Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 4 A 4000/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 1065

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Gegenstand

Flughafen Berlin-Schönefeld: Beiladung von Stahnsdorf und Teltow


Gründe

I.

1

Die [X.] hat mit Schriftsatz vom 8. November 2010 beantragt, sie gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die [X.] der [X.] gegen den [X.] "[X.]" zum Vorhaben "Ausbau [X.]" vom 20. Oktober 2009. Der [X.] regelt den Nachtflugbetrieb für die [X.] ab Inbetriebnahme der neuen [X.], die Anforderungen an Schallschutzvorrichtungen für Schlafräume und grenzt das [X.] sowie das Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich ab.

2

Zur Begründung ihres [X.] hat die [X.] ausgeführt: Im September 2010 habe die [X.] ([X.]) neue [X.] öffentlich bekannt gemacht. Die Flugrouten mit nach Norden abknickenden [X.] führten dazu, dass ihr Gemeindegebiet in geringer Höhe überflogen werde. Daher sei sie durch das Vorhaben nunmehr betroffen. Sie könne als Trägerin der Planungshoheit und Eigentümerin von Grundstücken im Gemeindegebiet das vorliegende Verfahren fördern. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des [X.] vom 13. August 2004 und den [X.] nicht geklagt habe. Beide Beschlüsse seien unter Zugrundelegung eines früheren mit der [X.] abgestimmten Betriebsmodells davon ausgegangen, dass die Flugrouten für den An- und Abflug zum [X.] so verlaufen, dass ihr Gemeindegebiet nicht betroffen sei.

II.

3

Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

4

Ob rechtliche Interessen eines anderen auch dann durch die Entscheidung berührt werden können, wenn er den Planfeststellungsbeschluss, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, hat unanfechtbar werden lassen (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2005 - BVerwG 4 A 1001.04 - juris) und ob die [X.] befugt gewesen wäre, den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des [X.] vom 13. August 2004 und den [X.] vom 20. Oktober 2009 anzufechten, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt sein sollten, sprechen jedenfalls im Rahmen des Ermessens überwiegende Gründe gegen die beantragte Beiladung.

5

Die Beiladung ist kein geeignetes Mittel, um der [X.] die Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen. Eigene Rechte könnte sie, auch wenn sie beigeladen würde, im anhängigen Verfahren nicht geltend machen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob der [X.] Rechte der [X.] verletzt. An dieser Beschränkung des Streitgegenstandes würde die Beiladung nichts ändern (vgl. Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 [X.] 42.69 - BVerwGE 40, 101 <104>).

6

Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren könnte die rechtlichen Interessen der [X.] allenfalls faktisch berühren. Ihre tatsächliche Betroffenheit hängt allerdings von den Flugrouten, insbesondere den Abflugverfahren, ab. Die An- und Abflugverfahren sind im Planfeststellungs- und im [X.] nicht geregelt; sie werden vielmehr - wie in § 27a Abs. 2 [X.] vorgesehen - vom [X.] durch Rechtsverordnung festgelegt. Die [X.] macht selbst geltend, dass ihr Gemeindegebiet ausgehend von den im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugrouten nicht oder jedenfalls nicht erheblich betroffen wäre. Anders wäre es, wenn die Abflugverfahren auf der Grundlage des Vorschlags der [X.] vom September 2010 festgelegt würden. Welche An- und Abflugverfahren das [X.] für den ausgebauten [X.] festlegen wird, ist gegenwärtig nicht abzusehen. Bereits die Ungewissheit, ob und inwieweit die Entscheidung im vorliegenden Verfahren die rechtlichen Interessen der [X.] faktisch berühren würde, spricht gegen ihre Beiladung.

7

Gegen die Beiladung sprechen außerdem Gründe der [X.]. Würde die [X.] beigeladen, müsste ihr sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Das würde die Durchführung des ohnehin komplexen Verfahrens erschweren und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch verzögern. Würde ihrem Antrag stattgegeben, könnten zudem auch andere auf der Grundlage des [X.]-Flugroutenentwurfs betroffene Gemeinden ihre Beiladung beantragen. Wie die [X.] das Verfahren über die Beiträge der Hauptbeteiligten hinaus fördern sollte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Sichtweise [X.] Gemeinden wird in das anhängige Verfahren bereits von den [X.] eingebracht. Die [X.] berufen sich - wie die [X.] - auf ihre Planungshoheit als Gemeinde und auf Eigentum an [X.]. Die Gemeindegebiete der [X.] liegen näher am [X.] als das Gebiet der [X.]. Die [X.] wären, wenn die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugverfahren festgelegt würden, stärker betroffen als es die [X.] sein könnte.

Meta

4 A 4000/09

24.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 65 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 4 A 4000/09 (REWIS RS 2010, 1065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1065


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 682/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 682/12, 02.07.2018.


Az. 4 A 4000/09

Bundesverwaltungsgericht, 4 A 4000/09, 13.10.2011.

Bundesverwaltungsgericht, 4 A 4000/09, 24.11.2010.

Bundesverwaltungsgericht, 4 A 4000/09, 24.11.2010.


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