Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. III ZR 330/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5086

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 10. Februar 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Art. 14 GG (Ca); [X.] § 121, § 28 Abs. 2; [X.] § 25, § 19 Abs. 6
Die [X.] haftet nicht für die Krankenhausbehand-lungskosten eines mittellosen Notfallpatienten.

[X.], Urteil vom 10. Februar 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Bonn - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 durch [X.] und die Richter [X.], [X.] , [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Träger des [X.] in [X.]. Er begehrt von der beklagten [X.] unter Aufopferungs- und Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von 16.593,17 • für die nicht krankenversicherte [X.].

. Die Patientin wurde als medizinischer Notfall am 24. November 1999 in das Krankenhaus des [X.] eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am [X.] 2000. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständi-ge Sozialamt der Stadt [X.]lehnte die Übernahme der [X.] ab, da sich die erforderliche sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit der Pa-tientin nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Der vom Kläger eingelegte [X.] 3 -

spruch blieb erfolglos; eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die [X.] hat der Kläger nicht erhoben.

Das [X.] hat die in erster Instanz auch gegen das Land [X.] gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Das [X.] hat die nur gegen die [X.] geführte Berufung zurück-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insofern seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1058 = [X.] [X.] 2004, 364 abgedruckt ist, hat die Voraussetzungen aller in Betracht kom-menden Anspruchsgrundlagen verneint. Es hat auch keinen Grund dafür gese-hen, die vom Kläger geltend gemachten Lücken im Krankenhausvergütungs- oder Staatshaftungsrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen.

[X.] setzten (rechtmäßige) Eingriffe in nicht vermö-genswerte Rechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre oder die Privatsphäre voraus, während es hier allein um den Ausgleich von [X.] gehe. Schutzgut könne zwar bei einem Anspruch - 4 -

aus enteignendem Eingriff auch der eingerichtete und ausgeübte [X.] sein. Das verlange jedoch einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz des Betriebes. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 323c StGB greife nicht unmittelbar in den wirtschaftlichen Or-ganismus des Krankenhausbetriebs bzw. sein ungestörtes Funktionieren ein. Dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG komme nur eine objektbezogene Schutzfunktion zu; es schütze lediglich bereits erworbene Rechtspositionen, nicht dagegen den Erwerb und die Verdienstmöglichkeit selbst. Diese unterlä-gen vielmehr allein dem Schutzbereich des Art. 12 GG. Die Uneinbringlichkeit eines Vergütungsanspruchs sei zudem keine Folge der die allgemeine Hand-lungsfreiheit einschränkenden Norm des § 323c StGB, da der Krankenhausträ-ger bei der Versorgung mittelloser, nicht versicherter Notfallpatienten Ersatz-ansprüche gemäß § 121 [X.] und § 28 Abs. 2 [X.] gegen den Sozialhilfe-träger habe, während ihm bei fehlender Hilfsbedürftigkeit der Patient selbst hafte. Aus der Sicht des [X.] problematisch seien danach [X.] die Fälle, in denen die Vermögenslosigkeit des Patienten nicht geklärt werden könne. Daß das Krankenhaus möglicherweise dann auf seinen Kosten "sitzenbleibe", sei aber ausschließlich Folge der vom Kläger beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Helfer gegenüber dem Sozialhilfeträger die materielle Beweislast für die sozialhilferechtliche Hilfsbe-dürftigkeit des Patienten trage.

Neben der Sache liege der - auf einen Anspruch aus enteignungsglei-chem Eingriff abzielende - Vorwurf, der Gesetzgeber habe dem Fehlen einer Vergütungsregelung bei der Reform des [X.] durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 ([X.] I S. 1088) bewußt nicht abgeholfen und dadurch rechtswidrig in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Krankenhausbetrieb - 5 -

eingegriffen. [X.] Unterlassen der öffentlichen Hand stelle grundsätzlich keinen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne dar. Anders läge es nur dann, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des [X.] Handeln qualifizieren lasse. Daran fehle es jedoch, wenn nicht eindeutig feststehe, welches konkrete Verhalten der öffentlichen Hand geboten sei. So verhalte es sich hier. Selbst vom Standpunkt des [X.] aus habe bei der Reform des [X.] nicht zwingend ein Anspruch des [X.] bzw. [X.] gegen den Sozialhilfeträger auf voll-ständige Erfüllung der erbrachten Leistungen festgeschrieben werden müssen. Dessen Interessen hätte es unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG (Son-deropfer) genügt, wenn die Beweislastrechtsprechung der Verwaltungsgerichte korrigiert worden wäre. Im übrigen könne durch das [X.] ohnehin kein Ausgleich von Schäden gewährt wer-den, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen höherrangiges Recht ver-stoßendes Parlamentsgesetz herbeigeführt worden seien.

