Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2011, Az. VIII ZR 48/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8571

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Gegenstand

Vergütungspflicht für Erneuerbare Energien: Voraussetzung der Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage


Leitsatz

Für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie ist auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Mai 2008, VIII ZR 308/07, WM 2008, 1799) .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des [X.] vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein regionaler Energieversorger. Der Beklagte errichtete in [X.] ein Blockheizkraftwerk zum Zwecke der Strom- und Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien (Pflanzenöl). Zur Herstellung seines Kraftwerks erwarb der Beklagte von der [X.] (Container mit Motor, Schaltschrank, Generator, [X.] mit Schalldämpfer), die ehemals zu einem in [X.] auf der Basis von Biogas betriebenen Heizkraftwerk gehörten. Der Beklagte verband die erworbenen Anlagenteile mit Pflanzenöltanks und schloss die notwendigen Stromkabel an den Transformator und die [X.] zur Abwärmenutzung an. Am 28. Dezember 2006 wurde die Anlage mit Heizöl hochgefahren und an das Netz der Klägerin angeschlossen. Seit 12. Januar 2007 wird das Kraftwerk des Beklagten mit Pflanzenöl betrieben.

2

Die Klägerin vergütete den vom Beklagten eingespeisten Strom gemäß §§ 5, 8 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 ([X.] I S. 1918, [X.]; im Folgenden [X.]) im Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2007 mit einem Betrag von 19,33 Cent/[X.]. Insgesamt zahlte die Klägerin an den Beklagten für den genannten Zeitraum 274.792,33 €. Für die Monate Januar, Februar und März 2008 erteilte sie dem Beklagten Gutschriften in Höhe von insgesamt 52.754,16 €; Zahlungen hierauf erfolgten nicht.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der in der Anlage des Beklagten erzeugte Strom nicht nach dem [X.] zu vergüten sei, weil die Anlage vor dem 1. Januar 2007 nicht technisch betriebsbereit gewesen sei, da das Pflanzenöl erst am 12. Januar 2007 die erforderliche Betriebstemperatur erreicht habe, um als Brennstoff dienen zu können; jedenfalls sei die Anlage vor dem 1. Januar 2007 nicht mit einem Erneuerbaren Energieträger in Betrieb genommen worden. Eine Vergütungspflicht bestehe daher für den Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2007 nur nach dem [X.] in Höhe von 69.230,50 €.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der ihrer Auffassung nach für die Zeit Dezember 2006 bis Dezember 2007 nicht geschuldeten Vergütung in Höhe von 205.661,83 € nebst Zinsen, Befreiung von den für Januar bis März 2008 erteilten Gutschriften in Höhe von 52.754,16 € und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.534,20 € in Anspruch genommen. Der Beklagte verlangt widerklagend von der Klägerin die Auszahlung der erteilten Gutschriften in Höhe von 52.754,16 € nebst Zinsen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 205.661,63 € nebst Zinsen verurteilt; die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 6 [X.] der eingeklagte Rückzahlungsanspruch zu, denn das Kraftwerk des [X.] sei erst nach dem für die Vergütungspflicht maßgebenden Stichtag 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden.

9

Bei dem Kraftwerk des [X.] handele es sich um eine neu errichtete Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] und nicht lediglich um eine erneuerte Anlage gemäß § 3 Abs. 4 [X.]. Für diese Beurteilung sei zum einen maßgebend, dass der Beklagte nur Teile des ursprünglich an einem anderen Ort ([X.]) betriebenen Blockheizkraftwerks erworben habe, und zum anderen, dass er die Anlage nicht mit dem ursprünglich verwendeten Erneuerbaren Energieträger Biogas, sondern mit Pflanzenöl betreibe.

