Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. IV ZR 205/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5118

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am:

8. Februar 2006

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] §§ 75, 178a Abs. 1 bis 3; [X.] § 328 Abs. 1; [X.] Krankheitskostenversicherung 1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 [X.] durch § 178a Abs. 2 [X.] ausgeschlossen. 2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 [X.]) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim-mungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des [X.] abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter [X.] im Sinne von § 328 Abs. 1 [X.] vor. Darauf, ob der mit-versicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tä-tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an. 3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 [X.] eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Be-rechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen. [X.], Urteil vom 8. Februar 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 -

[X.]
- 3 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom 5. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer von der [X.] wegen Verzuges mit der Prämienzahlung gekündigten privaten Kranken-versicherung, die der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer abgeschlossen hatte und in die die Klägerin als versicherte Person [X.] ist. 1 2 Die Klägerin begehrt die Feststellung, der [X.] bestehe fort. Ihrem Ehemann sei anlässlich eines am 16. De-- 4 -

zember 2002 mit einer zuständigen Sachbearbeiterin der [X.] ge-führten Telefongesprächs im Rahmen der zuvor von der [X.] nach § 39 [X.] gesetzten Frist gestattet worden, die damals ausstehenden Prämienzahlungen nach Fristablauf in zwei Raten bis Mitte Januar 2003 zu zahlen. An diesen Zahlungsaufschub habe er sich gehalten, so dass sich die Beklagte nicht mehr auf die Kündigung berufen könne. Die Klä-gerin meint, sie könne dieses Feststellungsbegehren im eigenen Namen geltend machen. Ihr Ehemann habe dazu die Zustimmung erteilt, außer-dem sei sie (unstreitig) im Besitz des Versicherungsscheins. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hält die Klägerin für nicht berechtigt, den Fortbestand des [X.] gerichtlich geltend zu machen. Zwar lasse § 75 Abs. 2 [X.] dies unter bestimmten Voraus-setzungen zu, doch sei die Regelung hier nicht anwendbar. In § 178a [X.] habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen ihre Anwendung auf [X.] entschieden. Diese spezielle gesetzliche Regelung gehe auch den Vorschriften über den [X.] (§§ 328 ff. [X.]) vor. 5 - 5 -

Im Übrigen gebe auch § 75 [X.] der versicherten Person nicht die Stellung einer Vertragspartei; sie dürfe daher keine Gestaltungsrechte in Bezug auf den Versicherungsvertrag ausüben, also nicht kündigen, [X.] oder zurücktreten oder entsprechende Erklärungen des [X.] wirksam entgegennehmen. Dementsprechend könne sie auch nicht den Fortbestand eines Vertrages beanspruchen, den der Versiche-rungsnehmer selbst unter Umständen nicht mehr fortführen wolle. Das Begehren der Klägerin sei insoweit nicht anders zu behandeln als die Ausübung eines Gestaltungsrechts, mit welchem in den Bestand des Vertrages als solchen eingegriffen werde. 6 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Der Auffassung des Berufungsgerichts, § 178a [X.] stehe dem Feststellungsbegehren der Klägerin entgegen, kann nicht gefolgt werden. 8 1. Bei dem hier streitigen [X.] handelt es sich um einen [X.], der die versicherte Person [X.], den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus eigenem Recht im eigenen Namen geltend zu machen. 9 a) Die Krankheitskostenversicherung ist eine Personenversiche-rung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die versicherte Gefahr unmittelbar einer Person anhaftet, bei der das versicherte [X.] eintreten kann ([X.]Z 52, 350b, 353; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 178a Rdn. 1). 10 - 6 -

Sie gewährt hier aber Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil sie nach dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung den durch den [X.] eingetretenen Vermögensschaden ersetzt (vgl. [X.]Z [X.]O [X.] ff). 11 Nach § 74 [X.] kann eine [X.] in der Weise ge-nommen werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungs-vertrag im eigenen Namen für einen anderen, den Versicherten, ab-schließt (Versicherung für fremde Rechnung). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehen dann die Rechte aus dem Vertrag zwar dem Versicherten zu, er kann über diese Rechte gemäß § 75 Abs. 2 [X.] aber nur verfü-gen oder diese Rechte eigenständig gegenüber dem Versicherer gericht-lich geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist. § 79 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass, soweit nach dem [X.] die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, bei der Versicherung für fremde Rechnung auch auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten abzustellen ist. 12 b) Die mit dem [X.] vom 21. Juli 1994 ([X.]l. I 1630) eingeführten §§ 178a bis 178o [X.] enthal-ten demgegenüber besondere Bestimmungen für die Krankenversiche-rung. 13 14 [X.]) § 178a Abs. 1 [X.] bestätigt zunächst, dass auch die Kran-kenversicherung auf die Person eines anderen genommen werden kann. - 7 -