Ebensowenig stehe dem Kläger die Klageforderung unter dem Ge-sichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu. Insoweit komme zwar ein Entschädigungsanspruch in Frage, wenn Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nicht auf eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG abzielten, Inhalt und Umfang einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition in einer Weise festlegten, die den betroffenen Eigentümer unverhältnismäßig belaste-ten. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Grundsätzen setze jedoch zwin-gend voraus, daß die Zubilligung einer Ausgleichsleistung von Gesetzes we-gen festgelegt worden sei. Daran fehle es. [X.] sei ferner die Auffassung des [X.], die Beklagte hafte - weil sie das Leben und die körperliche Un-versehrtheit ihrer Bürger zu schützen habe - für die Behandlungskosten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den - 6 -

fentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. [X.]. Der Gesetzgeber sei im hier interessierenden Kontext medizinischer Ver-sorgung grundsätzlich nur dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für ein funk-tionierendes Gesundheitswesen zu schaffen. Die Erwägung, der Staat sei in sämtlichen gesundheitlichen Notfällen seiner Bürger jeweils [X.], liege neben der Sache.

Der vorliegende Fall gebe schließlich keinen Anlaß, die in der höchst-richterlichen Rechtsprechung begründeten Aufopferungs- und Enteignungsan-sprüche weiterzuentwickeln und eine Art "Ausfallhaftung" der Beklagten zu schaffen. Dies folge bereits daraus, daß eine verfassungswidrige [X.] weder im Krankenhausvergütungsrecht noch im Staatshaftungsrecht be-stehe. Dem Kläger stünden - als Korrelat zur Handlungspflicht nach § 323c StGB - bei der Behandlung mittelloser Notfallpatienten im Grundsatz die [X.] aus § 121 [X.] und § 28 Abs. 2 [X.] zu. Eine verwaltungsgerichtli-che Klage gegen die ablehnenden [X.] des Sozialamts und der Wider-spruchsbehörde sei ihm ersichtlich nicht unzumutbar gewesen. Entgegen der Meinung des [X.] verstoße die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur materiellen Beweislast des [X.] für die sozialhilferechtliche Hilfsbe-dürftigkeit eines Patienten auch nicht gegen das Gebot der Gewährung effekti-ven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Ob sie in durch Art. 12 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des [X.] eingreife, könne nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern allein im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren geklärt werden. Mit der Zuerkennung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen zugunsten der auf ihren Aufwendungen "sitzengeblie-benen" Krankenhausträger würden im übrigen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Sie hätte erhebliche Folgen für die [X.] -

nanzen. Eine solche Ausgleichsregelung müsse daher, selbst wenn man sie ungeachtet der § 121 und § 28 Abs. 2 [X.] noch in Betracht ziehen würde, der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten werden.
I[X.]

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision stellt das angefochtene Urteil zwar insgesamt zur [X.], wendet sich aber inhaltlich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff. Sie sieht in den mit der Strafvorschrift des § 323c StGB verbundenen Belastungen einen Eingriff in den eingerichteten und [X.] Gewerbebetrieb des [X.], nicht nur in künftige Erwerbs- oder [X.], weil dieser es nach der Rechtsordnung hinnehmen [X.], daß seine Ärzte und sein medizinisches Personal ihre Arbeitskraft und die Sachmittel des Krankenhauses einsetzten, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Die Folgen, für die der Kläger Ersatz [X.], stellten sich dabei als atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme dar. Auch bei [X.] sei richtiger Ansicht nach ein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs denkbar, jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um massenhaft auftretende Schäden gehe, sondern nur einzelne als Geschädigte in Betracht kämen. Ein solches Sonderopfer sei für den Kläger auch nicht etwa deswegen hinnehmbar, weil das sonstige materielle Recht ihm Ersatzansprüche gebe. Das in erster Instanz mit verklagte [X.]land könne ohne Inventarerrichtung seine Haftung auf den Nachlaß beschränken. Die Ansprüche aus § 121 [X.] und § 28 Abs. 2 [X.] hingen demgegenüber von der Hilfebedürftigkeit des Patienten - 8 -

ab, die der Antragsteller darlegen und beweisen müsse. Hierzu sei der Kläger als Träger eines Krankenhauses nicht in der Lage.

2. Diesem Gedankengang vermag der [X.] nicht zu folgen.

a) Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen nach ständiger Recht-sprechung des [X.]s in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maß-nahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvor-hergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zu-mutbaren übersteigen ([X.] 91, 20, 21 f., 26 f.; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; 158, 263, 267). Derartiges hat der [X.] bisher insbesondere bei einzelfallbezogenen Eigentumsbeeinträchtigungen durch hoheitliche Real-akte oder Verwaltungsakte bejaht. Bestrebungen, das Rechtsinstitut des ent-eignenden Eingriffs darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn ein Gesetz im Einzelfall zu [X.] führt, die Ausnahmecharakter tragen und nur unter besonderen Umständen entstehen, steht der [X.] sehr zurückhal-tend gegenüber; er hat das Institut jedenfalls nicht als geeignete Grundlage angesehen, um massenhaft auftretende Schäden wie das in neuerer Zeit weit-flächig auftretende Waldsterben auszugleichen ([X.] 102, 350, 361 ff.; s. auch Urteil vom 7. Juli 1988 - [X.] - NJW 1989, 101, 102 = [X.], 1046; [X.] vom 29. Januar 1998 - [X.]/97 - [X.], 832, 833).

