Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2001, Az. V ZR 104/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1732

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Juli 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaEGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war(Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf [X.] gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlan-gen.b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einernach dem Unternehmensgesetz der [X.] gegründeten Kreditgenossenschaft zu,in die die [X.] den Besitz eines Grundstücks zur [X.] eingebracht hat.[X.], Urt. v. 27. Juli 2001- [X.]/00 - [X.] 2 - LG Neubrandenburg- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juli 2001 durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und die Richter Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 2. März 2000 unddas Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 1999 insoweit aufgehoben, als dervon der Klägerin geltend gemachte Hilfsanspruch auf [X.] für die Jahre 1990 und 1991 abgewiesen und überKosten entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] errichtete die damalige Landwirtschaftsbank und spätereBank für Landwirtschaft und Nahrungsmittelwirtschaft der [X.] ([X.]) auf ei-nem volkseigenen Grundstück in [X.] ([X.]) einen Gebäu-dekomplex zur Ausübung von Bankgeschäften. Die [X.], in deren [X.] 4 -gerschaft das Grundstück stand, ging später in der Genossenschaftsbank B.([X.]) als deren Niederlassung [X.] auf. Mit [X.] die [X.] das gesamte Bankgeschäft ihrer Filiale [X.] mit Wirkung zum 1. Juli1990 an die Bäuerliche Handels- und Kreditgenossenschaft eG Raiffeisenbank[X.]-N. ([X.]), bei der sie zugleich unter Einbringung von Besitz und [X.] die Mitgliedschaft erwarb. [X.] [X.] später ging aus der[X.] die Klägerin hervor. Das Grundstück wurde seit der Errichtung des Ge-bäudekomplexes ohne Unterbrechung für Bankgeschäfte genutzt.Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 1996 ordnete die Ober-finanzdirektion [X.] das Grundstück zu 1/5 Miteigentum der [X.], Beklagte zu 1, und zu 4/5 Miteigentum der Stadt [X.], Beklagtezu 2, zu. Die Klägerin schloß mit der Beklagten zu 1 mit Wirkung zum 1. Fe-bruar 1996 einen Mietvertrag über das Bankgebäude. Das Mietverhältnis en-dete zum 31. März 1998.Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung begehrt, im [X.]raum [X.] bis zum 31. Dezember 1994 gemäß Art. 233 § 2 a EGBGBzum Besitz des bebauten Grundstücks berechtigt gewesen zu sein. [X.] sie [X.] von zuletzt 115.665,13 DM für die [X.] bis 1996 geltend gemacht. Die Beklagten haben Widerklage auf [X.] in Höhe von 99.755,70 DM für den [X.]raum vom 3. Okto-ber 1990 bis 31. Januar 1996 erhoben. Das [X.] hat mit Grund- undTeilurteil das Feststellungsbegehren als unzulässig und die Klage auf [X.] für die Jahre 1990 und 1991 i.H.v. 75.139,16 DM als unbegründetabgewiesen. Der Widerklage hat es unter Abweisung der für die [X.] [X.] bis 21. Juli 1992 verlangten Nutzungsentschädigung dem- 5 -Grunde nach stattgegeben. Vor dem [X.] ist die Berufung derKlägerin - ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten - ohne Erfolg ge-blieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat nurhinsichtlich der erfolgten Abweisung der [X.] ange-nommen hat.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht ein Besitzrecht der Klägerin nach Art. 233§ 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB. Einem Anspruch auf [X.] fürdie Jahre 1990/1991 stehe indessen Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB ent-gegen. Denn nach dieser Vorschrift sei die Geltendmachung eines [X.] für die [X.] bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttretendes Zweiten [X.] vom 14. Juli 1992, [X.]. [X.]. 1257) ausgeschlossen, es sei denn, hierüber wäre, woran es hier fehle, eineeinvernehmliche Regelung getroffen worden.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.- 6 -II.Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der ausder [X.] hervorgegangenen Klägerin im [X.]raum vom 3. Oktober 1990 bis31. Dezember 1994 ein gesetzliches Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 1 lit. b, Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Sachenrechtsmoratorium) zustand. [X.] dieser durch das [X.]([X.]. [X.] 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rück-wirkung entfaltenden Regelung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, [X.], [X.], 1848, 1853; Urt. v. 12. Oktober 1995, [X.], [X.], 91; [X.] 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.1. Das von der Klägerin seit 1. Juli 1990 fortwährend genutzte Bankge-bäude wurde 1966 mit Billigung eines staatlichen Organs errichtet. Denn diemit Wirkung zum 1. Oktober 1968 in "[X.] ([X.])" umbenannte Landwirtschaftsbank ([X.]. [X.] 1969 [X.]. 41) war ein zentrales staatliches Organ des Ministerrates der [X.] (vgl.[X.]. [X.] 1966 II S. 329; [X.]. [X.] 1975 [X.]). Eine Errichtung des [X.] durch die Klägerin selbst oder durch ihre unmittelbare Rechtsvorgän-gerin, die [X.], wird von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB nicht gefor-dert (vgl. Senat [X.]Z 136, 212, 218; 137, 369, 375 ff; Urt. v. 27. [X.], [X.], [X.], 470, 471).2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1lit. b EGBGB begünstige auch eine Bäuerliche Handels- und Kreditgenossen-schaft, der - wie hier - von einem staatlichen Organ die Bankgeschäfte einer- 7 -Niederlassung übertragen und das auf dem volkseigenen Grundstück errich-tete Filialgebäude zur selbständigen Nutzung überlassen wurden.a) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB sollte in ungeklärten Nut-zungsfällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes gewährleisten, umdie Schaffung von Fakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu ver-hindern (Senat [X.]Z 125, 125, 134; Urt. v . 27. Oktober 2000, [X.],aaO). Welche Fälle von der Bereinigung erfaßt würden, stand bei Verabschie-dung des Zweiten [X.] noch nicht fest, so daßder Schutz des Moratoriums auch in Zweifelsfällen eingreifen sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2944, [X.]). Entscheidend ist daher, ob aus damaliger Sicht [X.] gegeben war, dessen Einbeziehung in die sachenrechtliche Berei-nigung oder anderweitige Anpassung an das Recht der [X.] wenigstens in Betracht kam (Senat, [X.]Z 137, 369, 374; Urt. [X.] Oktober 2000, [X.], aaO). Dementsprechend hat der Senat Kon-sumgenossenschaften und Bäuerliche Handelsgenossenschaften sozialisti-schen Rechts, die ein bebautes volkseigenes Grundstück als Rechtsträger ge-nutzt hatten, in den Anwendungsbereich des [X.] ([X.]Z 137, 369, 374 ff; Urt. v. 19. Dezember 1997, [X.], VIZ1998, 225). Für die vorliegende Fallgestaltung gilt im Ergebnis gleiches.b) Die [X.] hat die ihr überlassene Liegenschaft allerdings nicht alsRechtsträger genutzt, denn ein Rechtsträgerwechsel nach § 3 [X.]([X.]. [X.] 1969 [X.]) in Verbindung mit einer Übertragung der unbewegli-chen Grundmittel nach §§ 2, 4, [X.] ([X.]. [X.] 1974 [X.] ff) hättenur zugunsten einer [X.] Genossenschaft erfolgen können. [X.] stellte zum maßgeblichen [X.]punkt aber nicht die [X.] 8 -Möglichkeit dar, wirksam ein Nutzungsrecht zu übertragen. Die Befugnis staat-licher Organe, die Nutzung volkseigener Grundstücke auf private [X.] zu übertragen, war durch das Unternehmensgesetz vom 7. März 1990([X.]. [X.] I S. 141) geschaffen worden. Es gestattete eine staatliche Beteili-gung an privaten Unternehmen, unter anderem an eingetragenen [X.] (vgl. § 2), durch Geld- oder Sachleistungen, wobei volkseigener [X.] nur zur Nutzung eingebracht werden durfte. Ergänzend hierzu räumte [X.] Präsidenten der [X.] am 30. März 1990 bestätigte Statut der [X.]