Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 250/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 503

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. November 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.[X.] das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualenAnspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-liche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das [X.]eil in allendiesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen,warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzu-lässig (ständige [X.], [X.]eil vom 27. November 2003 - [X.]/00 -OLG Düsseldorf [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. November 2003 durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2000 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagten zu 1 bis 3 bildeten zusammen mit dem verstorbenenRechtsanwalt [X.], dessen Rechtsnachfolger die Beklagten zu 4 und 5 sind,eine Rechtsanwaltssozietät. Die Klägerin, die die Sozietät mit der [X.] Interessen in einem Rechtsstreit über die Zahlung von nachehelichemUnterhalt beauftragt hatte, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz mit [X.] in Anspruch, Rechtsanwalt [X.] habe in diesem Verfahren ohneihre Zustimmung einen Vergleich abgeschlossen. Mit ihrer Klage hat sie [X.] der Differenz zwischen den ausgehandelten und den ihrer Meinung nachgeschuldeten Unterhaltsbeträgen für einen bestimmten Zeitraum sowie [X.] der Kosten des [X.] begehrt. Ferner verlangt sie [X.] eines Betrages von 280.000 DM mit der Begründung, ihr hätten in [X.] auf Nutzungsentschädi-gung gemäß § 745 BGB wegen des gemeinsamen [X.] zugestan-- 3 -den, die wegen des von Rechtsanwalt [X.] geschlossenen Vergleichs nichtmehr geltend gemacht werden könnten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] der [X.] das [X.] als unzulässig verworfen, soweit das [X.]einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Nutzungsent-schädigungsansprüche verneint hat. Insoweit fehle es an einer ordnungsgemä-ßen Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist. Im übrigen hat [X.] anwaltliche Pflichtverletzung verneint und die Berufung als unbegründetzurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senatnicht angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision ist gemäß § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthaft, [X.] Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat.Sie ist aber nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe die [X.] des auf entgangene Nutzungsentschädigung gestützten Schadens-ersatzanspruchs aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen ab-gewiesen: Zum einen sei nicht dargelegt, daß der Klägerin unter Berücksichti-gung der Belastungen des Grundstücks, die von ihrem Ehemann allein getra-gen würden, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zugestan-- 4 -den habe. Zum anderen sei eine Nutzungsentschädigung durch den [X.] [X.] abgeschlossenen Vergleich nicht geregelt und damitauch nicht ausgeschlossen worden. [X.]sbegründung der Klägerinbemerke dazu lediglich im Anschluß an eine kurze Darlegung zu einer Pflicht-verletzung: "Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klä-gerin, außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir [X.] vor und bitten den Senat um einen richterlichen Hinweis, sollte ein sol-cher ergänzender Sachvortrag für erforderlich oder wünschenswert gehaltenwerden". Dies reiche nicht aus. Der erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Januar 2000 könne das Versäum-nis einer ausreichenden Begründung nicht mehr heilen.I[X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung diebestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-tung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen (Beweismittel und Beweis-einreden) enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführenhat. Der [X.] soll erreichen, daß der Rechtsstreit für die [X.] ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer dieBeurteilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hin-zuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene[X.]eil für unrichtig hält. Dadurch soll eine Zusammenfassung und [X.] erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sichererfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie- 5 -sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. [X.]sbegrün-dung muß daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnenPunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die [X.] erstrecken sollen. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch den [X.]mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in er-ster Instanz zu verweisen ([X.], [X.]