Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. VII ZR 238/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2604

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 238/01Verkündet am:27. Juni 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juni 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] Prof. Dr. Thode, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] verurteilt [X.] sind, an den Kläger mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsenund vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.Auf die Berufung der [X.] werden unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels das Endurteil der [X.] vom 6. Februar 1997 und deren Versäum-nisurteil vom 5. September 1996 insoweit abgeändert, als die [X.] verurteilt worden sind, mehr als 4.819,21 DM zuzüglichZinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.Insoweit wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derdurch die Versäumnis entstandenen Kosten. Diese haben die [X.] zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.], ein Statiker, begehrt von den [X.] unstreitigen [X.]. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von145.591,52 DM auf, die die Firma [X.] an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:Im Rahmen eines Bauvorhabens der Firma [X.] war der [X.] als Statikerttig. Der Dachstuhl des errichteten [X.] war u.a. wegen fehlerhafter Pla-nung des [X.]s mangelhaft. Die Firma [X.] bezifferte ihren Schadensersatzan-spruch gegen den [X.] auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs [X.] zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag er[X.] gehörte, den die Firma [X.] von [X.] [X.] in Rechnung gestellt hatte. Die Firma [X.] hatte ihre Forderung [X.] 14 O /94 LG H. gegen die Firma [X.] geltend gemacht. Die Klagewar abgewiesen worden, weil die Firma [X.] mit einer Gegenforderung aufge-rechnet hatte.Der [X.] hat 129.436,12 DM verlangt. Das [X.] hat der [X.] [X.] stattgegeben und nach Einspruch das Versmnisurteilaufrechterhalten. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht dem[X.] 98.049,97 DM zugesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte For-derung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer [X.] die [X.] das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsge-richt nicht auch den Betrag von [X.] zu ihren Gunsten [X.] sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt [X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Abweisung der Klage, soweit die [X.] verurteilt wurden, mehr als4.819,21 DM an den [X.] zu zahlen.Das fr die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26Nr. 2, 7 [X.] Berufungsgericht ist der Meinung, in [X.] von [X.] kom-me ein Gegenanspruch der [X.] nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwarursprnglich vom Schadensersatzanspruch der Firma [X.] umfaßt worden. [X.] Aufrechnung seitens der Firma [X.] im Verfahren vor dem [X.] H. seidie Forderung der Firma [X.] jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden [X.] [X.] im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. [X.] Änderung [X.] der [X.] zu 2 klargestellt werden mssen,um dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu wer-den.[X.] lt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann [X.] [X.] aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistungs-verweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen [X.] [X.] -Gegenstand der Abtretung war der der Firma [X.] gegen den [X.] zu-stehende Schadensersatzanspruch. Er umfaûte unter anderem den Schaden,den die Firma [X.] dadurch erlitten hatte, [X.] das Werk des [X.]s mangelhaftwar. Der ersatzfhige Schaden sind die [X.] erforderli-chen Kosten ([X.], Urteile vom 24. Mai 1973 - [X.], [X.]Z 61, 28, 29und vom 6. November 1986 - [X.], [X.]Z 99, 81, 84). Diese betragen[X.]. Durch die Aufrechnung der Firma [X.] hat sich an diesem Scha-den nichts gert.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1ZPO, § 344 ZPO.Ullmann Thode Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 238/01

27.06.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. VII ZR 238/01 (REWIS RS 2002, 2604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2604

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