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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:101116B1STR430.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
10. November
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. November
2016
be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2016 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 1.
September 2016 ausführlich zu den Beanstandungen des Verurteilten, auch zur Sachrüge, Stellung genommen. Auf dieser Grundlage und unter Berück-sichtigung der Stellungnahme des Verteidigers vom 29. September 2016 hat der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Ent-scheidungen besteht nicht ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 -
2 BvR 496/07, [X.], 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte zudem nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 -
2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).
1
2
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 -
1 [X.]/15).
Graf Jäger
Cirener
Mosbacher Bär
3
Meta
10.11.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 1 StR 430/16 (REWIS RS 2016, 2594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2594
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 162/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 479/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 337/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 406/15 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschluss