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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wohnraummiete: Geltendmachung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur. Die Frage, ob dem Vermieter umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen erst mit der Begleichung der ihm hierfür in Rechnung gestellten Bauleistungen entstehen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn offensichtlich entstehen diese Kosten jedenfalls - in Form einer fälligen Verbindlichkeit gegenüber dem Bauunternehmer - mit der Ausstellung der Rechnung über die durchgeführten Arbeiten. Dass in der Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Die ganz herrschende Meinung in der Literatur lässt als Nachweis der entstandenen Kosten die Vorlage der Rechnungen ausreichen ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 559b Rn. 5; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 559b Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 559b Rn.19; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 10. Aufl., § 559b [X.] Rn. 38 mwN). Die vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung (Kinne, [X.], 868, 869; Schach in Kinne/Schach/[X.], Miet- und [X.], 6. Aufl., § 559b [X.] Rn. 3), die Kosten entstünden dem Vermieter erst im Zeitpunkt des [X.] (Zahlung), verleiht der Frage kein grundsätzliches Gewicht.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
In der Revisionsinstanz ist zwischen den Parteien nur noch im Streit, ob das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 19. Dezember 2008 auch ohne Beifügung von [X.] wirksam ist, obgleich die Klägerin dem Verlangen des Beklagten - der die Zahlung der ausgewiesenen Rechnungsbeträge durch den Vermieter ohne nähere Darlegung bestritten hat - auf Vorlage von [X.] nicht nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat dies rechtfehlerfrei bejaht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte (unstreitig) Einsicht in die dem Erhöhungsverlangen zugrunde liegenden Rechnungen. Einwendungen, dass die in Rechnung gestellten Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.] Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. [X.] Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Meta
20.03.2012
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2011, Az: 63 S 571/10
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2012, Az. VIII ZR 294/11 (REWIS RS 2012, 8029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8029
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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