002 in [X.] getretenen Neure-gelung des [X.] (§ 42 Nr. 1 [X.] i.d.[X.] - zur Änderung des Gesetzes über [X.] vom [X.], [X.]. I S. 414; nachfolgend: [X.]) der [X.] Erfindungen anzuzeigen, weil er durch die Neuregelung im Gesetz in seinen Grundrechten verletzt sei. Die Beklagte kündigte für den Fall des Unterbleibens erforderlicher Anzeigen dienstrechtliche Konsequenzen und die Prüfung von Schadensersatzansprü-chen an. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Of-fenbarung seiner Erfindung der [X.] anzuzeigen oder zu melden. Das nach Verweisung durch das vom Kläger ursprünglich angerufene Verwaltungs-gericht mit der Sache befasste [X.] hat das Verfahren zunächst nach Art. 100 Abs. 1 [X.] ausgesetzt, um eine Entscheidung des [X.]verfas-sungsgerichts über die Gültigkeit der Regelung in § 42 Nr. 1 [X.] [X.] herbeizuführen (Vorlagebeschluss abgedruckt in [X.]. 2004, 74 m. [X.]. Beyer-lein und in [X.]. 2004, 110). Das [X.]verfassungsgericht hat die [X.]-vorlage für unzulässig erklärt ([X.], [X.], [X.], 974 = [X.]K 3, 93). Das [X.] hat daraufhin (in anderer Besetzung) die [X.] abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben (OLG Braun-schweig [X.]. 2006, 41 m. [X.]. [X.] = GRUR-RR 2006, 178). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstin-stanzliches Begehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. 3 - 4 - [X.] Die Klage ist, wie dies die Vorinstanzen zutreffend angenommen ha-ben, zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest-stellungsinteresse schon deshalb gegeben, weil die Beklagte dem Kläger für den Fall der Nichtanzeige seiner Absicht, die Erfindung zu offenbaren, [X.] und finanzielle Konsequenzen angedroht hat. Aus der Weigerung des [X.], die Erfindung der [X.] anzuzeigen, wie aus der Androhung von Konsequenzen seitens der [X.] folgt zugleich, dass beide Parteien die Erfindung als Diensterfindung ansehen. Der Kläger beabsichtigt nach den Feststellungen im Berufungsurteil, die Erfindung im Rahmen seiner Lehrtätig-keit den Studierenden vor Ablauf der durch die Anzeige regelmäßig in Lauf ge-setzten Zweimonatsfrist zugänglich zu machen. Er hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, gerichtlich klären zu lassen, ob ihn gegenüber der [X.] trifft, die [X.] zu unterlassen, solange er seine Offenbarungsabsicht nicht angezeigt hat. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger auch nicht nur unzulässigerweise ein von der Anwendung der Norm abstrahierendes Feststellungsbegehren, denn seine Klage stellt auf das [X.] der Anzeigepflicht bezüglich der Offenbarungsabsicht der Erfindung "selbststabilisierendes Kniegelenk" ab (vgl. hierzu OVG [X.] [X.] 1994, 310). 4 5 Das Feststellungsinteresse des [X.] ist schließlich nicht dadurch ent-fallen, dass die Beklagte aus der Klage Kenntnis von einer Veröffentlichungs-absicht des [X.] hat. Denn die prozessuale Geltendmachung einer Rechts-position kann einer Anzeige nach § 42 Nr. 1 [X.] [X.] nicht gleichgesetzt werden. I[X.] Der Klage muss jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger ist ver-pflichtet, dem Dienstherrn seine Absicht, die Diensterfindung im Rahmen seiner 6 - 5 - Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, rechtzeitig zuvor anzuzeigen (§ 42 Nr. 1 [X.] [X.]). 1. Der Kläger zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die sich aus der [X.] gesetzlichen Regelung ergebenden Voraussetzungen für das Bestehen einer Anzeigepflicht erfüllt sind. 7 2. Die Bedenken, die der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vorbringt, greifen im Ergebnis nicht durch. 8 a) Die in § 42 Nr. 1 [X.] [X.] getroffene Regelung ist nicht in [X.] Hinsicht verfassungswidrig, denn sie fällt in die Gesetzgebungskompe-tenz des [X.]. Der Senat tritt insoweit der in den Gesetzgebungsverfahren (Gesetzesbegründung BT-Drucks. II/1648, S. 14 f. = [X.] 1957, 226; BT-Drucks. 14/5975, S. 8 und Regierungsentwurf [X.]