Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 8 KSt 1/11, 8 KSt 1/11 (8 B 83/10)

8. Senat | REWIS RS 2011, 7336

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Gegenstand

Zum Innenverhältnis der Kostenschuldner


Gründe

1

Der Einwand des [X.] zu 4 gegen seine Mithaftung gemäß der Kostenrechnung vom 31. März 2011 ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu werten.

2

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

3

Nach dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 - BVerwG 8 [X.] - tragen die Kläger die Kosten des von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Der Kläger zu 4 haftet dabei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten. Seine Haftung ergibt sich aus § 421 Satz 1 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen und braucht auch auf niemanden Rücksicht zu nehmen.

4

Ist Gläubiger die Staatskasse - wie im vorliegenden Fall -, dann wird dieses "Belieben" durch die [X.] ([X.]) gesteuert, die als Verwaltungsvorschrift die Staatskasse in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet.

5

Die Kostenbeamtin hat § 8 Abs. 3 [X.] beachtet. Demzufolge hat sie Kosten nach Kopfteilen von allen Kostenschuldnern eingefordert. Die Staatskasse braucht das Innenverhältnis der Kostenschuldner nicht zu kennen oder gar zu ermitteln (vgl. [X.], [X.], 41. Aufl., Rn. 3 bis 5 zu § 32 GKG).

6

Die Inanspruchnahme der Kostenschuldner nach Kopfteilen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 [X.] mit der Kostenrechnung vom 31. März 2011 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Meta

8 KSt 1/11, 8 KSt 1/11 (8 B 83/10)

20.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 23. Juni 2010, Az: 2 K 14/06, Urteil

§ 32 GKG, § 8 Abs 3 KostVfg

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 8 KSt 1/11, 8 KSt 1/11 (8 B 83/10) (REWIS RS 2011, 7336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7336

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