([X.]. [X.] I [X.]51) dieser das Recht ein, unter Beteiligung von Vorstand [X.] Zweigniederlassungen aufzulösen, diese mit anderen Genos-senschaftsbanken zu verschmelzen und sich an Genossenschaften zu beteili-gen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Statuts). Von diesen Befugnissen hat die [X.],die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 1. April 1990 [X.] der [X.] angetreten hat (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des Statuts)mit [X.] vom 6. August 1990 Gebrauch gemacht. [X.] unter Auflösung ihrer Niederlassung [X.] deren Bankgeschäfte an die [X.]übertragen und bei dieser unter Einbringung der Nutzung des mit der Bankfi-liale bebauten volkseigenen Grundstücks die Mitgliedschaft erworben. [X.] Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1, lit. b EGBGB, denn bei [X.] Zweiten [X.] war es nicht von vornhereinausgeschlossen, daß so begründete [X.] in die Sachen-rechtsbereinigung oder sonstige Rechtsanpassung einbezogen würden (vgl.[X.], [X.] 1993, 34, 35, 37). Insbesondere kam es [X.], den bis zum Beitritt nutzungsberechtigten Genossenschaften [X.] auf vertraglicher Grundlage die Möglichkeit zu eröffnen, die ehemalsvolkseigenen Grundstücke zu günstigen Bedingungen zu nutzen oder zu er-werben (vgl. Senat [X.]Z 137, 369, 375). Dies wird durch den weit gefaßten- 9 -Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB bestätigt, der nicht aufeinen Rechtsträgerwechsel oder die Verleihung eines dinglichen Nutzungs-rechtes (vgl. Nutzungsrechtsgesetz, [X.]. [X.] 1970 I S. 372) abstellt, sondernlediglich eine Übertragung von Gebäuden und dazu gehörigen Grundstücksflä-chen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung fordert(vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Oktober 2000, [X.], aaO, 471).III.Rechtsfehlerhaft versagt das Berufungsgericht jedoch der Klägerin Er-satzansprüche für die in den Jahren 1990/1991 getätigten Verwendungen.1. Zwar führt das zugunsten der Klägerin eingreifende gesetzliche [X.] bis zu seiner Beendigung zum Ausschluß gesetzlicher Verwendungs-ersatzansprüche. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dies abernicht aus der Bestimmung des Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn [X.] Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von [X.]- und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im [X.] des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf [X.] aus (vgl. BT-Drucks. 12/2695, [X.], 32; Senat, Urt. v. 18. [X.], [X.], [X.], 1160, 1162; [X.] 98, 17, 41). Während [X.] des [X.] fehlt es vielmehr an einem Eigentümer-Besitzer-Ver-hältnis als Grundlage für [X.] nach Art. 233 § 1 EGBGB,§§ 994 ff BGB und damit sogleich an einer unberechtigten Eigengeschäftsfüh-rung nach Art. 233 § 1 EGBGB, § 687 Abs. 2 BGB, die Ansprüche nach §§ 684Satz 2, 812 BGB auslösen könnte. Auch ein bereicherungsrechtlicher [X.]anspruch (vgl. [X.][X.], 3. Aufl., § 812 [X.]. 250,- 10 -257) kommt nicht in Betracht, da die Verwendungen nicht rechtsgrundlos, son-dern aufgrund eines gesetzlichen [X.]verhältnisses getätigt wurden,das nach dem Willen des Gesetzgebers während seines Bestehens eine berei-cherungsrechtliche Kondiktion ausschließen sollte (BT-Drucks. 12/2480, [X.].V.m. BT-Drucks. 12/2695, [X.], 32).2. Dies bedeutet aber nicht, daß der Klägerin nach dem Erlöschen [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 2, 3 EGBGB) gesetzliche [X.] für den zurück-liegenden [X.]raum vollständig versagt bleiben. Es entspricht gefestigterRechtsprechung, daß nach Beendigung eines [X.] in (entsprechender)Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der [X.] gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst derberechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer ([X.]Z34, 122, 131, 132; Senat [X.]Z 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Okto-ber 1978, [X.], NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, [X.], 895, 896). