Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. X ZR 2/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 199

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

18. Dezember 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 651a Abs. 1, § 651j Abs. 1 und 2, § 651e Abs. 3; Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 2 Nr. 1
a)
Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist als Reisevertrag im Sinne des §
651a Abs. 1 [X.] anzusehen.
b)
Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder ist seine Anreise erheblich erschwert, kann er den [X.] auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags ist.
[X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Dezember 2011 unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als der Antrag auf Feststellung der Erledigung der negativen Feststellungsklage abgewiesen und nach der [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 18. März 2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der [X.] auferlegt. Die Streithelferin trägt die Kosten der [X.].

Von Rechts wegen
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-
Tatbestand:

Der Kläger buchte über ein Reisebüro der [X.] für sich und seine Ehefrau eine von der Streithelferin veranstaltete Karibikkreuzfahrt, die am
19.
April 2010 in F.

([X.])
beginnen
sollte. Der Kläger
leistete ei-
ne Anzahlung von 420

Die [X.] Rückflüge buchte er zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Im April 2010 wurde wegen
der von dem [X.] Vulkan [X.] ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die [X.] nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010
kündigte der Kläger gegenüber der Streithelferin den Vertrag über die
Kreuz-fahrt wegen höherer Gewalt.

Die Streithelferin teilte im
Juni 2010
der [X.]
mit, dass sie [X.] für die nicht angetretene Kreuzfahrt
in Höhe von 90% des vereinbarten Preises beanspruche. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, den
von der Streithelferin geltend gemachten Betrag
zu zahlen.
Da der Kläger nicht [X.], zahlte sie selbst an die Streithelferin.

Der Kläger hat mit der Klage die Rückzahlung seiner Anzahlung
und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten begehrt
und hat darüber hinaus zunächst die Freistellung
von der Forderung der Streithelferin beansprucht.
Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger anstelle der Freistellung zunächst auf die Fest-stellung angetragen, dass er die [X.] nicht schulde, und sodann 1
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diesen Antrag nach Verhandlung über die Widerklage für in der Hauptsache erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.]. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach der [X.] erkannt.

Dagegen richtet sich die Revision des [X.], der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache
überwiegend
Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger die von der Streithelferin berechneten 90% des für die Teilnahme an der Kreuzfahrt verein-barten Preises schulde. Die Beklagte sei damit nicht zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung verpflichtet und könne Erstattung der von ihr ver-auslagten (weiteren) Stornokosten verlangen. Die Beklagte
habe
keine Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Reisevermittlungsvertrag verletzt. Entgegen der Annahme des [X.] und des [X.] habe eine Pflicht zur Buchung der Kreuzfahrt zusammen mit den An-
und Rückreiseflügen als Pau-schalreise nicht bestanden. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die Buchung der Flüge zusammen mit der Kreuzfahrt noch gar nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pauschalreise handle, habe die Beklagte mit einem solchen Verständnis 5
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nicht rechnen können. Für einen
objektiven Dritten in der Lage des [X.] ha-be sich aufdrängen müssen, dass die sukzessive Buchung von Kreuzfahrt, Flü-gen und weiteren Leistungen wie Hotelübernachtungen und Mietwagen keine Pauschalreise darstelle. Die Beklagte sei auch nicht
verpflichtet gewesen, den Kläger darauf
hinzuweisen, dass er das Anreiserisiko trage und bei einem
Flug-ausfall wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt
nicht kostenfrei werde kündigen können. Der Reisevermittler sei grundsätzlich zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entspre-chenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet und müsse dabei ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von denen Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machten oder auf die es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation erkenn-bar ankomme. Eine umfassende Auskunftspflicht hinsichtlich sämtlicher Einzel-heiten und insbesondere der rechtlichen Unterschiede zwischen Individual-
und Pauschalreise folge daraus nicht.

I[X.] Diese Beurteilung
hält
der Überprüfung im Revisionsverfahren nur teilweise
stand.

