Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2010, Az. 5 StR 491/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7800

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 8. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren [X.] u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im [X.] an die Senatsentscheidung [X.], 307 erfolgte [X.] wegen [X.] nach § 356 Abs. 2 StGB verstößt schon deshalb nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer rückwir-kenden Verschärfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer Änderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. [X.] 18, 224, 240 f.; 32, 311, 319; [X.] [Kammer] NStZ 1990, 537; NJW 1995, 125, 126; BGHSt 41, 101, 111 f.; [X.] in [X.]. § 1 [X.]. 432 ff., [X.], StGB 57. Aufl. § 1 [X.]. 14 ff.). Hier stand zudem die vollzogene Rechtsprechungsänderung schon vor Tatbegehung in der fachli-chen Diskussion (vgl. BGHSt aaO S. 310 f.). Soweit die Revision nochmals darauf abhebt, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befunden, [X.] die im angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen und Wer-
- 3 - tungen die Ausführungen des Senats in der genannten Entscheidung (BGHSt aaO S. 313) in sachgerechter Weise und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] Dr. Brause [X.] ist durch urlaubsbedingte

Schaal Abwesenheit verhindert zu unterschreiben [X.]

König Bellay

Meta

5 StR 491/09

08.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2010, Az. 5 StR 491/09 (REWIS RS 2010, 7800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7800

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