Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.10.2019, Az. 14 W (pat) 43/19

14. Senat | REWIS RS 2019, 2160

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – Ablehnungsgesuch – Gehörsrüge – Gegenvorstellung – Verfahrenskostenhilfeantrag


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Ablehnungsgesuch; Gehörsrüge; Gegenvorstellung)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 28. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin [X.] sowie des Richters [X.]

beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.], sowie gegen [X.], die Richterin [X.] und [X.] Freudenreich wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2019 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückgewiesen.

2

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 12. Oktober 2019.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

4

1. Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2019 als Ablehnungsgesuch zu werten ist, wendet es sich gegen einen gesamten Spruchkörper des Gerichts und ist damit offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten [X.] selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 86, Rdn. 7-10).

5

2. Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2019 als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 321a ZPO) bzw. als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze interpretiert werden kann, sind diese [X.] unbegründet.

6

So zeigt das Vorbringen des Antragstellers keine Gehörsverletzung iSv § 321a Abs. 1 ZPO auf. Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung begründet, woraufhin der Senat unter Berücksichtigung dieser Begründung über den [X.] des Antragstellers entschieden hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass der Senat den Antragsteller nicht zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert hat, für die keine Veranlassung bestand. Gegenstand der Entscheidung war im Übrigen nicht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung, sondern lediglich der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Hierüber war im Rahmen einer summarischen Prüfung der Patentanmeldung zu entscheiden, um eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung treffen zu können. Diese Prüfung ergab die fehlende Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes.

7

Andere Verfahrensverstöße sind weder ersichtlich noch anhand rechtlicher Gesichtspunkte konkret geltend gemacht worden.

8

3. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Meta

14 W (pat) 43/19

28.10.2019

Bundespatentgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 99 Abs 1 PatG, § 321 Buchst a ZPO, § 86 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.10.2019, Az. 14 W (pat) 43/19 (REWIS RS 2019, 2160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2160

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

7 W (pat) 10/19, verb. m. 7 W (pat) 13/19

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