1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings eine Pflichtverletzung der [X.] und damit einen sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des [X.] verneint.
Der Kläger hat nicht mangels Belehrung durch die Beklagte
eine Kündigung wegen höherer Gewalt versäumt, sondern vielmehr eine solche gegenüber der Streithelferin ausgesprochen. Die Frage, ob der Reisebürokunde, der
(zunächst) eine Pauschalreise wünscht, dann aber einzelne Reiseleistungen bucht, darüber aufgeklärt werden
muss, dass ihm in diesem Fall
möglicherweise
kein Kündigungsrecht nach § 651j [X.] zusteht, 9
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muss nicht geklärt werden, da das Berufungsgericht

ohne dass hiergegen eine Verfahrensrüge erhoben worden wäre

nicht festgestellt hat, dass der Kläger für die Beklagte erkennbar eine sämtliche in
Betracht kommenden [X.] umfassende Pauschalreise buchen wollte.
Zu einer allgemeinen Aufklärung über die rechtlichen Vor-
und Nachteile von Individual-
oder Pauschalreisen ist ein Reisevermittler nicht verpflichtet; dies
macht auch die Revision nicht
geltend.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Streithelferin der [X.] vom Kläger tatsächlich 90% des Reisepreises verlangen kann, sondern bemerkt lediglich im tatbestandlichen Teil der Gründe des Berufungsurteils, durch die Kündigung des [X.] "fielen Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises an". Es hat offenbar angenommen, bei dem von der [X.] vermittelten Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Teilnahme des [X.] und seiner Ehefrau an der von der Streithelferin veranstalteten Karibikkreuzfahrt handle es sich nicht um einen Reisevertrag
im Sinne des
§
651a Abs. 1 [X.]. Dies trifft nicht zu.
a)
Zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Vertrag über die Durchführung einer Kreuzfahrt zustande gekommen.
Dabei handelt es sich um einen Reisevertrag im Sinne des
§
651a Abs. 1
[X.]. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ([X.]. Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 59-64, nachfolgend: Richtlinie) ist eine [X.] die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistun-gen wie Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistun-gen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung ein-12
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schließt.
Danach muss eine Gesamtheit oder
Bündelung von Reiseleistungen vorliegen (vgl. [X.], [X.], Neubearbeitung 2011, §
651a
Rn. 12).

Dies ist bei einer Kreuzfahrt der Fall
([X.][X.]/Tonner, 6.
Aufl., vor § 651a-§
651m Rn. 14; § 651a Rn. 27; [X.], [X.], 1209; [X.], NJW 2011, 1766).
Der Reiseveranstalter hat im Streitfall zwar nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen. Gleichwohl sind mehrere Reiseleistungen Bestandteil der Schiffsreise. Dazu gehören
die mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff, die Unterbrin-gung auf dem Schiff, die Verpflegung, die unter Umständen über die übliche Verpflegung in einem Hotel und damit über eine
bloße Nebenleistung hinaus-geht
und in der Regel weitere
Leistungen wie z.B. für die Unterhaltung der [X.] an Bord vorgesehene Veranstaltungen.
Gegenstand des [X.] dem Kläger und der
Streithelferin waren jedenfalls die Leistungen Beför-derung und Unterbringung als Gesamtheit,
so dass von einem
Reisevertrag auszugehen ist
(vgl. im Übrigen
[X.],
Urteil vom 23. Oktober 2012

[X.], juris, wonach auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind).

Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestätigt durch die
Rechtsprechung des
Gerichtshofs
der [X.] ([X.]), der
eine Frachtschiffsreise nach [X.],
die der Reisende als Tourist miterleben wollte, als Pauschalreise an-gesehen
hat ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.]. [X.]/08

[X.]
/ Reederei [X.], verb. mit
[X.]. [X.]/09

[X.] Heller, [X.] 2011, 12 = NJW 2011, 505).
Die Reiseleistungen Beförderung über mehrere Tage und Unterbringung in einer Kabine an Bord des Schiffes
während einer touristisch angelegten Frachtschiffsreise unterscheiden sich nicht von den 15
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entsprechenden Reiseleistungen, die bei einer Kreuzfahrt gewährt werden.
Es können
daher bei Beurteilung
der Frage, ob es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise handelt, die gleichen Maßstäbe anlegen werden
wie bei der touristisch gestalteten Frachtschiffsreise.

b)
Dem Kläger stand gegenüber der
Streithelferin wegen des aufgrund der Aschewolke ausgesprochenen [X.] ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gemäß §
651j Abs. 1 [X.] zu.