. 583/01, [X.]) geäußerten Auffassung bei (vgl. auch [X.] in Schmidt-Bleibtreu/[X.], [X.], 10. Aufl. 2004, Rdn. 119 zu Art. 73). 9 10 aa) (1) Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] für den gewerblichen Rechtsschutz folgt (ganz allgemein) aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 [X.] (vgl. auch [X.], [X.]. v. 18.6.1997, 4 C 8/95, NVwZ 1998, 614 - Allround-Gerüst, [X.] 23), die Vorrang vor den Kompetenzzuweisungen mit schwächerer Wirkung hat ([X.]/[X.]/[X.], [X.], Rdn. 147 zu Art. 73; vgl. [X.] Spran-ger in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Aktualisierung Dezember 2006, Rdn. 18 zu Art. 73 Nr. 9). Damit erfasst sie auch die Nebengesetze des ge-werblichen Rechtsschutzes wie das Gesetz über [X.] selbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen auch arbeits- und dienstrechtliche Belange von Gewicht sind. - 6 - Die Kritik, die diese Einschätzung erfahren hat (insbesondere bei [X.], Erfindungen von Beschäftigten an [X.]n, 2003, zugl. Diss. [X.] 2002, [X.] - S. 86; vgl. auch [X.], [X.] im öffentlichen Dienst, 1985, [X.]1 ff.), ist jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfer-tigt. Sie beachtet schon nicht hinreichend, dass die Ausgestaltung des Arbeit-nehmererfinderrechts im Grenzbereich zwischen arbeits- und dienstrechtlichen Grundsätzen und Erfinderrecht noch keine eindeutige und ausschließliche Zu-ordnung zu den Materien des Arbeits- und des Dienstrechts rechtfertigt. 11 In der Sache regelt das Gesetz über [X.] bestimm-te Aspekte des Erfinderrechts, nämlich die Zuordnung der Erfindung zu be-stimmten Personen, die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen und vermögensrechtliche Verhältnisse in Bezug auf von abhängig [X.] gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch er-finderrechtlicher Natur sind. Was die Zuordnung und die vermögensrechtlichen Verhältnisse betrifft, ist die Regelung mit der in den Bestimmungen der §§ 6 und 8 [X.] vergleichbar. Dabei handelt es sich um Regelungen, die genuin - und nicht nur kraft [X.] - dem gewerblichen Rechtsschutz zuzurechnen sind (vgl. [X.], Erfindungen an [X.]n, Diss. [X.] 2006, [X.]). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass - etwa für das Bestehen von [X.] - auf allgemeine Grundsätze des bürgerlichen Rechts zurückgegriffen werden muss. Für die arbeits- und dienstrechtlichen Bezüge im Arbeitnehmerfinderrecht gilt im Ergebnis nichts Anderes. 12 (2) Dem entspricht die Behandlung des Arbeitnehmererfinderrechts in der bisherigen Rechtsprechung. So hat auch das [X.]verfassungsgericht das Arbeitnehmererfinderrecht dem Erfinderrecht und damit dem gewerblichen 13 - 7 - Rechtsschutz zugeordnet, wenn es von einem "Eigentumsschutz des allgemei-nen Erfinderrechts" gesprochen hat ([X.], [X.]. v. 24.4.1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704; 24 f. unter Hinweis auf [X.]E 36, 193, 202 f. = NJW 1974, 356; [X.], Erfindungen an [X.]n, Diss. [X.] 2006, [X.]). (3) Die Zuordnung des Arbeitnehmererfinderrechts zum gewerblichen Rechtsschutz entspricht auch der überwiegenden Praxis in den Rechtsordnun-gen in [X.]. Die Mehrzahl der europäischen Staaten (abweichend insbeson-dere die skandinavischen Länder, [X.] und die [X.]) hat dies - ohne dass sich bei ihnen wie in [X.] Probleme der Kompetenzabgrenzung durch ein föderales System ergeben - dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das Arbeitnehmererfinderrecht im [X.] selbst geregelt hat, so [X.] (in Art. 13 Abs. 3, 15 des [X.]es), [X.] (in § 12 des [X.]), [X.] (in Art. L 611-7 des Code de la Propriété [X.]), [X.] (in Art. 6 des Gesetzes Nr. 1733/1987), [X.] (in [X.]. 