Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZB 73/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4288

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 73/10

vom

28.
Juli 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Juli 2011 durch
den Vor-sitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] [X.], die [X.]in
[X.], den [X.] Dr.
Eick und den [X.] Halfmeier

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
der Antragstellerin werden
der Beschluss des [X.] vom
4.
Oktober
2010 und der Bescheid des Notars B.

M.

vom 29.
Juli
2010 aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, dem Antrag der Antragstellerin ge-mäß Schreiben vom 13.
Juli
2010 zu entsprechen und ihr die [X.] aus der Grundschuldbestellung
vom 15.
Juni
1994 ([X.].

Notar B.

M.

) in dinglicher Hinsicht zu erteilen.
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho-ben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Schuldnern als Gesamtschuldner auferlegt.
Der Gegenstandswert
für das Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf
129.868,14

festgesetzt, §
131 Abs.
4, §
30 Abs.
1 [X.].

-
3
-

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich
die Schuldner we-gen der Ansprüche aus einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen
haben.
Die Schuldner sind Eigentümer des Grundstücks E.-Straße
10 in [X.] Mit notarieller Urkunde vom 15.
Juni
1994 bestellten sie an diesem Grundstück [X.] in Höhe von 254.000
DM (129.868,14

zu Gunsten der [X.] (im Folgenden: Zedentin).
Nach dem Vortrag der Antragstellerin diente die Grundschuld -
was sich dem Wortlaut der notariellen Urkunde nicht entnehmen lässt
-
der Absicherung eines Darlehens für die
Zedentin. In Ziffer
2. der
notariellen Urkunde unterwarfen sich die Schuldner "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der [X.] zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der [X.] belastete Grundeigentum"
("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwer-fung"). Nach den Feststellungen des Notars wurde die Grundschuld in der [X.] in einen erstrangigen (102.258,38

(27.609,76

trag geteilt.
Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Verträge schlossen die Schuldner mit der Antragstellerin zwecks Umschuldung am 16.
April
1998/14.
Mai
1998 einen Darlehensvertrag über 150.000
DM und am 27.
April
2004 einen weiteren Darlehensvertrag
(nebst "Sicherungsvereinba-rung"
gleichen Datums) über 100.000

Zur Darlehenssicherung wurde in Zif-fer
3. der jeweiligen Vertragsurkunde die Verschaffung einer erstrangigen Grundschuld an dem Grundstück E.-Straße
10 in
[X.] in Höhe
des Darlehensno-1
2
3
-
4
-

minalbetrages nebst Unterwerfung der Schuldner unter die sofortige Zwangs-vollstreckung vereinbart.
In Erfüllung dieser Verpflichtung der
Schuldner
trat die Zedentin
beide Grundschuldteilbeträge an die Antragstellerin ab. Nach den Feststellungen des Notars wurde die Abtretung des Grundschuldteilbetrages in Höhe von 27.609,76

am 4.
September
1998 und diejenige hinsichtlich des Teilbetrages von 102.258,38

am 30.
November
2004 in
das
Grundbuch ein-getragen.
Mit Schreiben vom 13.
Juli
2010 hat die Antragstellerin bei dem zustän-digen Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel
auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der voll-streckbaren Ausfertigung der
Grundschuldbestellungsurkunde eine öffentlich beglaubigte Handelsregisterbescheinigung und einfache Kopien der
Darlehens-verträge
sowie der Sicherungsvereinbarung vom 27.
April
2004 vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.

II.
Die gemäß §
54 Abs.
2 Satz
1 BeurkG, §
70 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2
FamFG
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat sich der Auffassung des Notars ange-schlossen, der [X.] stehe die Entscheidung des XI.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133) entge-gen.
Danach sei eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung dahin auszu-4
5
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-
5
-

legen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Zur Prüfung der Rechtsnachfolge
gemäß §
727 ZPO
zähle deswegen auch das ([X.] der treuhänderischen Bindung der Grundschuld, was
im [X.]sverfahren durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müsse.
Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar. Im Unterschied zu dem vom XI.
Zivilsenat entschiedenen Fall enthalte die [X.] Urkunde vom 15.
Juni
1994 zwar keinen Hinweis auf einen mit der Zedentin abgeschlossenen [X.]. Für die erweiterten Prüfungspflichten des Notars sei dies jedoch belanglos, da im Zweifel von einer treuhänderischen Bindung der Grundschuld als Sicherungsgrundschuld auszugehen sei. Da die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis
ihres Beitritts in die Verpflichtungen aus dem ursprünglichen [X.]
nicht erbracht habe, sei sie nicht Rechtsnachfolgerin der Zedentin hinsichtlich des titulierten Anspruchs ge[X.].
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe auch keine Pflicht zur Anhö-rung der Schuldner nach §
730 ZPO
bestanden. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Schuldner im Rahmen einer solchen Anhörung die Rechtsnachfolge zugestanden hätten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antragstellerin ist die begehrte Vollstreckungsklausel gegen die Schuldner zu erteilen.
a)
Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses [X.] einen vergleichbaren Fall entschieden
([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Hierin hat er dargelegt, dass
im [X.]sverfahren gemäß §
727 ZPO ein
Ein-7
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6
-