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das [X.] begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden [X.] enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Se-nat [X.]Z 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, [X.], aaO). Das [X.] nach Art. 233 § 2 a EGBGB enthält solche Sonderbestim-mungen, die einer Anwendung der §§ 994 ff BGB nach Beendigung der [X.], nicht. Nach der Intention des [X.] grundsätzlich für die gesamte Dauer des [X.] Nutzungs- und[X.] geschuldet sein (BT-Drucks. 12/2695 [X.], 32). Eigentü-mer und Grundstücksnutzer sollten sich allerdings im Interesse des Rechtsfrie-dens ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglichst selbst einigen. Für den- 11 -Fall, daß zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzieltwürde, blieb es dem Gesetzgeber unbenommen, auch noch nachträglich, alsorückwirkend (vgl. [X.]/[X.], 1996, Art. 233 § 2 a EGBGB [X.]. 87),Nutzungsentgelte bzw. [X.]leistungen einzuführen (BT-Drucks. 12/2695 aaO). Dementsprechend sah Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB inder Fassung des Zweiten [X.] vom 14. [X.] ([X.]. I S. 1257) ausdrücklich vor, daß die Rechtsverhältnisse zwischenden Grundstückseigentümern und den zum Besitz Berechtigten auch in [X.] von Nutzungen und Verwendungen einer Regelung durch Gesetz vorbe-halten bleiben. Von diesem Vorbehalt machte der Gesetzgeber bei der [X.] vom 21. September 1994([X.]. I [X.]457) Gebrauch, indem er unter Neufassung des Art. 233 § 2 aAbs. 8 EGBGB dem Eigentümer Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in [X.] des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB für die [X.] bis zum Ablauf des31. Dezember 1994 vorenthielt, soweit unter den Beteiligten keine [X.] Abreden getroffen worden waren. Diese Entscheidung korrigierte [X.] im Hinblick auf den Beschluß des [X.] April 1998 ([X.] 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin,daß der jeweilige Eigentümer für die [X.] vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann ([X.]. 2000 I S. 1481).Der Gesetzgeber traf aber weder bei der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. [X.] im Jahre 1994 noch bei der [X.] erfolgten Anpassung an [X.] des [X.] eine Regelung über die [X.] von während des [X.] getätigten Verwendungen, über derenAusgleich zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen erzielt werden konnte.Die Gesetzesmaterialien geben keinen hinreichenden Aufschluß darüber, [X.] 12 -halb die Frage solcher Ansprüche keiner Klärung zugeführt wurde ([X.], [X.]; BT-Drucks. 14/3508, [X.] ff). Hinweise dafür, daß der [X.] mit Inkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes [X.] ([X.]. I [X.]457) einen gesetzlichen Ausgleich für im [X.]-raum vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1994 getätigte [X.] für den Fall des Unterbleibens vertraglicher Absprachen ausschließenwollte, bestehen nicht. Sein [X.] allein läßt einen solchen Schlußnicht zu. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß [X.] gesetzliche [X.] durch die von [X.] Unentgeltlichkeit der Nutzung kompensieren wollte, zumal die Befrei-ung von der Nutzungsentgeltpflicht unabhängig davon eingreifen sollte, [X.] getätigt wurden oder nicht. Auch der [X.] gegen eine generelle Versagung von [X.]n.Denn nach der seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebenen [X.]. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB soll in bestimmten Fällen, in denendie [X.] durch ein einseitiges Lösungsrecht des Eigentümersbeendet wird, § 1000 BGB keine Anwendung finden. Dies bedeutet aber, daßder Gesetzgeber [X.] nach §§ 994 ff BGB für diezurückliegende [X.] des [X.] nicht ausschließen, sondern den Nutzernlediglich das in § 1000 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht verwehren wollte(vgl. auch [X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB [X.]