Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.2018, Az. III ZR 292/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3174

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SOZIALRECHT VERTRAGSRECHT GESUNDHEIT PFLEGE

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Gegenstand

Pflegeheimvertrag mit einem Leistungsbezieher der Pflegeversicherung: Vertragskündigung und Zahlungspflicht des Heimbewohners bei Verlassen des Heimes vor Ablauf der Kündigungsfrist


Leitsatz

1. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

2. Ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI liegt auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - das Pflegeheim vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig verlässt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] - 5. Zivilkammer - vom 21. August 2017 teilweise aufgehoben und neu gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.130,40 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015, verurteilt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des [X.] haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Pflegeheimkosten in Anspruch.

2

Der an Multipler Sklerose erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen nach dem [X.]. Der Beklagte betreibt ein Pflegeheim.

3

Von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Gemäß § 8 Abs. 1 des zugrunde liegenden Wohn- und [X.] konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.

4

Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen, auf die Pflege von [X.] spezialisierten Heim. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14. Februar 2015 aus dem Heim des Beklagten aus und bezog am darauf folgenden Tag den neuen Pflegeplatz.

5

Unter dem 3. März 2015 stellte der Beklagte dem Kläger - nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste [X.] 2015 - Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 € in Rechnung, die der Kläger zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite [X.] 2015 infolge des [X.] aus dem Pflegeheim des Beklagten insoweit keine Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückerstattung der bezahlten 1.493,03 €, was der Beklagte jedoch ablehnte.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des [X.] sei für die zweite [X.] 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit seinem Auszug am 14. Februar 2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Die abweichende Regelung in § 8 Abs. 1 des Wohn- und [X.] sei nichtig. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sei auch bei einem Wechsel des Pflegeheims und auch im Verhältnis zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner anwendbar.

7

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.493,03 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die "vollständigen und überzeugenden Erwägungen" des Amtsgerichts Bezug genommen, das im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat:

Der Kläger habe gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] einen Anspruch auf Rückerstattung des für den [X.]raum vom 15. bis zum 28. Februar 2015 gezahlten [X.] in Höhe von 1.493,03 [X.]. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Zahlungspflicht des [X.] mit seinem Auszug am 14. Februar 2015 gemäß § 15 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ([X.]) in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] erloschen sei. Der Kläger, der unstreitig Leistungen nach dem [X.] in Anspruch nehme, sei aus der Einrichtung des Beklagten im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] "entlassen" worden. Eine "Entlassung" liege auch dann vor, wenn der Heimbewohner den [X.] nach einer Kündigung selbst (vor Ablauf der Kündigungsfrist) veranlasse. Ein solches Verständnis der Norm werde durch deren Wortlaut nicht ausgeschlossen. Durch den Grundsatz der [X.] habe der Gesetzgeber bezweckt, die pflegebedürftigen Heimbewohner und deren Kostenträger vor einer doppelten Inanspruchnahme bei etwaigen Leerständen zu schützen, zumal diese von den Pflegeheimen über die [X.] bei der Festsetzung ihrer vertraglichen Tarife berücksichtigt werden könnten, was in der Vertragspraxis auch geschehe. Diese Zielsetzung gelte nicht nur beim Tod des Heimbewohners oder bei seiner Entlassung (im engeren Sinn), sondern erfasse alle Fälle des [X.].

Für diese Auslegung spreche auch das systematische Zusammenspiel mit § 87a Abs. 1 Satz 3 [X.]. Die Regelung, wonach für den Tag der Verlegung nur das aufnehmende Pflegeheim ein [X.] berechnen dürfe, würde vollständig sinnentleert, wenn das frühere Pflegeheim ein Entgelt zwar nicht für den Aufnahmetag, aber auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den gesamten restlichen Monat berechnen könnte.

Da der Vergütungsanspruch des [X.] und die damit korrespondierende Zahlungspflicht des Heimbewohners durch die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des [X.] umfassend und abschließend ausgestaltet würden und abweichende Vereinbarungen nichtig seien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 87a Abs. 1 Satz 4 [X.]), komme es insoweit auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimbewohner und der Pflegeeinrichtung nicht an.

Ergänzend hat das [X.] ausgeführt, dass dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch § 814 [X.] nicht entgegenstehe, da die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners bei einem freiwilligen [X.] gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] entfalle, obergerichtlich noch nicht geklärt sei. Insofern scheide eine Kenntnis des [X.] vom Nichtbestehen der Schuld aus.

