7. Senat | REWIS RS 2017, 12133
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Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten
1. NV: Laserdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, werden nicht vom Wortlaut der Pos. 8541 KN erfasst; gleichwohl kann die Ware nach der AV 3 Buchst. b in die Pos. 8541 KN einzureihen sein .
2. NV: Für die Einreihung von Waren in die Pos. 8541 KN ist es irrelevant, ob die Bauteile der Ware untrennbar miteinander verbunden sind .
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2016 4 K 1423/14 Z aufgehoben.
Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 9. November 2011 und 23. Januar 2012 [X.] des [X.] ([X.]) und am 4. und 16. Mai 2012, 21. Juli 2012, 7. August 2012 und 4. und 12. März 2014 sog. Laserdioden [X.] zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
Die [X.] bestehen nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) aus einer Laserdiode, einer [X.], einem Thermistor und einem thermoelektrischen Kühler (sog. Thermoelectric Cooler), die von einem Gehäuse mit einer optischen Kopplung (sog. [X.]) umschlossen sind, und können nach Zusammenfügen mit weiteren Bauteilen als Pumpquelle dazu genutzt werden, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen. Die weiteren Komponenten des Laserdiodenmoduls ([X.], Thermistor, der Kühler und das Gehäuse mit "[X.]") haben die Aufgabe, die Laserdiode in ihrer Funktion zu unterstützen bzw. zu erhalten, ohne sie zu verändern.
Die Laserdioden [X.] verfügen zumindest über keine darüber hinaus gehenden Bauelemente.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --[X.]--) hielt die Einreihung der angemeldeten Waren in die [X.]. 9013 20 00 der Kombinierten Nomenklatur ([X.]) für zutreffend und erhob mit mehreren Bescheiden Einfuhrabgaben nach dem für Waren dieser Art vorgeschriebenen Zollsatz. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden zurückgewiesen.
Die Klage hatte hingegen Erfolg. Das [X.] urteilte, die streitigen Waren seien in die [X.]. 8541 40 10 [X.] einzureihen. Es handele sich nicht um vollständige Laser, weil die Waren weder ein Stromversorgungs- noch ein Steuergerät aufwiesen.
Die weiteren --zumindest bei den [X.]n-- festgestellten Bauteile wie [X.], Thermistor und Kühler stünden der Einreihung in die [X.]. 8541 40 10 [X.] nicht entgegen, weil weder dem Wortlaut der [X.]ition oder [X.]ition noch den Anmerkungen der [X.] oder den Erläuterungen eine Beschränkung auf diskrete Bauelemente zu entnehmen sei. Auch die Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 1037/2014 ([X.] 1037/2014) der [X.] vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ([X.] Nr. L 287/9) lege die Einreihung in die [X.]. 8541 [X.] nahe.
Mit der Revision macht das [X.] geltend, die streitbefangenen Waren seien als Laser in die [X.]. 9013 [X.] einzureihen, weil die [X.]. 8541 [X.] nur diskrete Bauelemente erfasse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der [X.] 1037/2014, weil sich die in dieser Verordnung beschriebenen Waren in wesentlichen Merkmalen von den streitgegenständlichen Waren unterschieden. Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) [X.] vom 8. Dezember 2016 [X.] ([X.]:[X.], Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 13) bestätige diese Rechtsauffassung, wonach die [X.]. 8541 [X.] nur Laserdioden erfasse, die nicht über weitere elektronische Komponenten verfügten.
Die Klägerin trägt vor, eine Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die [X.]. 9013 [X.] komme nicht in Betracht, weil es sich bei den [X.] und den Laserdioden [X.] nicht um vollständige Laser handele. Die [X.]. 8541 [X.] sei nicht auf diskrete Bauelemente beschränkt.
