Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 138/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1540

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 9. Oktober 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 93, 139 a) Hat der persönlich haftende [X.]er vor Eröffnung des [X.] über das Vermögen der [X.] an einen Gesell-schaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] berechtigt. b) Im Falle der Doppelinsolvenz von [X.] und [X.]er steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.]ers zu, der von dem [X.]sgläubiger in Anspruch ge-nommen worden ist. Der [X.] errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.
[X.], [X.]eil vom 9. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Grupp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das [X.]eil des 7. Zivilse-nats des [X.]s in [X.] vom 20. Juni 2006 und das Ur-teil der Zivilkammer 8 des Landgerichts [X.] vom 23. Dezember 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.987,41 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.668,48 • seit dem 23. Februar 2005 sowie aus weiteren 3.318,93 • seit dem 16. August 2005 zu zahlen. Wegen des weitergehenden [X.] wird die Klage [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 11. Februar 2004 am 25. August 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]
(fortan: Schuldner). Der Schuldner ist Komplementär der [X.] (fortan: [X.]), über deren Vermögen auf den am 23. Ok-tober 2003 gestellten Insolvenzantrag am 6. Januar 2004 das [X.] eröffnet wurde. 1 Die Beklagte betrieb gegen die [X.] und den Schuldner aus einem rechts-kräftigen Versäumnisurteil über 183.456,90 • nebst Zinsen die Zwangsvollstre-ckung. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend eine Darlehensforderung des Schuldners gegen die [X.]

Bank B.