16 Patents Act 1992), [X.] (in Art. 64 des Codice della proprietà industriale), [X.] (in Art. 11 Abs. 2 des [X.]es 2004), [X.] (in Art. 8 des Patentgeset-zes), [X.] (in Art. 13 des [X.]es vom 24.5.1998), die [X.] (in Art. 12 des Reichspatentgesetzes 1995), [X.] (in §§ 6 - 19 [X.]), [X.] (in Art. 11 Abs. 3, 5, Art. 22, 23 des Rechts des gewerblichen Ei-gentums), [X.] (in Art. 59 Código da [X.]), [X.] (in Art. 5, 44 des [X.]es), die [X.] (in § 11 des [X.]es 2001), [X.] (in Art. 100, 108 - 119 des [X.]es 2004), [X.] (in [X.], [X.]), die [X.] (in §§ 9, 10 des Pa-tentgesetzes), die [X.] (in Art. 16 - 26 der Verordnung ([X.]) Nr. 551 über den Patentschutz vom 27.6.1995), [X.] (in Art. 9 - 16 des [X.] - 8 - tentgesetzes 1995) und das [X.] (insbesondere in [X.]. 39 - 43 Patents Act). [X.]) Ob sich die Gesetzgebungskompetenz des [X.] auch auf die [X.] Begründung von Dienstpflichten bezieht, ist in Zweifel gezogen worden ([X.]/[X.], [X.] 2006, 48, 61). Dies lässt jedoch die aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 [X.] abzuleitende arbeitnehmererfinderrechtliche Begründung der [X.]eilungspflicht unberührt (vgl. [X.]/[X.], aaO). 15 b) Die gesetzliche Regelung verletzt den Kläger nicht in seinem Grund-recht aus Art. 5 Abs. 3 [X.]. 16 Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bei, dass § 42 Nr. 1 [X.] [X.] keinen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 3 [X.] ge-schützte Wissenschaftsfreiheit darstellt, die auch die positive Publikationsfrei-heit des Hochschullehrers erfasst. Die negative Publikationsfreiheit des Wis-senschaftlers, die schon auf Grund der Regelung in § 42 Nr. 2 [X.] [X.] durch das Gesetz nicht berührt wird, ist, wie sich aus den klarstellenden Aus-führungen des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergibt, nicht Gegenstand des [X.]. 17 18 aa) (1) Dabei kann es zunächst keinem Zweifel begegnen, dass die für den Hochschullehrer [X.] neu eingeführte Verpflichtung, vor der lehr- oder forschungsbezogenen Publikation (vgl. hierzu [X.], [X.] in dieser Sache, [X.], 974 = [X.]K 3, 93) von Erkenntnissen, die einer Erfindung zugrunde liegen, eine gewisse Zeit zuzuwarten, diesen in [X.] Wissenschaftsfreiheit berührt. Die Erfindung des Hochschullehrers war nach der zuvor geltenden Rechtslage eine freie Erfindung, die grundsätzlich - 9 - keiner [X.]eilungspflicht gegenüber der [X.] unterlag. Die Beeinträchti-gung, die der Hochschullehrer durch die neu eingeführte Verpflichtung erleidet, mag zwar im Allgemeinen eher gering und in vielen Fällen nicht oder kaum spürbar sein, es kommen jedoch auch Sachverhalte in Betracht, in denen für den Hochschullehrer eine schnelle, wenn nicht sogar umgehende Publikation bedeutsam ist, an der ihn die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige hindern kann. Beachtet dieser die gesetzliche Vorgabe nicht, läuft er Gefahr, gegen gesetzlich geregelte Verpflichtungen zu verstoßen. Dadurch wird der Hoch-schullehrer in seinem Grundrecht betroffen ([X.]E 35, 79, 112 ff. = NJW 1973, 1176 ("Hochschulurteil"); [X.]E 47, 327, 367 f. = NJW 1978, 1621; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 5 Abs. 3 Rdn. 83, 101 f., 108 f.; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2002, Rdn. 58; [X.], [X.] 2005, 34; [X.], aaO, [X.] ff., 222). Dies zeigen auch die vom Berufungsge-richt angesprochenen Fälle, soweit sie die "wissenschaftliche" und nicht eine "kommerzielle", nicht von Art. 5 Abs. 3 [X.] erfasste, Konkurrenz betreffen (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.] 2006, 137, 139 f.). 19 (2) Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen [X.] zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die [X.]. 14/5975, S. 5; vgl. [X.] in [X.]