. 13;[X.][X.], aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB [X.]. 19; [X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB [X.]. 128). Somit beansprucht [X.] des Gesetzgebers, wonach nach Ablauf des [X.] fürdie davor gemachten Verwendungen grundsätzlich auch dann ein Ausgleich zugewähren ist, wenn hierüber keine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde (BT-Drucks. 12/2695, [X.], 32), nach wie vor Gültigkeit. Da eine ausdrückliche- 13 -Regelung insoweit jedoch fehlt, ist diese Lücke im Wege der analogen Rechts-anwendung unter Beachtung der vom Gesetzgeber vorgegebenen [X.] Die aufgezeigte Regelungslücke ist durch eine Heranziehung [X.] 994 ff BGB nach Ablauf des [X.] auszufüllen, wobei aber den [X.] des [X.] zu tragen ist. Dies wirdden vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen am ehesten gerecht.Denn er hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, die Problematik des Nutzungs-und [X.]es in Anlehnung an die für das Eigentümerbesitzerver-hältnis geltenden Vorschriften der §§ 997 ff BGB regeln zu wollen, soweit diesangesichts der Vergleichbarkeit der Interessenlagen angezeigt erscheint. [X.] hat er sich vorwiegend von [X.] leiten lassen (vgl.BT-Drucks. 12/7425, [X.]1, 92; [X.] 98, 38, 42). So hat er die mit [X.] angeordnete Versagung von [X.] mit einer gebotenen Gleichbehandlung moratori-umsberechtigter Nutzer und unverklagter redlicher Besitzer gemäß § 993Abs. 1 BGB begründet (BT-Drucks. 12, 7425, [X.]1; ferner [X.] 98, 17,30 f, 32). Für den Sonderfall eines Moratoriumsbesitzes aufgrund eines un-wirksamen Kaufvertrages hat er die insoweit eingeführte [X.] auf [X.] zu § 987 BGB zurückgeführt (Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 2 EGBGB;BT-Drucks. 12, 7425, [X.]). Darüber hinaus hat er durch den in Art. 233§ 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB für bestimmte Fallgestaltungen vorgesehenenAusschluß des § 1000 BGB zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich einenRückgriff auf die [X.]regelungen der §§ 994 bis 1003 [X.] Ablauf des [X.] nicht ausschließen wollte. Infolgedessen kanndem Regelungsplan des Gesetzgebers und dem von ihm angestrebten ange-- 14 -messenen Interessenausgleich am ehesten durch eine differenzierte Anwen-dung der Vorschriften der §§ 994 ff BGB auf die Moratoriumstatbestände Gel-tung verschafft werden, zumal diesen Bestimmungen eine abgestufte, an [X.] der Verwendung und dem Grad der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Besit-zers ausgerichtete Interessenabwägung immanent ist. Der Umfang des ge-schuldeten [X.]es hängt dabei maßgebend von den Besonder-heiten des im Einzelfall betroffenen [X.]s ab.a) Im Streitfall kann die Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze Aus-gleich für die im [X.]raum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigtennotwendigen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 995 BGB) verlangen. Für nützli-che Verwendungen (§ 996 BGB) gebührt ihr dagegen kein Ersatz, sofern inso-weit nicht eine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde.aa) Als Nutzerin eines als Sacheinlage überlassenen volkseigenenGrundstückes durfte die Klägerin angesichts der unklaren Rechtslage bis zum22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB) darauf vertrauen, daßdas Grundstück - wie bisher - unentgeltlich genutzt werden kann ([X.] 98,17, 42, 43). Dagegen genoß sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz hin-sichtlich der [X.] getätigter Verwendungen.Nach den bis dahin geltenden Nutzungsbedingungen war ein Ausgleich für sol-che Aufwendungen nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2480, [X.] als bei der Frage des [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/7425,[X.]1; [X.] 98, 31, 32, 42, 43) war damit eine Gleichstellung mit einem un-verklagten redlichen Besitzer weder geboten noch gewollt (a.A. offenbar[X.][X.], aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB [X.]