(fortan: Drittschuldnerin), welcher dieser am 10. Oktober 2003 zugestellt wurde. Die Drittschuldnerin zahlte aufgrund der Pfändung am 3. November 2003 einen Teilbetrag von 3.318,93 • an die Beklagte aus. Im Juli 2004 kündigte die [X.] das Darlehen und zahlte einen weiteren Betrag von 97.668,48 • an die Beklagte. 2 Der Kläger hat sich auf die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts der Beklagten berufen und von dieser Zahlung des von der Drittschuldnerin geleis-teten Gesamtbetrages von 100.987,41 • nebst Zinsen begehrt. Die [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-spruchs Erfolg und führt insoweit zur Verurteilung der Beklagten. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: In der Insolvenz der [X.] stelle § 93 [X.] Leistungen aus dem [X.] denjenigen aus dem [X.]svermögen dadurch gleich, dass die Leistungen an den Gläu-biger einheitlich nur über den Insolvenzverwalter der [X.] abzuwickeln seien. Daher müssten zum Schutz der Insolvenzmasse die [X.] auch für Leistungen aus dem [X.] zur Anwendung gelan-gen. Anwendbar sei hier die Vorschrift des § 131 [X.], weil die Beklagte die Leistungen auf der Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt habe. Für die Berechnung des [X.]es nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] komme es auf den Insolvenzantrag der [X.] an, so dass die Pfän-dung in der [X.] erfolgt sei. Der Kläger könne gleichwohl nicht anfech-ten, weil die Geltendmachung der persönlichen Haftung des Schuldners gemäß § 93 [X.] dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] zuge-wiesen sei. Nur diesem stehe das Anfechtungsrecht zu. Eine Regelung für ei-nen Übergang des Rechts aus § 93 [X.] und des hieraus abgeleiteten Anfech-tungsrechts auf den Insolvenzverwalter des [X.]ers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen fehle. 5 - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. 6 Dem klagenden Insolvenzverwalter kann die Berechtigung zur Anfech-tung nicht abgesprochen werden. Hierbei ist zwischen der am 3. November 2003 erfolgten Zahlung (dazu unter 1.) und derjenigen im Jahr 2004 (dazu unter 2.) zu unterscheiden. Die erste Zahlung erbrachte die Drittschuldnerin noch vor der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der [X.] und des Schuldners. Der genaue Zeitpunkt der zweiten Zahlung ist zwar nicht [X.]; diese erfolgte jedoch nach der Kündigung des Darlehens durch die [X.] im Juli 2004 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] im Januar 2004. 7 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] durch den [X.]er erbrachte Leistung könne in entsprechender Anwendung der §§ 93, 129 ff [X.] angefochten werden. Die Auffassung des Berufungsge-richts, das Anfechtungsrecht stehe wegen der Doppelinsolvenz allein dem In-solvenzverwalter über das Vermögen der [X.] zu, ist indes abzulehnen. 8 a) Nach § 93 [X.] kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer [X.] ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesell-schafters für Verbindlichkeiten der [X.], insbesondere diejenige des [X.]ers einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, 9 - 6 - während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der [X.] geltend gemacht werden. [X.]) Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 93 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.] § 93 Rn. 2; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 93 Rn. 1). Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen den [X.] haftenden [X.]er vorgehen können und dieser nicht mehr [X.] an die Gläubiger der [X.] leisten kann. Sie schließt den Direkt-zugriff gegen den [X.]er zugunsten der Gleichbehandlung der [X.] aus, die ihre Forderungen im Verfahren über das Vermögen der Gesell-schaft anmelden müssen. Der Gläubiger kann also während der Dauer des [X.] seinen Haftungsanspruch gegen den persönlich haftenden Gesellschaf-ter weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung durchsetzen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 13). 10 [X.] verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der [X.]sgläubiger gegen die [X.] gebündelt einzuziehen ([X.] 27, 51, 56; 42, 192, 193 f, je zu § 171 Abs. 2 HGB; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2006 - [X.], [X.], 79, 80 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 14; [X.], 1725, 1732). Hierbei handelt es sich wie bei § 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Der in Anspruch genommene [X.]er tilgt durch die Zahlung an den Insolvenz-verwalter der [X.] konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbständig-keit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet geblieben ist ([X.], [X.]. v. 9. Oktober 2006 [X.]O S. 80 Rn. 9). Zweck der Regelung des § 93 [X.] ist es, 11 - 7 - einen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der persönlich haften-den [X.]er zu verhindern, den Haftungsanspruch der Gläubiger der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Be-friedigung der Insolvenzgläubiger auf die [X.]erhaftung auszudehnen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 1). Zugleich wird ein Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet. Es wird verhindert, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] man-gels Masse abgewiesen werden muss, obwohl ein persönlich haftender Gesell-schafter über ausreichendes Vermögen verfügt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]). [X.]) Diese Zwecke ließen sich nur eingeschränkt erreichen, wenn die in der Krise (materielle Insolvenz) der [X.], jedoch vor Eröffnung des [X.] über das [X.]svermögen durch den persönlich [X.] [X.]er erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich des § 93 [X.] einbezogen wären. Deshalb wird im Schrifttum allgemein gefor-dert, die Ermächtigungswirkung auf das Anfechtungsrecht zu erstrecken (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 30; [X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 50; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 93 Rn. 4; HmbKomm-[X.]