Die neue Anlage sei von dem [X.] erst nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden. Zwar sei das Kraftwerk vor diesem Stichtag technisch betriebsbereit gewesen, weil sämtliche für den Betrieb mit Pflanzenöl notwendigen Teile vorhanden und funktionsfähig gewesen seien. Das Gesetz verlange in § 3 Abs. 4 [X.] jedoch neben der technischen Betriebsbereitschaft auch, dass die Anlage mit dem dafür vorgesehenen Erneuerbaren Energieträger (hier Pflanzenöl) vor dem Stichtag tatsächlich in Betrieb gegangen sei. Daran fehle es, da die Anlage bis 12. Januar 2007 mit Heizöl befeuert worden sei. Dieser vom [X.] selbst so bezeichnete Probebetrieb mit dem fossilen Energieträger Heizöl stelle noch keine Inbetriebnahme einer Anlage dar, die mit Erneuerbarer Energie betrieben werden solle. Denn die optimale und technisch sichere Einstellung des [X.] der Anlage könne nur dann erfolgen, wenn der Motor mit dem Energieträger betrieben werde, mit dem er dann anschließend dauerhaft laufen solle.

Für diese Betrachtung spreche vor allem das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, weil sie die Abgrenzung entbehrlich mache, ab wie vielen Tagen eine Übergangsphase/ein Probebetrieb für den Vergütungsanspruch nach dem [X.] schädlich sei. Dagegen könne der [X.]punkt, in dem von dem fossilen Energieträger auf Erneuerbare Energie umgestellt werde, eindeutig bestimmt werden. Der Anlagenbetreiber werde hierdurch nicht schutzlos gestellt, denn er habe es in der Hand, den [X.] rechtzeitig vor dem Stichtag zu beenden und die Anlage mit dem Erneuerbaren Energieträger in Betrieb zu setzen. Es liege im Übrigen nicht im Sinne des § 1 [X.], wenn der Verbrauch von fossilen Brennstoffen - wie hier - über einen [X.]raum von mehr als zwei Wochen gefördert werde.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da die von ihr im [X.]raum Dezember 2006 bis Dezember 2007 geleisteten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgten. Denn die von dem [X.] betriebene Anlage zur Erzeugung von Strom aus dem Erneuerbaren Energieträger Pflanzenöl ist vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden (§ 3 Abs. 4, § 8 Abs. 6 [X.]). Demgemäß ist auch die Widerklage begründet, denn die Klägerin ist nach §§ 5, 8 [X.] verpflichtet, den von dem [X.] mit seiner Anlage eingespeisten Strom auch für die Monate Januar bis März 2008 entsprechend den für diesen [X.]raum erteilten Gutschriften, die in ihrer Höhe unstreitig sind, zu vergüten.

1. Netzbetreiber sind nach § 5 [X.] verpflichtet, den gemäß § 4 [X.] abgenommenen, aus Biomasse gewonnenen Strom gemäß § 8 [X.] zu vergüten. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 [X.] entfällt diese Vergütungspflicht für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenmethylester verwendet wird.

Keiner Entscheidung bedarf, ob - wie die Revision geltend macht - für den [X.]punkt der Inbetriebnahme im Sinne des § 8 Abs. 6 [X.] darauf abzustellen ist, wann mit der ursprünglich an einem anderen Standort mit einem anderen Erneuerbaren Energieträger (Biogas) betriebenen Anlage, die der Beklagte ganz oder teilweise erworben hat, erstmals Strom aus Erneuerbarer Energie erzeugt worden ist. Denn auch das vom [X.] auf den Betrieb mit Pflanzenöl umgerüstete Blockheizkraftwerk ist vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden.

2. Unter Inbetriebnahme einer Anlage, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt, ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung zu verstehen, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen (§ 3 Abs. 4 [X.]). Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über sämtliche Einrichtungen zur Stromerzeugung unter Einsatz des jeweiligen Energieträgers verfügt. Wenn diese Einrichtungen so angeschlossen sind, dass - wenn auch nach einer Phase des [X.] der Anlage mittels Einsatzes fossiler Brennstoffe - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen kann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - [X.], [X.], 1799 Rn. 15).

