Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.12.2013, Az. 2 BvR 1373/12

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 417

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verbietet übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes - hier: Vorschaltverfahren (§ 24 Abs 2 EGGVG ) für Rechtsmittel eines Strafgefangenen gegen Ablehnung eines Verlegungsantrags kann nicht auf § 21 StrVollstrO gestützt werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung - Anordnung der Auslagenerstattung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Der in einer [X.] Justizvollzugsanstalt strafinhaftierte Beschwerdeführer erstrebte seine Verlegung nach [X.]. Gegen den - an das [X.] [X.] gerichteten - ablehnenden Bescheid der [X.]ischen Justizbehörde stellte er, anwaltlich vertreten, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.].

2

Das [X.] wies mit angegriffenem Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Er sei unzulässig mangels Durchführung des [X.], das nach § 24 Abs. 2 [X.] erforderlich sei, wenn die Maßnahme der Vollzugsbehörde einem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliege. Dass dies vorliegend der Fall sei, ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 6 [X.], wohl aber aus § 21 [X.]. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sei grundsätzlich ein Einwendungsverfahren gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde durchzuführen, sofern nicht eine - vorliegend fehlende - gerichtliche Zuständigkeit nach §§ 458, 459h [X.], § 83 Abs. 1 JGG bestehe. Dieser Grundsatz folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die zum einen ein Vorschaltverfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 [X.] gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden statuiere und zum anderen eine - allerdings nicht abschließende - verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung für die Überprüfung der Einwendungen enthalte. Die der erstgenannten Bedeutung zuzuordnenden Tatbestandsmerkmale des §24 [X.] seien nach Wortlaut und Zweck auch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 3 [X.] erfüllt. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 [X.] sei nicht allein die Staatsanwaltschaft nach §451 [X.], sondern auch die funktionell als Vollstreckungsbehörde tätige Justizbehörde. Die Zwecke des [X.] seien ebenfalls erfüllt. Dass die Durchführung eines solchen Verfahrens auch in Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 [X.] sinnvoll sei, zeige sich im vorliegenden Fall auch daran, dass die Justizbehörde ihre Zustimmung nicht unmittelbar in einem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern in einem Schreiben an das [X.] [X.] versagt habe. Insbesondere in einem solchen Fall diene die Verpflichtung der Behörde, sich auf den Widerspruch hin mit den einzelnen Argumenten auseinanderzusetzen und die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens für das Gericht in einer überprüfbaren Weise darzulegen, der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dass der Katalog der Zuständigkeitsbestimmungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] keine ausdrückliche Regelung für die Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Entscheidungen der Landesjustizverwaltung als Ausgangsbehörde enthalte, sei hingegen unerheblich. Darin offenbare sich hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung lediglich eine planwidrige Lücke. Die grundsätzliche Statuierung eines [X.] gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde werde dadurch nicht infrage gestellt. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der internen Zuständigkeitsregelung sei für [X.] der [X.]er Justizbehörde anhand des § 7 Abs. 1 [X.] zu schließen. Nach dieser Vorschrift bestehe der Grundsatz, dass über Widersprüche im Vorverfahren diejenige Stelle entscheide, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Das gelte auch für Verwaltungsakte der Landesjustizverwaltung, wie hier der Justizbehörde [X.].

3

Die Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf erneuten Antrag zwischenzeitlich in die hamburgische [X.] verlegt worden sei.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Nachdem der Beschwerdeführer entsprechend seinem im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren in die [X.] verlegt worden ist, ist hinsichtlich des verfolgten [X.] Erledigung eingetreten und besteht für eine Entscheidung des [X.] über die Verfassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Umstände, aus denen sich ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Gründe für ein Fortbestehen des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr(vgl. [X.] 103, 44 <58 f.>; 116, 69 <79>; [X.]K 6, 260 <263>) oder unter dem Gesichtspunkt einer fortdauernden Beeinträchtigung (vgl. [X.] 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>) bestehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zukünftig zu einer vergleichbaren Verlegungskonstellation komme, kann der Verweis auf diese rein theoretische Möglichkeit keine Wiederholungsgefahrbegründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris). Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung ([X.] 69, 315 <341>; 103, 44 <58>) anzunehmen, denn die Grundsätze für die Beurteilung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind bereits geklärt. Auch handelt es sich nicht um einen gewichtigen Grundrechtseingriff der Art, dass die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt üblicherweise auf eine kurze Zeitspanne beschränkt ist, in welcher eine Entscheidung des [X.] regelmäßig nicht zu erlangen ist (vgl. [X.] 81, 138 <140 f.>; 110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>; 117, 244 <268>), was ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründen kann. Im Hinblick darauf kommt allerdings auch den Umständen der Erledigung Bedeutung zu (vgl. [X.] 116, 69 <80>). Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Verlegung Teil einer Praxis versuchter Vermeidung gerichtlicher Kontrolle durch gezielte Erledigungsmaßnahmen sein und ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse aus diesem Grund zu bejahen sein könnte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 -, NJW 2013, S. 1943 <1944> , m.w.N.), sind weder vorgetragen noch drängen sie sich auf.

