Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. V ZR 292/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9825

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160616BVZR292.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

16. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 49a Abs. 1
Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die Be-stellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters erstrebt, sind bei der Festsetzung des [X.] beide Anträge zu [X.]. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aber nur das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln. Wird das jeweilige Interesse anhand der Vergütungsansprüche des Verwalters geschätzt, sind daher die Laufzeiten des Alt-
und Neuvertrages derart zu berücksichtigen, dass bei sich über-schneidenden Zeiträumen nur der jeweils höhere Honoraranspruch ange-setzt wird.
[X.], Beschluss vom 16. Juni 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.], [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 16. September 2015 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren 3.832,65

beträgt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 16. September 2015 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des [X.] vom 26.
November 2014 als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des esetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung will die Klägerin dessen

1
-
3
-
II.

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt nur zum Teil Veranlassung zur Änderung des [X.].

1. Mit dem Klageantrag zu 3, der neben den
Klageanträgen zu 1 und 2 Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat die Klägerin die Abberufung des Verwalters und die Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters Umsatzsteuer je Wohnungseinheit verlangt.

a) Gemäß §
49a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für die Bestimmung des [X.]% des Interesses der Parteien an der Entscheidung [X.]. Allerdings darf nach § 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] der Streitwert das Fünffa-che
des Wertes des klägerischen Interesses nicht überschreiten. Das Gesamt-interesse der Parteien kann im Fall der Abberufung anhand des in der restli-chen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars geschätzt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Februar
2012 -
V
ZR 105/11, [X.], 1884 Rn.
18). Bei der Bestellung eines neuen Verwalters kann die Schätzung an die auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallende Verwaltervergütung anknüpfen (BayObLG, [X.], 663; [X.], NJW-RR
1990, 1045, 1046; [X.]/[X.], §
49a [X.]
Rn. 36; Sauren, WEG, 6. Aufl., §
49a [X.] Rn. 5V; [X.]/Then, WEG, 2. Aufl., § 49a [X.] Rn.
17; vgl. [X.], Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6.
Aufl., 10.
Teil Rn.
234). Das Interesse der Klägerin kann nach ihrem Anteil an der jeweils zu-grunde zu legenden Verwaltervergütung bestimmt werden (vgl.
Senat,
Urteil vom 10. Februar 2012 -
V
ZR 105/11, aaO, Rn.
20).

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3
4
-
4
-

b) Beide Zielrichtungen des Klageantrags zu 3 -
Abberufung des [X.] und Bestellung eines neuen -
sind bei der Festsetzung des [X.] zu berücksichtigen. Zwar wird, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Auffassung vertreten, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im Falle einer Verbindung der Anträge nur von der noch zu zahlenden Verwalter-vergütung für die Restlaufzeit des [X.] auszugehen ist ([X.], NJW-RR 2009, 1615, 1616). Dies wird aber einer Konstellation nicht gerecht, in der -
wie hier -
eine bestimmte Person zu einem bestimmten [X.] und für eine bestimmte Laufzeit neu zum Verwalter bestellt werden soll. Das klägerische Interesse besteht in einem solchen Fall nicht lediglich in der Abbe-rufung des Verwalters, der notwendigerweise die Bestellung eines neuen [X.] nachfolgt. Vielmehr kommt dem Antrag auf Bestellung der konkret be-nannten Person zu bestimmten Konditionen zum neuen Verwalter eigenständi-ges Gewicht zu. Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen und lediglich das die Abberufung überschießende Interesse an der
Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln. Bei einer Verbindung beider Anträge sind daher, wenn das jeweilige Interesse anhand der Vergütungsansprüche des Verwalters geschätzt wird, die Laufzeiten des Alt-
und Neuvertrages derart zu berücksichtigen, dass bei sich überschneidenden Zeiträumen nur der jeweils höhere Honoraranspruch angesetzt wird.

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den Klageantrag zu 3 ein Gesamtbetrag von 2.563,85

aa) Für den Antrag auf Abberufung des Verwalters beläuft sich das Ge-samtinteresse auf den von der Klägerin für die Restlaufzeit des [X.] das Fünffache des auf die Klägerin entfallenden Anteils von 5
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7
-
5
-
234,31

-
die Umlegung erfolgt insoweit nicht nach [X.], [X.] gleichmäßig auf die 20 Wohneinheiten -
übersteigen, ist nach § 49a Abs. 1

bb) Bezüglich des Antrages auf Bestellung eines neuen Verwalters für einen Zeitraum von zwei Jahren ist die Restlaufzeit von
elf Monaten des beste-henden [X.] dahingehend zu berücksichtigen, dass sie von der Gesamtlaufzeit des erstrebten neuen [X.] in Abzug zu bringen ist, da insoweit sich überschneidende Zeiträume vorliegen und der diesbezüg-lich höhere Vergütungsanspruch bereits bei der Restlaufzeit des [X.] berücksichtigt wurde. Ausgehend von den verbleibenden 13
Monaten beläuft sich das Gesamtinteresse der Parteien auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Antrag genannten [X.] Wohnung bei 20 Einheiten auf 5.569,20

e-steht in dem auf sie entfallenden Anteil von 278,46

auf die Klägerin entfallenden Anteils ergibt 1.392,30

2. Mit
dem Klageantrag zu 1 hat die Klägerin einen Beschluss der [X.] über die Sanierung der Wintergartenkonstruktion angefoch-ten. Gemäß §
49a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für die Bestimmung des [X.]% des Interesses der Parteien an der Entscheidung maßge-Interesse der Parteien beschreiben, kommt die Obergrenze des §
49a Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Tragen. Das Fünffache des auf den Miteigentumsanteil der Klägerin (48,44tausendstel) entfallenden Kostenanteils ergibt einen Betrag von

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6
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3. Unter Berücksichtigung des Klageantrags zu 2, mit dem die Feststel-lung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt wurde und für den auch

Stresemann

Schmidt-Räntsch Czub

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2013 -
150 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
2 [X.]/13 -

10

Meta

V ZR 292/14

16.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. V ZR 292/14 (REWIS RS 2016, 9825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9825

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V ZR 253/13

VIII ZR 239/12

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