Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZA 28/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16619

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung eines vom Schuldner mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauften Grundstücks ohne Zwischenauflassung auf einen Dritten


Leitsatz

Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2015 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U.    S.   (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der [X.], am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Großvater der [X.] stellte der Schuldnerin auf einem [X.] einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die [X.] ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit [X.]  als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von [X.]  unter Ausschluss von § 181 [X.] erteilten [X.] übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die [X.].

3

Der Kläger nimmt die [X.] gemäß § 134 [X.] insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]).

5

1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der [X.] den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich ([X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 19).

6

2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die [X.] übertragen.

7

a) Die Schuldnerin hat den [X.] nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer [X.]   an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat [X.]  , der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die [X.] aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung ([X.], Urteil vom 2. April 2009 - [X.], [X.], 1042 Rn. 15).

8

b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den [X.] übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus ([X.], Urteil vom 30. April 1982 - [X.], [X.]Z 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 322 Rn. 42; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; [X.]/[X.]/Grün, [X.], 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von [X.]   fungierte, nicht den Gegenstand der Auflassung an die [X.].

Kayser                        Gehrlein                               Vill

               Lohmann                       [X.]

Meta

IX ZA 28/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 23. September 2015, Az: 7 U 128/14, Urteil

§ 129 Abs 1 InsO, § 134 InsO, § 925 Abs 1 BGB, § 873 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZA 28/15 (REWIS RS 2016, 16619)

Papier­fundstellen: WM 2016, 557 REWIS RS 2016, 16619

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Wird zitiert von

IX ZR 307/16

IX ZA 28/15

Zitiert

IX ZB 88/09

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