§ 178a Abs. 3 Satz 2 [X.] trifft eine dem § 79 Abs. 1 [X.] [X.] Regelung über die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten der versi-cherten Person. Dem kann der gesetzgeberische Wille entnommen wer-den, die schon vor Inkrafttreten der Neuregelung üblichen Krankenversi-cherungsverträge für Dritte weiterhin uneingeschränkt anzuerkennen. Dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen war, die Krankenversiche-rung für fremde Rechnung abzuschaffen (vgl. dazu [X.] in [X.]/ [X.], [X.] 27. Aufl. § 178a Rdn. 6; [X.], [X.], 678, 680), er-gibt sich im Übrigen nicht nur daraus, dass § 178a Abs. 1 bis 3 [X.] ge-mäß § 178o Abs. 1 [X.] lediglich dispositives Recht beinhalten, sondern vor allem auch aus der amtlichen Begründung zum Entwurf der §§ 178a ff., wonach die gesetzliche Neuregelung - soweit sie hier in [X.] steht - allein der Umsetzung der [X.] [X.]sricht-linie und der [X.] Lebensversicherungsrichtlinie des [X.] dienen und sich darauf beschränken sollte, die insoweit über die Krankenversicherung aufzunehmenden, unerlässlichen Bestimmungen in das seinerzeit bestehende System einzupassen, wobei dieses System als solches nicht zur Disposition stand (vgl. dazu [X.]. 23/94 S. 1, 309, 310; BT-Drucks. 12/6959 [X.], 104). [X.]) Für den Fall, dass der Krankenversicherungsschutz nach den Grundsätzen der [X.] gewährt wird, bestimmt § 178a Abs. 2 [X.], dass die Allgemeinen Vorschriften der §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a [X.] anzuwenden, die §§ 23 bis 30 und 41 [X.] hin-gegen nicht anzuwenden seien. Da die Vorschrift somit zugleich aus-drücklich anzuwendende und nicht anzuwendende allgemeine Vorschrif-ten benennt, ist allein ihrem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen, wie mit den nicht genannten Vorschriften über die Versicherung für fremde 15 - 8 -

Rechnung (§§ 74 bis 80 [X.]) zu verfahren ist; denn ein Umkehrschluss, demzufolge aus der Nichterwähnung einzelner Vorschriften zwangsläufig deren Unanwendbarkeit folgte, kann angesichts der zweispurigen [X.] nicht ohne Weiteres gezogen werden. Allerdings zeigt schon die Regelung des § 178a Abs. 3 Satz 2 [X.], dass die §§ 74 bis 80 [X.] auf [X.] nicht anzuwenden sein [X.], denn andernfalls wäre die Bestimmung, die die Vorschrift des § 79 Abs. 1 [X.] nahezu wortgleich ersetzt, nicht erforderlich gewesen. Auch ein Vergleich mit der für die Unfallversicherung geltenden Regelung des § 179 Abs. 2 Satz 2 [X.], die - anders als § 178a Abs. 2 [X.] - aus-drücklich bestimmt, dass die §§ 75 bis 79 [X.] auf Versicherungsverträ-ge gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, anzuwenden sind, legt diese Annahme nahe.
[X.]) Einen weiteren sicheren Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Anwendung der §§ 74 bis 80 [X.] auf [X.] bewusst ausschließen wollte, gibt die Entstehungsgeschichte des § 178a [X.]. Zwei dem Referentenentwurf der Bundesregierung [X.] des Absatzes 2 hatten noch vorgesehen, auch die §§ 74 bis 80 [X.] für anwendbar zu erklären (vgl. dazu [X.], [X.], 678, 679; Sieg, [X.], 249; [X.], [X.], 251, 252; [X.], [X.]O Rdn. 13). Deren schließlich Gesetz gewordene Heraus-nahme aus der Verweisung wurde in der amtlichen Begründung zum Ge-setzentwurf wie folgt erläutert: 16 "Abs. 2 enthält eine notwendige Klarstellung. Da § 1 Abs. 1 [X.] formal zwischen Schadens- und Personenversiche-rung unterscheidet, die Krankenversicherung in Absatz 1 aber als Personenversicherung definiert ist, ist es erforder-- 9 -

