Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 77/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 632

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Nachschlagewerk:[X.]:[X.]: ja[X.]RAO §§ 74, 89 Abs. 2 Nr. 2, 195Zur Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Erteilung einer [X.] und für dieDurchführung des [X.] nach § 74 [X.]RAO.[X.]GH, [X.]eschluß vom 6. November 2000 - [X.] ([X.]) 77/99 - [X.]Rheinland-Pfalz[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSS[X.]([X.]) 77/99vom6. November 2000in dem Verfahren- 2 - - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen - Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Festsetzung von VerwaltungsgebührenDer [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechts-anwältin Dr. [X.] am 6. November 2000 beschlossen.Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.] [X.] 7. Mai 1999 und der Kostenfestsetzungsbescheid der An-tragsgegnerin vom 26. Mai 1997 [X.] 3 -Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen [X.] tragen und die dem Antragsteller insoweit entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat mit [X.]escheid vom 30. Sep-tember 1996 dem Rechtsanwalt eine [X.] erteilt, weil der Antragsteller in ei-nem Schreiben vom 21. Mai 1996 unerlaubt geworben hatte. Mit [X.]escheid vom8. Dezember 1996 hat er den dagegen gerichteten Einspruch zurückgewiesen.Den Antrag des Antragstellers auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nach§ 74 a [X.]RAO hat das Anwaltsgericht mit [X.]eschluß vom 27. März 1997 als [X.], weil verspätet zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens,einschließlich seiner notwendigen Auslagen auferlegt. In der Folge hat derVorstand der Rechtsanwaltskammer, gestützt auf Nr. 4 Satz 1 der am 27. April1996 in der Kammerversammlung beschlossenen und am 28. Mai 1996 in [X.] Verwaltungsgebührenordnung, einen undatierten Kostenfestset-zungsbescheid über 250,- DM und einen weiteren [X.] 26. Mai 1997 über 500,- DM erlassen. Dagegen hat der Antragsteller [X.] fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] ist übereinstimmend Erledigungdes Verfahrens hinsichtlich des Antrags gegen den undatierten [X.] -zungsbescheid ([X.] 16/96 ) erklärt worden .Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung (gegen den [X.]escheid vom 26.Mai 1997) hat der [X.]zurückgewiesen, dagegen richtet sich die zugelassene sofortige [X.]eschwerdedes Antragstellers.Die sofortige [X.]eschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO zulässigund hat auch Erfolg.Die für die Erteilung der [X.] und die Durchführung des [X.] nach § 74 [X.]RAO entsprechend der Verwaltungsgebührenordnungerhobenen Gebühren von je 250,-- DM entbehren einer Rechtsgrundlage, [X.] durch die Kammerversammlung der Antragsgegnerin erlassene Gebühren-ordnung vom 27. April 1996 gegen höherrangiges Recht verstößt, soweit siediese Verwaltungsmaßnahmen als gebührenauslösende Tatbestände regelt.Die Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörperschaften desöffentlichen Rechts sind in dem von der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vorge-gebenen Rahmen grundsätzlich befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebührenzu erheben, deren Höhe und Fälligkeit nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO die Kam-merversammlung bestimmt. Die Zulässigkeit der Erhebung von [X.] ist durch die [X.]erufsrechtsnovelle von 1994 eingeführt worden. [X.] war der Ausgleich der den [X.] die Mitwirkung im Zulassungsverfahren entstandene Aufwand ([X.]T-Drucks. 12/4993 [X.]). Eine [X.]eschränkung der [X.] diese Verwaltungsmaßnahmen läßt sich weder dem Gesetzeswortlaut nochder Gesetzgebungsgeschichte [X.] 5 -Daß der von einer Person durch pflichtwidriges Verhalten zu verantwor-tende besondere Verwaltungsaufwand die Erhebung einer Gebühr rechtferti-gen kann, mit der die Kosten auf den [X.] überwälzt werden, entsprichtallgemeiner Auffassung [X.] in FS für [X.] (1989), S. 518 f., 524,535 f - auch zur geschichtlichen Entwicklung) und ist vom [X.]im Grundsatz zu Recht angenommen worden. Das gleiche gilt für die auf einen(erfolglosen) Einspruch/Widerspruch hin veranlaßte Überprüfung eines [X.] in einem rechtsstaatlichen Verfahren (Kirchhof in Handbuch desStaatsrechts, § 88 Rdn. 188 f).Die vom Vorstand erteilte [X.] als Aufsichtsmaßnahme der [X.] wie die Durchführung des [X.] (§ 74 [X.]RAO)kämen danach grundsätzlich als die Erhebung einer Gebühr rechtfertigende ineiner Gebührenordnung zu regelnde Tatbestände in [X.]etracht, wie sie [X.] beschlossen hat. Dem stehen aber [X.]estimmungen hö-herrangigen Rechts entgegen:Das sich an ein [X.]verfahren