II. Die Revision des [X.] ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).
1. Soweit das [X.] die Einreihung der streitigen Waren in die [X.]. 9031 [X.] mit der Begründung verneint hat, es handele sich nicht um vollständige Laser, fehlt es an der sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht erforderlichen Auseinandersetzung mit der [X.] ([X.]) 2 Buchst. a, der zufolge jede Anführung einer Ware in einer [X.]ition auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Das [X.] erwähnt die [X.]. a nicht, sondern bemerkt lediglich das Fehlen eines Stromversorgungs- und eines Steuergeräts bei den streitigen Waren, ohne zu prüfen, ob mit solchen Teilen "wesentliche Beschaffenheitsmerkmale" eines Lasers fehlen (was jedenfalls bei der Stromversorgung zweifelhaft sein dürfte). Außerdem meint das [X.] aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ([X.]) herauslesen zu können, dass Laser über einen komplexen Aufbau verfügen, obwohl nach den [X.] 05.1 zur [X.]. 9013 auch einfache sog. Laserpointer zu dieser [X.]ition gehören, weshalb diesem rechtlichen Ansatz nicht gefolgt werden kann.
Die Prüfung der [X.]. a auf der Grundlage einer tatsächlichen Würdigung, was zu den "wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen" eines Lasers gehört und ob im Streitfall solche Beschaffenheitsmerkmale fehlen, wird (ggf., s. dazu 2.) im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
Nicht ausgeschlossen erscheint außerdem die ebenfalls bisher nicht geprüfte Möglichkeit der Einreihung der streitigen Waren als Teil eines Lasers i.S. der [X.]. 9013 90 [X.].
2. Die vorgenannte Prüfung kann nur unterbleiben, wenn die streitigen Waren als Laserdioden ([X.]. 8541 40 10 [X.]) anzusehen sind, da diese von der [X.]. 9013 [X.] ausdrücklich ausgenommen werden. Soweit das [X.] die Waren in die [X.]. 8541 40 10 [X.] eingereiht hat, hält dies jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Für die zolltarifliche Einreihung der Waren des Streitfalls ist die [X.] 1037/2014 ohne rechtliche Bedeutung, weil sie erst nach der Einfuhr der Waren des Streitfalls in [X.] getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, [X.], 561, [X.], 177) und im Übrigen andere Waren betrifft. Anders als das [X.] meint, kommt der [X.] 1037/2014 auch keine Indizwirkung (vgl. insoweit Senatsurteil in [X.], 561, [X.], 177) für die Tarifentscheidung des Streitfalls zu, weil das ihr zu entnehmende [X.] der Verbundenheit der Warenbestandteile "auf praktisch untrennbare Weise", welches das [X.] für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren übernommen hat, keine Stütze in den die [X.]. 8541 [X.] betreffenden zolltariflichen Vorschriften findet und die [X.] mit diesem [X.] in unzulässiger Weise in die Struktur des Harmonisierten Systems eingreift.
b) Nach den für die Tarifierung maßgebenden objektiven Beschaffenheitsmerkmalen, wie sie vom [X.] festgestellt worden sind, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Waren nicht um Laserdioden, sondern um Waren, die neben anderen Bestandteilen auch Laserdioden enthalten. Es handelt sich also um aus mehr als einem Bestandteil bestehende zusammengesetzte Waren, für deren Einreihung verschiedene [X.]itionen in Betracht kommen, z.B. die [X.]. 8541 [X.] (u.a. Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden, [X.]. 8541 40 10 [X.]), die [X.]. 8533 [X.] (elektrische Widerstände, zu denen nach den [X.] zu [X.]. 8541 Rz 25.0 auch [X.] zählen) oder die [X.]. 8418 [X.] (Einrichtungen zur Kälteerzeugung mit elektrischer oder anderer Ausrüstung).
Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr [X.]itionen in Betracht, ist die Konkurrenz nach den Grundsätzen der [X.] 3 aufzulösen.
