Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 5 StR 343/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2916

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Gegenstand

Anordnung des Verfalls: Verfallspezifische Beziehung sichergestellter Gelder zu den festgestellten und abgeurteilten Taten des Angeklagten


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten M.     wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Verfall von 60.000 € angeordnet wurde.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 18. August 2011 zur Revision folgendes ausgeführt:

„1. [X.] moniert zu Recht, dass den insoweit überaus spärlichen Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage das [X.] den für verfallen erklärten Betrag bemessen hat.

2. Ungeachtet dessen bleibt nach Maßgabe der einschlägigen Feststellungen offen, ob die sichergestellten Gelder überhaupt in einer verfallspezifischen Beziehung zu den vom [X.] festgestellten und abgeurteilten Taten des Angeklagten stehen (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73 Rdnr. 6; zum Verhältnis des Verfalls zum erweiterten Verfall jüngst [X.], Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 [X.] –), zumal da das [X.] weitere vergleichbare Rechtsverstöße nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. [X.] 39).

3. Darüber hinaus ist im Lichte des § 73 Abs. 3 StGB zweifelhaft, ob vermögensabschöpfende Maßnahmen hier tatsächlich gegen den Angeklagten M.     zu richten waren. Vor dem Hintergrund der Feststellungen auf [X.] 17 ('die der Angeklagte M.     zur Bezahlung seiner Mitarbeiter verwendete') und [X.] 29/30 ('Provision in Höhe von 8 % – wovon 3 % der rechtliche Geschäftsführer bekommen habe und 5 % für die allgemeinen Geschäftskosten […] aufgewendet worden seien'), der als glaubhaft eingestuften Angaben des Mittäters [X.], wonach „die [X.] in die Firmenkasse“ geflossen seien ([X.] 31), sowie in Anbetracht der konkreten Abwicklung des Scheinrechnungshandels über die Geschäftskonten der beteiligten Unternehmen spricht vorliegend viel dafür, primär die betroffenen juristischen Personen in die Haftung zu nehmen.

Ein Zugriff auf das persönliche Vermögen des Angeklagten käme unter solchen Umständen namentlich etwa dann in Betracht, wenn die sichergestellten Geldbeträge ihrerseits aus treuwidrigen Entnahmen (§ 266 StGB) zum Nachteil der vom Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften resultierten. Insoweit verlautbaren die Urteilsfeststellungen freilich nichts Näheres. Überdies sind derartige Rechtsverstöße nicht von der Anklage umfasst.“

2

Dem tritt der Senat bei. Er weist ergänzend auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i StPO sowie §§ 430, 442 StPO hin.

[X.]                                 Raum                             Schneider

                       [X.]

Meta

5 StR 343/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 2. März 2011, Az: 24 KLs 19/10, Urteil

§ 73 Abs 1 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 154 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 5 StR 343/11 (REWIS RS 2011, 2916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2916

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 343/11

Zitiert

3 StR 144/11

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