Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 331/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 6309

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Gegenstand

Pauschalvergütung von Überstunden - Inhaltskontrolle


Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2010 - 6 Sa 595/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über die Vergütung von Überstunden.

2

Der 1976 geborene Kläger, [X.] im Eisenbahn- und Straßenverkehr, war vom 1. Februar 2007 bis zum 15. März 2008 bei der [X.] in der Disposition beschäftigt. Diese betreibt mit rd. 770 Arbeitnehmern ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie und ist nicht tarifgebunden. Der Kläger erhielt zuletzt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Grundgehalt von 2.184,84 Euro brutto monatlich. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Parteien nicht.

3

Der Kläger leistete regelmäßig Überstunden, vor allem deshalb, weil er auch in der Mittagszeit im Büro anwesend war, um [X.] entgegenzunehmen. Die Beklagte zahlte Überstundenvergütung erst ab der 21. Überstunde im Monat, dann jedoch mit einem Zuschlag von 25 %.

4

Mit der am 29. August 2008 eingereichten Klage hat der Kläger ua. geltend gemacht, ihm stehe Überstundenvergütung auch für die ersten zwanzig Überstunden im Monat zu. Außerdem sei die vereinbarte Vergütung sittenwidrig, weil sie zwei Drittel des üblichen [X.] unterschreite. [X.] sei der Entgeltrahmentarifvertrag für die [X.] Metall- und Elektroindustrie vom 1. November 2005 (im Folgenden: [X.]), in dessen [X.] 9 er einzugruppieren wäre.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.177,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, eine - weitere - Überstundenvergütung könne der Kläger nicht beanspruchen. Bei der Einstellung sei verabredet worden, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ seien. [X.] liege nicht vor. Bei Anwendung des [X.] wäre der Kläger allenfalls in die [X.] 6 eingruppiert.

7

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach erneuter Beweisaufnahme und informatorischer Befragung des [X.] dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

9

I. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der ersten zwanzig Überstunden im Monat. [X.]iese sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

1. [X.]as [X.] hat für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass dem Kläger beim Einstellungsgespräch vom Personalleiter gesagt wurde, bei der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“. Einen zulässigen Revisionsangriff hat der Kläger dagegen nicht erhoben. Soweit er moniert, das [X.] habe sich nicht mit den vielen Möglichkeiten auseinandergesetzt, aufgrund derer er die Ausführungen des Zeugen hätte missverstehen können, zeigt er damit keinen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts auf.

2. [X.]ie [X.] zur Vergütung von Überstunden ist wirksamer Bestandteil des mündlichen Arbeitsvertrags geworden. [X.]ie Klausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und ausreichend transparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer - weitergehenden - Inhaltskontrolle unterliegt sie nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

a) Nach bindender Feststellung des [X.]s verabredet die Beklagte im [X.] bei [X.] stets nur mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen, dass in dem jeweils vereinbarten monatlichen Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ seien. Es handelt sich damit nach der zutreffenden, von den Parteien auch nicht beanstandeten, rechtlichen Wertung des [X.]s um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). [X.]ie Klausel ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert, gleichsam im Kopf des [X.] gespeichert, und wird den Arbeitnehmern einseitig bei Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrags gestellt.

[X.]altspunkte dafür, die Klausel sei „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, liegen nicht vor. [X.]ie Beklagte hat selbst nicht vorgebracht, dem Kläger die Möglichkeit der Einflussnahme auf die streitgegenständliche Klausel eingeräumt zu haben (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 25 f. mwN, [X.] § 310 Nr. 13 = [X.] 2002 § 310 Nr. 10; 1. März 2006 - 5 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 117, 155).

[X.]as Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags schließt die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch eine mündliche oder durch betriebliche Übung begründete [X.], die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung ([X.] 27. August 2008 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 127, 319; 5. August 2009 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.] § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = [X.] 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; vgl. auch [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 35 Rn. 9; [X.]/Preis 12. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 305 Rn. 5a).

b) [X.]ie Klausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden.

aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. [X.]ies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. dazu [X.] 19. Februar 2010 - 8 [X.] - Rn. 54, [X.] § 307 Nr. 49; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] § 305c Rn. 8 ff.; [X.]/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 29, jeweils mwN).

bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Klausel, nach der in dem monatlichen ([X.] die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ sind, nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB.

[X.]ie Klausel ist nicht ungewöhnlich. [X.]ass Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten, ist im Arbeitsleben weit verbreitet. [X.]as belegen nicht nur zahlreiche Gerichtsentscheidungen (vgl. zB [X.] 1. September 2010 - 5 [X.] - [X.]E 135, 250; 17. August 2011 - 5 [X.] - [X.] 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 [X.] -), sondern auch die vielen Vorschläge und Formulierungshilfen im Schrifttum zur Vertragsgestaltung (siehe nur Preis/Preis/[X.] [X.]er Arbeitsvertrag 4. Aufl. II M 20 Rn. 15 ff.; Wisskirchen/Bissels in [X.] 7. Aufl. Teil 1 [X.] Rn. 151 ff.; [X.] in [X.]/Reufels Gestaltung von Arbeitsverträgen 2. Aufl. § 1 Arbeitsverträge Rn. 3070 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]iller/[X.] Arbeitsrecht 4. Aufl. [X.]). [X.]ass die Klausel bei den Vertragsverhandlungen bzw. im Einstellungsgespräch von der Beklagten an unerwarteter Stelle, zB ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Themenkomplex „Entgelt“ untergebracht worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet.

