Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 3 StR 87/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3764

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[X.] vom 1. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-heit mit Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren so-wie wegen versuchter Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren und wegen Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 26.01.2001" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] materiellen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren.
Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 StPO Erfolg.
- 3 - Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das [X.] die drei Tatopfer vernommen hat, ohne sie gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Als Töchter der damaligen Ehe-frau des Angeklagten sind sie mit dem Angeklagten entgegen der Auffassung der Strafkammer ("nicht verwandt und nicht verschwägert") - auch nach [X.] - in gerader Linie verschwägert (§ 1590 BGB) und daher nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
Auf dem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen:
Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten vornehmlich auf die Angaben der [X.] gestützt. Ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung kann - entgegen der Auffassung des [X.] - auch nicht mit der Überlegung ausgeschlossen werden, die Zeuginnen hätten auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3). Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, daß den Zeuginnen ihr Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung vor dem [X.] trotz fehlender Belehrung ohnehin bekannt gewesen ist, nicht ersichtlich. Eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeuginnen nach ord-nungsgemäßer Belehrung, aus der sich eine solche Kenntnis ergeben könnte, war nicht vorausgegangen. Der Umstand, daß die Zeuginnen bei der Polizei nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt haben, läßt weder den Schluß zu, daß ihnen ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses auch in der [X.] bekannt war, noch rechtfertigt er die Annahme, daß sie nach einer Belehrung erneut zur Aussage bereit gewesen wären. - 4 - Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. In ihr wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, die vor dem Hintergrund der familiären Situation des Angeklagten für die Beweiswürdigung möglicherweise nicht unerheblichen nä-heren Umstände der Aufdeckung der Taten sowie die Entstehungsgeschichte der Aussagen festzustellen und im Urteil mitzuteilen. Das aufgehobene Urteil gibt im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 3 StPO die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben hat und daß bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StPO keine früheren Urteile, sondern "Strafen" einbezogen werden. [X.][X.] am [X.] Winkler

Dr. [X.] und [X.] sind infolge

[X.] an der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 87/04

01.04.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 3 StR 87/04 (REWIS RS 2004, 3764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3764

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