II.

Die Revision des Beklagten ist nur insoweit begründet, als der Kläger auch die Rückzahlung des in der ersten [X.] 2015 - nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse - auf ihn entfallenden Eigenanteils der Heimkosten in Höhe von 359,83 [X.] sowie des Entgelts für den "[X.]" am 17. Januar und 14. Februar 2015 in Höhe von jeweils 1,40 [X.] nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen halten die Ausführungen der Vorinstanzen der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat das für die zweite [X.] 2015 vereinnahmte [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zurückzuerstatten, da die Zahlungspflicht des [X.] mit dem Tag seines [X.] am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.] endete.

1. Der Kläger hat für die in der ersten [X.] 2015 von dem Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen (Wohnraumüberlassung, Pflege und Betreuung) das vereinbarte Gesamtentgelt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag zu entrichten, soweit nicht die Pflegekasse Zahlungen an den Beklagten mit befreiender Wirkung gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 [X.] geleistet hat. Ausweislich der Rechnung des Beklagten vom 3. März 2015 hat dieser in dem [X.]raum vom 1. bis zum 14. Februar 2015 Leistungen im Umfang von 1.439,34 [X.] erbracht. Hierauf hat die Pflegekasse 1.079,51 [X.] gezahlt, so dass der auf den Kläger entfallende Eigenanteil 359,83 [X.] beträgt. Hinzukommen die vorerwähnten Kosten von insgesamt 2,80 [X.] für Kuchen am 17. Januar und 14. Februar 2015.

2. Soweit der Beklagte für die [X.] nach dem Auszug des [X.] bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist am 28. Februar 2015 ein [X.] von 1.130,40 [X.] beansprucht, steht einem Vergütungsanspruch die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.] entgegen, da die durch den Wohn- und Betreuungsvertrag begründete privatrechtliche Regelungsebene zwischen Heimbewohner und Pflegeeinrichtung durch das abschließend ausgestaltete [X.] des [X.] spezialgesetzlich überlagert wird (vgl. Schütze in [X.]/Schütze, [X.], 5. Aufl., § 87a Rn. 5). Demgemäß hat der Beklagte den bereits erhaltenen überzahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zurückzuerstatten.

a) Auf der Grundlage der vertragsrechtlichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes steht dem Pflegeheim (Unternehmer) weiterhin das vereinbarte Leistungsentgelt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, wenn der Heimbewohner (Verbraucher) das Vertragsverhältnis zwar fristgerecht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Monatsende kündigt, jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Der Bewohner, der auszieht und die Leistungen des [X.] nicht mehr entgegennimmt, gerät in Annahmeverzug, wenn der Betreiber den [X.] weiterhin freihält und nicht anderweitig belegt. Da die Leistungen des [X.] (Wohnraumüberlassung, Pflege und Betreuung) täglich zu erbringen sind, werden sie allein durch Verstreichen des [X.] unmöglich mit der Folge, dass das Heim gemäß § 275 Abs. 1 [X.] von seiner Leistungspflicht frei wird und unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 1 [X.] seinen Entgeltanspruch - gegebenenfalls gekürzt um ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen (§ 326 Abs. 2 Satz 2 [X.]) - behält (vgl. auch § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] und § 615 Satz 2 [X.] für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners; [X.]/[X.], [X.], § 11 Rn. 35; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 2. Aufl., § 87a Rn. 27; siehe auch Senat, Urteile vom 4. November 2011 - [X.], [X.], 824, 825 und vom 6. Februar 2014 - [X.], NJW 2014, 1955 Rn. 20 ff zur Anwendbarkeit des § 615 Satz 2 [X.] auf [X.]). Im vorliegenden Fall stünde daher dem Beklagten bei rein zivilrechtlicher Betrachtung der Rechtsbeziehungen das vereinbarte Entgelt (abzüglich ersparter Aufwendungen) für den gesamten Monat Februar 2015 zu, da die Nichterbringung der geschuldeten Leistungen vom Kläger auf Grund seines vorzeitigen [X.] zu verantworten war.

