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PDF anzeigen[X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Hinsichtlich der Tat vom 18. Februar 1999 ([X.] 4 der Urteilsgründe) ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Denn die Verjährung ruhte gemäß § 78b Abs. 4 i.V.m. § 266 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 StGB seit Eröffnung des Hauptverfahrens am 12. Januar 2009. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue erfolgte somit zu Recht. Ob der Angeklagte in diesem Fall - ebenso wie in den [X.] bis 41 der Urteilsgründe - neben Untreue zum Nachteil der von ihm als [X.] geleiteten GmbH auch wegen tateinheitlich begangenen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 StGB zu verurteilen gewesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Denn der Angeklagte ist in diesen Fällen durch die Verurteilung allein wegen Untreue nicht beschwert. Allerdings geben die Aus-führungen des [X.] zur Anwendbarkeit des Straftatbestands des [X.] (§ 283 StGB) auf Geschäftsführer einer GmbH Anlass zu folgenden Be-merkungen: Die Strafkammer hat die Verwirklichung des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint, weil der Angeklagte eigennützig gehandelt habe. Sie ist dabei der bis-herigen Auffassung des [X.] gefolgt, dass nach § 283 StGB Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Vertreters ist, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn gehandelt hat. Liegen ausschließlich eigen-nützige Motive vor, so kann nach dieser Auffassung zwar Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hinge-gen aus (sog. Interessentheorie; vgl. nur BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; [X.], 206, 207). Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 [X.] hat nun der 3. Strafsenat des [X.] gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der —Interessentheoriefi sprechen könnten ([X.], 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei An-wendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzel-kaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die An-wendung der —[X.] zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigen-den und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nach-teil von Handelsgesellschaften führt (vgl. [X.] GmbHR 2009, 875), hat auch der Senat Bedenken gegen die weitere Anwendung der —[X.] zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handels-gesellschaften. Der Senat neigt daher ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zur Strafbarkeit eines Vertreters we-gen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den [X.] 4 - ten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der [X.] vorzunehmen (zu alternativen Abgrenzungskriterien vgl. [X.] aaO). 2. Der Senat kann trotz der vom [X.] - im Hinblick auf die von ihm angenommene Strafverfolgungsverjährung im [X.] 4 der Urteils-gründe - beantragten Änderung des Schuldspruchs gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entscheiden. Denn der [X.] hat nur die Än-derung des Schuldspruchs, nicht aber die Aufhebung des Strafausspruchs [X.] ([X.], 2647). [X.]Kolz Elf [X.]
Meta
01.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 1 StR 301/09 (REWIS RS 2009, 1938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1938
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