[X.]) Nach dieser Vorschrift
kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. §
651j [X.] gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren;
es handelt sich um eine [X.] im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage ([X.], Urteil vom 23. November 1989

[X.], [X.]Z 109, 224; Urteil vom 12. Juli 1990

VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334; [X.] [X.]O, §
651j Rn. 4). Anstelle der bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach §
313 Abs. 1 [X.] möglichen
Anpassung des Vertrags eröffnet §
651j Abs. 1 [X.] die Möglichkeit der Kündigung "allein nach Maßgabe dieser Vorschrift", d.h. bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt.

Dem Kündigungsrecht steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger die Flüge zum Ausgangsort der Kreuzfahrt gesondert gebucht hatte. Ist dem [X.] die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder erheblich erschwert, kann er den [X.] auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags über die Teilnahme an der Kreuzfahrt ist. Das Risiko der Anreise 17
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zu dem Ausgangsort der Kreuzfahrt trägt zwar grundsätzlich der Reisende, wenn er die Anreise nicht über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden
([X.]Z 109, 224, 228).
Der Gesetzgeber hat eine Risikoverteilung in §
651j Abs. 2 Satz 1 [X.], der auf §
651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] verweist, dahingehend vorgenommen, dass
der Reiseveranstalter im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis verliert, gegebenenfalls aber eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Aufwendungen verlangen kann, sofern diese Reiseleistungen für den Reisenden noch von [X.] sind.

bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die
Voraussetzungen der Kündigung
im Streitfall vorgelegen haben. Höhere Gewalt war
durch den Ausstoß der Aschewolke, die den Flugverkehr beeinträchtigte und zu einem Flugverbot geführt hatte, eingetreten. Infolge des ausgesproche-nen [X.] konnten der
Kläger und seine Ehefrau das Schiff nicht errei-chen.
Die Kreuzfahrt als solche konnte zwar durchgeführt werden, an ihr [X.] war aber den Reisenden unmöglich. Eine anderweitige kurzfristige An-reise nach [X.] war den Reisenden offensichtlich nicht möglich und hätte im Übrigen angesichts des hierfür erforderlichen Aufwands und der aufzu-bringenden Kosten die Teilnahme an der Kreuzfahrt zumindest erheblich er-schwert, d.h.
mit unzumutbaren
Belastungen
verbunden
([X.], [X.], Neubearbeitung 2011, §
651j Rn. 26; [X.], Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 549; [X.][X.]/Tonner [X.]O §
651j Rn. 13).

Die Erschwerung der individuellen Reise des Reisenden, die aufgrund des Eintritts höherer Gewalt nicht mehr wie geplant stattfinden kann, genügt für 20
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das Kündigungsrecht. Der Reisevertrag verpflichtet den Veranstalter, die [X.] zu erbringen. Sie besteht bei einer Kreuzfahrt nicht in der Fahrt des Schiffes auf der vertraglich vereinbarten Route und der Bereitstellung der vom
Reisenden auf dem Schiff gebuchten Unterkunft, sondern in der Beförderung des Reisenden auf dem Schiff und der Erbringung der weiteren vereinbarten Dienstleistungen gegenüber dem Reisenden. Wenn der Reisende die von ihm ausgewählten Reiseleistungen wegen des Eintritts höherer Gewalt nicht in [X.] nehmen kann, wird seine Reise unmöglich und der Veranstalter kann die diesem Reisenden geschuldete Leistung nicht erbringen.

c) Infolge
der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat
die Streithelfe-rin nach §
651j Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§
651e Abs. 3 Satz 1 [X.] den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis
verloren. Ein Entschädigungsan-spruch der Streithelferin
nach §
651e Abs. 3 Satz 2 [X.] ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3. Danach ist auf
die Revision des [X.] das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit die Widerklage abgewiesen und auf Antrag des [X.] festgestellt worden ist, dass sich seine negative Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte kann vom
Kläger keine Erstattung des an die Streithelferin gezahlten Betrages verlangen, da der Kläger diesen nicht ge-schuldet hat.

Unbegründet ist die Revision lediglich, soweit das Berufungsgericht die Zahlungsklage abgewiesen hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein
[X.] auf Rückzahlung der e-trag nicht an die Beklagte, sondern über die Beklagte an die Streithelferin ge-leistet hat.
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II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs. 1
Satz 1, §
101 Abs. 1
ZPO.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2011 -
47 C 1194/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2011 -
1 [X.]/11 -

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Meta

X ZR 2/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. X ZR 2/12 (REWIS RS 2012, 199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 2/12

X ZR 157/11

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