lich, durch eine gesetzliche Bestimmung klarzustellen, daß wie bisher auf die Krankenversicherung, soweit sie nach den Grundsätzen der Schadenversicherung Versicherungs-schutz gewährt, die allgemeinen Vorschriften über die Schadenversicherung entsprechend anzuwenden sind. [X.] entsprechende Anwendung auf die Krankenversicherung finden ersichtlich die Bestimmungen über die Sachversiche-rung, die deshalb von der Bezugnahme auszunehmen sind. Auch die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 bis 80 [X.]) finden auf die Personenver-sicherung keine Anwendung und sind daher ebenfalls von der entsprechenden Anwendung auszunehmen. –" ([X.]. 23/94 S. 310; BT-Drucks. 12/6959 [X.]).
Das belegt, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Anwen-dung der §§ 74 ff. [X.] auf [X.] entschieden hat. Ein Redaktionsversehen ist ihm demnach nicht unterlaufen, soweit die §§ 74 bis 80 [X.] bei Aufzählung der nach § 178a Abs. 2 [X.] anzu-wendenden Vorschriften unerwähnt bleiben (vgl. dazu auch [X.], 39; [X.], [X.]O; [X.] in [X.], [X.] § 178a Rdn. 5), wohl aber insoweit, als diese Vorschriften keine Aufnahme in die Liste der nicht anzuwendenden Bestimmungen gefunden haben. 17 (1) Weite Teile des Schrifttums nehmen allerdings an, die [X.] der §§ 74 bis 80 [X.] sei mit rechtlich falscher Begründung ausgeschlossen worden, weil es nicht zutreffe, dass die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung in der Personenversicherung unanwendbar seien. Die in § 1 Abs. 1 [X.] getroffene Unterscheidung von Schadens- und Personenversicherung beschreibe keinen Gegensatz der Art, dass die letztere nicht zugleich [X.] sein kön-ne (vgl. dazu schon [X.]Z 52, 350b, 353 ff.; zur rechtshistorischen Er-läuterung der Unterscheidung von Personen- und [X.] 18 - 10 -

in § 1 Abs. 1 [X.] vgl. [X.] in [X.], [X.] Bd. I, 8. Aufl. § 1 [X.]. 23; [X.], [X.], 1322, 1324).
Der Irrtum des Gesetzgebers beruhe darauf, dass die Entwurfsfas-sungen des § 178a Abs. 1 und 2 [X.] zunächst nicht ausreichend zwi-schen der Versicherung bloßer Gefahrspersonen und der echten Versi-cherung für fremde Rechnung (vgl. dazu noch unten unter c), [X.])) diffe-renziert hätten. Im Weiteren habe der Gesetzgeber vorwiegend die Fami-lienversicherung in den Blick genommen. Dort sei regelmäßig ein eige-nes Interesse der versicherten Personen an der Versicherung zu vernei-nen, weshalb die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rech-nung keine Anwendung fänden. Im Bestreben, eine differenzierende Re-gelung zu vermeiden, sei letztlich in § 178a Abs. 2 [X.] eine Bestim-mung geschaffen worden, die den Bedürfnissen der echten Krankenver-sicherung für fremde Rechnung nicht gerecht werde (vgl. zum Ganzen [X.], [X.]O Rdn. 13; [X.], [X.]O Rdn. 7; Sieg, [X.], 249; [X.], [X.], 251 f.). 19 Aus dem vermeintlich rechtsfehlerhaften Motiv des Gesetzgebers wird sodann mit unterschiedlicher rechtlicher Begründung gefolgert, die §§ 75 ff. [X.] müssten auf [X.] für fremde Rechnung weiterhin anwendbar bleiben. 20 (2) Dem folgt der Senat nicht. Er schließt zunächst aus, dass der Gesetzgeber das Nebeneinander von Personen- und Schadensversiche-rung nach § 1 Abs. 1 [X.] (dazu [X.]Z [X.]O) rechtlich unzutreffend [X.] hat. Dagegen spricht schon, dass § 178a Abs. 2 [X.] ausdrücklich Regelungen für den Fall trifft, dass die Krankenversicherung, die der [X.] -

setzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zutreffend als Perso-nenversicherung einstuft, nach den Grundsätzen der Schadensversiche-rung gewährt wird, und dass die Vorschrift zahlreiche, die Schadensver-sicherung betreffende Vorschriften in der Krankenversicherung für an-wendbar erklärt. Da sich bei Versicherungen, die allein das [X.] des Versicherungsnehmers versichern, die Frage der Anwendung der §§ 74 bis 80 [X.] ohnehin nicht stellt, kann die Entscheidung, diese Vorschriften im Rahmen des § 178a Abs. 2 [X.] nicht anzuwenden, nur dahin verstanden werden, dass damit eine Regelung für echte Versiche-rungsverträge für fremde Rechnung getroffen werden sollte. Dafür spricht insbesondere auch die Bestimmung in § 178a Abs. 3 Satz 2 [X.]. c) Welche Rechte eine versicherte Person aus dem [X.] ableiten kann und inwieweit ihr auch die Befugnis zur Geltendmachung dieser Rechte zusteht, muss entweder anhand anderer gesetzlicher Bestimmungen oder durch Auslegung des [X.] ermittelt werden. 22 [X.]) Aus § 178a Abs. 1 [X.] ergibt sich, dass es den Parteien des Versicherungsvertrages überlassen bleibt, die Rechtsstellung der versi-cherten Person näher zu bestimmen (vgl. dazu [X.], [X.]O [X.]; [X.], [X.]O Rdn. 7; [X.], [X.]O Rdn. 5 a.E.). Dabei stehen sich grundsätzlich zwei [X.] gegenüber. 23 (1) Die Einbeziehung eines [X.] in den Versicherungsschutz kann als reine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers gewollt sein. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit der 24 - 12 -

Erkrankung der versicherten Person verbunden sind (vgl. dazu [X.], [X.]O Rdn. 12). Die versicherte Person bleibt bei einer solchen Vertrags-gestaltung nur Gefahrsperson, welcher aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen. Eine Versicherung für fremde Rech-nung im Sinne der §§ 74 ff. [X.] liegt dann nicht vor (vgl. dazu OLG S[X.]rbrücken VersR 1997, 863, 864 f.). (2) Um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt es sich aber, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll, vor krankheitsbedingten Einbußen geschützt zu werden (vgl. [X.], [X.]O Rdn. 12 unter Ziffern 2 und 3; [X.], [X.]O S. 1323 ff.; [X.], [X.]O). Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Falle liegt ein echter [X.] im Sinne von § 328 Abs. 1 [X.] vor ([X.] [X.], [X.] 65. Aufl. § 328 Rdn. 12; [X.], [X.]O; Sieg, [X.]O S. 249; [X.], [X.]O [X.]). Für dessen Auslegung gilt im Regelfall, dass sowohl der Dritte selbst (hier die versicherte Person) als auch der Versprechensempfänger (hier der Versicherungsnehmer) die versprochene Leistung (des Versicherers) an den [X.] fordern und diese Forderung auch gerichtlich verfolgen kann (§ 335 [X.]). 25 [X.]) Die rechtliche Bedeutung der §§ 74 ff. [X.] liegt darin, dass sie die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verträge zugunsten Dritter für den Versicherungsvertrag für fremde Rechnung modifizieren ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O § 75 Rdn. 1). Die 26 - 13 -

§§ 75 und 76 [X.] ersetzen, sofern sie zur Anwendung kommen, die Auslegungsregel des § 335 [X.] durch eine davon abweichende speziel-le Regelung der Rechte und Befugnisse der versicherten Person und des Versicherungsnehmers. Ist § 75 [X.] aber wegen der fehlenden Verwei-sung in § 178a Abs. 2 [X.] auf den [X.] für fremde Rechnung nicht anzuwenden, hat dies - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerade nicht zur Folge, dass deshalb nur noch der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Vielmehr leben, gerade weil die Spezialregelung in § 178a Abs. 2 [X.] die §§ 74 ff. [X.] für unanwendbar erklärt, die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den [X.] wieder auf (Sieg, [X.]O und dort [X.]. 8). [X.]) Abweichendes kann sich nur aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen ergeben (Hohl-feld in [X.], [X.]O Rdn. 5; wohl auch [X.], [X.]O § 178a Rdn. 7). 27 (1) Eine den Ausfall der §§ 75 und 76 [X.] kompensierende ge-setzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet eine ana-loge Anwendung der §§ 74 ff. [X.] auf den [X.] aus (nur scheinbar a.A. [X.], [X.]O Rdn. 13, der die von ihm geforderte Analogie nur auf eine vermeintlich stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien stützen möchte), die die in § 178a Abs. 2 getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehren würde. Eine mittels Analogie auszu-füllende Regelungslücke besteht insoweit nicht. Daran ändert nichts, dass grundsätzlich auch bei [X.]n für fremde Rechnung das Interesse des Versicherers dahin gehen mag, es bei der 28 - 14 -

