Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 5 StR 410/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 1081

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter des Pflichtverteidigers)


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 23. August 2018 bemerkt der Senat:

1. Die Revision des Angeklagten [X.]ist zulässig erhoben. Nach Vorlage von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass Rechtsanwalt   Kn.   die [X.] als nach § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E.     unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 [X.]) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst bestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 [X.], [X.], 248; LR-StPO/[X.]/[X.], 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).

2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten [X.]und [X.]betreffend die durch die [X.] nach einem Teil der Vertragsabschlüsse geleisteten [X.] vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das [X.] vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den [X.] angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw. anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die a.      AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.

Mutzbauer     

      

Sander     

      

[X.]

      

König     

      

Köhler     

      

Meta

5 StR 410/18

29.11.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 2. März 2018, Az: 2 KLs 13/17

§ 53 Abs 2 S 1 BRAO, § 53 Abs 2 S 2 BRAO, § 142 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 5 StR 410/18 (REWIS RS 2018, 1081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1081

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 144/23 (Bundesgerichtshof)

Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen


1 StR 532/18 (Bundesgerichtshof)

Mitwirkung eines Scheinverteidigers als absoluter Revisionsgrund


2 StR 162/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 118/21 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach fehlerhafter Zustellung der Revisionsverwerfung durch das Tatgericht


6 StR 466/22 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Übermittlung der Revisionsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 118/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.