Die vorrangige [X.] 3 Buchst. a Satz 1 führt im Streitfall zu keinem Ergebnis, weil nach [X.] 3 Buchst. a Satz 2 die in Betracht kommenden [X.]itionen als gleich genau zu betrachten sind (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, [X.], 1368, [X.], 192, vgl. hierzu [X.], Zollrecht, A 4, VO [X.], [X.]. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.-- Rz 52, 55).
Die Konkurrenz der hinsichtlich der verschiedenen Warenbestandteile in Betracht kommenden [X.]itionen ist somit gemäß der [X.] 3 Buchst. b aufzulösen, der zufolge Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Würdigung auf der Grundlage der festgestellten objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2013 VII R 32/12, [X.], 1954, [X.], 72), die das [X.] ausgehend von dem unzutreffenden Maßstab der praktischen Untrennbarkeit der Warenbestandteile nicht vorgenommen hat und die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird. Dabei wird als ein wichtiges Erkenntnismittel auch die [X.] zu [X.] 3 Buchst. b Rz 19.1 zu berücksichtigen sein, der zufolge sich das charakterbestimmende Merkmal einer Ware aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus ihrem Umfang, Menge, Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung für die Verwendung der Ware sowie auch aus dem Erscheinungsbild der Ware ergeben kann (vgl. Senatsurteil in [X.], 1368, [X.], 192).
3. Das [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], [X.], 13) steht dem nicht entgegen. Der [X.] hat darin zum einen bestätigt, dass Leuchtdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, nicht vom Wortlaut der [X.]. 8541 [X.] erfasst werden (Rz 45 des [X.]-Urteils). Zum anderen schließt das [X.]-Urteil (das die [X.] unerwähnt lässt) nicht aus, dass mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügte Leucht- bzw. Laserdioden gleichwohl nach der [X.] 3 Buchst. b in die [X.]. 8541 [X.] eingereiht werden können.
Soweit der [X.] mit vorgenanntem Urteil ausführt, die dort streitigen LED-Lampen bestünden neben Leuchtdioden auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich seien, oder im Urteil vom 2. Oktober 2008 [X.]/07 ([X.]:[X.], [X.], 302), die Einfügung einer Verstärkerschaltung sei unschädlich, wenn sie die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers nicht wesentlich ändere, besteht kein Anlass anzunehmen, der [X.] habe seine ständige Rechtsprechung ändern wollen, wonach auf den Wortlaut der [X.]itionen und [X.]itionen der [X.], die [X.]erkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit in den [X.]itionen und [X.]erkungen nichts anderes bestimmt ist, die [X.] abzustellen ist. Gleiches gilt für das [X.]-Urteil [X.] vom 20. November 2014 [X.]/13 ([X.]:[X.], [X.] --[X.]-- 2015, 94).
4. Sollte die gebotene Würdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Waren und ihres charakterbestimmenden Bestandteils gemäß [X.] 3 Buchst. b ergeben, dass eine Einreihung in die [X.]. 8541 [X.] ausscheidet, wäre zu prüfen, ob die Waren eine eigene Funktion i.S. der [X.]. 8543 [X.] haben (vgl. [X.]-Urteile [X.], [X.]:[X.], [X.] 2015, 94, und [X.], [X.]:[X.], [X.], 13). Die Einreihung in diese [X.]ition schlösse nach [X.]. 2 Buchst. a zu Kap. 90 [X.] die Einreihung als Teil eines Lasers der [X.]. 9013 90 [X.] aus.
5. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.
Meta
25.04.2017
Urteil
vorgehend FG Düsseldorf, 24. Februar 2016, Az: 4 K 1423/14 Z, Urteil
Pos 8541 KN, Pos 8543 KN, Pos 9013 KN
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2017, Az. VII R 8/16 (REWIS RS 2017, 12133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12133
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Einreihung von Laserdioden
Einreihung von Waren, die Leuchtdioden (LED) enthalten
Zolltarif: Einreihung eines Speichermoduls
Tarifierung eines Internetradios
Zur Einreihung von Rundstäben aus Cermets
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