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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter des Pflichtverteidigers)
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 23. August 2018 bemerkt der Senat:
1. Die Revision des Angeklagten [X.]ist zulässig erhoben. Nach Vorlage von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass Rechtsanwalt Kn. die [X.] als nach § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E. unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 [X.]) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst bestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 [X.], [X.], 248; LR-StPO/[X.]/[X.], 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).
2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten [X.]und [X.]betreffend die durch die [X.] nach einem Teil der Vertragsabschlüsse geleisteten [X.] vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das [X.] vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den [X.] angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw. anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die a. AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.
Mutzbauer |
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Sander |
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[X.] |
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König |
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Köhler |
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Meta
29.11.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Saarbrücken, 2. März 2018, Az: 2 KLs 13/17
§ 53 Abs 2 S 1 BRAO, § 53 Abs 2 S 2 BRAO, § 142 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 5 StR 410/18 (REWIS RS 2018, 1081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1081
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 144/23 (Bundesgerichtshof)
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