[X.]er Kläger hat auch keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass er mit einer derartigen Klausel nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Allein die von ihm befürchtete Gefahr, wesentliche Vertragsinhalte nur „by the way“ zu erfahren und nicht nachlesen zu können, reicht für einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt nicht aus. Anderenfalls wären - worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat - mündliche Allgemeine Geschäftsbedingungen stets überraschend und könnten nie Vertragsbestandteil werden. [X.]as widerspräche § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gerade davon ausgeht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch in mündlichen Verträgen enthalten sein können.

c) [X.]ie streitgegenständliche Klausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. [X.]er Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. dazu [X.] 1. September 2010 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 135, 250; 17. August 2011 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 [X.] - Rn. 15 f.).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“, klar und verständlich. Aus der Formulierung „mit drin“ ergibt sich - nicht nur im [X.] - unmissverständlich, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu zwanzig Überstunden abgegolten sind. [X.]urch die hinreichend bestimmte Quantifizierung weiß der Arbeitnehmer, „was auf ihn zukommt“: Er muss für die vereinbarte Vergütung ggf. bis zu zwanzig Überstunden monatlich ohne zusätzliche Vergütung leisten.

[X.]ass die Klausel sich nicht zu den Voraussetzungen verhält, unter denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden soll anordnen dürfen, steht ihrer Transparenz nicht entgegen. Auch dies hat das [X.] zutreffend erkannt. [X.] und Vergütung von Überstunden sind unterschiedliche Regelungsgegenstände. Ob Überstunden überhaupt angeordnet werden dürfen, ist für die Frage ihrer Vergütung unerheblich.

d) Einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegt die streitgegenständliche Klausel nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

aa) Nach dieser Vorschrift unterf[X.] Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. [X.]azu gehören Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt ([X.] 27. August 2008 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 127, 319; 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 122, 12; vgl. auch [X.]/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 34; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] § 307 Rn. 263; [X.]/[X.] § 35 Rn. 39, jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln ([X.] 31. August 2005 - 5 [X.] II 3 a der Gründe, [X.]E 115, 372).

bb) [X.]ie Klausel, in der vereinbarten Monatsvergütung seien die ersten zwanzig Überstunden monatlich „mit drin“, betrifft nur die (Mit-)Vergütung dieser Überstunden, ohne zugleich die [X.] des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden zu regeln. Sie ist damit eine Hauptleistungsabrede, die nur die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung betrifft. [X.]ie vom [X.] bislang offengelassene Frage, ob eine Klausel, die eine Pauschalvergütung von Überstunden mit einer Abrede über die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kombiniert, eine kontrollfähige [X.] ist (bejahend etwa [X.] 11. Juli 2007 - 6 [X.]/07 - AE 2007, 312; [X.]/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 91; [X.]/[X.] § 35 Rn. 79; [X.]/[X.]. [X.]. §§ 305 -310 BGB Rn. 41), bedarf weiterhin keiner Entscheidung.

II. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere monatliche (Grund-) Vergütung in Anlehnung an die [X.] 9 [X.]. [X.]ie Höhe seiner Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung bestimmt iSv. § 612 Abs. 2 BGB. [X.]iese ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Kläger für das Monatsentgelt 193,33 Stunden arbeiten muss.

1. [X.]er objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei [X.]rittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der durch das Unionsrecht vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (vgl. [X.] 22. April 2009 - 5 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 130, 338; 18. April 2012 - 5 [X.] -).

2. Unabhängig davon, dass der Kläger keine Tatsachen zur [X.] einer Vergütung nach dem [X.] im einschlägigen Wirtschaftszweig vorgetragen hat, fehlt es - worauf schon [X.] wie Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen haben - an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des [X.] zu einer Eingruppierung in die [X.] 9 [X.]. Nach § 2 Nr. 3 [X.] setzt die Eingruppierung die Erfüllung der in der jeweiligen [X.] beschriebenen [X.] voraus. [X.] 9 [X.] verlangt eine Arbeitsaufgabe, die neben Entscheidungs- und [X.]ispositionsspielraum im Rahmen der Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine über die der [X.] 8 hinausgehende fachspezifische Zusatzqualifikation erworben werden. [X.] sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung und darauf bezogene fachspezifische Zusatzqualifikation oder durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu vierjährigen Regelstudiendauer erworben werden. [X.]ie Erfüllung dieser Anforderungen hat der Kläger nicht einmal annähernd schlüssig dargelegt. Sein unsubstantiierter Sachvortrag kommt über pauschale ([X.] nicht hinaus. Eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine fachspezifische Zusatzqualifikation verlangen schon die [X.] der [X.] 6 [X.].

3. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. [X.]er subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers ([X.] 22. April 2009 - 5 [X.] - Rn. 26 f. mwN, [X.]E 130, 338). Zu beidem hat der Kläger nichts vorgebracht.

III. [X.]er Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    S. Röth-Ehrmann    

        

    Christen    

                 

Meta

5 AZR 331/11

16.05.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Passau, 6. Mai 2010, Az: 1 Ca 1083/08, Urteil

§ 138 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 331/11 (REWIS RS 2012, 6309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6309

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