b) [X.]) Im Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss jedoch beachtet werden, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem [X.] entgegennehmen, den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des [X.] sowie den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen müssen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Schon die amtliche Überschrift "Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" lässt deutlich erkennen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 [X.] um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt ([X.], Urteil vom 2. Juni 2010 - 8 C 24/09, juris Rn. 49; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 87a Rn. 7). Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 82 ff [X.] zur Pflegevergütung unterstellt werden. Für diejenigen Pflegeheimbewohner, die - wie der Kläger - Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege (siehe § 43 [X.]) beziehen, gilt somit zusätzlich zu den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsgesetzes die Vorschrift des § 87a Abs. 1 [X.] als vorrangige Sonderregelung ([X.], Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juris Rn. 33; [X.] in jurisPK-[X.] [X.]O Rn. 4 f, 20).

bb) § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.], der das Prinzip der tagesgleichen Vergütung aufgreift (Schütze in [X.]/Schütze [X.]O § 87a Rn. 3), bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den [X.] in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). Dieser Grundsatz wird sodann durch § 87a Abs. 1 Satz 2 bis 7 [X.] konkretisiert, ergänzt und modifiziert. In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Abweichend hiervon darf nach § 87a Abs. 1 Satz 3 [X.] bei einem Umzug des Heimbewohners in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den [X.] berechnen, während das vorherige Heim hierfür keine Vergütung mehr erhält. § 87a Abs. 1 Satz 4 [X.] erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 für zwingend. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträgern sind nichtig. Es ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht möglich, abweichenden heimrechtlichen Vorschriften einen Vorrang zuzubilligen.

Sonderregelungen für Fälle vorübergehender Abwesenheit enthalten die Sätze 5 bis 7. Nach § 87a Abs. 1 Satz 5 [X.] ist der Pflegeplatz im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Dieser [X.]raum wird gemäß § 87 Abs. 1 Satz 6 [X.] bei Aufenthalten in Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte verlängert. Nach § 87a Abs. 1 Satz 7 [X.] sind in den Rahmenverträgen nach § 75 [X.] für die nach § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 [X.] bestimmten [X.]räume vorübergehender Abwesenheit, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der Zuschläge nach § 92b [X.] (integrierte Versorgung) vorzusehen. Daraus ergibt sich, dass bei einer bloß vorübergehenden Abwesenheit und einem bestehenden Anspruch auf Freihaltung des Pflegeplatzes während der ersten drei Tage grundsätzlich der volle Pflegesatz zu zahlen ist. Für [X.]räume, in denen der Pflegebedürftige abwesend ist, ohne dass er einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat, muss er die volle Vergütung zahlen, wenn sein Pflegeplatz weiterhin freigehalten werden soll (zur Systematik des § 87a Abs. 1 [X.] siehe [X.], 248 Rn. 31, 38 f; [X.] [X.]O Rn. 39 f; [X.], [X.], [X.]. [Stand: 1. April 2016], § 87a Rn. 1 f; [X.]/[X.], [X.], 99. EL [Stand: Mai 2018], § 87a Rn. 3 ff; [X.] in juris PK-[X.] [X.]O Rn. 18 ff; Schütze in [X.]/Schütze [X.]O Rn. 3 ff).

c) Umstritten ist, ob der Heimbewohner, der Leistungsbezieher nach dem [X.] ist, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] das vereinbarte Entgelt an das Pflegeheim zu zahlen hat, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht. Es stellt sich zum einen die Frage, ob sich der Pflegebedürftige gegenüber dem privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Heimbetreibers überhaupt auf die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] berufen kann, wonach die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird. Zum anderen ist fraglich, ob ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] auch in den Fällen vorliegt, in denen der Heimbewohner das Heim vor Ablauf einer Kündigungsfrist endgültig verlässt, insbesondere um in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die Pflegekasse, wenn das Vertragsverhältnis durch den Heimbewohner gekündigt werde, zwar berechtigt sei, ihre Leistungen mit dem Auszug aus der Pflegeeinrichtung unter Berufung auf § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] einzustellen; der Pflegebedürftige könne sich allerdings nicht auf diese Vorschrift stützen und müsse deshalb das vereinbarte Entgelt, das auch den Anteil der Pflegekasse beinhalte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlen ([X.], Urteil vom 26. März 2014 - 52 C 1178/13; [X.]/[X.], [X.], § 11 [X.] Rn. 20 [Stand: 1. April 2018]; [X.]/[X.] [X.]O § 7 Rn. 109; [X.], [X.], 601, 606). Nach anderer Auffassung soll § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] dahin zu verstehen sein, dass das Ende der Zahlungsverpflichtung des Bewohners rechtsgeschäftlich an eine Kündigung nach § 11 [X.] und nicht an das tatsächliche Handeln gebunden sei. Der Begriff der "Entlassung" sei nicht mit "Auszug" gleichzusetzen. Vielmehr müsse der Heimbewohner seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Heimträger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachkommen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06, Umdruck S. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rn.6).