Diese für eine Inbetriebnahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllte die vom [X.] betriebene Anlage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits vor dem nach § 8 Abs. 6 [X.] für die Vergütungspflicht der Klägerin maßgebenden Stichtag 1. Januar 2007.

a) Die Anlage des [X.] war vor dem 1. Januar 2007 technisch betriebsbereit, denn sie verfügte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über sämtliche zur Stromerzeugung aus Pflanzenöl notwendige Einrichtungen. Die Tatsache, dass das Pflanzenöl vor dem 1. Januar 2007 noch nicht die erforderliche Betriebstemperatur erreicht hatte, um dauerhaft Strom aus Erneuerbarer Energie zu erzeugen, ändert daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nichts an der bereits vor dem 1. Januar 2007 bestehenden technischen Betriebsbereitschaft der Anlage.

b) Die Anlage des [X.] ist auch vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Anlage am 28. Dezember 2006 mit Heizöl hochgefahren und der erzeugte Strom ab diesem [X.]punkt in das Netz der Klägerin eingespeist.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dieser Betrachtung das Senatsurteil vom 21. Mai 2008 ([X.], aaO [X.]) nicht entgegen. Der Senat hat an der angeführten Textstelle ausgeführt, dass für eine Inbetriebnahme einer Anlage nach § 3 Abs. 4 [X.] nicht auf den [X.]punkt abgestellt werden kann, zu dem mit der Anlage vor Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt wurde. Daran ist festzuhalten. Im Streitfall war die Anlage des [X.] indes - im Gegensatz zu der in dem zitierten Senatsurteil zu beurteilenden Biogasanlage, für deren technische Betriebsbereitschaft ein Fermenter fehlte - im [X.]punkt der erstmaligen Stromerzeugung mittels des fossilen Brennstoffs Heizöl (28. Dezember 2006) technisch betriebsbereit; denn sie verfügte über sämtliche Einrichtungen, die zum Betrieb mit dem Erneuerbaren Energieträger Pflanzenöl notwendig sind.

c) Eine von der Inbetriebnahme einer technisch betriebsbereiten Anlage zu trennende Frage ist es, ob ein für die beabsichtigte spätere Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst - wie hier - notwendiger konventioneller [X.] unter Einsatz fossiler Brennstoffe über den für den Vergütungsanspruch maßgebenden Stichtag (31. Dezember 2006) hinaus die Vergütungspflicht des Netzbetreibers entfallen lässt. Das ist zu verneinen. Insbesondere steht ein für das Hochfahren der Anlage oder die Zünd- und Stützfeuerung vorübergehender, technisch jedoch unerlässlicher anfänglicher Betrieb der Anlage mit fossilen Brennstoffen dem Zweck des [X.] nicht entgegen (so auch Salje, [X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 143 ff.). Aus den Gesetzesmaterialien zum [X.] wird deutlich, dass ein technisch notwendiger [X.] ebenso wie eine notwendige Zünd- und Stützfeuerung mit fossilen Brennstoffen den in § 5 [X.] normierten Grundsatz, dass nur die Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf den Einsatz Erneuerbarer Energieträger zurückzuführen ist, nicht in Frage stellt. Denn dieses [X.] bezieht sich lediglich auf den Prozess der Stromerzeugung, nicht jedoch auf die vorbereitenden Schritte (BT-Drucks. 15/2327, S. 26).

Ob ein bloßer Probebetrieb mit fossilen Brennstoffen, wie das Berufungsgericht meint, nicht als Inbetriebnahme anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Betrieb der Anlage des [X.] in der [X.] vom 28. Dezember 2006 bis 12. Januar 2007 war auch nach dem vom Berufungsgericht angeführten, im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen [X.]vortrag kein bloßer Probetrieb, sondern ein "notwendiger Anfahr- und Probebetrieb", um das in den Lagertanks vorhandene Palmöl auf die für den Betrieb mit Palmöl benötigte Betriebstemperatur zu bringen.

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine tatsächlichen Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Rückzahlungsanspruch der Klägerin unbegründet ist, der Beklagte hingegen Anspruch auf Auszahlung der erteilten Gutschriften hat, ist die Berufung gegen das zutreffend erkennende Urteil des [X.] zurückzuweisen.

Ball     

        

Dr. Hessel     

        

Dr. Achilles

        

Dr. Schneider     

        

Dr. Bünger     

        

Meta

VIII ZR 48/10

16.03.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 21. Januar 2010, Az: 8 U 2128/09, Urteil

§ 3 Abs 4 EEG vom 21.07.2004, § 8 Abs 6 EEG vom 21.07.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2011, Az. VIII ZR 48/10 (REWIS RS 2011, 8571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8571

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Referenzen
Wird zitiert von

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VIII ZR 194/12

VIII ZR 48/10

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