Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 143/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8793

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 143/12
Verkündet am:

23. Januar 2013

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen
das Urteil der [X.] des Landgerichts
[X.] vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte
trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen ehemaligen Vermieter, auf Rückzahlung der Mietkaution in Anspruch.
Der Kläger, der zusammen mit
Frau P.

B.

seit dem Jahr
2003 Mieter
einer Wohnung des
Beklagten
in [X.]
war, leistete zu Beginn des [X.] eine Barkaution von 1.242

Das Hausgrundstück befand sich vom 7.
Oktober 2005 bis 13.
Mai 2008 unter Zwangsverwaltung. Der Beklagte veräußerte das Grundstück an die P.

S.

AG, welche am 24.
Juni 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetra-gen
wurde.
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Mit Schreiben vom 26.
Mai 2008 forderte der Zwangsverwalter den Klä-ger und Frau B.

unter Übersendung eines Vordrucks "Einverständniser-klärung zur [X.]"
auf, der Weiterreichung der Kaution an die neue Eigentümerin und der Entlassung des [X.] aus der "bürgen-ähnlichen"
Haftung
zuzustimmen, andernfalls der Kautionsbetrag an den Kläger und Frau B.

ausbezahlt werde. Gleichzeitig wies der Zwangsverwalter darauf hin, dass in diesem Fall die Mieter eine neue Mietsicherheit gegenüber der
neuen Vermieterin
zu erbringen hätten.
Der Kläger und Frau B.

sandten die ausgefüllte und unterschrie-bene Einverständniserklärung an den Zwangsverwalter zurück. Der [X.] wurde an die neue Vermieterin
weitergeleitet.
Das Mietverhältnis über die Wohnung endete zum 7.
September 2009. Laut [X.] konnte die Kaution im Hinblick auf den Zu-stand der Wohnung unter Berücksichtigung der Mietzahlung zur Auszahlung gelangen. Am 18.
März
2010 wurde
erneut die Zwangsverwaltung des Grund-stücks angeordnet. Mit Schreiben vom 13.
April 2010 teilte die Hausverwaltung dem Kläger mit, dass das [X.] mit einem Abschlussguthaben von 1.273,54

und
dem [X.] gutgeschrieben worden sei und Auszahlungen wegen Kontopfändungen zu keiner Zeit möglich gewesen seien.
Der Kläger hat behauptet, er habe
die neue Vermieterin erfolglos mit an-waltlichem Schreiben vom 30.
November 2010 zur Kautionsrückzahlung aufge-fordert. Er nimmt den Beklagten als seinen ehemaligen Vermieter gemäß §
566a Satz
2 [X.] auf Zahlung des Kautionsguthabens von 1.273,54

Zinsen in Anspruch.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Kläger habe gegen den Beklagten gemäß §
566a Satz
2, §
812 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] einen Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Mietkaution einschließlich Zinsen in unbestrittener Höhe von 1.273,54

r-heblich sei, dass der Beklagte am Ende des Mietverhältnisses
im September 2009
nicht mehr Vermieter der Wohnung gewesen sei und auch die Kaution nicht mehr innegehabt habe. Denn er hafte gemäß §
566a Satz
2 [X.] für die Kaution.
Der Beklagte sei vom
Kläger nicht aus der Haftung für die Kautionszah-lung entlassen worden. Seine Haftung gemäß § 566a Satz 2 [X.] sei nicht wirksam individualvertraglich abbedungen worden. Das
Einverständnis des [X.]
mit der Übertragung der Kaution vom Zwangsverwalter an die neue Erwerberin der Wohnung stelle keine Erklärung in Bezug auf den Beklagten dar. Zwar habe der Zwangsverwalter während der Zwangsverwaltung auch die Pflicht zur Abrechnung und Auskehrung von Mietkautionen. In der Einverständ-niserklärung komme jedoch ein Wille, die gesetzliche Regelung in §
566a 8
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Satz
2 [X.] in Bezug auf den Beklagten als Vermieter und Schuldner abzube-dingen, nicht erkennbar zum Ausdruck.
Auch wenn der Zwangsverwalter für den Beklagten
als Schuldner tätig geworden sei, so habe er doch im eigenen Namen gehandelt.
Auch sei die Zustimmungserklärung unwirksam gemäß §
307 Abs.
1 und 2 Nr.
1 [X.]. Es
handele sich
bei der Einverständniserklärung
um eine vom Zwangsverwalter für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte [X.] im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.]. Durch diese
habe die [X.] Regelung aus
§
566a Satz
2 [X.]
nicht wirksam abbedungen werden können.
Der Kläger habe auch dargelegt, dass er die Kaution von der Erwerberin beziehungsweise der letzten Vermieterin nicht erlangen könne. Ausreichend seien insoweit zumutbare Anstrengungen des Mieters, die deutlich machten, dass eine Befriedigung durch den Erwerber nicht zu erwarten sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten
ergebe sich aus der Mitteilung der Hausverwaltung über die Gutschrift auf dem [X.] nicht, dass die Gutschrift zur Verrechnung mit Ansprüchen des Vermieters erfolgt sei.
Jedenfalls könne das Schreiben der Hausverwaltung nicht dazu herangezogen werden, dem Kläger aufzuerlegen, weitere Auskünfte beim Zwangsverwalter einzuholen und ihm damit doch wirt-schaftlich das Risiko der fehlenden Nachweismöglichkeit aufzubürden.