Vertragsabwicklung allein mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu ha-ben (vgl. zu diesem Normzweck des § 75 [X.] [X.], [X.]O § 75 Rdn. 1).
(2) Möchte ein Versicherer sich die ihm aus den §§ 74 bis 80 [X.] erwachsenden Vorteile auch im [X.] für fremde Rechnung erhalten, so hindert die dispositive Bestimmung des § 178a Abs. 2 [X.] ihn nicht daran, eine entsprechende Regelung in seine [X.] aufzunehmen und deren Geltung sodann beim Abschluss von Versicherungsverträgen zu vereinbaren ([X.] [X.]O). 29 Eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung der §§ 74 bis 80 [X.] liegt (entgegen [X.], [X.]O Rdn. 13 a.E. und [X.], [X.]O § 178a Rdn. 7) allerdings nicht schon in der Aufnahme eines versicherten [X.] in den [X.]. Denn von einem durchschnittli-chen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer, der weder das Zusammenspiel der zuvor dargestellten Vorschriften überblickt, noch um die Entstehungsgeschichte der schwer verständlichen Regelung des § 178a Abs. 2 [X.] weiß, kann nicht erwartet werden, dass er die aufge-zeigte Problematik erkennt oder aber ohne weiteres seine Zustimmung dazu erteilt, die Rechte der versicherten Person von vornherein maßgeb-lich einzuschränken, und es stattdessen selbst übernimmt, diese Rechte für den Versicherten geltend zu machen. 30 Die Vereinbarung der Geltung der §§ 74 ff. [X.] oder entspre-chender Regelungen in den Versicherungsbedingungen setzt daher [X.] voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Regelungsgehalt einer solchen Vereinbarung beim Vertragsschluss transparent gemacht wird. 31 - 15 -

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 32 a) Als in der privaten Krankenversicherung mitversicherte Ehefrau ist die Klägerin nicht lediglich nur als Gefahrsperson einer allein im Ei-geninteresse ihres Ehemannes abgeschlossenen Versicherung anzuse-hen, sondern es liegt ein [X.] für fremde Rech-nung - und damit ein echter Vertrag zugunsten einer [X.] (der Kläge-rin) im Sinne von § 328 [X.] - vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder als Hausfrau arbeitet. 33 [X.]) Zwar entspricht es weit verbreiteter Auffassung, bei der Frage, ob in der privaten Krankenversicherung die Mitversicherung einer Ehe-frau als Eigenversicherung des Ehemannes oder Versicherung für frem-de Rechnung anzusehen ist, danach zu differenzieren, ob die Ehefrau selbst einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Nur im ers-teren Falle soll eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegen, [X.] die Mitversicherung andernfalls lediglich dazu bestimmt sei, mit Blick auf die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes dessen Interesse an einer Deckung der Behandlungskosten abzusichern ([X.], 993, 994; [X.], 491, 492; OLG S[X.]rbrücken VersR 1997, 863, 865; [X.], 137, 138; [X.] [X.], 772, 773; [X.], [X.]O S. 1323; [X.], [X.]O Rdn. 12; [X.], [X.]O § 178a Rdn. 8; [X.], [X.]O [X.]). 34 - 16 -

