Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 1 StR 375/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 526

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 375/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], der Angeklagte persönlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, [X.]als Vertreterin des Finanzamts für [X.] und Steuerfahndung [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des Landge-richts [X.] vom 11. Januar 2008 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Ur-kundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der acht Monate als verbüßt gelten. Der hier-gegen gerichteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt. 1 [X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer mehrerer [X.]en mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb von [X.] - 4 - tomaten in eigenen Spielhallen und in fremden Gaststätten war. Darüber hinaus betrieben die [X.]en Bistros mit Bewirtung und Spielgeräten. Um die von ihm und den [X.]en geschuldeten Steuern zu ver-kürzen, unterließ es der Angeklagte in den Jahren 1998 bis 2001, die jeweils für die [X.] und die ihn treffenden Einkommensteuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus ent-nahm der Angeklagte einen erheblichen Teil der Einnahmen der Unternehmen, ohne diese in den Büchern der [X.]en zu erfassen. Die Entnahmen verwendete er im Wesentlichen zur Finanzierung seines aufwändigen [X.], teilweise aber auch, um die Löhne für illegal beschäftigte Arbeitnehmer in den Spielhallen zu bezahlen. Daneben stellte der Angeklagte in die Buchfüh-rung der [X.]en nachgemachte bzw. verfälschte Rechnungen ein, um so unberechtigter Weise für die Unternehmen Vorsteuer geltend machen zu können. 4 2. Das [X.] hat die in der Buchführung der [X.]en nicht erfassten Entnahmen des Angeklagten als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet, soweit sie nicht zur Zahlung von [X.] verwendet wurden. Insgesamt hat das [X.] eine Hinterziehungssumme in Höhe von 500.556,-- DM errechnet, die aus den vollendeten Taten resultierte. Daneben versuchte der Angeklagte nach den Berechnungen des [X.]s, weitere Steuern in Höhe von 437.102,-- DM zu hinterziehen. 5 - 5 - I[X.] Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 29. Juli 2008 nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit: 6 Über den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten vom 11. Januar 2008 [X.] entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im [X.]eil entschieden. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde als wahr unterstellt ([X.], letzter Absatz). Dass der Antrag nicht ausdrücklich im [X.]eil beschieden wurde, ist [X.], wenn sich die Strafkammer - wie hier ([X.]) - mit der als wahr unterstellten Tatsache und somit mit dem Inhalt des Beweisantrages erschöp-fend auseinandergesetzt hat ([X.], [X.]. vom 3. April 1985 - 2 [X.]). 7 II[X.] Auch die Sachrüge des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als unbe-gründet. 8 1. Die [X.]eilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Die Nachprüfung des [X.]eils hat in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen den Angriffen der [X.] weder die Sachdarstellung im [X.]eil, noch die tatrichterliche Beweiswürdi-gung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der Antragsschrift des [X.] vom 29. Juli 2008 [X.] werden. 9 2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Zwar fehlt es - worauf der [X.] zu Recht hinweist - bei der Berechnung der verkürzten [X.] an einer hinreichenden Darstellung der 10 - 6 - hier hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen des An-rechnungsverfahrens herzustellenden Ausschüttungsbelastung (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 [X.] aF). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das [X.]eil vorliegend indes nicht. a) Durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung kann sich je nach vorhandenem verwendbaren Eigenkapital bei der [X.] die geschuldete Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und Ausschüttungsbelastung mindern oder erhöhen (§ 27 Abs. 1 [X.] aF). Um so-mit die Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer zutreffend zu ermitteln und den Schuldumfang fehlerfrei zu bestimmen, ist daher erforderlich, dass das Tatgericht die Herstellung der Ausschüttungsbelastung im [X.]eil nachvollziehbar darstellt (vgl. [X.]R [X.] 1977 § 8 Ermittlung 2; verdeckte Gewinnausschüt-tung 2 bis 4). Nur so wird auch dem Revisionsgericht die Nachprüfung des [X.] ermöglicht. 11 aa) Insoweit ist zunächst darzulegen, welche Auswirkungen die Hinzu-rechnung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Betriebsergebnis hat. Denn nur, wenn sich danach ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt, führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer tariflichen Körperschaftsteuer ([X.]R [X.] 1977 § 8 Ermittlung 2). Bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) ist dabei die sich aus den verschwiegenen verdeckten Gewinnausschüttungen ergebende zusätzlich geschuldete Gewerbesteuer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] [= § 7 Satz 1 [X.] aF], § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 [X.], § 4 Abs. 4 EStG) als Betriebsausgabe abzuziehen ([X.] wistra 2008, 310, 312). Diesen Anforderungen wird das [X.]eil gerecht. [X.]) Darüber hinaus ist aber erforderlich, dass in den [X.]eilsgründen auch eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. § 30 [X.] aF) [X.] - 7 - den ist ([X.] wistra 2008, 310, 312). Daran fehlt es vorliegend. Im [X.]eil werden unter der Bezeichnung —[X.] lediglich einzelne positive oder negative Beträge mitgeteilt, die der Tarifbelastung hinzugerechnet oder aber von dieser abgezogen werden, ohne zu erläutern, wie diese ermittelt [X.]n. b) Gleichwohl kann der Senat im konkreten Fall ausschließen, dass das [X.]eil bei [X.] Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Kör-perschaftssteuer für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe ergibt sich, dass es bei den [X.] 1998 bis 2000 nach damaligem Recht kein verwendbares Eigenkapital gab, das auf [X.] der [X.]er zu einer weiteren Steuererstattung geführt hätte (oder hätte führen können). Der 14 - 8 - Senat kann daher die im [X.]eil ausgewiesene Ausschüttungsbelastung nach Maßgabe der §§ 27 f. [X.] in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung über-prüfen. Danach ergibt sich kein Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten. [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 375/08

02.12.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 1 StR 375/08 (REWIS RS 2008, 526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 526

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