II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] ist dem Kläger zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Das Berufungs-gericht hat zu Recht angenommen, dass die dem Zwangsverwalter gegenüber 13
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abgegebene Einverständniserklärung des [X.] nicht zu einer Entlassung des Beklagten aus der Haftung nach § 566a Satz 2 [X.] geführt hat.
1. Nach § 566a Satz 2 [X.] ist der bisherige Vermieter dem Mieter wei-terhin zur Rückgewähr der geleisteten Mietkaution verpflichtet, wenn dieser bei Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit von dem neuen Erwerber und Vermieter nicht erlangen kann.
a) Zwar kann der Mieter auf die Haftung des Vermieters nach dieser Vorschrift durch Individualvereinbarung verzichten. Bei der von den Klägern gegenüber dem Zwangsverwalter auf dessen Aufforderung abgegebenen Erklä-rung über die
"Weiterleitung der Kaution und der Entlassung des Zwangsver-walters aus der bürgenähnlichen Haftung"
handelt es sich indes nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Einverständniserklärung war, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, vom Zwangsverwalter im Wesentlichen vorformuliert und zum Gebrauch in einer Vielzahl von Fällen vorgesehen worden. Dass sie keine Vertragsbedingung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Mieters zum Gegen-stand hat, ändert nichts an ihrem Charakter als Allgemeine Geschäftsbedin-gung. Denn die Bestimmungen der §§ 305 ff. [X.] sind mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsge-schäftliche Erklärung des anderen Teils, die -
wie hier -
im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht, anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 2000 -
I [X.], [X.], 2677 unter II 3 a mwN [zu §
1
ff. [X.]]). Ohne Bedeutung ist dabei auch, ob dem anderen Vertragspartner die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen eingeräumt wird ([X.], Urteil vom 27. Januar 2000 -
I [X.], aaO mwN). Es ist daher ohne Be-lang, dass die vom Zwangsverwalter vorbereitete Erklärung den Mietern eine Wahlmöglichkeit aufzeigt und es ihnen überlässt, ob sie einer Weitergabe der 16
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Kaution an die neue Eigentümerin zustimmen oder eine solche ablehnen und die Kaution ausbezahlt erhalten.
b) Als Allgemeine Geschäftsbedingung führt die vom Kläger formularmä-ßig abgegebene Erklärung schon deshalb nicht zu einer Entlassung des [X.]n aus der Haftung nach §
566a Satz
2 [X.], weil ihr jedenfalls nach der Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann. Die Erklärung betrifft nach ihrem Wortlaut nur die Haftung des [X.], der zum damaligen Zeitpunkt nach §
152 Abs.
2 [X.] die Rechte und Pflichten des Vermieters wahrzunehmen hatte. Zudem ist nicht die Rede von der subsidiären Vermieterhaftung nach § 566a Satz 2 [X.], sondern von einer im Gesetz nicht vorgesehenen "bürgenähnlichen Haftung". Es ist [X.] zumindest auch die Auslegung möglich, dass sich die gegenüber dem Zwangsverwalter auf dessen Wunsch abgegebene Erklärung auf dessen [X.] beschränkte, ohne die Vermieterhaftung nach §
566a Satz 2 [X.] generell abzubedingen. Da mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, ist gemäß §
305c Abs.
2 [X.] diese für den Mieter günstigere Deutung zugrunde zu legen. Da der Beklagte schon im Hinblick auf die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] aus der Erklärung nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob die formularmäßige Einverständniserklärung darüber hinaus auch einer Inhaltskontrolle standhielte. Insbesondere kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]) vorliegt, weil die Erklärung nicht klar und verständlich ausdrückt, was mit der "bürgenähnlichen Haftung"
des [X.] gemeint ist.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch festgestellt, dass der
Kläger die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht vom Erwerber erlangen konnte. Zwar ist der Mieter gemäß § 566a Satz 2 [X.] grundsätzlich gehalten, zunächst den Erwerber als den gegenwärtigen Sicherungsnehmer 18
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und [X.] in Anspruch zu nehmen, solange dies nicht [X.] erscheint ([X.], Urteil vom 24. März 1999 -
XII [X.], [X.]Z 141, 160, 169 zu § 572 [X.] aF; BT-Drucks. 14/4553, [X.]). Letzteres ist
hier allerdings schon deshalb der Fall, weil -
worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt -
zwischenzeitlich erneut die Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet worden ist und eine Auszahlung des Kautionsbetrags wegen der [X.] zu keinem Zeitpunkt möglich war.
3. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Kautionsforderung auf noch offene Mietforderungen des Erwerbers verrechnet worden sei, erhebt er den Einwand der Erfüllung, § 362 [X.]. Für die Erfüllung des [X.] durch Verrechnung mit Gegenansprüchen des Erwerbers ist nach allgemeinen Regeln der Beklagte darlegungs-
und beweisbelastet. Der Beklagte hat indes nicht dargelegt, welche Mietforderungen des Erwerbers ge-gen den Beklagten offen geblieben sind und demzufolge mit der Kaution ver-rechnet werden konnten.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
100 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
65 [X.]/11 -

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Meta

VIII ZR 143/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 143/12 (REWIS RS 2013, 8793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8793

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VIII ZR 143/12

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