. 28). Eine sol-che Gleichbehandlung ist auch aus einem weiteren Grund abzulehnen. [X.] -Klägerin war in ihrer Eigenschaft als besitzberechtigte Fremdbesitzerin in ge-wissem Sinne partiell bösgläubig; sie wußte nämlich, daß sie eine fremde Sa-che werterhöhend veränderte und damit dem Eigentümer eine möglicherweisenicht gewollte Leistung aufdrängte (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.] zu §§ 994 - 1003 BGB [X.]. 36 für den Fall eines unrechtmäßigenFremdbesitzers). Daher ist die Klägerin insoweit eher mit einem bösgläubigenunrechtmäßigen Fremdbesitzer zu vergleichen, so daß ihr die in § 996 BGBvorgesehene Privilegierung nicht gebührt. Es kommt hinzu, daß die Klägerindie Vornahme nützlicher, also nicht zur Erhaltung oder ordnungsgemäßer Be-wirtschaftung der Sache objektiv erforderlicher Verwendungen (Senat [X.]Z64, 333, 339; 121, 220, 223) im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage ohneweiteres hätte zurückstellen können oder mit dem Eigentümer hierüber einevertragliche Abrede hätte treffen können.Der Gesetzgeber hat schließlich auch keinen Vertrauenstatbestand füreinen umfassenden Ersatz nach dem Beitritt erfolgter Verwendungen geschaf-fen. Er brachte erstmals mit Inkrafttreten der durch das [X.] eingeführten Vorbehaltsregelung des Art. 233 § 2 aAbs. 8 EGBGB (nach damaliger Fassung: Vorbehalt u.a. einer gesetzlichenRegelung "in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen") überhaupt zumAusdruck, daß eine Ausgleichspflicht für Verwendungen in Frage kommenkönne, traf aber weder zu diesem [X.]punkt noch später eine Aussage zumUmfang der Ersatzverpflichtung (vgl. BT-Drucks. 12/2695, [X.], 32 sowie BT-Drucks. 12/7425, [X.]).bb) Demgegenüber ist die Klägerin berechtigt, Ersatz für die von ihr im[X.]raum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten notwendigen Ver-- 16 -wendungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB zu verlangen. Sowohl nach [X.] der [X.] (§ 994 Abs. 1 BGB), als auch nach [X.] der ehemaligen [X.] (§ 33 Abs. 2 ZGB) kann ein unverklagter gutgläu-biger Besitzer in vollem Umfang Ersatz notwendiger Aufwendungen [X.]. § 994 Abs. 2 BGB gewährt darüber hinaus sogar auch einem bösgläubi-gen unberechtigten Besitzer aus Gründen der Billigkeit einen Ausgleich fürnotwendige Verwendungen (vgl. [X.], Protokolle, 3. Band, [X.]). Im Gel-tungsbereich des zugunsten der Klägerin eingreifenden [X.] ist demgegenüber eine umfassende Ersatzpflicht für notwendige [X.] gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB geboten, um die Interessen der [X.] in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Klägerin ist als berechtigteFremdbesitzerin aus den aufgezeigten Gründen insoweit zwar nicht einem red-lichen unrechtmäßigen Besitzer gleichzustellen; es ist aber genauso wenig ge-rechtfertigt, sie als bösgläubige unberechtigte Besitzerin zu behandeln. [X.] vielmehr eine Zwischenstellung ein. Außerdem ist zu berücksichtigen,daß sich der Grundstückseigentümer notwendigen Verwendungen - im Gegen-satz zu nützlichen Verwendungen - nicht hätte entziehen können (vgl. insoweitBT-Drucks. 12/5992, [X.]). Anders als nützliche Verwendungen konnte [X.] solche Aufwendungen auch nicht für unabsehbare [X.] zurückstellen,ohne eine Verschlechterung des Gebäudes befürchten zu müssen. Diese Er-wägungen haben den Gesetzgeber schließlich veranlaßt, notwendige [X.], die nach dem Beitritt auf der Grundlage eines mit einem [X.] abgeschlossenen [X.] getätigt wurden, in die Sa-chenrechtsbereinigung einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG; BT-Drucks. 12/5992, aaO; vgl. auch [X.], SachenRBerG, 2. Aufl., § 12[X.]. 