Diesen Rechtsansichten wird entgegengehalten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] den Schutz des Heimbewohners beziehungsweise seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach einem Auszug bezweckt habe. Etwaige Leerstände würden bereits über die [X.] der Pflegeeinrichtungen hinreichend berücksichtigt. Nach der Intention des Gesetzgebers könne das Gesamtheimentgelt grundsätzlich nur für die [X.]en gefordert werden, in denen der Heimträger seine Leistungen, abgesehen von einer vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners auf Grund von Krankenhausaufenthalten oder Urlaub, tatsächlich erbringe. Dies entspreche der taggenauen Berechnung des Gesamtheimentgelts, wie sie § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] vorschreibe. Diese strikte Regelung wirke unmittelbar auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Heimträger und dem pflegebedürftigen Bewohner ein und schließe zum Beispiel nachlaufende Vergütungsansprüche während einer Kündigungsfrist aus ([X.], Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juris Rn. 25 f, 30; [X.] in juris PK-[X.] [X.]O Rn. 18; Schütze in [X.]/Schütze [X.]O Rn. 5).

d) Die zuletzt dargestellte Auffassung, von der auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, trifft zu.

[X.]) Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 87a Abs. 1 Satz 4 [X.]). Nur durch diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen zu harmonisieren und eine doppelte vergütungsmäßige Berücksichtigung von Leerständen im [X.] an einen Auszug des Bewohners auszuschließen (nämlich auf Grund von dessen Zahlungspflicht oder derjenigen seines Kostenträgers einerseits und der [X.] der Pflegeeinrichtung andererseits). Es wäre deshalb verfehlt, § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] als eine allein das pflegeversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis der Kostenträger zu den [X.] und -bewohnern betreffende Regelung zu verstehen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege - [X.], BT-Drucks. 14/5395, [X.]; [X.] [X.]O Rn. 40; Schütze in [X.]/Schütze [X.]O).

bb) Die Systematik des § 87a Abs. 1 [X.] sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen klar dafür, dass ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] endgültig auszieht.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Wortlaut des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] nicht in dem Sinne eindeutig, dass der vorzeitige Auszug des Heimbewohners nicht darunter falle. Es ist durchaus möglich, unter einem "Entlassen" auch ein endgültiges "Verlassen" zu verstehen. Die Vorinstanzen sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verständnis der Norm dahingehend, auch der eigenmächtige Auszug des Heimbewohners sei erfasst, nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen ist.

(2) Der systematische Zusammenhang der Regelungen in § 87a Abs. 1 [X.] belegt, dass ein Vergütungsanspruch des Heimträgers nur besteht, wenn der Heimbewohner den Pflegeplatz nicht endgültig aufgibt und Leistungen tatsächlich erbracht werden oder als erbracht anzusehen sind.

(a) Durch die Berechnung des Gesamtheimentgelts auf Tagesbasis, die in § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnet wird, wird sichergestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners beziehungsweise seines Kostenträgers mit dem Tag endet, an dem der Bewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Über die insoweit maßgebenden "Berechnungstage" hinausgehende bereits geleistete Beträge muss das Pflegeheim zurückerstatten (vgl. [X.] [X.]O Rn. 1). Dass der Begriff "Entlassen" auch den Umzug beziehungsweise die Verlegung des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim erfasst, erschließt sich aus der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 3 [X.]. Darin wird klargestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners gegenüber dem bisherigen Pflegeheim nicht für den Umzugs-/[X.] besteht und insofern ein [X.] nur durch die aufnehmende Pflegeeinrichtung berechnet werden darf. Damit bringt das Gesetz zugleich zum Ausdruck, dass für die restlichen Tage des Monats, in dem der [X.]-/[X.] liegt, kein Entgelt mehr an das bisherige Pflegeheim zu zahlen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Heimbewohner, der Leistungen der [X.] Pflegeversicherung bezieht, die Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] einhält (vgl. [X.] in juris PK-[X.] [X.]O Rn. 18 f). Würde man dies an[X.] sehen und dem bisherigen Heim einen Entgeltanspruch auch für die [X.] nach dem endgültigen Auszug des Bewohners bis zum Ende der Kündigungsfrist zubilligen, wäre das Ergebnis ein sinn- und gesetzwidriges. Das bisherige Heim dürfte dann zwar den [X.] nicht berechnen, obwohl es an diesem Tag noch (Teil-)Leistungen erbracht hat, könnte aber die restlichen Tage - entgegen § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] - bis zum Anlauf der Kündigungsfrist in Rechnung stellen, obwohl in diesem [X.]raum keine Leistungserbringung mehr erfolgt (so zutreffend [X.] [X.]O Rn. 31).