/Schade/[X.], [X.], 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42). Die wirt-schaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], nicht des Art. 5 Abs. 3 [X.] (vgl. nur [X.]E 36, 280, 291 = [X.], 142). - 10 - (3) Weiter berührt die Anzeigepflicht als solche den Kläger noch nicht in seiner Wissenschaftsfreiheit (vgl. [X.], [X.] in dieser Sache, [X.], 974 = [X.]K 3, 93). Ist dieser gehalten, bestimmte Erkenntnis-se anzuzeigen, so besagt dies nichts darüber, ob und wie er diese gewinnen und wie er später mit ihnen verfahren kann. Der Kläger ist auch nicht gehindert, frei über die Publikation dieser Erkenntnisse zu entscheiden, wenn er nur die selbst im Regelfall relativ kurze Wartefrist einhält. Der Hochschullehrer kann zudem nicht angewiesen werden, auf Erfindungen Bedacht zu nehmen (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 2002, 165, 167). Auch ein durch die Grundrechts-norm geschütztes Interesse des Hochschullehrers, sich nicht durch Patente, sondern ausschließlich durch von ihm publizierte Erfindungen in der Fachwelt einen Namen zu machen, wird schon deshalb nicht berührt, weil er, wenn er nicht mit der Patentanmeldung in Verbindung gebracht werden will, seine Nichtnennung in den [X.] herbeiführen kann (§ 63 Abs. 1 Satz 3 [X.]; Regel 18 der Ausführungsordnung zum EPÜ). 20 [X.]) (1) Die Wissenschaftsfreiheit steht zwar - von der hier nicht [X.] abgesehen - nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen ge-meinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden ([X.]E 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 [X.] normiert nicht nur ein Individual-grundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende [X.]. [X.] hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen [X.]eln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maß-nahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der an-deren legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der [X.] - 11 - te der verschiedenen Beteiligten möglich ist ([X.]E 35, 79, 112, 115 = NJW 1973, 1176; [X.]E 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; [X.]E 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709; [X.]E 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfas-sungsrechtliche Garantie der Institution der [X.] und ihrer [X.] erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 [X.] [X.] liegende Be-einträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers, wenn diese Beeinträchtigung jeweils so gering wie möglich gehalten und auf dasjenige beschränkt wird, was notwendig ist, um der [X.] die Möglich-keit zu erhalten, ein Schutzrecht zu erlangen. Dies folgt daraus, dass der Staat funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs zur Verfügung stellen muss ([X.]E 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; [X.]E 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709). Die Wissenschaftsfreiheit schützt nämlich den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechts-trägern nicht vor Beschränkungen, die im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind ([X.]E 111, 333, 354 = NVwZ 2005, 315; vgl. [X.]E 55, 37, 68 f. = NJW 1981, 741). Bereits daraus ergibt sich, dass die Grundrechtsgewährleis-tung in dieser Bestimmung immanenten Schranken unterliegt (vgl. nur [X.]E 83, 130, 142 = NJW 1991, 1471 - [X.], zur Kunstfreiheit). Der Staat kann daher unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes andere legitime Aufgaben der [X.]n [X.] (vgl. [X.]E 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; weitere Nachweise bei [X.] [X.] 2005, 34, 45 [X.]. 58). Diese Aufgaben müssen allerdings, um [X.] werden zu können, mit Verfassungsrang ausgestattete [X.] darstellen ([X.], [X.] 2005, 34, 44 f., vgl. [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Rdn. 159 zu Art. 5 Abs. 3). Dies ist hier indessen der Fall, denn die [X.]elaufbringung der [X.] auch aus dem Fundus der an ihr getätigten schutzfähigen Erfindungen betrifft deren mit Verfassungsrang aus-gestattete Funktionsfähigkeit. Kriterium für eine verfassungsgemäße [X.] ist, ob mit ihr "freie" Wissenschaft möglich ist und ungefähr-det betrieben werden kann ([X.]E 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709). Dies gilt nicht nur für die organisatorische Ausgestaltung der Institution [X.], sondern auch für die Regelung des Finanzaufkommens der [X.]