[X.]) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil sie allein die Unter-haltsverpflichtung des Versicherungsnehmers in den Vordergrund rückt (zutreffend [X.], 448, 449) und übersieht, dass auch in einer Ehe, in der einer der Ehepartner durch ausschließliche Tä-tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt (vgl. dazu § 1360 Satz 2 [X.]), dieser Ehepartner vorrangig ein eigenes Interesse daran behält, selbstbestimmt seine gesundheitlichen Belange zu regeln. 35 Generell zielt - für den Versicherer erkennbar - das Interesse des Versicherungsnehmers deshalb nicht lediglich darauf, Vorsorge für den bei Krankheit des Ehepartners drohenden Unterhaltsanspruch zu treffen (vgl. [X.] [X.]O, zustimmend [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 74 Rdn. 20). 36 b) Beim [X.] erwirbt regelmäßig der Dritte - hier die Klägerin - den Leistungsanspruch (vgl. dazu [X.] Pa-landt, [X.]O vor § 328 Rdn. 6 und § 328 Rdn. 5; vgl. für die Bezugsberech-tigung eines [X.] in der Lebensversicherung auch [X.]Z 91, 288, 291). Vertragliche Vereinbarungen, aufgrund derer der Leistungsan-spruch der Klägerin oder die Befugnis zu seiner Geltendmachung hier Einschränkungen unterliegen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetra-gen. 37 c) Vom Recht der Klägerin aus § 328 [X.], eine bedingungsgemä-ße Leistung aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen an sich zu fordern, ist auch die Berechtigung mit umfasst, den Fortbestand des [X.] als grundlegende Anspruchsvoraussetzung ge-richtlich feststellen zu lassen. 38 - 17 -

[X.]) Zwar rückt bei einem [X.] der [X.] nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein, sondern erhält nur das Forderungsrecht ([X.], [X.]O). Insoweit könnte ähnlich wie bei Anwendung des § 75 Abs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]O § 75 Rdn. 5) fraglich sein, ob der Dritte dazu berechtigt ist, Rechte geltend zu ma-chen, die vertragsgestaltende Wirkung haben. 39 [X.]) Das bedarf hier aber keiner grundsätzlichen Klärung, weil die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht vertragsgestaltend wirkt, sondern lediglich der Klärung einer für die Geltendmachung des Leis-tungsanspruchs unausweichlichen Vorfrage dient ([X.], Urteil vom 4. Mai 1983 - [X.]/81 - [X.], 823 unter [X.]). Eine Verän-derung des vertraglichen status quo ist mit der begehrten Feststellung nicht verbunden. Das Feststellungsbegehren greift nicht rechtsgestaltend in den Vertrag ein, sondern zielt nur auf die Prüfung, ob das den Leis-tungsanspruch der Klägerin tragende Rechtsverhältnis noch besteht oder nicht. Würde man der Klägerin die Berechtigung dafür absprechen, wäre ihr Recht, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu fordern, [X.]. 40 [X.]) Das Berufungsgericht wendet sich gegen dieses Ergebnis mit der Überlegung, bei einem Obsiegen der Klägerin werde ihr Ehemann unter Umständen gegen seinen Willen am Versicherungsvertrag [X.]. Das rechtfertige die Gleichsetzung des [X.] mit der Ausübung eines Gestaltungsrechts über den gesamten Vertrag. 41 42 Auch dies überzeugt nicht. - 18 -

Zum einen spricht hier nichts dafür, dass die Klägerin gegen den Willen ihres Ehemannes handelt. Sie hat vorgetragen, er habe ihrer [X.] zugestimmt, und sie ist überdies im Besitz des Versiche-rungsscheins, wobei beispielsweise auch die Regelung in § 75 Abs. 2 [X.] auf der Annahme beruht, die versicherte Person könne diesen meist nicht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers erhalten (vgl. dazu [X.], [X.]O § 75 Rdn. 8). Wegen der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes in Bezug auf die notwendigen Heilbehandlungskosten der Klägerin, welche die Versicherungsprämien unstreitig deutlich überstei-gen, ist auch kein dem Feststellungsbegehren entgegenstehendes wirt-schaftliches Interesse des Ehemannes ersichtlich. 43 - 19 -

Zum anderen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, ein obsie-gendes Urteil schriebe im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Kläge-rin (als Versicherungsnehmer) und der [X.] (als Versicherer) den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bindend fest, nicht zu. Denn eine solche Rechtskrafterstreckung findet beim [X.] nicht statt (vgl. dazu [X.]Z 3, 385, 388 ff.). 44 Terno

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2004 - 19 O 232/03 - [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 5 U 63/04 -

Meta

IV ZR 205/04

08.02.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. IV ZR 205/04 (REWIS RS 2006, 5118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5118

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