Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. 2 ARs 339/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1334

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[X.] 339/032 [X.]/03vom8. Oktober 2003in den [X.] u.a.[X.].: [X.] Amtsgericht Memmingen[X.].: 231 Ds 102 Js 8949/02 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. Oktober 2003 beschlossen:Die Verbindung der Strafsachen 21 Ds 102 Js 8949/02 des Amts-gerichts Dresden und [X.] des [X.] wird abgelehnt.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2003 zutreffend ausgeführt:"Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung überdie Verbindung der jeweils beim Strafrichter des [X.] und [X.] anhängigen Strafsachen nach § 4 Abs. 2 Satz 2StPO ist nicht gegeben, weil § 4 Abs. 1 StPO nur die Zusammenfassung vonStrafsachen aus den Zuständigkeiten von Spruchkörpern verschiedener Ord-nungen ermöglicht (vgl. BGHSt 22, 232, 234; [X.] 46. Auflage§ 4 Rdn. 1 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.- 3 -Auch eine Entscheidung des [X.] nach § 13 Abs. 2 [X.] StPO kommt nicht in Betracht, weil sich den Akten nicht entnehmen lässt,dass eine auf entsprechenden Anträgen der beteiligten [X.] zwischen den beteiligten Amtsgerichten gescheitertist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch an einem Antrag derbeteiligten Staatsanwaltschaften oder des Angeklagten auf Entscheidung nach§ 13 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlt."Bode Detter [X.] Fischer

Meta

2 ARs 339/03

08.10.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. 2 ARs 339/03 (REWIS RS 2003, 1334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1334

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