15). Auch wenn der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG [X.] nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallregelung getroffen hat, lassen- 17 -die hierbei getroffenen Wertungen auch für den Bereich des [X.] zu. Ein Ausgleich für notwendige Verwendungenist der Klägerin auch nicht deswegen zu versagen, weil sie das Grundstück biszum 22. Juli 1992 unentgeltlich nutzen durfte. Denn diesem Gesichtspunkt wirddurch die in § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffene Regelung (kein Ersatz für ge-wöhnliche Erhaltungskosten bei Verbleib der Nutzungen) hinreichend Rech-nung getragen.b) Für vor dem 3. Oktober 1990 gemachte notwendige Verwendungenkann die Klägerin demgegenüber keinen Ersatz beanspruchen. Der [X.] ging ersichtlich davon aus, daß in dieser [X.] gesetzliche [X.] ausgeschlossen waren (vgl. BT-Drucks. 12/2480, [X.]). Mit [X.] des Sachenrechtsmoratoriums strebte er nur die Sicherung desbisherigen Nutzungszustandes an (BT-Drucks. 12/2944, [X.], 46). [X.] gesetzgeberischen Intention kommt ein Ausgleich für vor dem Beitrittgetätigte notwendige Verwendungen weder in entsprechender Anwendung des§ 994 BGB noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht.[X.] Die Tatsacheninstanzen werden daher zu prüfen haben, inwieweit [X.] der Klägerin für den [X.]raum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 be-haupteten Aufwendungen als notwendige Verwendungen im Sinne der §§ 994Abs. 1, 995 BGB anzusehen sind. Da das [X.] die Klage insoweit demGrunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-derlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das- 18 -erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch dasBerufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. [X.], Urt. [X.] Juni 1994, [X.], NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996,IX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).2. Wegen der noch nicht beschiedenen Ansprüche auf [X.] besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:a) Die dargestellten Erwägungen über die [X.] gelten in ähnlicher Weise für den [X.]raum ab 22. Juli 1992 bis31. Dezember 1994. Der Gesetzgeber hat zwar für diese [X.] auf Veranlassungdes [X.] eine Nutzungsentgeltpflicht eingeführt. [X.] aber nicht, daß deswegen nunmehr auch nützliche Verwendungen [X.] von § 996 BGB als ersatzfähig anzuerkennen sind. Denn insoweit ist dasVertrauen des Nutzers nach wie vor nicht schützenswert. Er konnte [X.] zum 22. Juli 1992 in [X.] getretenen Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. [X.] nicht davon ausgehen, daß nunmehr auch nützliche Verwendungenersatzfähig sind. Andererseits ist der Nutzer in dieser [X.] auch nicht auf dieErsatzansprüche eines bösgläubigen Fremdbesitzers nach § 994 Abs. 2 BGBbeschränkt (a.A. wohl [X.][X.], aaO, Art. 233 § 2 aEGBGB [X.]. 26). Ihm ist vielmehr nach wie vor entsprechend den [X.] §§ 994 Abs. 1, 995 BGB ein Ausgleich für notwendige Verwendungen [X.]) Mit Ablauf des [X.] zum 31. Dezember 1994 kann die Klä-gerin grundsätzlich bis zum 1. Februar 1996 (Mietbeginn) gemäß §§ 994,995, 996 BGB Ersatz für nach [X.] erfolgte notwendige und nützli-- 19 -che Verwendungen verlangen, denn das Sachenrechtsmoratorium enthältinsoweit keine abschließenden Sonderregelungen, die einen Rückgriff aufdiese Vorschriften ausschließen (vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995,V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628). Allerdings werden die Tatgerichte zuprüfen haben, ob die Klägerin Kenntnis von ihrer ab diesem [X.]punkt fehlen-den [X.] besaß (§§ 990, 994 Abs. 2, 996 BGB).[X.][X.]TropfLemkeGaier

Meta

V ZR 104/00

27.07.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2001, Az. V ZR 104/00 (REWIS RS 2001, 1732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1732

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