. Auch insoweit kommt der Funktionsfähigkeit der Institutionen des Wissenschaftsbe-triebs Verfassungsrang zu. Die [X.] neu eingeführte Regelung trägt dem fiskalischen Interesse der öffentlichen Hand Rechnung, den [X.]n aus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen [X.]el zu erschlie-ßen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen [X.]tags, BT-Drucks. 14/7573, [X.]). Insoweit gilt im Ergebnis nichts Anderes als bei der [X.]elverteilung, bei der die Anknüpfung an die Bewertung wissenschaftlicher Qualität legitim ist (vgl. [X.]E 111, 333, 359 = NVwZ 2005, 315). Entgegen der Auffassung von [X.], der (aaO, S. 53) von einem zweifelhaften [X.]el der Selbstdarstellung (der [X.]) spricht, haftet dieser Art der [X.]eler-schließung nichts Illegitimes an, vielmehr ist die [X.]elerschließung aus [X.] der Hochschulangehörigen grundsätzlich geeignet, die Autonomie der [X.]n zu stärken. 22 (2) Das [X.]verfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist, wie er die Organisation der [X.] regelt ([X.]E 93, 85, 95 ff. = NVwZ 1996, 709; vgl. [X.]E 111, 333, 353 ff. = NVwZ 2005, 315). Wenn er den [X.]n die wirtschaftliche Ausnutzung der [X.]rfindungen auch in einem Bereich zuweist, der zu-vor als freie Erfindung nicht der Verwertung durch die [X.] unterlag, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 [X.] grundsätzlich nicht zu [X.] (vgl. [X.], [X.]uss der Kammer, NJW 1998, 3704 = [X.]. 1999, 61, 63). Denn auch die wirtschaftliche Zuweisung der Erfin-dung an den Arbeitgeber/Dienstherrn nach Art. 9 [X.] stellt unter dem - 13 - Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 [X.] eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar ([X.] NJW 1998, 3704 = [X.]. 1999, 61, 63). Für die Rege-lung in § 42 Abs. 1 [X.] [X.] kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. (3) Dem Gesetzgeber war es demnach grundsätzlich nicht verwehrt, Regelungen zu treffen, ohne die es der [X.] unmöglich wäre, ein Schutzrecht zu erlangen. Da Material, das bei der [X.]eldung eines Patents oder Gebrauchsmusters bereits öffentlich zugänglich ist, grundsätzlich der Er-teilung eines Schutzrechts entgegensteht (§ 3 Abs. 1 [X.]; Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ; § 3 Abs. 1 [X.], dort allerdings anders als im Patentrecht durch die weiterhin vorgesehene [X.] gemildert; vgl. [X.] (Entschei-dungsanmerkung), [X.]. 2004, 75; [X.], GRUR 2004, 469, 470), lag es somit ohne Weiteres im Bereich zulässiger Gestaltung durch den Gesetzgeber, eine Regelung vorzusehen, durch die ein vorzeitiges Bekannt-werden einer Erfindung verhindert werden konnte. Eine derartige Regelung hat der Gesetzgeber in § 42 Nr. 1 [X.] [X.] getroffen. Zur Sicherung der Posi-tion der [X.] war die getroffene Regelung auch erforderlich, denn ohne sie wäre die Möglichkeit, ein Patent zu erlangen, mit dem allein (gegenüber dem höchstens 10 Jahre laufenden Gebrauchsmuster, das zudem nicht alle Bereiche der Technik abdeckt) eine wirtschaftliche Ausnutzung der Erfindung über einen langen Zeitraum möglich ist, jedenfalls im Regelfall vereitelt worden. 23 24 cc) (1) Damit könnte sich ein unzulässiger Eingriff in die [X.] des [X.] zunächst allenfalls daraus ergeben, dass der Staat einem Grundrechtsträger bestimmte Verhaltensweisen, die von der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit erfasst sind, verwehrt oder in erheblicher Weise er-schwert. Das hat er jedoch nicht getan. In einer "Verschiebung" oder "Verlage-rung" des Forschungsauftrags der [X.]en von der zweckfreien [X.] 14 - genforschung zur mit aktuellem wirtschaftlichem Nutzen verbundenen [X.] liegt jedenfalls solange noch kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des [X.] (so aber [X.], [X.] 2002, 348, 351 f.), solange [X.] nicht angesonnen wird, Grundlagenforschung