. v. 18. Juni 1998 - [X.], [X.], 3126; [X.]. v. 18. September 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 209,210 m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich einesprozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständigtragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung [X.] in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehrerenErwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls istdas Rechtsmittel unzulässig ([X.]Z 143, 169, 171; [X.], [X.]. v. 13. [X.] - [X.], NJW 2002, 682, 683 m.w.[X.] Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bezüglich desvom [X.] verneinten Anspruchs auf Schadensersatz wegen [X.] Nutzungsentschädigung die Berufungsbegründung der Klägerin den [X.] des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht genügt.a) Das [X.] hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in-soweit mit dreifacher Begründung verneint: Ein Schaden durch den Verlust [X.] gegen den Ehemann auf Nutzungsentschädigung könne nur ent-standen sein, wenn die Klägerin gegen den Ehemann einen entsprechendenAnspruch gehabt hätte; einen solchen Anspruch habe sie nicht substantiiertdargelegt. Selbst wenn sie jedoch den Anspruch gehabt haben sollte, sei [X.] durch eine Pflichtwidrigkeit von Rechtsanwalt [X.] erloschen. [X.] Vergleich sei der Anspruch nicht ausgeschlossen worden; denn der Ver-- 6 -gleich habe diesen nicht erfaßt. Schließlich hat das [X.] durch [X.] seine Erwägungen zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegenentgangenen nachehelichen Unterhalts weiter ausgeführt, es sei bereits [X.], ob die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt habe, daß Rechts-anwalt [X.] den Vergleich ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne ausrei-chende Beratung über die Vor- und Nachteile des Vergleichs abgeschlossenhabe. Jedenfalls sei sie dafür beweisfällig geblieben.b) [X.]sbegründung befaßt sich zwar in dem Abschnitt "Nach-ehelicher Unterhalt" hinreichend mit der Auffassung des [X.]s, die Klä-gerin habe nicht substantiiert dargelegt und keinen hinreichenden Beweis dafürangetreten, daß Rechtsanwalt [X.] den Vergleich ohne ihre Zustimmungabgeschlossen habe. Hinsichtlich der beiden anderen das klageabweisendelandgerichtliche [X.]eil insoweit tragenden Begründungen (kein Nutzungsent-schädigungsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehegatten, keine Einbeziehungeines eventuellen Anspruchs in den Vergleich) fehlt es jedoch an einer [X.] des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Bezeichnung [X.]) Unter der Überschrift "Nutzungsentschädigung" wird auf Seite 7 [X.] der Klägerin einleitend ausgeführt, das [X.] ver-neine einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus mehreren Gründen, vondenen vorgreiflich, weil den Grund des Anspruchs betreffend, die Erwägung sei,daß der Anspruch des [X.] gemäß § 745 BGB durch den Unter-haltsvergleich schon deshalb nicht erloschen sei, weil sich dieser Vergleichhierauf gar nicht erstreckt habe. Sodann heißt es dort: "Diese Rechtsauffassungwird zur Überprüfung durch den Senat gestellt und damit zugleich mit dergleichzeitig mit der Berufungsbegründung ausgebrachten Streitverkündung dem- 7 -Streitverkündeten Gelegenheit gegeben, diese - seine - Rechtsmeinung durchTatsachen und Beweismittel zu untermauern." In dem am selben Tage wie [X.] beim [X.] eingegangenen Schriftsatz, mitdem dem Ehemann der Klägerin der Streit verkündet wurde, ist zur Begründungder Streitverkündung lediglich ausgeführt, mit ihrer Klage habe sich die [X.] Rechtsmeinung des Streitverkündeten angeschlossen, daß ihre [X.] § 745 Abs. 2 BGB durch den abgeschlossenen Vergleich mit erledigtworden seien. Das [X.] teile diese Rechtsauffassung nicht mit der Fol-ge, daß die Klägerin, falls es bei dieser Entscheidung auch über die [X.] hinaus verbleiben sollte, diese Ansprüche gegen den [X.] richten müsse.Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung enthalten - auch [X.] mit der [X.] - keine hinreichend bestimmtenAngriffe gegen die Feststellung des [X.]s; in dem von Rechtsanwalt[X.] abgeschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt sei [X.] für das gemeinsame Haus nicht aufgenommen [X.] auch nicht ausgeschlossen worden. Das [X.] hat sich unter Be-rücksichtigung der Prozeßgeschichte und des mündlich vereinbarten [X.] näher mit dem Inhalt des Vergleichs befaßt. Mit den Erwägungendes [X.]s setzt sich die Berufungsbegründung der Klägerin nicht aus-einander, sondern sie beschränkt sich auf die pauschale Angabe, dieRechtsauffassung des [X.]s werde zur Überprüfung gestellt. Das ge-nügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht.bb) Die anschließende Darstellung in der Berufungsbegründung, [X.] [X.] eine Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der [X.] vermisse, falle auch dies in den Verantwortungsbereich von [X.] 8 -walt [X.], der auch in dieser Angelegenheit von der Klägerin von Anfang anmandatiert gewesen sei, läßt nicht erkennen, auf welche Erwägungen des[X.]s sie sich beziehen soll. Das [X.] hat keine "[X.] Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung" vermißt. Es hat zu [X.] gemäß § 745 Abs. 2 BGB lediglich ausgeführt, nach dieser Vorschriftkönne der weichende Ehegatte mit seinem Auszug eine Neuregelung der Ver-waltung und der Nutzung des gemeinsamen Hauses fordern. Unter [X.] sich daraus auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädi-gung, allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens einer Neuregelung. [X.] Neuregelung müsse gemäß § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessenentsprechen. So könne z.B. eine Ausgleichspflicht entfallen, wenn der nutzendeEhegatte statt einer Nutzungsentschädigung die Pflicht zur Zins- und Tilgungs-zahlung übernehme. Im folgenden hat das [X.] aber nicht etwa [X.] einer Neuregelung durch die Klägerin vermißt, sondern es hat [X.] Fehlen jeglichen Vortrags der Klägerin "dazu, aufgrund dessen beurteiltwerden kann, ob die von ihr begehrte Regelung - Zahlung einer Nutzungsent-schädigung - der Billigkeit entspricht", abgestellt. Insbesondere hat es die Be-hauptungen der Klägerin zur Tragung der laufenden Belastungen für das ge-meinsame Haus und zu den Einkommensverhältnissen ihres [X.] als unsubstantiiert angesehen. Darauf geht die Berufungsbegrün-dung überhaupt nicht ein.cc) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der [X.] auch nicht entnehmen, daß die Klägerin weiterhin den Standpunkteinnehme, ihr stehe die Nutzungsentschädigung entsprechend ihrem erstin-stanzlichen Vortrag zu diesem Punkt zu, und damit stehe fest, inwieweit daslandgerichtliche [X.]eil unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten [X.] werde. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur [X.] -erstinstanzlichen Vorbringens entwickelt hat, auf das in der [X.] genommen wird (vgl. [X.] NJW 1992, 495), sind auf die Beurteilungder Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar ([X.],[X.]. v. 18. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3126). Entscheidend ist viel-mehr, ob die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwä-gungen des landgerichtlichen [X.]eils enthält. Daran fehlt es hier schon deshalb,weil in der Berufungsbegründung nicht, wie die Revision meint, eine konkreteBezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Nutzungsentschädi-gung in bestimmt bezeichneten Schriftsätzen erfolgt ist. Neben der an den An-fang der Berufungsbegründung gestellten pauschalen Bezugnahme ("[X.] des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens und der [X.]") ist auf erstinstanzlichen Vortrag in dem die [X.] Teil der Berufungsbegründung lediglich hinsichtlich der Höhe [X.] der Klägerin verwiesen. Die Wendung "Weitere Ausfüh-rungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin, außer den bereits imersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor" läßt schon nichterkennen, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommenwerden soll. Es wird daher nicht dargelegt, welche tatsächlichen Behauptungenentgegen der Auffassung des [X.]s eine hinreichend substantiierteDarlegung eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Nutzungs-entschädigung enthalten sollen. Die Bitte um einen vorsorglichen gerichtlichenHinweis vermag diesen Mangel der Berufungsbegründung ebensowenig zuheilen wie der Vortrag in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein-gegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2000. [X.] muß innerhalb [X.]sfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO a.F. in einer den An-forderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Form begründetwerden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des [X.]. Zivilsenats des[X.] vom 5. Oktober 1983 - [X.] ZR 224/82 (NJW 1984, 177)- 10 -betraf den Fall, daß der Beklagte den [X.] in erster Instanz erfolglosdem Grunde nach sowie mit der Einrede der Verjährung bekämpft und seineBerufung innerhalb der Begründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung begründet hatte.Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 250/00

27.11.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 250/00 (REWIS RS 2003, 503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 503

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XI ZB 32/15

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