5

3. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]G. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. [X.] 89, 91 <97>; [X.]K 11, 361 <363>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 1991 - 1 BvR 766/90 -, juris, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. September 1995 - 1 BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar findet eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt, denn eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des [X.], verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115 f.>; 87, 394 <397 f.>). Eine Erstattung aus [X.] kommt jedoch in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. [X.] 85, 109 <115 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Januar 2013 - 1 BvR 367/12 -, juris, Rn. 2; [X.]K 3, 326 <327>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Juni 1997 - 2 BvR 1581/95 -, juris, Rn. 14; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 [X.] -, juris, Rn. 9; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, juris, Rn. 18; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2100/11 -, juris, Rn. 20; siehe auch [X.] 69, 161 <168>; [X.]K 11, 361 <363 f.>).

6

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend offensichtlich begründet gewesen. Der Beschwerdeführer hat zwar die Verfassungsbeschwerde nicht für erledigt erklärt; diese Verkennung der prozessualen Lage zwingt jedoch nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. [X.] 85, 109 <116 f.>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. September 1995 - 1 BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7).

7

Die Annahme des [X.]s, der Antrag des Beschwerdeführers sei unzulässig gewesen, weil die Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt [X.] als oberste Landesbehörde Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 [X.] sei und deshalb gemäß § 24 Abs. 2 [X.] zunächst ein Beschwerdeverfahren durchzuführen gewesen wäre, war nicht geeignet, die getroffene Entscheidung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 67, 43 <58>; stRspr). Der rechtsuchende Bürger muss erkennen können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. [X.] 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>; [X.]K 2, 213 <218>; 6, 72 <76>). Er darf nicht mit einem für ihn nicht übersehbaren "[X.]" und dessen Kostenfolgen belastet werden (vgl. [X.] 49, 148 <164>; 54, 277 <293>; [X.]K 6, 72 <76>; 16, 362 <366>). Wenn ein Gericht geltende Rechtsvorschriften in einer Weise auszulegen gedenkt, die für den [X.] mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, muss es prüfen, ob hinreichend gewichtige Gründe die Erschwerung des Rechtsschutzes rechtfertigen. Nur wenn solche hinreichend gewichtigen Gründe vorliegen, kann die Erschwerung dem [X.] zumutbar sein (vgl. [X.]K 10, 509 <516>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, [X.] <122>).

8

Die Auffassung des [X.]s, die Justizbehörde sei als Vollstrek-kungsbehörde im Sinne des § 21 [X.] tätig geworden, liegt für einen [X.] derart fern, dass hierdurch die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar erschwert wird. Soweit das [X.] hierzu anführt, Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 [X.] sei nicht allein die Staatsanwaltschaft nach § 451 [X.], sondern jede funktionell als Vollstreckungsbehörde tätige Justizbehörde, übersieht es, dass der Begriff der Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 [X.] in § 4 [X.] ausdrücklich bestimmt wird. [X.] sind nach § 4 [X.], jeweils unter näher bestimmten Voraussetzungen, die Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft und der [X.] beim [X.]. An diese Begriffsbestimmung, unter die die hamburgische Justizbehörde als oberste Landesbehörde nicht zu subsumieren ist, schließt die Regelung des § 21 [X.] offensichtlich an, indem sie für jede der dort genannten Vollstreckungsbehörden die jeweils zur Entscheidung über die Beschwerde gegen deren Entscheidungen zuständige Behörde bestimmt. Die Annahme, Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 [X.] sei auch die Justizbehörde der Freien und Hansestadt [X.] als oberste Landesbehörde, liegt vor diesem Hintergrund derart fern, dass diese Auslegung - unabhängig von der Frage, ob sie als objektiv willkürlich zu bezeichnen ist - jedenfalls den Rechtsschutz in einer Weise erschwert, für die sich eine Rechtfertigung in dem angegriffenen Beschluss nicht findet. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] eine gleichsinnige Entscheidung bereits früher getroffen und veröffentlicht hat. Auf die Frage, inwieweit aus diesem Grund von anwaltlich vertretenen Antragstellern beziehungsweise von deren anwaltlichen Bevollmächtigten die Kenntnis der vom [X.] angenommenen Notwendigkeit des [X.] erwartet werden könnte, kommt es insoweit nicht an. Da für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.] kein Anwaltszwang besteht (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 72. Aufl. 2014, § 26 [X.] Rn. 3; [X.], in: Löwe/[X.], [X.], [X.], 26. Aufl. 2013, § 26 [X.] Rn. 12), können die von den Fachgerichten bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigenden Grenzen zumutbarer Erschwerung des Rechtsschutzes nicht mit Blick auf die Kenntnisse und Informationsmöglichkeiten von Rechtsanwälten bestimmt werden. Bei der Auslegung der (auch) für den Rechtsschutz von Gefangenen geltenden Verfahrensvorschriften ist im Gegenteil zu berücksichtigen, dass diese typischerweise nach Bildungsstand, materiellen Ressourcen und Kommunikationsmöglichkeiten für den Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung nicht gut gerüstet sind (vgl. [X.]K 10, 509 <516>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, [X.] <122>).

9

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, die hier gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1373/12

11.12.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Mai 2012, Az: 3 VAs 2/12, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 4 BMJ-RB2-20110713-02-SF, § 21 Abs 1 BMJ-RB2-20110713-02-SF, § 26 Abs 2 S 3 BMJ-RB2-20110713-02-SF, §§ 23ff GVGEG, § 23 GVGEG, § 24 Abs 2 GVGEG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vom 05.05.2004, § 60 Abs 1 S 2 RVG, § 4 StrVollstrO, § 21 Abs 1 StrVollstrO, § 26 Abs 2 S 3 StrVollstrO, § 8 Abs 1 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.12.2013, Az. 2 BvR 1373/12 (REWIS RS 2013, 417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 417

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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