/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 93 Rn. 37; [X.] in [X.] zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. [X.], 1344 Rn. 27; zur vergleichbaren Regelung des § 171 Abs. 2 HGB vgl. auch [X.]/[X.] §§ 171, 172 Rn. 107; [X.] [X.] 149 (1985), 42, 57). Dieser entsprechenden Anwen-dung des § 93 [X.] ist zuzustimmen. Die Verwirklichung der Gläubigergleich-behandlung in der Insolvenz der [X.] hängt nicht davon ab, ob ein Gläubiger die Leistung aus dem [X.]svermögen oder dem haftungs-rechtlich gleichgestellten Vermögen des [X.]ers erhält. Da die [X.] - lung des § 93 [X.] allgemein darauf abzielt, dass sich keiner der Gläubiger durch einen schnellen Zugriff auf das Vermögen des persönlich haftenden [X.] verschafft (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]), kann nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abgestellt und ein solcher Gläubiger begünstigt werden, dem es noch gelungen ist, den vom [X.] Vorteil in der Krise der [X.] gegenüber dem [X.]er durchzusetzen. [X.]) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die entsprechende An-wendung des § 93 [X.] auch auf den hier gegebenen Fall der Doppelinsolvenz von [X.] und haftendem [X.]er zu erstrecken. Dagegen [X.] durchgreifende Bedenken. In der Insolvenz des persönlich haftenden [X.] steht die Ausübung der [X.] allein dem Insol-venzverwalter über das [X.] zu (wie hier [X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 37; HmbKomm-[X.]/Pohlmann, [X.]O § 93 Rn. 53; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 30; s. ferner [X.], Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 31.19; [X.], Die Bedeutung der §§ 92, 93 [X.] für den Umfang der Insolvenz- und [X.] (2001) S. 136 f; [X.]/[X.] Z[X.] 2007, 505, 509; im Ergebnis auch [X.], Z[X.] 2004, 555). 13 (1) Im Falle der Doppelinsolvenz von [X.] und persönlich haften-dem [X.]er tritt der Gesichtspunkt der Ausschaltung des "schnelleren Zugriffs" zurück. In der amtlichen Begründung wird zu der gesetzlich unmittelbar geregelten Konstellation des § 93 [X.] (Einforderung nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter der [X.]) hervorgehoben, dass [X.] ein besonderes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesell-schafters zu eröffnen sei, an dem dessen persönliche Gläubiger gleichberech-14 - 9 - tigt mit dem Insolvenzverwalter der [X.] teilnähmen (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Sieht der Gesetzgeber die [X.]sinsolvenz und die [X.]erinsolvenz danach als voneinander unabhängig an, kann nicht der Insolvenzverwalter der [X.] Anfechtungsrechte in der Person des [X.] wahrnehmen. (2) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist unabhängig davon, ob der Anfechtungsanspruch als obligatorischer [X.] zu verstehen ist (so [X.] 71, 296, 302; 101, 286, 288), grundsätzlich ein Aus-sonderungsrecht des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Anfechtungs-gegners anzunehmen ([X.] 156, 350, 359). Dies hat der Senat mit der durch das Insolvenzanfechtungsrecht bewirkten Änderung der Vermögenszuordnung begründet. Gegenstände, die aufgrund einer in den §§ 129 ff [X.] genannten Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, müssen auf die Anfechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden Masse wieder zugeführt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der Gläu-bigergesamtheit zur Verfügung stehendes Objekt der Vermögensmasse des insolventen Schuldners behandelt ([X.] [X.]O [X.]). Dieses Ergebnis bei anfechtbaren Deckungen von Haftungsansprüchen wiederherzustellen, gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Gesellschaf-ters (§ 80 Abs. 1 [X.]), dessen Vermögen zu Lasten der Gläubigergesamtheit durch die Rechtshandlungen zu Gunsten einzelner [X.]sgläubiger ge-mindert worden ist (§ 129 Abs. 1 [X.]). Für eine aus der treuhänderischen [X.] abgeleitete Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen der [X.] ist nur dort ausnahmsweise Raum, wo die Anfechtung andernfalls gänzlich ausgeschlossen wäre, weil über das durch die 15 - 10 - benachteiligende Rechtshandlung geminderte Vermögen des [X.]ers (noch) kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. (3) Ist über das Vermögen des dem Haftungsanspruch ausgesetzten [X.] ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden, besteht auch sonst kein sachlicher Grund, dem Insolvenzverwalter der [X.]erinsol-venz die Ausübung des Anfechtungsanspruchs abzuschneiden. Der [X.] hat das Erhaltene zur Masse der [X.]erinsolvenz zurück-zugewähren und kann seine Forderung (ausschließlich) im Insolvenzverfahren über das [X.]svermögen anmelden. Der Verwalter über das Gesell-schaftsvermögen wird sodann den entsprechenden Haftungsanspruch gegen den [X.]er geltend machen und darauf eine - durch die erfolgreiche Anfechtung erhöhte - Quote erhalten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 23). Im Ergebnis ist damit der Zustand wiederhergestellt, der ohne die angefochtene Rechtshandlung bestanden hätte, wenn also der Gläubiger von vornherein nur eine Forderung im Insolvenzverfahren der [X.] hätte anmelden können, deren Verwalter gemäß § 93 [X.] den [X.]er hätte in Anspruch nehmen und sich aus dessen (nicht durch die angefochtene Rechtshandlung geminderten) Vermögen hätte befriedigen können. Es bedarf daher, um die Ziele der §§ 93, 129 ff [X.] zu erreichen, keiner Übertragung des [X.] auf den Verwalter des [X.]svermögens. 16 (4) Würde dem Verwalter über das [X.]svermögen in der Insol-venz des [X.]ers gestattet, von diesem an [X.]sgläubiger er-brachte Leistungen der Anfechtung zu unterwerfen, würde die Masse der [X.] zum Nachteil der Masse des [X.]ers unzulässig begünstigt. Die [X.] kann sich dem Risiko, dass der [X.]er in Insolvenz 17 - 11 - fällt und Haftungsansprüche nicht mehr voll befriedigt werden, nicht entziehen, indem ihr die Anfechtungsansprüche gegen die Gläubiger des [X.]ers zugewiesen werden. b) Das Berufungsurteil stellt sich hinsichtlich der Zahlung vom 3. November 2003 auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere scheitert die Insolvenzanfechtung des [X.] nicht daran, dass der [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die anfechtbare Leistung nicht erfasst. Maßgeblich ist der Insolvenzantrag vom 23. Oktober 2003 über das Vermögen der [X.], nicht derjenige vom 11. Februar 2004 über das Vermögen des Schuldners. 18 [X.]) Die Vorschriften der § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] gehen allerdings davon aus, dass sich die Monatsfrist grundsätzlich nach dem Insolvenzantrag berechnet, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners geführt hat. Dies ist im Streitfall der Eigen-antrag des Schuldners vom 11. Februar 2004. Wäre dieser Antrag entschei-dend, läge der Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 1 [X.] (Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.] 162, 143, 146) außerhalb des durch §§ 130, 131 [X.] ge-schützten Zeitraums. Für die Maßgeblichkeit des [X.] lässt sich anfüh-ren, dass [X.]er- und [X.]sinsolvenzverfahren rechtlich selb-ständige Verfahren sind (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 65), was auch dadurch unterstrichen wird, dass in der Insolvenz des [X.]ers die Ansprüche der [X.] mit den Haftungsansprüchen der [X.]sgläubiger konkurrieren. Im Allgemeinen gilt deshalb auch in der [X.]erinsolvenz, dass bei mehreren Insolvenz-19 - 12 - anträgen gegen verschiedene Personen, die zu unterschiedlichen Zeiten beim Gericht eingegangen sind, die für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Fristen ge-trennt zu berechnen sind, selbst wenn die Personen gesellschaftsrechtlich oder durch Mithaftung miteinander verbunden sind (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 139 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.]O § 139 Rn. 4). [X.]) Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei der Anfechtung von Zahlungen des [X.]ers an [X.]sgläubiger zur Erfüllung von Haftungsan-sprüchen, die nach Verfahrenseröffnung der Vorschrift des § 93 [X.] unterfie-len, eine Einschränkung. Im Regelfall wird der Insolvenzantrag für die Gesell-schaft zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden als derjenige für den Gesell-schafter, weil dieser gerade als Folge der sich anschließenden persönlichen Inanspruchnahme insolvent werden wird (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 1 a.E.; [X.] Z[X.] 2004, 555). Selbst wenn ein aus § 93 [X.] in Verbin-dung mit §§ 130, 131 [X.] analog hergeleiteter Anspruch des Insolvenzverwal-ters der [X.] im Zeitpunkt der Eröffnung der [X.]sinsolvenz ohne weiteres begründet wäre, könnte dem [X.] durch das über das Vermögen des [X.]ers eröffnete Insolvenzverfahren nachträg-lich der Boden entzogen werden, falls der Antrag nach Ablauf der Fristen der §§ 130, 131 [X.] gestellt werden würde. Im Extremfall könnte sogar ein Gläu-biger, der sich kurz vor der Antragsstellung über das Vermögen der Gesell-schaft durch Zwangsvollstreckung in das [X.] eine Teilbe-friedigung verschafft hat und von dem Insolvenzverwalter der [X.] we-gen dieser Leistung mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden könnte, sich diesem Anspruch dadurch entzie-hen, dass er nach Ablauf der [X.] wegen seiner unbefriedigt ge-bliebenen Restforderung Insolvenzantrag gegen den [X.]er stellt. 20 - 13 - Aus der Bündelungsfunktion des § 93 [X.] folgt deshalb, dass sich in der [X.]erinsolvenz in Bezug auf die Haftungsansprüche die "kritische" Zeit nach dem gemäß § 139 [X.] maßgeblichen Insolvenzantrag der [X.] berechnet, falls ein solcher Antrag demjenigen über das Vermögen des Gesell-schafters vorausgegangen ist. 21 [X.]) Die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind [X.]. Insbesondere liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) vor. Eine Befriedigung aufgrund eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts (§ 50 Abs. 1 [X.]) benachteiligt die Insolvenzgläubiger zwar nicht ([X.] 157, 350, 353; [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] ZR 30/07, [X.], 183, 184 Rn. 13, zur [X.] bestimmt in [X.] 174, 297). Im Streitfall ist das Pfändungspfandrecht der Beklagten jedoch anfechtbar; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2. verwiesen. 