anschließende anwaltsgerichtliche Ver-fahren nach §§ 195, 197 a [X.]RAO ist gebührenfrei. Das gleiche gilt für ein [X.] Verfahren, das ohne ein solches Vorverfahren durchgeführtwird. Erhoben werden dürfen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungnur Auslagen, zu denen etwa die Abgeltung des Zeitaufwands der als Richterim Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwälte wie auch deren Reisekosten zum [X.] nicht zählen. Diese Aufwendungen hat die [X.] 6 -Die Regelung des § 195 [X.]RAO findet sich schon in § 94 [X.] und in dem vorangegangenen Entwurf (§ 90). Die Regelung trägt- so die [X.]egründung zur Rechtsanwaltsordnung - dem allgemeinen [X.] § 55 des Entwurfs (§ 60 des Gesetzes) Rechnung, wonach sich die [X.] durch das von den Organen der Rechtsanwaltschaft wahrzu-nehmende öffentliche Interesse rechtfertigt, und entspricht einer [X.]estimmungdes [X.]es für das Disziplinarverfahren für [X.]eamte, die wört-lich übernommen worden ist (Siegeth, Die Rechtsanwaltsordnung vom 1. [X.] mit ihren sämtlichen Unterlagen, [X.], 133, 106). Die [X.] Disziplinarrecht Œ wie sie erstmals im [X.] vom 31.3.1873(RG[X.]l. [X.]) entsprechend einem [X.]eschluß der Reichstagskommission(Sammlung sämtlicher Drucksachen des [X.], 1872 [X.]d. 1 Nr.9; s. auch Motive [X.]) kodifiziert ist - ist auch in späteren Disziplinarordnun-gen beibehalten und nicht in Frage gestellt worden. Ebenso wurde die entspre-chende Regelung der Rechtsanwaltsordnung auch bei Erlaß der [X.]RAO als einflhergebrachter Grundsatz der anwaltlichen [X.] ([X.]egründungder [X.]Reg. zu dem Entwurf einer [X.]undesrechtsanwaltsordnung, Drucks.Nr. 3650; [X.]R Drucks. Nr. 461/57 zu § 210 S. 118) übernommen.Ob die in den Motiven (zur Rechtsanwaltsordnung) im übrigen nicht nä-her erläuterte Freistellung des im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteiltenRechtsanwalts von Gebühren und seine [X.]elastung lediglich mit Auslagen [X.] noch als befriedigende Lösung erscheint (vgl. [X.], [X.]RAO, § [X.] 1827), kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung dahinste-hen. Allerdings sind die beamtenrechtliche Disziplinarstrafe wie die anwaltsge-richtlichen Maßnahmen im Sinne von § 114 [X.]RAO, die sich auf den besonde-ren Rechts- und Pflichtenstatus der [X.]etroffenen beziehen, anders als die Kri-- 7 -minalstrafe als Zucht- und Erziehungsmittel anzusehen. Sie dienen nicht [X.] eines Verstoßes gegen eine allgemeine Rechtsnorm, sondern be-messen sich nach den Erfordernissen des [X.]erufsstandes, dessen Ordnung [X.] sie gewährleisten sollen ([X.]VerfGE 21, 378, 384; 21, 391, 404). [X.] des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft stellt sich die anwaltlicheMaßnahme gerade auch als eine Schutzmaßnahme zugunsten des [X.]erufs-standes dar. Unter diesen Umständen kommt dem Gesichtspunkt derflKostenprovokationfl weniger Gewicht zu.Danach erscheint es aber widersprüchlich, wenn für das [X.]verfahren,das sich der Sache nach lediglich als eine schwächere Reaktion auf einePflichtverletzung darstellt ([X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO, § 74 Rdn. 7),Gebühren erhoben werden, während das weit kostenaufwendigere förmlicheanwaltsgerichtliche Verfahren den Rechtsanwalt nur mit Auslagen belastet.Dies würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, daß ein Rechtsanwalt, beidem wegen einer gravierenderen Pflichtverletzung das [X.]verfahren nicht in[X.]etracht kommt, kostenmäßig günstiger dastünde. Die gesetzliche Grundent-scheidung der §§ 195 bis 197 a [X.]RAO muß daher auch für das an eine weni-ger gewichtige Pflichtverletzung anknüpfende [X.]verfahren beachtet werden- für ein sich anschließendes anwaltsgerichtliches Verfahren nach § 74 a[X.]RAO findet die Vorschrift des § 195 [X.]RAO ohnehin Anwendung - und stehtder Erhebung der Gebühren, wie sie in der Gebührenordnung der [X.] unter Nr. 4. geregelt sind, entgegen. Dagegen kann nicht eingewandtwerden, daß der gerichtliche [X.] nicht der Verwaltungsgebührentspricht , mit der etwa auch Post- und Schreibgebühren abgegolten werdenkönnen, die als Auslagen im Sinne von § 195 [X.]RAO auch im anwaltgerichtli-- 8 -chen Verfahren in [X.]etracht kommen. Um solche Auslagen hat es sich hier nichtgehandelt.Nach allem kann die Gebührenordnung nicht als wirksame Rechts-grundlage für den Kostenfestsetzungsbescheid, der gegen den [X.]eschwerde-führer ergangen ist, angesehen werden.[X.] Ganter [X.] [X.][X.]

Meta

AnwZ (B) 77/99

06.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 77/99 (REWIS RS 2000, 632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 632

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