(b) Der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 [X.] über die Vergütungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim ist zu entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (gegebenenfalls unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegebedürftige das Heim nur vorübergehend im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 5, 6 [X.] verlässt (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat. Insoweit fingiert das Gesetz - im Hinblick auf den Vorhalteaufwand der Einrichtung - eine Leistung der Pflegeeinrichtung auch während der [X.] der (vorübergehenden) Abwesenheit des Bewohners und erlegt sowohl der Einrichtung als auch dem Heimbewohner entsprechende Rechtspflichten ([X.] beziehungsweise Zahlungspflicht) auf. Ist demgegenüber erkennbar, dass der Pflegebedürftige das Heim endgültig verlässt, muss der Heimträger einerseits den Pflegeplatz nicht mehr freihalten und kann andererseits aber auch - konsequent - keine Vergütung mehr verlangen.

(3) Die Entstehungsgeschichte der in § 87a Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] enthaltenen Regelungen und der daraus ableitbare Gesetzeszweck bestätigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit dem Tag enden soll, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig verlässt, mag dies auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist geschehen. § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] beruht auf dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9. September 2001 ([X.]l. [X.]) und bezweckt den Schutz des Heimbewohners (beziehungsweise seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners. Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der [X.] sowie durch gesonderte [X.] und Risikozuschläge (unerwartete Verzögerungen bei der Neubelegung der Plätze) in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt ([X.] [X.]O Rn. 26, 30; [X.] in juris PK-[X.] [X.]O Rn. 18; Schütze in [X.]/Schütze [X.]O Rn. 5). Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die [X.] des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde (Begründung zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 14/5395, [X.]).

e) Danach endete die Zahlungspflicht des [X.] gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] mit dem Tag seines [X.] aus dem Pflegeheim des Beklagten am 14. Februar 2015. Als Empfänger von Leistungen nach dem [X.] fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] [X.]O Rn. 40). Aus der Kündigung vom 28. Januar 2015 war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des [X.] keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] auch kein Vergütungsanspruch.

Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass dann die für den Verbraucher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltende Kündigungsfrist keine eigenständige Bedeutung mehr hätte (so aber [X.]/[X.] [X.]O Rn. 20; [X.]., [X.], 601, 606). Dabei wird nicht bedacht, dass § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen ist, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, und abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner oder dem Kostenträger nach § 87a Abs. 1 Satz 4 [X.] nichtig sind. In diesem Bereich werden die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes durch die Vorschriften des [X.] überlagert (vgl. [X.] [X.]O Rn. 39 f). Für diejenigen Bewohner eines [X.], die keine Leistungen der [X.] Pflegeversicherung beziehen, gilt § 11 [X.] dagegen uneingeschränkt ([X.] in juris PK-[X.] [X.]O Rn. 21).

3. Auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen schuldet der Beklagte seit dem 1. Juni 2015 Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 [X.]. Für die Berechnung der unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 [X.] zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.], Pauschale nach Nr. 7002 [X.], Umsatzsteuer nach Nr. 7008 [X.]) ist der zuerkannte Betrag von 1.130,40 [X.] als Gegenstandswert maßgebend, da das darüber hinausgehende Zahlungsverlangen des [X.] von Anfang an nicht berechtigt war.

III.

Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung eines 1.130,40 [X.] übersteigenden Betrags verurteilt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Herrmann     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

Reiter     

      

Pohl     

      

Meta

III ZR 292/17

04.10.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Heilbronn, 21. August 2017, Az: (II) 5 S 27/16

§ 87a Abs 1 S 2 Alt 1 SGB 11, § 87a Abs 1 S 4 SGB 11, § 11 Abs 1 S 1 WBVG, § 15 Abs 1 S 2 WBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.2018, Az. III ZR 292/17 (REWIS RS 2018, 3174)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1428-1429 NJW 2019, 53 REWIS RS 2018, 3174

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