Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 4 StR 313/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1983

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[X.] vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-richt - Strafrichter - Essen zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-schwerde den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich einer mit-tels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 2 - 3 - StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, hält [X.] Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellun-gen seiner Ehefrau neben Schlägen mit der Hand "leichte Schläge mit einem dünnen Ledergürtel" versetzt, die zu "feinstreifige(n) Hautrötungen" führten. Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht aber für die An-nahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr nach der Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann, wenn er nach seiner objektiven Beschaffen-heit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 2002, 88 m.N.). Da der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergür-tel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht hat und - wovon im Hinblick auf die nach den Feststellungen nur geringe Intensität der Schläge nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen ist - auch keine gravierenderen Verletzungsfol-gen herbeiführen wollte, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefähr-lichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. [X.] aaO) hier nicht ge-geben. Der Angeklagte hat sich daher lediglich gemäß § 223 Abs. 1 StGB einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau, die frist- und form-gerecht Strafantrag gestellt hat, schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. 3 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Geldstrafe von 120 Tagessätzen, der im Übrigen in den Urteilsgründen [X.] Entsprechung findet ([X.]: 150 Tagessätze). 4 - 4 - 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Essen zu-rück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. 5 Maatz Ri[X.] Prof.Dr.[X.] ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu

unterschreiben. [X.]

Meta

4 StR 313/06

05.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 4 StR 313/06 (REWIS RS 2006, 1983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1983

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