nicht mehr oder lediglich eingeschränkt zu betreiben und sich bestimmten anderen, einer wirtschaftli-chen Verwertung (besser) zugänglichen Vorhaben zuzuwenden. Ein derartiges Ansinnen ist der Regelung in § 42 [X.] [X.] indessen nicht zu entnehmen. (2) Zudem verstößt die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht gegen das Übermaßverbot. Zunächst lässt sich schon aus der gesetzlichen Regelung eine längere Wartezeit als eine solche von zwei Monaten nicht herlei-ten. Deren Wortlaut schlösse es allerdings nicht aus, im Einzelfall auch eine längere Wartezeit unter den Rechtsbegriff "rechtzeitig" zu subsumieren. Dem steht aber entgegen, dass eine altersrangsichernde Behandlung der Erfindung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer [X.]eilung immer möglich sein wird, denn hierfür reicht es aus, die Erfindung, so wie sie bisher formuliert worden ist und veröffentlicht werden soll, beim [X.] oder bei einem Patentinformationszentrum mit Angaben einzureichen, die dem [X.] nach als Beschreibung anzusehen sind (§ 35 Abs. 2 [X.]). Die Prüfung der [X.], ob eine [X.]eldung erfolgen soll, wird sich jedenfalls in der Regel zunächst darauf beschränken können, ob Maßnahmen zur [X.] als geboten angesehen werden (vgl. [X.]/[X.]; GRUR 2002, 653, 655 sowie [X.], RdA 2003, 279, 284; a.A. [X.], [X.], 1020, 1022 und in seiner [X.]. zum Berufungsurteil [X.]. 2006, 44 sowie [X.]/[X.], GRUR 2002, 743, 751 und Hoeren, [X.] 2003, 131, 137). Dadurch wird allerdings im Grundsatz auch der Rahmen dessen [X.], was der Hochschulwissenschaftler im Rahmen seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit offenbaren darf, ohne gegen Verpflichtungen aus § 42 Nr. 1 25 - 15 - [X.] [X.] zu verstoßen: Die Publikation muss sich im Rahmen dessen halten, was der [X.] mitgeteilt worden ist und von dieser somit zum Ge-genstand der Zeitrangsicherung gemacht werden kann. (3) Weiter steht einer Grundrechtsbeeinträchtigung entgegen, dass sich die Regelfrist schon nach den Vorgaben des Gesetzes verkürzen kann, und zwar auch auf wenige Tage oder gar auf Stunden. Darauf hat im Grundsatz auch das [X.]verfassungsgericht bereits hingewiesen ([X.], [X.] in dieser Sache, [X.], 974 = [X.]K 3, 93). Die Verkürzung der Regelfrist tritt dabei bei Vorliegen entsprechender Umstände, die sie erfor-derlich machen, ohne weiteres ein, so dass es einer Erklärung des Dienstherrn hierfür nicht bedarf (vgl. [X.], [X.], 27, 28). Dies bürdet dem Erfinder zwar im Einzelfall das Risiko auf zu bestimmen, ob die Wartefrist zwei Monate oder weniger beträgt (vgl. hierzu [X.], [X.] 2005, 34, 42), gibt ihm aber gleichzeitig die Möglichkeit, auf besondere Situationen flexibel zu reagieren (vgl. [X.], [X.], 1020, 1022), etwa dann, wenn sich im Verlauf einer wissenschaftlichen Tagung die Notwendigkeit ergibt, bisher nicht veröffentlichte Forschungsergebnisse schnell publik zu machen. Der Gefahr, dass hierdurch eine erfolgreiche Schutzrechtsanmeldung unmöglich wird, wird gerade unter den Möglichkeiten, die der elektronische Verkehr heute eröffnet, durch geeig-nete Maßnahmen, auch des [X.]rfinders, Rechnung getragen werden können. 26 c) Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu einer Verkürzung der Wartefrist oder gar zu deren Wegfall führen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem festgestellten oder revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt. 27 - 16 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 ZPO. 28 Scharen [X.] Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]O[X.], Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 U 19/05 -

Meta

X ZR 167/05

18.09.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. X ZR 167/05 (REWIS RS 2007, 1978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1978

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 U 19/05

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