22 2. Die Zahlung der Drittschuldnerin von 97.668,48 • ist zwar nach Eröff-nung des Verfahrens über das Vermögen der [X.] erfolgt, jedoch auf der [X.] eines von der Beklagten vor Verfahrenseröffnung mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin am 10. Oktober 2003 erworbenen Pfändungspfandrechts. Der Kläger hat dieses Pfändungspfandrecht mit der Begründung angefochten, dass es sich um eine inkongruente Sicherungsmaßnahme im letzten Monat vor der Antragsstellung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) handele. 23 Auch insoweit greift die Anfechtung durch. Nach § 131 Abs. 1 [X.] sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die dem Insolvenzgläubiger eine [X.] - 14 - rung gewähren oder ermöglichen. Hierzu gehört die von der Beklagten ausge-brachte Pfändung. a) Nach der Rechtsprechung des Senats steht der isolierten Anfechtung der Sicherung nicht entgegen, dass die Erfüllungshandlung ihrerseits anfecht-bar ist (vgl. [X.] 150, 122, 125 f; [X.], [X.]. v. 21. März 2000 - [X.]/99, [X.], 898). Dies folgt aus dem anerkannten insolvenzrechtlichen Grund-satz, dass jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubi-gerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfech-tung einzubeziehen ist, mögen sich die Rechtshandlungen auch wirtschaftlich ergänzen ([X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 - [X.] ZR 226/03, [X.], 1731, 1733 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 129 Rn. 55). 25 b) Dies gilt auch für Sicherungshandlungen zu Lasten des Vermögens eines persönlich haftenden [X.]ers, der von dem [X.]sgläubi-ger in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird. Auch diese unterliegen der Insolvenzanfechtung (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 37; BK-[X.]/Blersch/ v. Olshausen, § 93 Rn. 4; [X.], [X.], [X.] Rn. 132, 134, jeweils für eine Anfechtbarkeit der Sicherung nach § 16 Abs. 2 [X.] in Verbin-dung mit § 130 [X.]). Die direkte Anwendung des § 93 [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] reicht allein nicht aus, um in dieser Konstellation die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger der [X.] zu gewährleisten. Wenn die Begründung des Pfändungspfand-rechts in der Krise der [X.] nicht für anfechtbar gehalten wird, kann der nach Verfahrenseröffnung befriedigte Gläubiger dem sich auf § 93 [X.] be-rufenden Insolvenzverwalter entgegenhalten, die vom Drittschuldner erhaltene Leistung sei durch das - dann unanfechtbar erlangte - Pfändungspfandrecht 26 - 15 - gedeckt. Gegenüber einem unanfechtbaren Pfändungspfandrecht könnte sich die Sperr- und Ermächtigungsfunktion des § 93 [X.] nicht durchsetzen (vgl. [X.], [X.]O [X.] Rn. 190). Die Rechtslage ist vergleichbar mit der bei durch dingliche Sicherheiten unanfechtbar begründeten [X.], die der Insolvenzverwalter nicht an sich ziehen kann, sondern dem Gläubiger zu belassen hat (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 21; [X.], [X.]O Rn. 31.20 a; [X.] Z[X.] 2002, 162, 168 f), oder bei einer Parallelsicherheit durch Bürgschaft des persönlich haftenden [X.]ers, welche nicht von § 93 [X.] erfasst wird ([X.] 151, 245, 249 f; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O). Bei Unanfechtbarkeit der Sicherung stünde der Gläubiger somit besser als in dem Fall, dass er vor der Insolvenzeröffnung nicht nur eine Sicherung, sondern eine (teilweise) Befriedigung erhalten hat. Dies widerspricht der ge-setzlichen Wertung der Insolvenzordnung, nach der eine Sicherung gegenüber einer Befriedigung nicht bevorzugt wird. II[X.] 1. Das angefochtene [X.]eil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des [X.]eils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-richts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende [X.] zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 27 2. Der Zinsanspruch ist nur teilweise, nämlich in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] - 16 - rechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 ZPO; [X.] 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB findet hinge-gen keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift erhoben wird (vgl. [X.][X.], 5. Aufl. § 288 Rn. 19 in Verbindung mit § 286 Rn. 75; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 288 Rn. 8 in Verbindung mit § 286 Rn. 27). Da die Zinsen erst ab Zeitpunkten nach der Eröffnung be-gehrt werden, sind für den Zinsbeginn jene maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2005 - 8 [X.]/05 - [X.] [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 13/06 -

Meta

IX ZR 138/06

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 138/06 (REWIS RS 2008, 1540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1540

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 143/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 234/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 199/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 143/13 (Bundesgerichtshof)

Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer GbR: Teilerlassvergleich des Insolvenzverwalters mit dem …


IX ZR 217/11 (Bundesgerichtshof)

Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen BGB-Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsgläubiger


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.