tritt des [X.] in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene
Si-cherungsvereinbarung nicht
zu prüfen
ist.
Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
795 Satz
1, §
800 ZPO entsprechend anwendbaren §
727 ZPO ist der-jenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (vgl. [X.]/Walker/[X.], Vollstre-ckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4.
Aufl., §
727 Rn.
4). Die [X.] nach dieser Vorschrift folgt damit dem materiell-rechtlichen Übertragungstat-bestand. Rechtsnachfolger in die Grundschuld wird danach im Fall [X.] Rechtsnachfolge derjenige, dem die Grundschuld abgetreten [X.] ist. Die Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung selbst bedarf keiner (rechtsgeschäftlichen) Überleitung auf den neuen [X.]. Die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung geht unter den Voraussetzungen des §
727 Abs.
1 ZPO kraft gesetzlicher Anordnung auf den Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs über (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 30.
März
2010 -
XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133
Rn.
22; Stürner, JZ 2010, 774, 776; Kesseler, [X.], 486, 487).
Ihre Rechtsnachfolge hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach den Feststellungen des Notars
in ausreichender Form dadurch
nachge-wiesen, dass
die Abtretungen der beiden Grundschuldteilbeträge in das Grund-buch eingetragen worden
sind.
Eine Hinderung des Erwerbs der abgetretenen Ansprüche durch [X.] ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
10
11
-
7
-

b) Auch
der
gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
795 Satz
1, §
800 ZPO ent-sprechend anwendbare §
726 ZPO steht der begehrten Erteilung der Vollstre-ckungsklausel
nicht entgegen.
Der [X.] hat ebenfalls entschieden ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen), dass der Notar bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung im [X.]s-verfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen muss. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO im Wortlaut der [X.] Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Diese kann nicht allein aus einer Interessenabwägung her-geleitet werden. Dem Notar ist deswegen im [X.]sverfahren eine Auslegung, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, und die insofern in Betracht kommende Annahme einer Vollstreckungsbedingung verwehrt, wenn diese -
wie hier
-
im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist
und allein auf einer Interessenabwägung beruht.
Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf [X.] aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann
der Schuldner
vielmehr
mit der Klage nach §
768 ZPO geltend machen.
In einem solchen Verfahren ist gegebenenfalls auch
zu klären, ob der Abtretung ein Fall
des Forderungskaufs zugrunde liegt, in dem
nach der Rechtsprechung des XI.
Zivilsenats (Versäumnisurteil vom 30.
März
2010
-
XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133) ein Eintritt des [X.] in den [X.] als Voll-streckungsvoraussetzung vorliegen muss, oder ob es sich um eine auf Veran-12
13
14
-
8
-

lassung des Schuldners vorgenommene Umschuldung, Neuvalutierung bzw. Finanzierung aus einer Hand handelt.
Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des [X.]s vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) verwiesen.
c) Der Antragstellerin ist nach allem die vollstreckbare Ausfertigung hin-sichtlich der dinglichen Unterwerfungserklärung
zu erteilen.
Weitere [X.] sind nicht erhoben worden.
Dabei wird der Notar, soweit erforderlich, die von ihm festgestellte Teilung der Grundschuld in einen erstrangigen (102.258,38

ngigen (27.609,76

h-tigen haben.

Der [X.] ist an dieser Entscheidung in der Sache nicht deswegen ge-hindert, weil die Schuldner -
soweit nach der Aktenlage ersichtlich
-
vom Land-gericht im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sind. Dies hat der [X.]
im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt und den Schuldnern
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
131 Abs.
3, Abs.
7 [X.], §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin den Schuldnern als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
Die Antragstellerin
dringt
mit ihrem Begehren in vollem Umfang durch und es ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ge-rechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die 15
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-

eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

IV.
Der
Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftli-chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstre-ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Vollstreckungsklausel").

[X.]
[X.]
[X.]

Eick

Halfmeier
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2010 -
2 T 303/10 -

19

Meta

VII ZB 73/10

28.07.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZB 73/10 (REWIS RS 2011, 4288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4288

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