Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. BLw 8/10

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 9140

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 24. Februar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 24. Februar 2011 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Ergänzung der Kostenent-scheidung in dem Beschluss des Senats vom 4. November 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 4. November 2010 hat der Senat die Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaft-lich genutztes Grundstück gekauft und Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 erhoben hatte, als unzulässig verworfen. 1 Die Beteiligte zu 4 hat am 17. November 2010 die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt und mit Schriftsatz vom 29. November 2010 ihren Antrag begründet. Sie beantragt nunmehr, den Beschluss des Senats entspre-chend § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Beteiligte zu 1 auch die ihr ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. 2 - 3 - I[X.] Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf den Antrag der Beteiligten zu 4 noch die bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. 3 4 Eine Ergänzung der Kostenentscheidung ist nicht nach § 9 [X.] i.V.m. § 18 [X.] jederzeit, sondern nur in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO innerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des zu ergänzenden Beschlusses zulässig (BayObLG, [X.] 1989, 212; [X.] OLGR 2008, 500). Diese Frist ist hier nicht gewahrt, weil der Beschluss vom 4. November 2010 ihr am 29. November 2010 zuge-gangen, der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen am 17. Dezember bei dem [X.] [X.] ist. Die Versäumung der in § 321 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass ein etwai-ger Anspruch auf Kostenerstattung nicht mehr rechtshängig ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 790, 791) und daher in diesem Verfahren keine Sachentscheidung über diesen Anspruch mehr erge-hen darf. 5 - 4 - II[X.] Die Entscheidung über den Antrag auf Beschlussergänzung ist gerichts-gebührenfrei. Die Entscheidung über die Nichterstattung der in diesem Verfah-ren entstandenen außergerichtlichen Kosten ergeht gemäß § 45 Abs. 1 [X.]. [X.] Lemke Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 20.05.2010 - [X.] -

Meta

BLw 8/10

24.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. BLw 8/10 (REWIS RS 2011, 9140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9140

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