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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.621.839,97 €
Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Brenneisen
Meta
24.07.2019
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2019, Az. VII ZR 53/17 (REWIS RS 2019, 5128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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