b) Über die Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden, ebensowenig wie über die hier ebenfalls zweifelhaften weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere, ob die von der Strafnorm des - 9 -

§ 323c StGB ausgehenden Wirkungen überhaupt unmittelbar in den eingerich-teten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.] als eigentumsrechtlich ge-schützte Rechtsposition eingreifen und ob der Betrieb dadurch in seiner Sub-stanz und nicht nur in bezug auf einzelne Erwerbsmöglichkeiten und Gewinn-aussichten betroffen wird (zu diesem Erfordernis vgl. etwa [X.]surteile [X.] 111, 349, 356 und vom 9. Dezember 2004 - [X.]/04 -, zur Veröffentli-chung in [X.] vorgesehen, Umdruck S. 10 f). Der Streitfall ist dadurch ge-prägt, daß der Gesetzgeber die in Nothilfefällen typischerweise auftretende Problematik einer Belastung des [X.] mit den Kosten der Nothilfe bei mittellosen Hilfsbedürftigen, gerade auch im Verhältnis zu den Heilberufen und medizinischen Einrichtungen, gesehen und den Helfern in Anerkennung ihrer berechtigten Interessen mit § 121 [X.] (jetzt: § 25 [X.]) und § 28 Abs. 2 [X.] (jetzt: § 19 Abs. 6 [X.]) öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche gegen den zuständigen Sozialhilfeträger zuerkannt hat. Der Sache nach ent-spricht dies der vom Kläger vermißten Ausgleichsregelung im Rahmen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums. Gemäß § 121 [X.] sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in dem gebotenen Umfange zu erstatten. Das schließt - einen Eilfall im sozialhil-ferechtlichen Sinne vorausgesetzt (dazu BVerwGE 114, 298, 299 ff.) - die not-wendigen Kosten einer Krankenhausbehandlung ein (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 37 [X.] [jetzt: § 8 Nr. 3, § 48 [X.]] i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 und § 39 [X.]). Nach dem Tode des Hilfsbedürftigen steht daneben der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem [X.] gewährt worden wäre, demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat (§ 28 Abs. 2 [X.]). Für den Krankenhausträger nachteilig ist es bei dieser Rechtslage allein, daß er aufgrund der Fassung des Gesetzes nach allgemei-- 10 -

nen Regeln sowie der daran anknüpfenden Rechtsprechung der Verwaltungs-gerichte (BVerwGE 45, 131, 132 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1996 - 5 [X.]/95 - dokumentiert bei juris; [X.] NVwZ-RR 1998, 756, 758; DVBl. 2001, 579, 580 = NVwZ-RR 2001, 245) in derartigen Fällen die ma-terielle Beweislast für eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten (§ 2 und § 28 [X.]; jetzt: § 2 und § 19 [X.]) trägt und er deswegen - mangels hinrei-chender Einsicht in dessen Vermögensverhältnisse - in vermutlich nicht weni-gen Fällen etwaige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nicht durchzusetzen vermag. Ob dies als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen ist oder ob der Krankenhausträger hierdurch übermäßig benachteiligt wird, kann offenblei-ben. Solchen Risiken und Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls das [X.] des enteignenden Eingriffs weder bestimmt noch geeignet. Mit seinem auf Belastungen des [X.] durch die Strafnorm des § 323c StGB gestützten Begehren will der Kläger letztlich - in Gestalt einer er-weiterten Zweit- oder Ersatzhaftung des [X.] - eine Korrektur der als zu eng empfundenen Tatbestandsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Vor-schriften in der Auslegung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreichen. Das über-schritte selbst dann die Grenzen richterlicher Rechtsanwendung und Rechts-fortbildung seitens der Zivilgerichte, zumal auf der Grundlage des richterrecht-lich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts des enteignenden Eingriffs, wenn gegen die sozialhilferechtlichen Vorschriften verfassungsrechtliche Be-denken bestünden. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat es der [X.] bereits abgelehnt, wegen der nachteiligen Folgen eines verfassungswidrigen oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoßenden formellen Gesetzes Entschä-digungsleistungen aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewähren ([X.] 100, 136, 145 ff.; 102, 350, 359; 134, 30, 32 f.). Für die vorliegende Fallgestaltung, in der nicht das Eingriffsgesetz (§ 323c StGB) - 11 -

selbst, sondern allenfalls die gesetzliche "Ausgleichsregelung" eigentumsrecht-lichen Einwänden ausgesetzt sein könnte, gilt nichts anderes. - 12 -

3. Auch alle anderen denkbaren Ausgleichs- und Entschädigungsansprü-che gegen die [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Revision wendet sich dagegen nicht. Für [X.] ist bei einer solchen Fallgestaltung ebensowenig Raum.
[X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 330/04

10.02.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. III ZR 330/04 (REWIS RS 2005, 5086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5086

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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