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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 222/15
vom
14. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14.
Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den Stand vor
Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die im Urteil des [X.]
(Oder) vom 1. Oktober 2014 unterbliebene [X.] nach § 472 Abs. 1 StPO wird auf seine Kosten [X.].
Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat nimmt auf die in der Antragsschrift des [X.] vom 2. Juni 2015 unter [X.] dargelegten Gründe Bezug.
Sander
Schneider
Dölp
König
Feilcke
1
Meta
14.07.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. 5 StR 222/15 (REWIS RS 2015, 8269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8269
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